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111. Urteil vom 26. Dezember 1894 in Sachen Paravicini. A. Friedrich Paravicini von Glarus hielt sich im Jahre 1893, vom 22. Februar bis 19. April, in Zürich auf, wo er seine Ausweisschriften deponierte und für die Zeit seines Aufenthaltes Steuern bezahlte. Darauf meldete er sich in Zürich ab. Am
18. Mai 1893 starb der Großvater von Paravicini, wodurch demselben ein Erbteil von 400,156 Fr. zufiel. Am 8. August gleichen Jahres deponierte Paravicini neuerdings seine Ausweis¬ schriften in Zürich und wohnte daselbst Dufourstraße 40, Zürich V; er zahlte daselbst für das zweite Semester 1893 Staats= und Gemeindesteuer von 20,000 Fr. Vermögen und 2000 Fr. Ein¬ kommen. Die Ausweisschriften lagen noch im Mai 1894 in Zürich, und es hatte sich Paravicini damals nicht abgemeldet. Tatsächlich war er jedoch nicht während dieser ganzen Zeit in Zürich. Im Dezember 1893 begab er sich nämlich nach Glarus, wo er Verwandte, vor allem seine Mutter, hat; dort erkrankte er schwer an der nfluenza und konnte gemäß Zeugnis des Dr. Krüger erst nach viermonatlichem sehr schwerem Krankenlager wieder von Glarus abreisen, worauf er sich zunächst nach Zürich und dann zur Kur nach Ragaz und Ems begab. Unterm
26. April 1894 erklärte ihn der Regierungsrat des Kantons Glarus für das ganze Jahr 1893 als in genanntem Kanton steuerpflichtig, von der Erwägung ausgehend, Paravicini habe nicht nachgewiesen, „daß und wann er sich an einem andern Orte domiziliert habe, und daß er am Orte seines neuen Do¬ mizils tatsächlich zur vollen Steuerzahlung herbeigezogen worden sei.“ Dieser Beschluß wurde am 17. Mai 1894 dahin abgeändert, daß Paravicini für das erste Semester 1893 und vom 1. Juli bis 8. August sowie für den Monat Dezember im Kanton Glarus Steuern bezahlen sollte. Gegen diesen Beschluß vom
17. Mai 1894 erklärte Paravicini den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht; derselbe wurde jedoch unterm 8. November 1894 als gegenstandslos abgeschrieben, indem der glarnerische Regierungsrat in seiner Vernehmlassung erklärte, der angefochtene Beschluß sei unterm 5. Juli 1894 aufgehoben worden, besitze gar keine Rechtskraft mehr und sei unter gleichem Datum durch einen andern ersetzt worden. Dieser andere Beschluß vom 5. Juli 1894 ging nun wesentlich dahin, daß Paravicini für sein Erbbetreffnis von 400,156 Fr. vom Todestage des Erblassers, 18. Mai 1893, an bis Ende Dezember 1893 die Landes= und Gemeindesteuer im Kanton Glarus zu entrichten habe. Zur Begründung wird an¬ geführt, es ergebe sich aus einem Schreiben des Steuervorstandes von Zürich deutlich und klar, daß Paravicini das ihm zuge¬ fallene Erbe von 400,156 Fr. in Zürich nicht versteuert habe, und daß Zürich hievon weder Staats= noch Gemeindesteuern be¬ anspruche. Damit aber entfalle die maßgebende Voraussetzung des Entscheides vom 17. Mai 1894, bei welchem der Regierungsrat davon ausging, daß Paravicini das genannte Erbbetreffnis für die Zeit vom 8. August 1893 bis Ende November 1893 in
Zürich versteuert habe. Es sei daher der Entscheid vom 17. Mai 1894 entsprechend abzuändern. B. Gegen diesen Beschluß vom 5. Juli 1894 erklärte Friedrich Paravicini (der unterdessen laut Bescheinigung des Steuerbureaus der Stadt Zürich vom 1. Juni 1894 sich von Zürich nach St. Gallen abgemeldet hatte) unterm 6. Oktober 1894 den staats¬ rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit dem Begehren; „Rekurrent sei nicht pflichtig zu erklären, auf den regierungsrät¬ lichen Steuerentscheid irgendwie einzutreten; eventuell: es sei der¬ selbe als unbegründet aufzuheben und es habe in allen Teilen sein Verbleiben bei den Anträgen und Begehren des Rekurrenten in seiner Rekursschrift vom 16. Juli abhin. Die letztgenannten Begehren gingen dahin, es sei zu erkennen: 1. sei Rekurrent lediglich pflichtig, die Steuern vom 1. Januar bis 8. August 1893 in Glarus zu bezahlen; von der Steuerpflicht für den Rest des Jahres 1893 sei er dagegen zu befreien. 2. Habe Rekurrent vom Todestage seines Großvaters und Erblassers, 18. Mai 1893 hinweg, bloß den auf seinen Erbteil von netto 400,156 F 77 Cts. entfallenden Progressivsteueransatz (von der Landessteuer), nicht aber den für das Gesamtvermögen des Erblassers bestande¬ nen Steueransatz von 4,2 % zu entrichten. Zur Begründung wird unter Hinweis auf die Rekursschrift vom 16. Juli 1894 im wesentlichen angeführt: Der Rekurs werde in Bestätigung und Ergänzung desjenigen vom 16. Juli 1894 erhoben. Verspätet sei er deswegen nicht, weil die Zustellung des regierungsrätlichen Steuerentscheides erst am 9. August 1894 erfolgt sei. Der neu¬ erhobene Steueranspruch des Regierungsrates sei zunächst prä¬ judiziert. In der ersten staatsrechtlichen Beschwerdesache gegen den regierungsrätlichen Entscheid vom 17. Mai 1894 habe nämlich der glarnerische Regierungsrat unterlassen, innert der angesetzten Frist zu antworten, wodurch die sämtlichen tatsächlichen Ausfüh¬ rungen und das auf denselben fußende Rechtsbegehren anerkannt worden seien. Der Regierungsrat sei nicht berechtigt gewesen, während der Pendenz des staatsrechtlichen Rekurses in Sachen eine neue Entscheidung zu treffen; übrigens qualifiziere sich der Entscheid vom 5. Juli 1894 in Wirklichkeit auch nicht als eine Aufhebung, sondern als eine bloße Abänderung des früheren. Rekurrent bestätige daher die sämtlichen Ausführungen der hern Rekursschrift. Der neue Steuerentscheid sei ferner nicht auf rechtsgültige Weise zu Stande gekommen, indem er nur vom Regierungsrat allein ausgegangen sei, während in Wirklichkeit gemäß Art. 52 Abs. 5 K.=V. derselbe nur in Verbindung mit den vier vom Landrate gewählten Zuzügern kompetent gewesen wäre (§ 28 der Vollziehungsverordnung zum Gesetze über das Landsteuerwesen von 1891). Auch materiell sei der angefochtene Entscheid unhaltbar. Der Rekurrent sei vom 8. August 1893 an bis in's Jahr 1894 hinein in Zürich niedergelassen gewesen; dort habe er auch seine Ausweisschriften deponiert gehabt und sei daher dort steuerpflichtig gewesen. Aus dieser feststehenden Tat¬ sache ergebe sich ohne weiteres, daß er in Glarus nicht zur Steuer herangezogen werden könne, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er das ihm zugefallene Erbe in Zürich ganz oder teilweise oder gar nicht zu versteuern hatte. Mit Bezug auf das Domizil des Rekurrenten sei lediglich streitig, ob er durch die Erkrankung, welche ihn während eines Besuches bei seinen Ver¬ wandten in Glarus traf und einige Zeit dort festhielt, einen neuen steuerrechtlichen Wohnsitz in Glarus begründet habe oder nicht. Nun anerkenne Rekurrent seine Steuerpflicht gegenüber dem Kanton Glarus nur für die Zeit bis 8. August 1893, und sei daher gemäß § 9 des Landessteuergesetzes auch nur für diese Zeit zu besteuern; von da an habe er nicht mehr dort gewohnt und gehe es genannten Kanton nichts an, ob und inwieweit die Steuerbehörden des Kantons Zürich von