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115. Urteil vom 8. November 1894 in Sachen Scherrer. A. Frau Adelheid Scherrer=Deck hält sich in Niederurnen auf, während ihr Mann in Amden wohnt. Als dieselbe beim Ge¬ meindeamt Amden um Ausstellung besonderer Ausweisschriften nachsuchte, protestierte ihr Ehemann dagegen, und es entschied in der Folge der Regierungsrat des Kantons St. Gallen als Rekursbehörde, in Bestätigung eines bezüglichen Entscheides seines
Polizei= und Militärdepartementes, unterm 11. September 1894 dahin, daß der Frau Scherrer keine Ausweisschriften auszustellen seien. Dabei wurde wesentlich Folgendes in Erwägung gezogen: Das Bundesrecht regle nur die Eheschließung und Ehetrennung, nicht aber das Rechtsverhältnis der Ehegatten während der Ehe; speziell entscheide über die Pflicht zum ehelichen Zusammenleben das kantonale Recht (Amtliche Sammlung XVIII, Entscheidung in Sachen Indermauer). Aus der Bestimmung des Art. 244 c der st. gallischen Civilprozeßordnung, laut welcher, wenn die Parteien durch ein Matrimonialurteil zusammengewiesen seien und Widerrechtlichkeit vorliege, unter gewissen Bedingungen die Strafeinleitung erfolge, sei analog zu schließen, daß die Pflicht der Ehegatten zum Zusammenleben bestehe, so lange keine Ehe¬ scheidung vorliege. Ferner habe nach Art. 4 des Bundesgesetzes betreffend die eivilrechtlichen Verhältnisse die Ehefrau den Wohn¬ sitz des Mannes zu teilen, und seien in casu keine Ausnahme¬ verhältnisse bezeichnet worden, welche das Getrenntleben recht¬ fertigen könnten. Durch die Ausstellung von Ausweisschriften nun würde das Getrenntleben der Ehegatten begünstigt und das Recht des Ehemannes geränkkt. B. Gegen diesen Entscheid erklärte Frau Scherrer=Deck unterm
23. September 1894 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bun¬ desgericht mit dem Antrage auf Aufhebung genannten Entscheides. Zur Begründung wird angeführt: Art. 45 B.=V. verleihe jedem Schweizer das Recht, sich innerhalb des schweizerischen Gebietes an jedem Orte niederzulassen, wenn er einen Heimatschein oder eine andere gleichbedeutende Ausweisschrift besitze; gemäß dem gleichen Artikel dürfe die Niederlassung nur aus strafrechtlichen eder strafprozessualen Gründen verweigert oder entzogen werden. Daraus folge, daß die Kantone ihren Bürgern und Miteidge¬ nossen aus andern als den erwähnten Gründen die Aushingabe der zur Niederlassung nötigen Ausweisschriften nicht verweigern dürften, indem sonst das durch Art. 45 B.=V. gewährleistete Recht illusorisch würde. In casu sei nun das Vorhandensein von Verweigerungsgründen obgenannter Art nicht einmal behauptet. In Glarus und Schwyz werden denn auch in analogen Fällen Ausweisschriften ausgestellt; es sei dies in casu um so gerecht¬ fertigter, als Rekurrentin, die von ihrem sorglosen Manne trennt leben müsse, um ihren Unterhalt zu verdienen, Schriften bedürfe. Dieselben seien übrigens ein Korrelat der Frei¬ heit der Person, die durch Art. 2 und 5 B.=V. gewährleistet sei. m st. gallischen Rechte sei keine Bestimmung zu finden, laut der die eheliche Folgepflicht durch Vorenthaltung von Ausweis¬ schriften erzwungen werden könne; eine solche Vorschrift finde sich auch nicht im Bundesrechte. Ein Matrimonialurteil sei gegen die Rekurrentin nicht ergangen. C. Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen beantragt Abweisung des Rekurses, indem er zur Begründung bemerkt: Das Recht zur Niederlassung sei durch Art. 45 B.