Volltext (verifizierbarer Originaltext)
110. Urteil vom 21. November 1894 in Sachen Wegelin. A. Wilhelm Wegelin von St. Gallen, geb. 1873, zog im Mai 1893 nach Winterthur, um dort die Schule zu besuchen. Er deponierte beim Winterthurer Schriftenkontrolbüreau einen Heimatschein und wurde, nachdem er Ende 1893 die Mehrjährig¬ keit erreicht hatte, anfangs 1894 in die Klasse der Niedergelasse¬ nen eingereiht, worüber er eine Bescheinigung erhielt; gleichzeitig erfolgte seine Eintragung in die Stimmregister und zwar in dem Sinne, daß er nicht nur in eidgenössischen, sondern auch in kan¬ tonalen und Gemeindeangelegenheiten stimmen durfte. Unterm
31. März 1894 stellte ihm die Winterthurer Steuerbehörde den Steuerschein für die Gemeindesteuer pro 1894 zu, laut welchem Wegelin für 8000 Fr. Vermögen und an Virilsteuer zusammen 57 Fr. per Jahr zahlen sollte. Unterm 9. Juli 1894 verlangte sodann die Stadt St. Gallen von Wegelin an Staatssteuer ab 81,000 Fr. Vermögen im ganzen 259 Fr. 50 Cts. B. Derselbe rekurrierte daraufhin direkt an das Bundesgericht mit dem Antrage, es sei entweder die Verfügung der st. gallischen oder aber diejenige der Winterthurer Steuerbehörde wegen verfas¬ sungswidriger Doppelbesteuerung aufzuheben. Zur Begründung wird wesentlich bemerkt: Rekurrent besitze keine Liegenschaften; da ferner grundversicherte Forderungen als bewegliches Gut zu betrachten seien, so stehe in casu überhaupt nur bewegliches Ver¬ mögen in Frage. Dieses Vermögen wolle nun von zwei Kan¬ tonen gleichzeitig zur Besteuerung herangezogen werden, was dem Bundesrechte zuwiderlaufe. Rekurrent meine, daß Winterthur sein steuerrechtliches Domizil sei; es sei dies selbst dann anzunehmen, wenn man das civilrechtliche Domizil, wie dies bei Studierenden meist der Fall sei, als mit demjenigen der Eltern (in casu der in St. Gallen wohnenden Mutter) zusammenfallend betrachten sollte. Er kehre übigens nicht regelmäßig nach St. Gallen zurück, betrachte dasselbe nicht als seinen Wohnsitz; ferner sei er voll¬ jährig und unterliege sein Vermögen keinem Nutznießungsrecht. C. Mit Vernehmlassung vom 23. August 1894 beantragt der Gemeinderat der Stadt St. Gallen Abweisung des Rekurses zu¬ nächst aus dem formellen Grunde, daß der gesetzliche Instanzen¬ zug nicht eingehalten worden sei und daher auch nicht eine nach Art. 178, Abs. 1 O.=G. erforderliche kantonale Verfügung, son¬ dern nur solche der städtischen Behörden von Winterthur und St. Gallen vorlägen. Eventuell wird zur Sache selbst bemerkt: Eine Doppelbesteuerung liege allerdings vor; dagegen entspreche die Besteuerung des Wegelin, als eines studienhalber auswärts befindlichen Sohnes st. gallischer Bürger und Niedergelassener, der dortseitigen Praxis, und könne dieselbe wohl aufrecht erhalten werden. Die Steuerpflicht bestehe nämlich am Domizil; es frage sich daher, ob Wegelin in Winterthur oder in St. Gallen Nieder¬ lassung habe. Die schweizerische wie die gemeinrechtliche Doktrin gebe nun dem Studenten das Domizil seiner Eltern; das gelte noch vielmehr von Wegelin, der Gymnasiast sei. Die Mehrjährig¬ keit und verlängerter Studienaufenthalt sielen dabei außer Be¬ tracht. Unhaltbar sei die vom Rekurrenten angedeutete Ansicht, daß das steuerrechtliche Domizil des Wegelin selbst dann in Winter¬ thur bestehen dürfte, wenn er civilrechtlich als in St. Gallen domiziliert betrachtet werde (Ullmer, Staatsrechtliche Praxis II, S. 414, 415 u. 430). D. Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen schließt sich im allgemeinen vorstehenden Ausführungen an und bemerkt im weitern: Zwar habe das Bundesgericht sich wiederholt dahin ausgesprochen, daß der steuerrechtliche Wohnort nicht durch den civilrechtlichen bestimmt werde, sondern jeder Ort eines länger dauernden, nicht bloß vorübergehenden und zufälligen, tatsächlichen Aufenthalts als Steuerwohnsitz gelte, auch wenn derselbe mit dem ordentlichen Wohnsitze im Sinne des Civilrechtes nicht zusammen¬ falle. In casu falle aber in Betracht, daß der Winterthurer Auf¬ enthalt des Rekurrenten zu Studienzwecken nur ein zeitweiliger und vorübergehender sei und daher eine Anderung des bis dahin innegehabten Steuerdomizils in St. Gallen nicht zu bewirken vermöge. Das Alter des Rekurrenten und das Nichtbestehen einer
Vormundschaft über denselben sei ohne Bedeutung, ebenso seine Behauptung, daß er nicht regelmäßig nach St. Gallen zurückkehre. E. Der Regierungsrat des Kantons Zürich und die stadträt¬ liche Steuerkommission von Winterthur beantragen, die Steuer¬ hoheit des Kantons Zürich resp. der Stadt Winterthur anzuer¬ kennen. Hiebei bemerkt genannter Regierungsrat, daß nach zür¬ cherischem kantonalem Steuergesetz § 10 Fragen der Steuerpflicht zwar von der Finanzdirektion resp. dem Regierungsrate zu ent¬ scheiden seien, in casu aber dieser Bestimmung nicht nachgelebt worden sei; dagegen werde dortseits auf einen Entscheid um so eher verzichtet, als durch einen solchen doch der Streit nicht erledigt würde. Die genannte Steuerkommission sodann bemerkt im wesentlichen, daß die Stadt St. Gallen weder als Bürgerort des Wegelin noch als der Wohnort seiner Mutter, ec. berechtigt sei, die Steuerhoheit zu beanspruchen. Dieselbe stehe vielmehr dem Wohnsitz resp. Wohnsitzkanton zu. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Es ist von keiner Seite bestritten worden, daß materiell hier ein Fall von Doppelbesteuerung vorliege, und es ist dies übrigens wirklich klar, indem ein und dasselbe Objekt, nämlich das bewegliche Vermögen des Rekurrenten Wegelin, für die gleiche Steuerperiode, nämlich das Jahr 1894, von Seiten zweier Kan¬ tone herangezogen werden will. Diesbezüglich ist von Seiten der Stadt St. Gallen zwar eingewendet worden, daß bis dato nur die zwei Gemeinden St. Gallen und Winterthur ein Besteue¬ rungsrecht geltend gemacht hätten; die Kantone dagegen resp. die höhern Steuerbehörden derselben hätten in der Sache noch nicht entschieden und liege deshalb auch keine kantonale Verfügung vor, gegen welche allein gemäß Art. 175 O.=G. an das Bundes¬ gericht rekurriert werden könne. Indes kann trotzdem keinem Zweifel unterliegen, daß hier in der Tat eine interkantonale und daher gemäß bundesrechtlicher Praxis unzuläßige Doppelbesteue¬ rung vorliegt und daß ferner auch ohne Erschöpfung der kanto¬ nalen Instanzen anher rekurriert werden konnte. In ersterer Be¬ ziehung fällt in Betracht, daß Wegelin auf der einen Seite von Winterthur zur Gemeindesteuer, auf der andern Seite von der Stadt St. Gallen zur Staatssteuer herangezogen werden wollte; was sodann die Kantone St. Gallen und Zürich betrifft, hatten