ihrem Steuerrecht wirk¬ lich Gebrauch gemacht hätten. Tatsächlich sei Rekurrent in Zürich für die Zeit vom 8. August bis Ende 1893 besteuert worden. Der Steuervorstand Zürich könne auch nicht etwa das Besteue¬ rungsrecht für diese Periode bezüglich des Erbteils an Glarus abtreten. Es sei daher zu erkennen, daß Rekurrent pro 1893 nur bis 8. August in Glarus steuerpflichtig sei, von da an aber der glarnerischen Steuerpflicht auch mit Bezug auf das ihm an¬ gefallene Erbe enthoben sei. C. Der Regierungsrat des Kantons Glarus beantragt Ab¬ weisung des Rekurses wegen Inkompetenz, eventuell aus mate¬ riellen Gründen. Zur Begründung wird im wesentlichen bemerkt
Als Zustellungsdatum des angefochtenen Entscheides werde der
9. August 1894 anerkannt. Aus der Unterlassung der Beantwor¬ tung des ersten staatsrechtlichen Rekurses ergebe sich keinerlei Präjudiz für den vorliegenden; diese Unterlassung beruhe eben nur darauf, daß der im frühern Rekurse angefochtene Entscheid vom 17. Mai am 5. Juli aufgehoben worden sei. Dazu sei aber der Regierungsrat berechtigt gewesen; derselbe müsse sich speziell diesem Steuerpflichtigen gegenüber das Recht vorbehalten, bei Bekanntwerden neuer Tatsachen auf frühere Entscheide zurückzu¬ kommen. Der Entscheid vom 5. Juli 1894 verstoße sodann zunächst nicht gegen Art. 52, Abs. 5 K.=V. Gemäß demselben stehe der Obersteuerbehörde, nämlich dem Regierungsrat mit vier Zuzügern, einzig zu, „die endgültige Bereinigung der Landessteuerregister und letztinstanzliche Behandlung der auf dieselben bezüglichen Re¬ kurse.“ In casu handle es sich nun keineswegs um Bereinigung der Steuerregister, d. h. um Taxation, oder um einen bezüglichen Rekurs, sondern lediglich um den Steuereinzug vom Vermögen des Erblassers Paravicini-Trümpy; die Taxation des betreffenden Vermögens sei nun längst vollständig von der Obersteuerbehörde bereinigt worden. Um indes alle bezüglichen Zweifel zu zerstreuen, habe genannte Behörde, unterm 16. Oktober 1894, den ange¬ fochtenen Entscheid, und zwar einstimmig, bestätigt. Materiell liege die Sache einfach so, daß dem Rekurrenten unterm 18. Mai 1893 ein Erbe zugefallen sei, welches er in Zürich nicht versteuere; der Steuervorstand von Zürich erkläre sogar des bestimmtesten, daß Zürich pro 1893 diesbezüglich keinen Steuer¬ anspruch erhebe. Da nun klar sei, welche Steuerpflicht der Re¬ kurrent erfüllt und welche er nicht erfüllt habe, so habe der Regierungsrat erwartet, Rekurrent werde die Steuer vom Erbe nicht länger verweigern. Nun beanspruche aber Rekurrent für fragliches Erbe vollständige Steuerfreiheit vom 8. August 1893 an. Dies gehe nun nicht an, und werde die Erklärung von Zürich (laut welcher dort keine Besteuerung des Erbteils stattfindet und die bezügliche Steuer dem Kanton Glarus überlassen wird) zum Schutze der glarnerischen Steueransprüche genügen. Man erwarte dies um so mehr als nach glarnerischem Steuerrecht pro 1893 noch die Nachlassenschaft des Paravicini=Trümpy sel. die Steuern für dessen Gesamtvermögen zu entrichten habe und eine Entlastung für auswärtige Erben nur insoweit stattfinde, als die¬ selben ein auswärtiges Domizil besitzen und das Erbe anderswo versteuert haben. Es bestehe ferner keine Vorschrift, kraft der eine Steuerbehörde nicht zu Gunsten eines andern Kantons auf eine Steuer verzichten dürfe. Eventuell werde beantragt, daß Rekurrent nicht nur bis 8. August, fondern auch für den Dezember 1893, als in Glarus steuerpflichtig erklärt