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20_I_648

BGE 20 I 648

Bundesgericht (BGE) · 1894-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

103. Urteil vom 6. April 1894 in Sachen Fischel gegen Codmann. A. Mit Urteil vom 30. Januar 1894 hat die Appellations¬ kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt: Die Klage wird abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil ergriff der Vertreter des Klägers die Berufung an das Bundesgericht und beantragte, das Urteil auf¬ zuheben und die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen, mit dem Auftrage: a. Die vom Kläger im mündlichen Vortrage vor beiden Instanzen anerbotenen Beweise abzunehmen, nämlich dafür, „daß die amerikanischen Ehefrauen sowohl nach den Ge¬ setzen des Staates Massachusetts, als nach denen des Staates Pensylvanien, wie auch nach denen von Rhode Island handlungs¬ fähig sind, und rechtsgültig für sie verbindliche Kaufgeschäfte mit Dritten stets und speziell auch im Februar 1893 abschließen konnten.“ (Berichteinziehung von den obersten Gerichtshöfen dieser drei Staaten in Ergänzung von Act. 27, 51—54 und 60);

b. im Falle des Gelingens dieser Beweise auf das Materielle der Sache einzutreten, das dafür noch nötige Beweisverfahren einzu¬ leiten, und sodann ein neues Urteil zu fällen. C. In der heutigen Verhandlung, zu welcher einzig der be¬ klagtische Vertreter erschienen ist, beantragt derselbe, das Bundes¬ gericht wolle sich zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses in¬ kompetent erklären, da es sich um eine Streitigkeit in Anwendung des Bundesgesetzes betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter handle, und nach Art. 34 des¬ selben das für staatsrechtliche Entscheidungen vorgeschriebene Ver¬ fahren hätte Platz greifen sollen; eventuell beantragt er Abweisung des Rekurses. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Zwischen den Parteien herrscht Streit darüber, ob die Be¬ klagte vom Kläger am 28. Februar 1893 Teppiche im Werte von 4520 Fr. gekauft habe. Die Beklagte bestritt, daß sie sich, als Ehefrau, überhaupt gültig habe verpflichten können. Die erste Instanz trat diesem Standpunkte bei und wies deshalb die Klage ab, ohne darauf einzutreten, ob zwischen den Parteien über das fragliche Kaufsgeschäft wirklich eine Willenseinigung stattgefunden habe. In der Appellationsinstanz machte der Kläger unter An¬ derm das Beweisanerbieten, daß sich die Beklagte bei dem Kaufs¬ geschäft sowohl nach zürcherischem Rechte gültig habe verpflichten können, als auch, daß sie nach ihrem Heimatsrechte handlungs¬ fähig gewesen sei. Da der beklagtische Vertreter erklärt hatte, er wisse nicht, ob die Eheleute Codmann in Boston (Massachusetts oder in Philadelphia (Pensylvanien) heimatberechtigt seien, an¬ erbot der klägerische Vertreter den Beweis, daß die Beklagte so¬ wohl nach dem Rechte von Massachussetts als nach demjenigen von Pensylvanien, überhaupt nach ihrem Heimatrechte, handlungs¬ fähig sei. Ferner anerbot er den Beweis dafür, daß die Beklagte von ihrem Manne sehr häufig getrennt gelebt habe, daß letzterer peziell vom Januar bis März 1893 sich in Boston aufgehalten habe, und daß Beklagte sich während diefer Zeit immer als Schuld¬ nerin geriert und die Schulden tatsächlich bezahlt habe. Vom Ge¬ richt zum Aufschluß darüber aufgefordert, wo die Eheleute Codmann heimatberechtigt, wo ihr erstes eheliches Domizil gewesen, und wo der Ehemann Codmann zur Zeit des Abschlusses des behaupteten Kaufgeschäftes gewohnt habe, berichtete der beklagtische Anwalt, die Eheleute Codmann seien heimatberechtigt in Briston, Staat Rhode Island, ihr erstes eheliches Domizil sei Paris, und am

28. Februar 1893 habe der Ehemann Codmann in Newport Staat Rhode Island, gewohnt. Sodann bestritt er, daß das Heimatrecht der Eheleute Codmann die Ehefrau berechtige, ohne Zustimmung des Ehemannes Verpflichtungen einzugehen und daß jenes Recht seine Anwendbarkeit auf Staatsangehörige im Aus¬ land vorschreibe, weshalb nach Art. 32, 34, 1 und 2 des Bun¬ desgesetzes betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse der Niederge¬ lassenen und Aufenthalter zürcherisches Recht zur Anwendung komme. Dagegen anerbot der klägerische Vertreter den Beweis, daß nicht nur die Gesetze von Pensylvanien und Massachusetts,

Island die Ehefrau sondern auch diejenigen von Rhode handlungsfähig erklären, unter gleichzeitiger Bestreitung, daß Eheleute Codmann in Rhode Island heimatberecheigt seien, daß ihr erstes eheliches Domizil in Paris gewesen sei und daß der Ehemann Codmann am 28. Februar 1893 förmliches Domizil in Rhode Island gehabt habe.

2. Die Appellationskammer führte aus, daß die Beklagte nach zürcherischem Rechte sich nicht gültig habe verpflichten können. Hier müsse nun aber in der Tat das zürcherische Recht zur An¬ wendung kommen. Die Auffassung des Klägers, daß in concreto Art. 34 des Bundesgesetzes betreffend die civilrechtlichen Verhält¬ nisse der Niedergelassenen zur Anwendung komme, wonach die Handlungsfähigkeit von Ausländern nach wie vor gemäß Art. 10 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes betreffend die persönliche Hand¬ lungsfähigkeit beurteilt werden müsse, sei eine irrtümliche. Dieser Vorbehalt beziehe sich ganz offenbar nicht auf die Handlungs¬ fähigkeit der Ehefrauen. Die Frage, ob und wie eine Ehe¬ frau als solche in der Fähigkeit zur Vornahme von Rechtshand¬ lungen beschränkt sei, gehöre nach richtiger Auffassung dem ehelichen Güterrechte an, wofür namentlich die Botschaft des Bundesrates zum Gesetze betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit (Bun¬ desblatt, Jahrgang 1879, III, S. 769) und der Bericht der ständerätlichen Kommission zum Gesetze betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse, ec. (Bundesblatt, Jahrgang 1889, III, S. 812) zu vergleichen seien. Diese Frage könne daher auch im internatio¬ nalen Privatrecht nicht von den übrigen Fragen des ehelichen Güterrechtes losgelöst werden, vielmehr seien hier einfach die¬ jenigen Grundsätze maßgebend, welche im Allgemeinen für die Statutenkollision auf dem Gebiete des ehelichen Güterrechtes gelten. Die Frage, nach welchem Rechte die Ausländer mit Bezug auf privatrechtliche Verhältnisse zu beurteilen seien, werde durch Art. 19 in Verbindung mit Art. 32 des Bundesgesetzes betreffend die eivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen geregelt. Danach sollen die Güterrechtsverhältnisse der Ehegatten unter einander vom Rechte des ersten ehelichen Domizils, diejenigen gegenüber dritten Personen vom Rechte des jeweiligen Wohnsitzes beherrscht werden. Da es sich im vorliegenden Falle um Beziehungen der Ehefrau zu dritten Personen handle, so könne, sofern der Richter nicht einfach sein eigenes Recht anwenden wolle, nur noch das¬ jenige des Domizils der Eheleute Codmann zur Zeit des angeb¬ lichen Kaufgeschäftes in Frage kommen. