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20_I_744

BGE 20 I 744

Bundesgericht (BGE) · 1894-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

117. Urteil vom 5. Dezember 1894 in Sachen Gertsch. A. Am 13. Mai 1894 erstattete ein Landjäger dem Statt¬ halteramt Liestal Rapport, Gottfried Gertsch, Kapitän und Leiter der Heilsarmee Liestal, habe sich gegen den regierungsrätlichen Beschluß betreffend die Versammlungen der Heilsarmee verfehlt, indem er am genannten Tage, 13. Mai 1894, bis nach 9½ Uhr Versammlung hielt. Gertsch wurde darauf am 16. gleichen Mo¬ nats diesbezüglich vom Bezirksstatthalter einvernommen und gab zu, daß die Versammlung der Heilsarmee am Pfingstsonntag,

13. Mai, unter seiner Leitung bis nach 9 ½ Uhr gedauert habe, und daß ihm der vorgenannte Regierungsbeschluß bekannt ge¬ wesen sei. Nachdem dann der Regierungsrat des Kantons Basel¬ land den Gertsch auf Antrag der Staatsanwaltschaft wegen Un¬ gehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 52 Str.=G. und Art. 5 des bezüglichen Einführungsgesetzes) dem korrektionellen Gericht überwiesen hatte, fand am 23. Mai 1894 die bezügliche Verhandlung statt. Anläßlich derselben machte Gertsch die Aus¬ sage, die betreffende Versammlung habe bis 9 ½ Uhr gedauert; er kenne die Bestimmung der regierungsrätlichen Verordnung, daß die Versammlungen nicht länger als bis 9 Uhr dauern sollten. An der Versammlung hätten auch Personen teilgenommen, die nicht zur Heilsarmee gehörten. Das korrektionelle Gericht verur¬ teilte ihn daraufhin wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfü¬ gungen zu zwei Monaten Gefängnis (zwei Tage Untersuchungs¬ haft inbegriffen) sowie zu den Kosten. Dabei wurde vor allem in Erwägung gezogen, daß schon durch eine ziemliche Zahl unter¬ und obergerichtlicher Urteile festgestellt sei, die regierungsrätliche Verordnung müsse, weil innert der Kompetenzen des Regierungs¬ rates erlassen, als zu Recht bestehend angesehen werden. Sei daher Gertsch zu bestrafen, so falle bei Ausmessung der Strafe erschwerend in Betracht, daß derselbe wegen des gleichen Deliktes schon einmal (mit 14 Tagen Gefängnis) vorbestraft sei, und überhaupt eine fortwährende Mißachtung der regierungsrätlichen Verordnung vorliege. Gegen dieses Urteil ergriff Gertsch die Appellation, welche jedoch unterm 22. Juni vom Obergerichts¬ präsidentenverhör des Kantons Baselland unter Kostenfolge abge¬ wiesen wurde, und zwar wesentlich aus folgenden Gründen: Die Appellation richte sich im Prinzip nur gegen die Rechts¬ beständigkeit der regierungsrätlichen Verordnung vom 6. August 1890 und bezwecke nur, es solle durch gerichtliches Urteil festge¬ stellt werden, daß die Verordnung entgegen den Bundesgesetzen erlassen worden sei. Diese Auffassung habe jedoch das Ober¬ gerichtspräsidentenverhör schon zu wiederholten Malen als unbe¬ gründet bezeichnet und sei die Rechtsbeständigkeit der betreffenden Verordnung anerkannt worden. Gertsch sei anläßlich seiner letzten Verurteilung ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden, daß

bei Rückfall Erhöhung der Strafe eintreten werde. Auch diese Warnung sei unbeachtet geblieben. Die Erhöhung der Strafe, wie das korrektionelle Gericht sie vorgenommen, sei daher, auch mit Rücksicht auf das frivole Auftreten des Angeklagten in der Gerichtsverhandlung gerechtfertigt. B. Gegen dieses Urteil erklärte Gottfried Gertsch unterm