werde, wie dies im regie¬ rungsrätlichen Entscheid vom 17. Mai 1894 vorgesehen war. Im Dezember 1893 sei nämlich Rekurrent in Glarus gewesen und habe seinen dortigen Aufenthalt bis in den April 1894 aus¬ gedehnt. Die steuerrechtliche Bedeutung dieses Aufenthaltes werde dadurch nicht gemindert, daß Rekurrent, unter Einlage eines ärzt¬ lichen Zeugnisses seines Schwagers Dr. Krüger, damals krank gewesen zu sein behaupte. Für die Besteuerung des Erbteils des Paravicini pro 1893 werde die Scala für das Gesamtvermögen seines Erblassers (2,400,000 Fr.) zur Anwendung gebracht werden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Da eine bundesrechtswidrige Doppelbesteuerung behauptet wird, ist die Kompetenz des Bundesgerichtes gegeben; im fernern ist, was den Entscheid vom 5. Juli 1894 betrifft, die sechzig¬ tägige Rekursfrist eingehalten worden, indem der genannte Ent¬ scheid unbestrittenermaßen erst am 9. August zugestellt wurde. In casu kommt übrigens einzig jener Entscheid in Betracht. Zwar hat der Rekurrent in der vorliegenden Rekurssache aus¬ drücklich erklärt, er bestätige auch die im früheren Rekurse ange¬ brachten Ausführungen und Begehren und beziehe diesen Rekurs auch auf den Entscheid vom 17. Mai 1894: dagegen war der frühere Rekurs eben gegen den regierungsrätlichen Entscheid vom
17. Mai 1894 gerichtet; dieser Entscheid nun ist, wie das Bundesgericht auf Grund der Erklärungen des Regierungsrates des Kantons Glarus unterm 8. November 1894 erkannt hat, durch den spätern regierungsrätlichen Entscheid vom 5. Juli auf¬ gehoben worden, weshalb denn auch unter genanntem Datum der erste Rekurs als gegenstandslos abgeschrieben wurde. Insoweit nun der vorliegende Rekurs trotzdem noch gegen den Entscheid
vom 17. Mai 1894 gerichtet werden wollte, ist auch er offenbar gegenstandslos, indem eben dieser Entscheid nach dem Gesagten gar nicht mehr Rechtskraft besitzt; es kann daher insoweit auf die gestellten Begehren nicht eingetreten werden. Als rekurriert kommt demnach einzig der Entscheid des Regierungsrates vom 5. Juli/9. Au¬ gust 1894 in Betracht. Bezüglich desselben hat nun Rekurrent zunächst allerdings behauptet, die rekursbeklagte Behörde wäre zu ihrem Erlasse und bezügliche Abänderung des Entscheides vom
17. Mai 1894 gar nicht befugt gewesen. Inwieweit jedoch der glarnerische Regierungsrat als Rekursbehörde in Steuersachen be¬ rechtigt sei, einen erlassenen Entscheid aufzuheben oder abzuändern, wird natürlich durch das kantonale Steuerrecht bestimmt; das Bundesgericht ist nun nicht befugt, die Anwendung desselben nachzuprüfen. In der Haupsache sodann ist zu bemerken: Streitig ist die Steuerpflicht einzig bezüglich des Erbteils von 400,156 Fr., welchen Paravicini nach dem am 18. Mai 1893 erfolgten Tode seines Großvaters erwarb; dagegen kommen das anderweitige Vermögen und Einkommen des Rekurrenten gar nicht in Frage. Was sodann die Steuerperiode betrifft, so handelt es sich vorliegend einzig um die Zeit vom 8. August bis Ende Dezember 1893; was dagegen die Zeit vom 1. Januar bis 8. August 1893 anbelangt, so hat Rekurrent bezüglich derselben anerkannt, daß er im Kanton Gla¬ rus für den genannten Erbteil steuerpflichtig sei, und braucht daher nicht weiter darauf eingetreten zu werden. Die Sachlage ist also folgende: Der Kanton Glarus will den Rekurrenten bezüglich des Erbteils auch für die Zeit vom 8. August bis Ende Dezember 1893, eventuell mindestens für den Monat De¬ zember 1893 