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20_I_654

BGE 20 I 654

Bundesgericht (BGE) · 1894-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

104. Urteil vom 26. Septembei 1894 in Sachen Muggler gegen Hartmann & Cie. A. Durch Urteil vom 26. Juni 1894 hat die Appellations¬ kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt: Die Klage wird abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil erklärte der Kläger die Berufung an das Bundesgericht, indem er folgende Anträge stellte:

1. Es sei ihm das Armenrecht zu gewähren.

2. Es sei das vorgenannte Urteil aufzuheben, die Klage grund¬ sätzlich gutzuheißen und die Beklagte zu verpflichten, ihm als Ent¬ schädigung für Minderung der Erwerbsfähigkeit vom 3. Juni 1893 bis 1. Juli 1894 Fr. 700 zu bezahlen.

3. Es sei ihm für den Fall, daß seine Erwerbsfähigkeit ent¬ gegen den Erwartungen des medicinischen Experten bis 1. Juli 1894 nicht vollständig hergestellt sein würde, der Rektifikations¬ vorbehalt zuzusprechen. Die Beklagte beantragt Abweisung der Berufung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Albert Muggler, geb. 1844, war seit 18. Oktober 1892 als Taglöhner bei der Beklagten angestellt und erhielt daselbst einen Taglohn von 3 Fr. 80 Cts. Am 23. November 1892, nachmit¬ tags, sollte er zugleich mit andern Arbeitern Holzscheite von einem Handwagen abladen und aufschichten. Obwohl er nun von seinen Mitarbeitern Feusi und Lang kurz vorher gewarnt worden war, er solle behufs Vornahme obiger Arbeit nicht auf den vollen Wagen steigen, so versuchte Muggler dies doch und zwar in der Weise, daß er zunächst mit dem rechten Fuße auf die Deichsel, mit dem linken auf den mit nassem Holze geladenen Wagen zu stehen kam. Dabei rutschte er aus, fiel rückwärts zu Boden und erlitt einen Unterschenkelbruch, wegen dessen er vom Unfallstage an bis zum 30. März 1893 im Spital verpflegt werden mußte Während dieser Zeit zahlte ihm die heutige Beklagte die Arzt¬ rechnungen und Spitalkosten, sowie auch, und zwar bis 9. Juni 1893 den vollen Arbeitsløhn, zusammen 638 Fr. 40 Cts. Muggler erhob darauf Klage aus Haftpflicht, indem er vor erster und zweiter Instanz eine Entschädigung von 2600 Fr. forderte. Die zweite Instanz erließ sodann das oben widergegebene Ur¬ teil, gegen welches Kläger rekurrierte, und zwar wesentlich mit folgender Begründung: Durch die von der zweiten Instanz vor¬ genommene Zeugeneinvernahme sei festgestellt worden, daß dem Kläger nie verboten worden war, auf den Wagen zu steigen, und gegenteils beim Errichten einer „Beige“ derjenige, welcher die Holzscheite hinaufbot, übungsgemäß auf den Wagen stieg. Auch ein Verbot, auf den vollen Wagen zu steigen, habe nicht konsta¬ tiert werden können; die Zeugen Blum und Wacker hätten depo¬ niert, daß sie oft auf den vollen Wagen gestiegen seien. Ferner ei festgestellt, daß derjenige, welcher die „Spälten“ hinaufbot, auf den Wagen stieg, sobald dies nach den Umständen zweck¬

mäßig erschien; die Beige bezw. das Gerüst, welches behufs Er¬ richtung derselben erstellt wurde, hätten manchmal eine Höhe erreicht, daß man auf den Wagen stehen mußte. Man sei daher auch auf volle Wagen gestiegen, selbst wenn das Holz naß war. Muggler habe daher weder einem Verbote noch jedem Gebrauch entgegen gehandelt. Zwar sei er insofern nicht ganz geschickt vor¬ gegangen, als er, statt wie die anderen, von der Mitte der Längs¬ seite aus, von der Deichsel aus hinaufsteigen wollte. Letzteres sei aber nun einmal, speziell bei Brückenwagen, das allgemein Übliche, und die andere Art eine Kunstfertigkeit, die eben dem Muggler nicht bekannt gewesen sei. Auch seine Mitarbeiter, die ihn am kritischen Tag gewarnt haben wollten, hätten ihn nicht speziell auf die Gefährlichkeit des Hinaufsteigens von der Deichsel aus aufmerksam gemacht. Auch sonst scheine eine eigentliche Warnung nicht erwiesen. Für Muggler, der klein und fettleibig sei, wäre es eine beträchtliche Erleichterung gewesen, wenn er die schwereren Spälten, statt vom Boden aus, vom Wagen hätte hinaufreichen können. Ein Verschulden Mugglers sei nicht anzunehmen. Wenn aber ein solches vorliege, so sei es nicht direkt kausal, indem der Beinbruch vielmehr auf das Ausgleiten zurückzuführen sei und letzteres auch dann möglich gewesen wäre, wenn Muggler an der Längsseite auf den Wagen gestiegen wäre. Eventuell sei ein Mit¬ verschulden der Beklagten anzunehmen, da selbe unterlassen haben, den Kläger darüber zu instruieren, daß das Besteigen der Wagen von der Längsseite aus weniger gefährlich sei. Bezüglich des Quantitatives der Entschädigung sei zu beachten, daß Muggler vom 3. Juni bis 29. Dezember 1893 vollständig und von da an bis 1. Juli 1894 zu ½ arbeitsunfähig gewesen sei. Der Lohn¬ ausfall bis 1. Januar 1894 (170 Tage à 3 Fr. 80 Cts.) be¬ trage daher 630 Fr. und von da an mindestens 190 Fr., zusam¬ men 820 Fr., von denen mit Rücksicht auf den Zufall 120 Fr. in Abzug gebracht würden. Die Beklagte führt im wesentlichen aus: Es sei zum Hinauf¬ reichen der Spälten nicht nötig gewesen, auf den Wagen zu stei¬ gen; ebensowenig sei dies üblich gewesen. Es sei dies ferner, so lange der Wagen voll sei, offensichtlich gefährlich. Zudem falle in Betracht, daß das Holz an jenem Tage naß und die Gefahr des Ausgleitens eine größere war, und man den Kläger wiederholt davor gewarnt hatte, auf den geladenen Wagen zu steigen. Die Vorinstanz habe daher mit Recht grobe Fahrlässigkeit des Klägers angenommen, der Kausalzusammenhang zwischen demselben und dem Unfall stehe aber fest. Ein Entschädigungsanspruch sei daher nicht begründet. Eventuell wäre der Entschädigungsbetrag um die Hälfte zu reduzieren und die freiwillig geleistete Zahlung von 638 Fr. 40 Cts. davon in Abzug zu bringen u. s. w.