deren höhere Steuerbehörden vor Anhängigmachung Streitsache beim Bundesgerichte allerdings keinen Anlaß, darüber auszusprechen und lagen also kantonale Entscheide diesem Sinne nicht vor; dagegen wurden genannten Kantonen dann anläßlich des bundesgerichtlichen Verfahrens Gelegenheit zur Vernehmlassung gewährt und hat sich dann dabei ergeben, daß dieselben ihrerseits auch die Steuerhoheit betreffend Staatssteuer jeder für sich in Anspruch nehme. Unter solchen Umständen ist aber, wie das Bundesgericht unterm 20. Dezember 1893 in Sachen Künzli (Amtliche Sammlung XIX, S. 671) ausgesprochen hat, gewiß kein Grund vorhanden, die Sache zur Zeit, d. h. bis nach Beurteilung derselben durch die kantonalen Oberinstanzen, von hier abzuweisen. Daß auf diese Weise nicht Entscheide von kantanalen, sondern solche von Gemeindebehörden rekurriert sind, kann daran nichts ändern. In der Tat hat das Bundesgericht in ständiger Praxis daran festgehalten, daß ein interkantonaler, vom Bundes¬ gerichte zu beurteilender Konflikt betreffend Doppelbesteuerung auch dann vorliege, wenn zwischen Gemeinden zweier Kantone die Berechtigung zum Bezuge der Gemeindesteuer streitig ist (Amtliche Sammlung IX, S. 15; XII, S. 13; XVII, S. 21); in solchen Fällen werden aber naturgemäß oft nur Entscheide der Steuerbehörden der Gemeinden vorliegen können.
2. Liegt demnach ein interkantonaler Steuerkonflikt vor, der vom Bundesgerichte zu entscheiden ist, so fragt sich, ob nach bundesrechtlichen Grundsätzen das Besteuerungsrecht über das mobile Vermögen des C. W. Wegelin dem Kanton resp. der Ge¬ meinde St. Gallen, oder aber dem Kanton Zürich resp. der Ge¬ meinde Winterthur zustehe. In dieser Beziehung hat sich nun die Stadt St. Gallen darauf berufen, daß das Steuerrecht bezüglich des mobilen Vermögens dem civilrechtlichen Wohnort zustehe, der¬ selbe aber für Wegelin in der Stadt St. Gallen gegeben sei. Indes ist weder das eine noch das andere richtig. Zunächst kann angesichts der Aktenlage überhaupt nicht zugegeben werden, daß der civilrechtliche Wohnsitz des Rekurrenten sich in der Stadt St. Gallen befinde; vielmehr ist anzunehmen, daß Rekurrent in Winterthur domiziliert sei, wo er sich ja seit Jahren ständig
aufhält, seit erreichter Majorenität im Stimmregister eingetragen ist, seine politischen Rechte ausübt und seine Schriften deponiert hat. Wenn demgegenüber von Seite St. Gallens geltend gemacht wird, daß Wegelin als Studierender nicht am Studienorte, son¬ dern am Wohnsitz seiner Eltern resp. seiner Mutter domizilier sei, so ist darauf zu verweisen, daß Wegelin, weil gemäß Bundes¬ gesetz betreffend die Handlungsfähigkeit mehrjährig zur Begrün¬ dung eines eigenen selbständigen Domizils befähigt war, und ein solches Domizil, wie sich aus den erwähnten Tatsachen ergibt, in der Tat, und zwar in Winterthur, in rechtsförmlicher Weise erworben hat. Steht demnach fest, daß Wegelin sich tatsächlich in Winterthur aufhält und daselbst zu verbleiben beabsichtigt, so haben sich Kanton und Stadt St. Gallen diesbezüglich der Besteuerung zu enthalten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird in dem Sinne als begründet erklärt, daß der Kanton Zürich und die Stadt Winterthur allein berechtigt sind, den Rekurrenten für sein mobiles Vermögen pro 1894 zu besteuern.