besteuern; dagegen behauptet Rekurrent, daß darin eine bundesrechtswidrige Doppelbesteuerung liegen würde. Nun geht zunächst aus den Akten hervor, daß Rekurrent während der Zeit vom 8. August an bis Ende November 1893 in Zürich wohnhaft war; das Gleiche ist aber auch für den Dezember 1893, also für die ganze Periode vom 8. August bis Ende Dezember 1893 anzunehmen. Während dieses ganzen Zeitraums und noch wenigstens bis Mai 1894 waren die Ausweisschriften des Para¬ vicini in Zürich deponiert und hatte er daselbst seine Wohnung angemeldet; die Behörden, speziell Steuerbehörden, von Zürich betrachteten ihn als dort niedergelassen, und ist dies übrigens vom glarnerischen Regierungsrat, außer bezüglich des Monates Dezember 1893 und sodann der ersten Monate von 1894, gar nicht bestritten worden; der Regierungsrat hat nicht etwa be¬ hauptet, daß Paravicini vom 8. August bis Ende November 1893 in Glarus niedergelassen gewesen sei. Als in Zürich Nieder¬ gelassener wurde er denn auch für die Zeit vom 8. August bis Ende Dezember 1893 zur Steuer (von Vermögen und Einkom¬ men) herangezogen; nach kantonalem Steuerrechte und allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen, sowie speziell auch nach bundesrecht¬ lichen Prinzipien war diese Besteuerung, insoweit sie bewegliches Vermögen (oder etwa im Kanton Zürich liegende Immobilien) betraf, offenbar berechtigt (bezüglich des kantonalen Steuerrechtes
s. Schanz, Steuern der Schweiz II, S. 389). Übrigens ist dies seitens der rekursbeklagten Behörde gar nicht bestritten wor¬ den; vielmehr hat dieselbe, in Abänderung des frühern Entscheides vom 17. Mai 1894, unterm 5. Juli gleichen Jahres das Steuer¬ recht bezüglich fraglicher Periode bis Ende November erst bean¬ sprucht, als sie erfuhr, daß Zürich von seinem Steuerrecht be¬ züglich genannter Steuerepoche nur zum Teil Gebrauch mache. Die Steuerauflage pro 1893, II. Semester, erfolgte nämlich im Kanton Zürich einzig mit Bezug auf das Vermögen und Ein¬ kommen von 20,000 Fr. bezw. 2000 Fr., welches Paravicini vor dem Erbanfall besaß; dagegen wurde der Betrag des Erbteils dort nicht zur Steuer herangezogen. Zwar haben die Zürcher Steuerbehörden keineswegs erklärt, daß sie zur Besteuerung auch dieses Betrages nach kantonalem Rechte nicht befugt wären; da es sich übrigens allem nach um bewegliches Gut handeln muß, so wäre eine solche Erklärung auch gar richtig, sondern müßte ohne weiteres gesagt werden, daß der geerbte Vermögensteil so gut wie der früher von Paravicini besessene Betrag von Zürich besteuert werden konnte. Dagegen geht die Erklärung des Steuer¬ vorstandes von Zürich, d. d. 17. Juni 1894, dahin, daß man dortseits das fragliche Erbe tatsächlich nicht zur Steuer heran¬ ziehen wolle, sondern die Besteuerung dem Kanton Glarus über¬ lasse. Daraus wird nun seitens der rekursbeklagten Behörde der Schluß gezogen, daß in Wirklichkeit bezüglich der ererbten
400,156 Fr. für die fragliche Zeit nur eine Steuer, nämlich von Glarus, nicht dagegen doppelte Steuer beansprucht werde. daher eine Doppelbesteuerung nicht vorliege; eventuell habe Zürich zu Gunsten von Glarus auf sein Steuerrecht verzichtet. Dies kann jedoch nicht anerkannt werden. In der Tat trifft das bun¬ desrechtliche Verbot der Doppelbesteuerung nicht nur dann zu, wenn zwei Kantone tatsächlich konkurrierende Steuerrechte bezüg¬ lich des gleichen Objektes geltend machen, welcher Fall hier aller¬ dings nicht gegeben wäre. Vielmehr hat das