26. Juli/10. August 1894 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit dem Antrage, es sei genanntes Urteil wegen Verletzung von Art. 50 und 56 B.=V. aufzuheben. Zur Begrün¬ dung wird wesentlich geltend gemacht: Der Regierungsrat des Kantons Baselland habe unterm 6. August 1890 eine Verord¬ nung erlassen, durch welche unter anderem vorgeschrieben wurde die Versammlungen der Heilsarmee seien an Wochentagen, wie an Sonn= und Feiertagen jeweilen spätestens um 9 Uhr abends zu schließen. Nun sei festgestellt, daß in Liestal am 13. Mai 1894 in dem von der Heilsarmee gemieteten Lokale im Hause Holinger¬ Gysin eine Versammlung statigefunden habe. Was an dieser Ver¬ sammlung geschah, sei in der Untersuchung nicht ermittelt worden Gertsch habe in seinem Verhör angegeben, daß gebetet und aus der Bibel vorgelesen wurde. Der Rapport des Landjägers erwähne nicht, daß gesungen, musiziert, gelärmt oder die öffentliche Ruhe gestört wurde. Das Delikt werde einzig in der Tatsache erblickt, daß die Versammlung nicht spätestens präzis 9 Uhr aufgehört habe, wie die regierungsrätliche Verordnung vorschreibe. Der Er¬ laß dieser Verordnung stehe in Zusammenhang damit, daß in Sissach und Birsfelden, wo die Heilsarmee zuerst auftrat, einige Unordnungen entstanden. Dieselben seien jedoch nie ernsterer Natur gewesen und hätten durch ernstliche Anwendung der Po¬ lizei= und Strafgesetze, auch ohne Beschränkung der Kultus= und und Vereinsfreiheit gehoben werden können. Trotzdem hätten die Behörden des Kantons fragliche, die genannten Freiheiten beschränkende Verordnung erlassen, und selbe noch nicht aufgehoben, obwohl der Bundesrat noch im Februar 1893 den exceptionellen Charakter der gegen die Heilsarmee gerichteten Verfügungen zu bedenken gab und die Aufhebung derselben forderte, sobald nicht zwingende Gründe, also ernstliche Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit die Aufrechthaltung der genannten Ver¬ fügung fordere. Im Gegenteil habe man die betreffende Verord¬ nung mit drakonischer Strenge durchgeführt (Fall des Joh. Schmidt). Auch im vorliegenden Fall sei der Beklagte in Unter¬ suchungshaft gesetzt und nur gegen Leistung einer Kaution von 500 Fr. auf freien Fuß gesetzt worden. Der Bundesrat habe nun schon wiederholt in Erlassen und Urteilen ausgesprochen, daß die gegen die Heilsarmee erlassenen Verfügungen ihrer Natur nach sich nicht auf Privatversammlungen beziehen dürften. Denn so weit habe man weder gehen wollen noch können, selbst private Versammlungen religiöser Natur außerordentlichen Beschränkungen zu unterwerfen (Salis, Bundesrecht, 368/369, 377). Nun sei die Versammlung vom 13. Mai 1894 eine private gewesen; das Gegenteil ergebe sich weder aus den Akten noch aus dem Urteil. Übrigens befinde sich das betreffende Lokal in einem Privathause, sei vom Eigentümer gemietet, und habe das Publikum zu dem¬ selben nicht regelmäßigen berechtigten Zutritt. Ferner habe die Heilsarmee von jeher durch Aufstellung einer Wache an der Türe dafür gesorgt, daß unberechtigte Personen nicht eintreten könnten, und habe daher die Versammlung den Charakter einer geschlossenen Vereinsversammlung erhalten. Es sei auch nicht etwa durch öffentlichen Anschlag, Publikationen in den Zeitungen u. dgl. bekannt gemacht worden, daß Jedermann zur Versammlung Zu¬ tritt habe. Endlich hätten auch die Gebets= und Andachtsübungen, welche in der gemieteten Stube stattfanden, nichts an sich gehabt, was auf Heranlockung des Publikums oder überhaupt darauf berechnet gewesen wäre, auf die Offentlichkeit zu wirken. Es könne daher nicht zugegeben werden, daß der Regierungsbeschluß vom 6. August 1890 sich auch auf diese private Versammlung beziehen konnte; wenn dies aber wirklich der Fall sei, so liege darin ein ungeheuerlicher Eingriff in die Kultus= und Vereinsfreiheit. Da aber der Heilsarmee daran liege, auch bezüglich öffentlicher Ver¬ sammlungen den Schutz des gemeinen Rechts wieder zu erlangen, werde der Antrag gestellt, auch eventuell, d. h. wenn die Ver¬ sammlung als eine öffentliche erklärt werden sollte, das angefoch¬ tene Strafurteil und die regierungsrätliche Verordnung zu kassie¬ ren. Das Bundesgericht dürfe nach dem neuen Organisationsgesetz untersuchen, ob und wie lange Verfügungen der kantonalen Be¬

