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20_I_78

BGE 20 I 78

Bundesgericht (BGE) · 1894-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

17. Urteil vom 9. Februar 1894 in Sachen Kantonalbank Bern gegen Koprio. A. Mit Urteil vom 11. Januar 1894 hat die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Luzern erkannt

1. Die Beklagte habe anzuerkennen, daß der Klägerin eine Forderung von 10,000 Fr. an ihren Ehemann zustehe.

2. Die Bestreitung der Beklagten sei unbegründet und die An¬ schlußpfändung der Klägerin gerichtlich beschützt. B. Gegen dieses Urteil ergriff die Kantonalbank von Bern die Weiterziehung an das Bundesgericht und beantragte Auf¬ hebung desselben und Gutsprechung des Rechtsbegehrens der Antwort. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Für eine Forderungsansprache der Kantonalbank von Bern im Betrage von 20,700 Fr., wurde gegen den Ehemann der Klägerin am 2. Juni 1893 die Pfändung vollzogen. Die Klägerin verlangte Anschlußpfändung für eine Forderung von 10,000 Fr. an ihren Ehemann. Da die Beklagte diese Teilnahme bestritt, reichte Klägerin gemäß Art. 111 des Bundesgesetzes betreffend Schuldbetreibung und Konkurs Klage auf Anerkennung führte zu deren Begründung an, bei ihrer Forderung ein, und ihrer Verheiratung mit F. Koprio im Jahre 1865 habe sie aus ihrem bisherigen Erwerb eine Ersparnis von nahezu 12,000 Fr. besessen. Ihr Ehemann habe nach und nach ihr Guthaben im Mindestbetrage von 10,000 Fr. bezogen, ebenso habe er ihr Be¬ treffnis aus dem Nachlasse ihres Vaters mit 285 Fr. 43 Cts. am 19. Mai 1868 bezogen. Sie verlangte, Beklagte habe anzu¬ erkennen, daß der Klägerin eine Forderung von 10,000 Fr. an ihren Ehemann zustehe, und es sei daher ihre Anschlußpfändung gerichtlich zu beschützen. Beklagte bestritt sämtliche Klageanbringen, und beantragte, die Klägerin nur für ihre Forderung von 285 Fr. 43 Cts. an der Pfändung Teil nehmen zu lassen, ihre übrigen Begehren dagegen abzuweisen.

2. Gestützt auf ein durchgeführtes Beweisverfahren hat der Gerichtsausschuß Luzern erkannt, die Beklagte habe anzuerkennen, daß der Klägerin eine Forderung von 5285 Fr. 43 Cts. an ihren sei für diesen Ehemann zustehe, die Bestreitung der Beklagten Betrag unbegründet und die Anschlußpfändung der Klägerin hie¬ für gerichtlich beschützt. Beide Parteien appellierten an die Justiz¬ kommission des Obergerichtes und diese fällte am 11. Januar 1894 den eingangs mitgeteilten Entscheid.

3. Von Amteswegen ist die Kompetenz des Bundesgerichtes zu prüfen. Für diese macht es nun zunächst keinen Unterschied, daß der Prozeß auf Grund von Art. 111 des Bundesgesetzes betref¬ fend Schuldbetreibung und Konkurs im beschleunigten Verfahren durchgeführt wurde. Wenn auch dieses Gesetz keine die Kompetenz des Bundesgerichtes positiv aussprechende Bestimmung enthält, so kann doch keinem Zweifel unterliegen, daß die auf Grund des Betreibungs= und Konkursgesetzes im beschleunigten wie im ordent¬ lichen Civilprozeßverfahren zu erledigenden Streitsachen an das Bundesgericht gezogen werden können, sofern die allgemeinen Vor¬ aussetzungen der Kompetenz des Bundesgerichtes dabei zutreffen,

d. h. sofern sie als Haupturteile sich darstellen, welche einen Rechtsanspruch materiell entscheiden, der den erforderlichen Streit¬ wert erreicht (vergleiche Botschaft des Bundesrates zum Organi¬ sationsgesetz, Bundesblatt 1892, II, S. 313.)

Was nun diese allgemeinen Voraussetzungen anbetrifft, so ist der erforderliche Streitwert offenbar gegeben, ebenso ist das weitere Erfordernis, ein in der letzten kantonalen Instanz erlassenes Haupturteil vorhanden; der von der Justizkommission des luzerni¬ schen Obergerichtes gefällte Entscheid ist ein Endurteil, erlassen auf Grund eines kontradiktorischen Verfahrens; er entscheidet definitiv über den von der Ehefrau geltend gemachten materiellen Anspruch. Dagegen handelt es sich hier nicht um eine Civil¬ streitigkeit, die vom kantonalen Gericht unter Anwendung eidge¬ nössischer Gesetze entschieden worden, oder nach solchen Gesetzen zu entscheiden ist. In Frage steht vielmehr die Anwendung des ehe¬ lichen Güterrechtes, welch letzteres der kantonalen Gesetzgebung anheimgegeben ist; denn nach Maßgabe des ehelichen Güterrechtes ist die Frage zu entscheiden, in wie weit der Ehemann für das Frauenvermögen hafte. Da also der vorliegende Streit materiell ausschließlich nach kantonalem Recht zu beurteilen ist, mangelt die Kompetenz des Bundesgerichtes, auf denselben einzutreten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf den Rekurs wird wegen Inkompetenz des Gerichtes nicht eingetreten.