Volltext (verifizierbarer Originaltext)
16. Urteil vom 2. Februar 1894 in Sachen Sommer gegen Jäger Brothers. A. Mit Urteil vom 30. Oktober 1893 hat das Appellations¬ gericht des Kantons Baselstadt erkannt: Es wird das erstin¬ stanzliche Urteil bestätigt. Dasselbe ging dahin, Beklagter sei zur Zahlung von 3795 Fr. und Zins zu 5 % vom Tage der Klage (13. März 1893) an Kläger verurteilt. B. Gegen dieses Urteil erhob der Vertreter des Beklagten die Berufung an das Bundesgericht, mit dem Antrag, es sei die Klage gänzlich abzuweisen, eventuell mit dem Mehrbetrag von 1138 Fr. 50 Cts. In der heutigen Verhandlung wiederholte er diese Anträge; der beklagtische Vertreter beantragte, das Bundes¬ gericht wolle sich inkompetent erklären, da der Streitfall nicht nach eidgenössischen Gesetzen, sondern nach englischem Recht zu entscheiden sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Beklagte kaufte am 16. November 1889 von den Klägern mit denen er bereits wiederholt Lieferungsverträge über verschiedene Eisensorten abgeschlossen hatte, 300 Tonnen Ferro Silicium zu 102 Schilling franko Midlesbrough. Die Zahlung sollte netto Kassa mittelst Check auf London gegen Verladeschein erfolgen. Als Versandtzeit waren die Monate Januar bis April 1890 vorgesehen. Nach der Geschäftsübung zwischen den Parteien hatte Beklagter jeweilen Ordre zur Ablieferung der einzelnen von ihm gewünschten Quantitäten zu geben, und nach diesen Teillieferungen sollten sich die Zahlungen richten. Von diesen 300 Tonnen ließ Beklagter im Ganzen 100 Tonnen zur Lieferung aufgeben, durch Ordres vom 7. Januar, 3. und 21. März, 24. April und 7. Mai 1890, welche von den Klägern ausgeführt worden sind. Die Kläger waren jedoch schon im Herbst 1889 mit ihren Lieferungen aus früheren Aufträgen in Rückstand gekommen. Nachdem der Beklagte am 7. Mai die letzte Lieferungsordre erteilt hatte, for¬ derten ihn die Kläger im Juni und Juli mehrmals zur weitern Abnahme auf. Am 6. August ersuchten sie ihn um Abnahme von 100 Tonnen, mit der Bemerkung, die übrigen 100 Tonnen könnten noch bis in den Spätherbst stehen bleiben. Am 3. Sep¬ tember 1890 teilte Beklagter den Klägern mit, da sie ihm nicht rechtzeitig geliefert hätten, werde er die 200 Tonnen nicht mehr beziehen, und betrachte das Geschäft als erledigt. Er verweigerte auch die Annahme, als Kläger am 11. Februar 1891 mit dem Verkauf des Eisens drohten, wenn er nicht innert 8 Tagen be¬ ziehe. Nachdem ihn die Kläger am 5. Inni 1891 zum letzten Male angefragt, ob er auf seiner Annahmeverweigerung beharre machten sie ihm am 10. Juni 1891 die Mitteilung, daß sie das Eisen verkauft hätten. Am 13. März 1893 erhoben sie Klage beim Civilgericht Basel auf Bezahlung der Differenz zwischen dem Kurs vom Juni und Juli 1891 (77,3 Schilling per Tonne) und dem Verkaufspreise (102 Schilling per Tonne) im Betrage von 6261 Fr. 75 Cts. nebst 5 % Zinsen von der Klagean¬ hebung an. Der Beklagte bestritt ein kontraktliches Verschulden seinerseits und machte geltend, Kläger hätten ihre Lieferungsfrist nicht eingehalten; dadurch sei der Vertrag aufgelöst worden. Es werde übrigens auch ein Schaden in Abrede gestellt, da der an¬ gebliche Verkauf vom Juni 1891 nicht nachgewiesen sei, eventuell wäre auf den Kurs vom Ende April oder Anfang September 1890 abzustellen, da Kläger schon damals gewußt haben, daß Beklagter vom Vertrage zurücktrete; demnach betrage die Differenz gegenüber dem Kaufpreise 1138 Fr. 50 Cts., beziehungsweise 3795 Fr. In der Replik behaupteten Kläger, es komme englisches Recht zur Anwendung, da der Sitz der Obligation in England sei; nach englischem Recht seien die Kläger beim Verzug zur Vertragsauflösung und zu Schadenersatz berechtigt; der Schaden¬ ersatz berechne sich nach der Differenz des Kurses bei der Ver¬ tragsauflösung und des Kaufpreises.
