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20_I_734

BGE 20 I 734

Bundesgericht (BGE) · 1894-01-01 · Deutsch CH
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114. Urteil vom 25. Oktober 1894 in Sachen Alchenberger. A. Friedrich Alchenberger, von Sumiswald, wurde vom Ge¬ meinderat von Groß=Dietwyl, wo er sich aufhielt, unterm

17. Mai 1894 aus genannter Gemeinde ausgewiesen. Er rekur¬ rierte hiegegen an den Regierungsrat des Kantons Luzern, wel¬ cher jedoch unterm 15. Juni 1894 den Rekurs als unbegründet abwies, und zwar gestützt auf die Erwägungen, daß nach Art. 45 B.=V. die Niederlassung demjenigen entzogen werden könne, der wegen schweren Vergehens wiederholt gerichtlich bestraft worden sei, und daß Rekurrent im Kanton Aargau im Jahre 1892 wegen Betruges zu 18 Monaten Zuchthaus verurteilt und gemäß amtlichen Bescheinigungen auch in den Kantonen Bern und Luzern gerichtlich bestraft wurde. B. Gegen diesen Entscheid erklärte Alchenberger den staatsrecht¬ lichen Rekurs an das Bundesgericht, indem er Aufhebung ge¬ nannten Entscheides beantragte. Zur Begründung führt er an: Art. 45 B.=V. beziehe sich nur auf kriminelle Vergehen; wegen solcher sei aber Rekurrent nicht bestraft worden. Überhaupt seien seine Vergehen von den Behörden nicht als schwer bezeichnet worden, indem stets Milderungsgründe vorlagen; im Kanton Aargau sodann sei er, obwohl vorbestraft, begnadigt worden, was bei einem schweren, mit Vorbedacht begangenen Vergehen nicht vorgekommen wäre. Der Gemeinderat von Groß=Dietwyl hätte eventuell, da demselben die fraglichen Vergehen bekannt waren, ihm nicht die Ausweisschriften abnehmen sollen, u. s. w. C. Der Regierungsrat des Kantons Luzern beantragt Abwei¬ sung des Rekurses, indem er ausführt: Gemäß Art. 45 B.=V. könne die Niederlassung demjenigen verweigert oder entzogen werden, der sich infolge eines strafgerichtlichen Urteils nicht im Besitze der bürgerlichen Ehren und Rechte befindet. Nun sei Re¬ kurrent unterm 24. Juni 1892 vom Bezirksgerichte Rheinfelden wegen Betruges zu 18 Monaten Zuchthausstrafe verurteilt und dieses Erkenntnis vom aargauischen Obergerichte bestätigt worden. Nachdem dann Rekurrent zwei Dritteile seiner Strafe abgesessen, sei er im August 1893 auf Wohlverhalten hin bedingt entlassen worden. Gemäß Art. 16 des aargauischen Strafgesetzes sei nun die Verurteilung zu einer Zuchthausstrafe von Rechtswegen mit dem Verlust der bürgerlichen Ehren auf Lebenszeit verbunden. Eine Rehabilitation könne allerdings erfol¬ gen, doch dürfe ein bezügliches Gesuch erst drei Jahre nach erfolgter bedingter Freilassung gestellt werden, und sei diese Frist in casu noch nicht verstrichen. Alchenberger habe sich also zur Zeit der Ausweisung infolge eines strafgerichtlichen Urteiles nicht im Besitze der bürgerlichen Rechte und Ehren befunden. Dazu komme aber noch, daß derselbe, außer im Kanton Aargau, auch noch anderweitig wiederholt bestraft worden sei, so von den Assisen des III. bernischen Geschworenenbezirkes, vom Statthalter¬ amt Willisau wegen Übertretung des Verbots betreffend Lotterie, wegen Vergehens gegen die Sittlichkeit, rc. Endlich könne man aus verschiedenen Umständen schließen, daß es mit der Realität