hörden, welche den Schutz der öffentlichen Ausübung von Kultus¬ handlungen beschränken, aufrecht erhalten werden können. Nun habe eine ernste Gefahr für die öffentliche Ordnung, welche Ge¬ fahr allein der Rechtsgrund von Verfügungen im Sinne der angefochtenen sei, nie bestanden, eventuell sei sie längst geschwun¬ den und somit der Rechtsgrund der Verordnung vom 6. August 1890 dahingefallen. C. Das Obergericht des Kantons Baselland beantragt Abwei¬ sung der Beschwerde, indem es im wesentlichen bemerkt: Art. 3 der regierungsrätlichen Verordnung verbiete das Andauernlassen sowohl der öffentlichen als auch der privaten Heilsarmeeversammlungen nach 9 Uhr abends. Übrigens sei die Versammlung vom 13. Mai 1894 jedeufalls keine geschlossene Privatversammlung gewesen, indem laut Zugeständnis des Rekurrenten selbst nicht nur Mit¬ glieder der Heilsarmee, sondern auch andere Personen an derselben teil genommen hätten. Die Versammlung habe auch in dem ge¬ wöhnlichen Lokale der Heilsarmee stattgefunden, wo die öffentlichen Versammlungen auch ohne Publikation und ohne Einladung, jeden Tag stattfinden. Die Aufstellung uniformierter Türsteher habe nicht den Zweck, Leute fern zu halten, sondern solle vielmehr solche herbeilocken. Man habe es in casu mit einer ganz gewöhnlichen Heilsarmeeversammlung zu tun, nicht etwa mit einer stillen, in sich geschlossenen Gebetsversammlung. Das Strafmaß erkläre sich aus der fortgesetzten Mißachtung der Ver¬ ordnung durch die Heilsarmee. Wenn diese Verordnung als bun¬ desrechtswidrig bezeichnet werde, so stehe fest, daß es den Kantons¬ behörden zukomme, für Aufrechthaltung der in Art. 50 B.=V. ausdrücklich vorbehaltenen öffentlichen Ordnung zu sorgen. Die kantonalen Organe seien aber auch besser als diejenigen des Bundes in der Lage, zu beurteilen, welche Vorkehren zum ge¬ nannten Zwecke nötig seien. Die angefochtene Verordnung habe sich diesbezüglich auf das Nötigste beschränkt; sie schreibe nur vor, daß die Heilsarmee das provokatorische Auftreten und allzu großen Lärm vermeide, und abends ihre Übungen nicht über eine Stunde ausdehne, zu welcher andere Leute der Ruhe bedürfen. Die Verordnung des Regierungsrates habe sich gut bewährt und sei daher nicht zu beseitigen. D. Der Regierungsrat des Kantons Baselland schließt sich in seiner Vernehmlassung den Ausführungen des Obergerichtes an und führt des weitern aus, daß man nur infolge ernsthafter Unruhen und auf zahlreiche begründete Petitionen dazu gelangt sei, im Jahre 1890 die Aktionsfreiheit der Heilsarmee durch fragliche Verordnung einzuschränken. Wenn man jetzt diese ein¬ schränkenden Bestimmungen aufheben wolle, so könnte es vielleicht zu ernsten Ausschreitungen kommen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Rekurrent macht eine Verletzung der Art. 50 und 56 B.=V. geltend; bezüglich beider Verfassungsartikel ist nun nach dem gegenwärtigen Organisationsgesetz das Bundesgericht kompetent. Nach dem frühern Organisationsgesetz war dies freilich inso¬ fern anders, als der Bundesrat Verletzungen des Art. 50 (mit Ausnahme der Anstände aus dem Privatrechte bei Trennung und Bildung von Religionsgenossenschaften, s. Art. 50, Alinea 3 B.=V.) zu beurteilen hatte, während die Beurteilung von Beschwerden aus Art. 56 B.=V. dem Bundesgerichte zustand. Es hatte dies damals zur Folge, daß in Fällen, wo, wie hier, die Freiheit der Vereinigung zu Kultuszwecken in Frage stand und daher beide Artikel angerufen wurden, das Bundesgericht sich inkompetent erklärte und die Entscheidung dem Bundesrate überließ (Amtliche Sammlung XIII, S. 6; XV, S. 682; anders freilich XII, S. 93). Diese Inkompetenzerklärung wurde aber damit begründet, daß die Frage, inwieweit die Freiheit der Vereinigung zu Kultus¬ zwecken verfassungsmäßig geschützt sei, sich nicht aus den Verfas¬ sungsbestimmungen betreffend Vereins= und Versammlungsrecht, sondern nur aus denjenigen betreffend Glaubens= und Kultus¬ freiheit beantworten lasse. Seitdem durch das neue Organisations. gesetz die Kompetenz bezüglich beider Verfassungsartikel dem Bundesgerichte zugeschieden wurde, haben diese Erörterungen ihre Bedeutung für die Kompetenzfrage freilich verloren; dagegen ist in materieller Beziehung daraus zu entnehmen, daß in casu, da eine Verletzung der Freiheit zu Kultusversammlungen behauptet wird, nur der Art. 50 B.=V., mit Ausschluß des Art. 56, als verletzt in Frage kommen kann.

2. Insoweit nun der Rekurs gegen das Urteil des Ober¬

gerichts von Baselland gerichtet ist, ist derselbe als innert der sechzigtägigen Frist des Art. 175 O.=G. und somit rechtzeitig erklärt zu bezeichnen. Dagegen hat Rekurrent im weitern auch darauf abgestellt, daß die Verordnung des Regierungsrates des Kantons Baselland vom 6. August 1890 als verfassungswidrig aufgehoben werde. Bezüglich dieser kantonalen Verfügung nun war die genannte Frist zur Zeit der Einreichung des Rekurses offenbar schon längst verstrichen und kann daher auf dieses Be¬ gehren nicht eingetreten werden. Das Bundesgericht muß sich viel¬ mehr, im Gegensatz zum Bundesrate, resp. dessen unter der frü¬ hern Organisation in dieser Materie ausgeübten Befugnissen, darauf beschränken, die durch Verwirkung der Rekursfrist hierorts unanfechtbar gewordene Verordnung fortbestehen zu lassen und einzig zu untersuchen, ob deren Anwendung auf den konkreten Fall eine Verfassungsverletzung enthalte und daher Kassation eintreten müsse.

3. Was nun die fragliche, gemäß Ausspruch der kantonalen Gerichte auf konstitutionellem Wege zu Stande gekommene Ver¬ ordnung betrifft, so geht der Inhalt derselben allerdings dahin, daß Versammlungen nach 9 Uhr abends verboten werden. Ein Unterschied zwischen privaten und öffentlichen Versammlungen wird nicht gemacht; es wird nicht etwa gesagt, daß das genannte Verbot sich einzig auf öffentliche Versammlungen beziehe und die privaten Versammlungen unberührt lasse. Ferner wird im Ingresse der Verordnung jede Übertretung derselben ausdrücklich mit den in § 52 Str.=G.=B. für Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen ausgesetzten Strafe bedroht; das Maximum der daselbst ausge setzten Strafe ist nun durch die Gerichte des Kantons Baselland in casu nicht überschritten worden. Unter diesen Umständen konnte jedenfalls nicht mit Necht gesagt werden, daß hier eine Bestrafung ohne Gesetz stattgefunden habe; vielmehr muß aner¬ kannt werden, daß die kantonalen Gerichte auf Grund einer für sie maßgebenden Vorschrift geurteilt haben. Dagegen hat der Re¬ kurrent zwar eingewendet, daß die regierungsrätliche Verordnung nur öffentliche, nicht aber private Versammlungen habe mit Strafe bedrohen wollen; indes kann dies, auf Grund des Wort¬ lautes der Verordnung, nicht angenommen werden. Es liegt also der Fall vor, daß der Rekurrent bestraft wurde, weil er eine private Versammlung der Heilsarmee über 9 Uhr abends hinaus bis circa 9 ½ Uhr andauern ließ. In der hierseitigen Vernehm¬ lassung hat zwar das Obergericht geltend gemacht, daß die Ver¬ sammlung doch nicht ganz privat gewesen sei, indem Rekurrent selbst zugestehe, daß auch einige Nichtmitglieder der Heilsarmee daran teil genommen hätten; indes kann die Teilnahme einiger weniger Nichtmitglieder am privaten Charakter der Versammlung nichts ändern. Außerdem ist zu bemerken, daß gemäß dem diesbezüglich allein maßgebenden Urteil die Bestrafung keineswegs wegen an¬ geblicher größerer oder geringerer Offentlichkeit der Versammlung sondern ganz abgesehen davon einzig deswegen erfolgte, weil die als privat betrachtete Versammlung etwas länger als 9 Uhr dauerte. Irgendwelche Publizität, Lärm u. drgl. wird im Urteil gar nicht konstatiert. Bezüglich privater Versammlungen der Heilsarmee hat nun der früher in Sachen kompetente Bundesrat stets an dem Grundsatze festgehalten, daß dieselben nicht bloß ge¬ stattet, sondern geradezu unter den Schutz der Behörden und ihrer Organe gestellt seien, und ein bezügliches Verbot dem Prinzip der Kultusfreiheit widerspreche (Entscheidung in Sachen Maurer und in Sachen Rawyler; Salis, Bundesrecht II, S. 377, 379). Richtig ist zwar, daß das Protokoll vom 9. Juli 1884, welches unter Mitwirkung des eidgenössischen Justiz= und Polizeidepartements zwischen den Kantonen Bern, Waadt und Neuenburg zu Stande kam, zunächst die öffentlichen Versamm¬ lungen und dann überhaupt Salutistenversammlungen nach 10 Uhr (also trotz der damals größeren Erregung nicht schon diejenigen nach 9 Uhr) verbietet; es ist nun anzunehmen, daß letzteres Verbot sich auch auf die Privatversammlungen bezog. Indes ist das genannte Protokoll dem Bundesrate nie zur Genehmigung vorgelegt worden; wenn es aber wahr ist, daß derselbe nicht dessen Aufhebung verfügte, so geht doch anderseits aus allem mit Bestimmtheit hervor, daß er die Beschränkungen der Kultusfrei¬ heit überhaupt nur als provisorisch zuläßig erachtete und speziell die Beschränkung stiller privater Versammlungen stets als nicht verfassungsmäßig erklärte (s. Salis, Bundesrecht II, leg. cit.). Nun ist zwar klar, daß das Bundesgericht an die erwähnte

Praxis des Bundesrates nicht gebunden ist. Dagegen gelangt dasselbe in casu zum gleichen Resultate, indem es die Bestrafung, welche wegen Andauerns einer privaten, zu keiner Ruhestörung Anlaß bietenden Salutistenversammlung bis cirea 9 ½ Uhr abends erfolgte, als Verletzung des Prinzips der Kultusfreiheit erklärt. Denn Art. 50 B.=V. gestattet eine Beschränkung der Ausübung gottesdienstlicher Handlungen nur insoweit, als dies im Interesse der Sittlichkeit und der öffentlichen Ordnung ge¬ boten ist. Eine Versammlung aber, in welcher nur gebetet und in der Bibel gelesen und die Ruhe derart beobachtet wird, daß auch die nächsten Anwohner dadurch nicht gestört werden können, kann weder für die Sittlichkeit noch für die öffentliche Ordnung eine Gefahr sein. Solche Versammlungen verbieten und die Teilnahme an denselben bestrafen, ist gerade das Gegenteil freier Ausübung gottesdienstlicher Handlungen und muß besonders da als dem in Art. 50 B.=V. gewährleisteten Rechte zuwiderlaufend angesehen werden, wo allen anderen Religionsgenossenschaften die Vornahme ähnlicher gottesdienstlicher Handlungen erlaubt ist, und wo daher das Verbot auch eine Verletzung der in Art. 4 B.=V. garan¬ tierten Gleichheit vor dem Gesetze bedeutet. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird in dem Sinne als begründet erklärt, daß das Urteil des Obergerichtes des Kantons Baselland vom 22. Juni 1894 aufgehoben wird.