Volltext (verifizierbarer Originaltext)
15. Urteil vom 20. Januar 1894 in Sachen Büchler gegen Sutter. Am 10. Oktober 1893, abends, vermißte Franz Anton Büchler Nonnenfeld=Appenzell drei Stück Rinder aus seiner Viehhabe, die während des Tages unbehirtet geweidet hatte. Als er dann Tags darauf bei der Suche der abhanden gekommenen Tiere zu seinem Nachbar Johann Baptist Sutter in Pfusen kam, erklärte dieser auf bezügliches Befragen, die Rinder seien bei ihm, und verweigerte deren unbeschwerte Herausgabe mit dem Bemerken, die müssen nun einmal an's rechte Ort hin. Durch Amtsbot¬ anzeige vom 26. Oktober 1793 ließ Büchler sodann dem Sutter amtlich ansagen, er solle die ihm gehörenden Rinder ihm wieder zustellen, wogegen Sutter Rechtsvorschlag erhob. Büchler gelangte sodann am 12. Dezember 1893 mit einer Klage gegen Sutter an das Bezirksgericht des Kantons Appenzell Innerrhoden (Innern Landesteils), woselbst er geltend machte: Es handle sich hier um die Rechtsfrage, ob man einem Nachbarn ohne weiters seine Tiere wegnehmen könne, ohne daß sie Schaden getan haben. Er glaube nein; wenn Sutter ein Forderungsrecht an ihn zu haben meine, so hätte er nach Art. 50 O.=R. eine bezügliche Klage geltend machen, dagegen niemals Tiere des vermeintlichen Schuldners sich einfach aneignen sollen. Der Beklagte beantragte seinerseits: a. Es sei das Amtsbot aufzulösen; b. Kläger habe ihm 4 Fr. und die gehabten Kosten, sowie c. eine außerrechtliche Entschädigung zu bezahlen. Die drei Rinder des Büchler seien, wie durch Zeugschaft erhärtet sei, am 10. Oktober in sein, des Sutters Gut eingebrochen; er habe sie, da es Nacht wurde, zudem ein Gewitter im Anzuge war und die Tiere nicht fort wollten, in seinem Stalle versorgt und gefüttert. Tags darauf habe sich Büchler als Eigentümer der Tiere gemeldet, sie aber nicht in Empfang nehmen wollen, worauf sie hinter Amt gestellt worden seien. Dem Büchler sei angezeigt worden, er könne sie daselbst gegen Er¬ legung von 1 Fr. Futterlohn und 3 Fr. für Mühwalt holen; statt dessen habe er ein Amtsbot erlassen, dem Sutter keine Folge habe leisten können, da er dadurch zugegeben hätte, die Tiere widerrecht¬ lich zu Handen genommen zu haben. Es wurde daher mit Rücksicht auf die gute Absicht Sutters und die Weigerung Büchlers, die Tiere an Hand zu nehmen, auch weil dessen Amtsbot ein Akt mut¬ williger Prozesserei sei, die Gutheißung der obgenannten Begehren beantragt. Mit Urteil vom gleichen Tage erkannte sodann das Bezirksgericht auf Auflöfung des Amtsbots und verpflichtete Büchler zur Zahlung von 4 Fr. an Sutter und des weiter auf¬ laufenden Futtergeldes an die Spitalverwaltung, wo die Tiere unterdes untergebracht worden waren, unter voller Kostenfolge. In den Motiven wird wesentlich ausgeführt, daß laut Zeugen¬ schaft die Tiere Büchlers im Gute Sutters sich aufhielten und letzterer, zumal der Eigentümer sie am folgenden Tag nicht weg¬ nehmen wollte, zu deren Stellung hinter Amt berechtigt gewesen und überhaupt ganz korrekt verfahren sei. Auf erfolgten Weiter¬ zug bestätigte das Kantonsgericht des Kantons Appenzell Inner¬ rhoden, unter Zugrundelegung der bezirksgerichtlichen Erwägungen, am 29. Dezember 1893 obiges Urteil unter Kostenfolge zu Lasten Büchlers. Letzterer machte sodann sub 11./19. Januar 1894 beim Bundesgericht ein Kassationsbegehren anhängig, indem er aus¬
ührte: Die kantonalen Gerichte hätten das maßgebende eidge¬ nössische Obligationenrecht nicht angewendet. Die Rinder seien von Sutter widerrechtlich weggenommen worden. Dessen Behaup¬ tung, selbe seien in sein Eigentum eingebrochen, sei unwahr, un¬ bewiesen und ein Beweis dafür nicht einmal angetreten. Jeden¬ falls hätten die Tiere auf der Weide Sutters in Pfusen keinen Schaden angerichtet und behaupte Sutter selbst nicht, daß sie dort Gras gefressen oder zerstampft oder ihm die Zäune beschädigt hätten. Sutter sei also nicht etwa nach Art. 66, Abs. 1 O.=R. zum Einfangen der Tiere berechtigt gewesen. Jedenfalls hätte er sofort nach dem Einfangen den Eigentümer, als welchen er Büchler kannte, benachrichtigen und ihm gemäß Art. 206 und 207, sowie 77, 84, 86, 469 und 470 O.