=V. an die Bedingung des Besitzes eines Heimatscheines oder einer gleich¬ wertigen Ausweisschrift geknüpft. Nun besitze Rekurrentin eine solche nicht, sondern gälten für sie die Heimatschriften des Ehe¬ mannes. Die Ehefrau stehe nach dem hiefür maßgebenden kanto¬ nalen st. gallischen Rechte unter der Vormundschaft des Ehe¬ mannes; nur mit Einwilligung des letztern als gesetzlichen Vor¬ munds könnte ihr daher ein besonderer Heimatschein ausgestellt werden. Hiemit stehe Art. 4 des Bundesgesetzes betreffend die eivilrechtlichen Verhältnisse in Übereinstimmung, wonach der Wohnsitz des Ehemannes als Wohnsitz der Ehefrau gelte. Es würde sowohl dem Begriffe der Ehe als der ehelichen Gewalt des Mannes widersprechen wenn der Ehefrau freie Domizilwahlt, auch gegen den Willen des Ehemannes, zustünde (Salis, Bundesrecht II, S. 71). Ein solches ehewidriges Getrennt¬ leben würde nun durch Ausstellung von Ausweisschriften an die Ehefrau ermöglicht. Man halte die Motive des angefochtenen Entscheides in allen Teilen aufrecht. Die Behauptung der Re¬ kurrentin, daß sie am Wohnort des Ehemannes weder von ihm, noch sonstwie ein anständiges Auskommen finden könne, sei neu und dortseits nicht vorgebracht worden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Gemäß Art. 45 Abs. 1 B.=V. hat jeder Schweizer das Recht, sich innerhalb des schweizerischen Gebietes an jedem Orte nieder¬ zulassen, wenn er einen Heimatschein oder eine gleichbedeutende Ausweisschrift besitzt. Aus dieser Vorschrift erwächst, wie die
bundesrechtliche Praxis anerkannt hat, den kompetenten Behörden, speziell Heimatbehörden, die Pflicht, den zu freier Niederlassung berechtigten Personen auf Begehren Heimatscheine oder gleichbe¬ deutende Ausweisschriften auszustellen, indem nur auf diese Weise die von der Bundesverfassung gewollte Niederlassungsfreiheit auch verwirklicht werden kann. Diese Pflicht der Behörden aus Art. 45 B.=V. cessiert dagegen bezüglich derjenigen Personen, welchen genannter Artikel eben keine Niederlassungsfreiheit ga¬ rantieren will. Als solche nennt nun Art. 45 in Alinea 1 und 2 diejenigen, bei welchen gewisse strafrechtliche oder armenpolizeiliche Voraussetzungen zutreffen; weitere Kategorien dagegen werden daselbst nicht genannt. Hingegen versteht es sich nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen von selbst, und ist übrigens durch die bundes¬ rechtliche Praxis (Salis, Bundesrecht II, S. 465 u. f.) an¬ erkannt, daß das Recht der freien Niederlassung nur von den¬ jenigen ausgeübt werden kann, welche rechtlich fähig sind, einen eigenen Niederlassungswillen zu besitzen. Dies trifft nun bei be¬ vormundeten Personen nicht zu; vielmehr ist für dieselben recht¬ lich der Wille des Vormundes maßgebend, und können sie auch nur kraft seines Willens resp. mit seiner Zustimmung eine Niederlassung aufgeben und eine neue begründen (Amtliche Sammlung II, S. 19; III, 29, 33, 496; V, 52). Rekurrentin befindet sich nun als Ehefrau in dieser Lage (hiezu Art. 4 des Bundesgesetzes betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse); sie kann daher nur mit Zustimmung des Ehemannes eine Nieder¬ lassung resp. ein Domizil, getrennt von ihm, begründen; wird aber diese Zustimmung erteilt, dann muß allerdings auch die Ausstellung von Ausweisschriften erfolgen. In casu liegt dagegen eine Zustimmung des Mannes nicht vor; vielmehr hat derselbe gegen die Ausstellung des verlangten Heimatscheines ausdrücklich protestiert. Unter diesen Umständen hat Rekurrentin allerdings kein Recht, die Ausstellung eines Heimatscheines zu verlangen. Wenn sie aber diese Verweigerung einer Ausweisschrift als einen Eingriff in die persönliche Freiheit bezeichnet, so mag dem gegen¬ über auf den bundesgerichtlichen Entscheid in Sachen Indermauer (Amtliche Sammlung XVIII, S. 73) verwiesen werden. Daselbst ist anerkannt, daß die kantonale Gesetzgebung (speziell die st. gal¬ lische) befugt sei, die Pflicht zum ehelichen Zusammenleben zu einer erzwingbaren zu machen und eventuell sogar Strafeinleitung anzudrohen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.