2. Die Vorinstanz hat in tatsächlicher Beziehung festgestellt, daß der am 23. November 1892, nachmittags, im beklagtischen Geschäfte abzuladende, hier in Frage stehende Wagen mit Holz voll geladen und letzteres naß war. Diese Feststellungen sind vom Rekurrenten in keiner Weise angefochten worden; dieselben sind übrigens durchaus aktenmäßig und daher hierorts maßgebend. Die Vorinstanz zieht nun daraus den Schluß, daß unter den genannten Umständen das Besteigen des betreffenden Wagens von vorn, von der Deichsel aus mit der Gefahr des Ausgleitens verbunden war. Auch diese Annahme hat der Rekurrent nicht be¬ stritten, so daß dieselbe als anerkannt zu gelten hat; sie entspricht übrigens vollständig den im obergerichtlichen Urteil reproduzierten und demselben offenbar zu Grunde gelegten Zeugenaussagen, spe¬ ziell denjenigen des Zeugen Lindenmann, wonach man beim Ver¬ such, auf den vollen Wagen zu steigen hinabfallen muß. Im Fernern nimmt die Appellationskammer im rekurrierten Urteil an, daß diese Gefahr des Ausgleitens einem jeden, auch dem Kläger, erkennbar sein mußte. Auch dieser Punkt ist zum mindesten nicht ausdrücklich bestritten worden; sei dem jedoch wie ihm wolle, so ist jedenfalls tatsächlich festgestellt, daß Muggler am gleichen Tage von zwei Mitarbeitern ausdrücklich gewarnt wurde, er solle nicht auf den vollen Wagen stehen. Wenn er daher die erwähnte Gefahr nicht von selber zu erkennen im Stande war, so mußte ihm dieselbe doch jedenfalls auf Grund der erhaltenen Warnungen klar werden. Ferner aber lag auch insoweit kein Grund für ihn vor, überhaupt und noch dazu von der Deichsel aus auf den vollen Wagen zu steigen, als dies gemäß vorinstanzlicher Feststellung weder üblich noch nötig war, und die Arbeit des Abladens und Beigens auch vom Boden aus besorgt werden konnte. Darin nun,

daß er der erkannten oder doch sehr gut erkennbaren Gefahr zum Trotz den mit nassem Holz voll geladenen Wagen von vorn aus besteigen wollte, liegt jedenfalls ein Verschulden des Muggler; dasselbe ist aber im Fernern, wie mit Unrecht bestritten wurde, die Ursache des Unfalls. Nun hat Rekurrent zwar eventuell ein Mitverschulden der beklagtischen Firma daraus ableiten wollen, daß ihm von derselben nicht verboten worden sei, in der erwähnten Weise die Holzwagen zu besteigen. Tatsächlich scheint nun zwar richtig zu sein, daß Rekurrent, wie die Vorinstanz ausführt, zum mindesten von einem solchen Verbote keine Kenntnis hatte. Da¬ gegen bemerkt die gleiche Instanz mit Recht, daß vom Arbeitgeber nicht verlangt werden könne, daß er den Arbeiter auf derartige offenbare, ohne weiteres kenntliche Gefahren auch noch ausdrück¬ lich aufmerksam mache und ihm darüber spezielle Anweisung erteile. Es ist daher auch die Mitschuld der beklagten Firma zu ver¬ neinen, und fällt somit deren Haftpflicht auf Grund des Selbst¬ verschuldens des Klägers dahin. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und es hat in allen Teilen beim Urteil der Appellationskammer des Obergerichtes des Kan¬ tons Zürich vom 26. Juni 1894 sein Bewenden.