2. Die erste Instanz erklärte, der dem Beklagten obliegende Beweis, daß die Kläger sich im Verzug befunden haben, sei nicht
erbracht. Vielmehr habe sich Beklagter seit dem 3. August 1890 im Verzug befunden, an welchem Tage er jeden Bezug der Waare verweigert habe. Auf diesen Zeitpunkt müsse bei der Schadens¬ berechnung abgestellt werden, da die Kläger von dort weg nicht mehr mit dem Verkauf der nicht angenommenen Waare haben warten dürfen. Was nun die Folgen des Verschuldens des Be¬ klagten betreffe, so sei für diese Frage unter den Parleien streitig, welches Recht überhaupt für ihr Verhältniß maßgebend sei. Hie¬ bei könne jedenfalls nicht schon deshalb nur schweizerisches Recht zur Anwendung kommen, weil die Kläger das fremde Recht in ihrer Klage weder behauptet noch nachgewiesen haben. Das eng¬ lische Recht entziehe sich der Kenntniß des Richters nicht, und der¬ selbe habe auch fremdes Recht von Amteswegen anzuwenden, wo dieses maßgebend sei. Der Erfüllungsort und der ganze Sitz der Obligation sei nun zweifellos England gewesen, denn dort sei die Waare abzunehmen gewesen und von dort sei sie auf Rechnung und Gefahr des Käufers gereist. Es sei also englisches Recht maßgebend. Nach englischem Recht habe im Handelsverkehr der Verkäufer beim Annahmeverzug des Käufers, jedenfalls wenn eine gehörige Bezugsaufforderung erfolgt sei, das Recht zur so¬ fortigen Vertragsauflösung und Schadenersatzforderung an den Käufer. Diese Voraussetzung treffe hier zu. Bei der Schadens¬ bemessung sei von der Differenz zwischen Kaufpreis und Wer der Waare im Moment der Vertragsauflösung (September 1890) auszugehen. Dieser Wert betrage nach der unbestritten gebliebenen Angabe des Beklagten 87 Schilling per Tonne, wonach sich eine Differenz von 15 Schilling per Tonne, für 200 Tonnen also von 3795 Fr., gemäß dem eventuellen Rechtsbegehren des Be¬ klagten ergebe. Die zweite Instanz schloß sich in allen Teilen dem erstinstanzlichen Urteile an.
3. Die Kompetenz des Bundesgerichtes zu Beurteilung des vorwürfigen Streitverhältnisses hängt davon ab, ob schweizerisches oder englisches Recht zur Anwendung komme. Die Vorinstanzen haben die Streitfrage nach englischem Rechte entschieden. Wenn auch das Civilgericht des Kantons Baselstadt erst bei der Be¬ sprechung der Verzugsfolgen auf die örtliche Anwendbarkeit des Rechtes zu sprechen kommt, so hat es nichtsdestoweniger das ganze streitige Rechtsverhältniß als durch das englische Recht regiert betrachtet; im Urteil wird ausdrücklich erklärt, der Erfüllungsort und der Sitz der ganzen Obligation sei zweifellos England, da die Waare dort abzunehmen gewesen und von dort auf Rechnung für die Frage und Gefahr des Käufers gereist sei. Maßgebend der bundesgerichtlichen Kompetenz ist indessen nicht die Auffassung des kantonalen Gerichtes über die Anwendbarkeit eidgenössischen oder fremden Rechtes, sondern dem Bundesgericht steht die selb¬ ständige Prüfung dieser Fragen zu. Da das eidgenössische Recht keine positiven Vorschriften über die örtliche Anwendung des Rechtes enthält, so ist aus der Natur des streitigen Rechtsver¬ hältnisses zu beurteilen, ob und inwieweit dasselbe vom einhei¬ mischen Rechte regiert werde. Im vorliegenden Falle sind nun die Parteien darüber einig, daß der von den Klägern geltend ge¬ machte Vertrag perfekt geworden ist und daß nach demselben so¬ wohl die Lieferungen als die Zahlungen in England zu geschehen hatten. Der Streit dreht sich lediglich um die Frage der Aus¬ führung des Vertrages, d. h. darum, ob Beklagter in Verzug geraten sei, welche Rechte den Klägern infolge dieses Verzuges er¬ wachsen seien und wie hoch der Schadenersatz zu bemessen sei. Nun hat das Bundesgericht in konstanter Praxis für die örtliche Anwendung des Rechtes als leitendes Prinzip anerkannt, daß, insoweit es die der Regelung durch den Parteiwillen anheim ge¬ gebenen Wirkungen eines obligatorischen Rechtsgeschäftes anbe¬ langt, dieselben nach demjenigen örtlichen Rechte zu beurteilen sind, welches die Parteien beim Geschäftsabschlusse als hiefür maßgebend entweder wirklich betrachteten, oder dessen Anwendung sie doch vernünftiger= und billigerweise erwarten konnten und mußten (vrgl. Amtliche Sammlung der bundesgerichtlichen Ent¬ scheidungen XVI, S. 795 Erw. 3; XVII, S. 645 Erw. 3). Danach sind die auf die Erfüllung bezüglichen Rechtsfragen nach dem Rechte des Erfüllungsortes zu beurteilen. Da nun hier der Verkäufer in England zu liefern hatte, so ist nach englischem Rechte zu entscheiden, ob die Lieferung und die Empfangnahme rechtzeitig geschehen sei, und welche Folgen die Nichteinhaltung dieser vertraglichen Verpflichtungen nach sich gezogen habe. Un¬ haltbar erscheint die heute vom beklagtischen Vertreter verfochtene
Ansicht, die Bemessung des Schadenersatzes habe durch den am Wohnort des Beklagten angerufenen Richter nach seinem heimat¬ lichen Rechte zu geschehen; denn die Festsetzung des Schadenersatzes besteht eben, abgesehen von rein tatsächlichen Faktoren, in der Anwendung der für die Verzugsfolgen maßgebenden Rechtssätze, und als solche gelten nach dem Gesagten diejenigen des Erfül¬ lungsortes, d. h. Englands. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Weiterziehung wird wegen Inkompetenz des Bundes¬ gerichtes nicht eingetreten, und es hat daher in allen Teilen bei dem Urteile des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt vom 30. Oktober 1893 sein Bewenden.