des Geschäftsbetriebes des Rekurrenten nicht ganz in der Ord¬ nung fei, und bezeichne der Gemeinderat von Groß=Dietwyl den¬ selben als einen Schwindler. Die Ausweisung sei daher gerecht¬ fertigt. D. Der Gemeinderat von Groß=Dietwoyl bemerkt, Alchenberger habe dort nie Niederlassungsbewilligung erhalten, sondern sei nur eine Zeit lang Aufenthalter gewesen. Einen Heimatschein habe der¬ selbe deponiert gehabt, ihn aber wieder erhoben und sich jetzt auch beim dortigen Sektionschef angemeldet. E. Einer Zuschrift der aargauischen Polizeidirektion an den Gemeinderat von Groß=Dietwyl ist zu entnehmen, daß die be¬ dingte Freilassung des Alchenberger am 24. August 1893 erfolgte, von welchem Datum an er bis zu Ende seiner Strafzeit, 24. De¬ zember 1893, unter amtlicher Kontrolle stand. Das aargauische Obergerichtspräsidium endlich teilte mit, daß Alchenberger unterm 24. Juni 1892 vom Bezirksgericht Rhein¬ felden nicht zu Zuchthaus, sondern zu Gefängnis und einjähriger Einstellung im Aktivbürgerrecht nach erstandener Strafe verurteilt wurde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Gemäß Art. 45, Abs. 2 B.=V. kann die Niederlassung aus¬ nahmsweise denjenigen verweigert oder entzogen werden, welche infolge eines strafgerichtlichen Urteils nicht im Besitze der bürger¬ lichen Rechte und Ehren sind. Im vorliegenden Fall ergibt sich nun allerdings, daß der ausgewiesene Rekurrent eine Niederlas¬ sung nicht besaß, sondern bloßer Aufenthalter war. Hingegen kann trotzdem keinem Zweifel unterliegen, daß die garantierte Niederlassungsfreiheit auch dadurch verletzt werden kann, daß einem Aufenthalter der Aufenthalt entzogen wird, und muß daher auf die Sache selbst eingetreten werden. Nun steht zunächst fest, daß gegen den Rekurrenten, und zwar unterm 24. Juni 1892 ein Strafurteil des Bezirksgerichtes Rheinfelden ausgefällt wurde, welches Urteil dann das aargauische Obergericht bestätigte. Ob¬ wohl nun genanntes Urteil vom Bezirksgericht als Zuchtpolizei¬ gericht ausging, so kann doch angesichts des in Frage stehenden Vergehens des wiederholten Betrugs und namentlich auch mi Rücksicht auf die bedeutende Strafe von 18 Monaten Gefängnis und nachheriger einjähriger Einstellung im Aktivbürgerrecht kein Zweifel obwalten, daß dieses Urteil allerdings im Sinne der Bundesverfassung als ein strafgerichtliches und nicht etwa als ein bloßes polizeigerichtliches zu betrachten ist Infolge dieses straf¬ gerichtlichen Urteils nun wurde Rekurrent für die Dauer eines Jahres nach „erstandener Gefängnisstrafe in seinen bürgerlichen Rechten und Ehren eingestellt. Wenn nun auch im vorliegenden Fall, da die Gefängnisstrafe in Wirklichkeit nicht ganz abgesessen wurde, sondern vorher schon bedingte Freilassung eintrat, das Datum der letztern, 24. August 1893, als Beginn der Ehren¬ strafe angesehen wird, so ergibt sich doch auch bei dieser dem Re¬ kurrenten günstigen Annahme, daß diese Ehrenstrafe im Momente der Ausweisung durch den Gemeinderat Groß=Dietwyl, 17. Mai 1894, noch nicht abgelaufen und Rekurrent damals noch nicht im Besitze der bürgerlichen Rechte und Ehren war. Unter diesen Umständen aber war die Wegweisung des Alchenberger auf Grund des Art. 45, Abs. 2 B.=V. zulässig und zwar um so mehr, als sich nicht ergibt, daß die Gemeindebehörde von Gro߬ Dietwyl schon von Anfang an die zu Lasten des Rekurrenten bestehende Ehrenstrafe gekannt und trotzdem seinen Aufenthalt geduldet habe (Salis, Bundesrecht II, 407). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.