Bundesgericht stets anerkannt, daß eine bundesrechtlich unzulässige Doppelbesteuerung immer vorliege, wenn ein Kanton eine Person oder Sache seiner Steuerhoheit unterwerfen will, welche nach bundesrechtlichen Grundsätzen der Steuerhoheit eines andern Kantons untersteht, gleichviel ob letzterer von seinem Hoheitsrechte auch wirklich Ge¬ brauch macht oder nicht. Eine Ausnahme hievon könnte nur dann gemacht werden, wenn der bundesrechtlich zur Besteuerung berech¬ tigte Kanton gemäß seiner Gesetzgebung die Steuerhoheit über die betreffende Person oder Sache überhaupt nicht beanspruchen, sondern diejenige eines andern Kantons anerkennen würde (Amt¬ liche Sammlung VII, S. 447). Im vorliegenden Falle stand nun das Besteuerungsrecht für die fragliche Epoche gemäß bundesrecht¬ lichen Grundsätzen dem Kanton Zürich als Wohnortskanton zu; derselbe hat aber laut dem Gesagten nicht etwa gemäß seiner Ge¬ setzgebung auf die ihm bundesrechtlich zustehende Steuerhoheit betreffs des dem Paravicini angefallenen Vermögens verzichter; vielmehr enthält § 2 des zürcherischen Steuergesetzes die Vor¬ schrift, daß mobiles Vermögen am Wohnorte des Steuerpflichtigen zu versteuern sei, und hat demgemäß der Kanton Zürich in der Tat das anderweitige mobile Vermögen des Paravicini (mit Aus¬ nahme eben des Erbteils) zur Steuer herangezogen. Bezüglich des Erbteils sodann hat Zürich keineswegs anerkannt, daß der Kanton Glarus, mit Ausschluß von Zürich, zur Besteuerung be¬ rechtigt seiz gegenteils ist nur vom Steuervorstand von Zürich die Erklärung abgegeben worden, daß man tatsächlich in diesem einzelnen Falle die Steuer an Glarus überlasse. Diese Erklärung ist nun ohne Bedeutung; sie kann nicht zu Gunsten des Kantons Glarus angerufen werden. Bemerkt mag übrigens noch werden, daß selbst gemäß dem glarnerischen Gesetze über das Landessteuer¬ wesen vom 7. Mai 1894, § 4, der Kanton Glarus in casu nicht steuerberechtigt ist, indem genannter Paragraph bezüglich des beweglichen Vermögens eben auch auf das Domizil des Steuer¬ pflichtigen abstellt. Es mag in dieser Sache noch auf die bundes¬ gerichtlichen Entscheide, Amtliche Sammlung III, S. 6; XI, S. 417; XIII, S. 108; XIV, S. 154, verwiesen werden. Aus dem Gesagten ergibt sich nun ohne weiteres, daß der Entscheid des glarnerischen Regierungsrates vom 5. Juli 1894 nicht aufrecht erhalten werden kann. Es gilt dies zunächst insoweit, als genannter Entscheid für den Kanton Glarus ein Steuerrecht für die Zeit vom 8. August bis Ende November 1893 in Anspruch nimmt; dann aber auch bezüglich des Monates Dezember gleichen Jahres. Bezüglich desselben liegen die Verhältnisse zwar insofern etwas verschieden, als Paravicini während jenes Monats sich tatsächlich nicht in Zürich, sondern in Glarus aufhielt. Dagegen war sein dortiger Aufenthalt eben ein zufälliger und vorübergehender. Aus den Akten geht nämlich hervor, daß Paravicini anläßlich eines Besuches bei Verwandten in Glarus schwer erkrankte, und dann allerdings den Monat Dezember 1893 (sowie auch noch die ersten Monate des Jahres 1894) in Glarus blieb. Dieser Aufenthalt ist aber, wie gar nicht bestritten wurde, einzig auf die zufällige Erkrankung zurückzuführen. Derselbe kann daher keinen Steuer¬ wohnsitz begründen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und der Kanton Gla¬ rus ist daher nicht berechtigt, den Rekurrenten für die Zeit vom
8. August 1893 bis Ende Dezember 1893 für sein bewegliches Vermögen zu besteuern.