=R. sein Eigentum persönlich so bald als möglich, zum mindesten aber auf sein Verlangen in Nonnen¬ feld oder in Pfusen zurückerstatten sollen. Da dies nicht geschehen, hafte Sutter als Geschäftsführer gemäß Art. 470 O.=R. für Fahrlässigkeit und Zufall. Wenn aber ein Verzug Büchlers in der Zurücknahme anzunehmen sei, so hätte Sutter den Ort der amtlichen Verwahrung durch den Richter bestimmen lassen, oder noch richtiger gemäß Art. 107 und 108 O.=R. dessen Bewilligung zum Verkauf der Rinder und zur Hinterlegung des Erlöses erwirken sollen, was aber nicht geschehen sei. Kompetent hiezu wäre nach kantonalem Prozeßrechte das Bezirksgericht, nicht aber eine Verwaltungsbehörde, wie z. B. die Spitalverwaltung. End¬ lich hätten die Gerichte durch Zusprechung von Futtergeld an die Spitalverwaltung über eine zur Zeit gar nicht gerichtlich streitige Frage geurteilt und durch dieses ausnahmsweise Verfahren Art. 4, Abs. 4 der kantonalen und Art. 58, Abs. 1 der Bundes¬ verfassung verletzt, was auch ein Kassationsgrund sei. Es wird daher Kassation des kantonsgerichtlichen Urteils vom 29. De¬ zember 1893 und Sistierung der Vollziehung desselben unter Kostenfolge beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Während das Rechtsmittel der Berufung gemäß Art. 57 O.=G. allerdings die richtige Anwendung des eidgenössischen Privatrechts in den nach demselben zu entscheidenden Rechtsstreitigkeiten sichern soll und daher unbeschränkt darauf gestützt werden kann, daß eine Rechtsnorm des eidgenössischen Rechts nicht oder nicht richtig angewendet worden sei, das Bundesgericht als Berufungsinstanz also nicht nur zu untersuchen hat, ob der kantonale Richter eine Norm des eidgenössischen Rechts unrichtig aufgefaßt habe, sondern auch, ob eidgenössische Rechtsnormen bestehen, welche der kanto¬ nale Nichter trotz ihrer Anwendbarkeit auf den konkreten Fall unbeachtet gelassen hat, verhält es sich mit dem Rechtsmittel der Kassation nach Art. 89 O.-G. anders. Nach dem klaren Wort¬ laut dieser Gesetzesbestimmung ist dieses Rechtsmittel nicht zur Sicherung der richtigen Anwendung des eidgenössischen Privat¬ rechts, sondern lediglich dazu bestimmt, die Anwendung kantonalen oder ausländischen Rechts zu verhindern, wo eidgenössisches Recht zur Anwendung kommt. Die Kassation eines kantonalgerichtlichen Urteils kann demnach nur insofern begehrt werden, als das kan¬ tonale Gericht statt des eidgenössischen kantonales oder ausländi¬ sches Recht angewendet hat. Es genügt also nicht, daß in dem Kassationsgesuche behauptet wird, der kantonale Richter habe Vorschriften des eidgenössischen Rechts, welche in casu zur An¬ wendung kommen, außer Acht gelassen, sondern das Kassations¬ begehren muß ausdrücklich darauf gestützt werden, daß der kan¬ tonale Richter statt der maßgebenden bundesrechtlichen Vorschriften kantonales oder ausländisches Recht zur Anwendung gebracht habe. Dies hat nun aber der Kassationspetent in seiner Rechtsschrift nicht einmal behauptet, sondern lediglich geltend gemacht, daß der kantonale Richter die einschlagenden Bestimmungen des eidgenössi¬ schen Obligationenrechts außer Acht gelassen habe. Das Kassations¬ gesuch entbehrt also der gesetzlichen Begründung. Allerdings sind in dem angefochtenen Urteile die Gesetzesbestimmungen, auf wel¬ chen dasselbe beruht, nicht angegeben. Allein es gibt dasselbe durchaus keinen Anhalt dafür, daß dem kantonalen Richter die, wie es scheint, von beiden Parteien geltend gemachte Anwendbar¬ keit des eidgenössischen Rechts entgangen sei und derselbe irrtüm¬ licherweise kanionales Recht zur Anwendung gebracht habe. Es ist daher auch von einer Rückweisung der Sache zur Ergänzung der Urteilsbegründung abzusehen, zumal der Streitwert in keinem Verhältnis zu den bereits entstandenen Prozeßkosten steht. Auf Verletzung von Verfassungsbestimmungen und Vorschriften des kan¬
tonalen Prozeßrechts sodann kann die Kassation nach Art. 89 O.=G. überhaupt nicht gestützt werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das Kassationsbegehren wird als unbegründet abgewiesen.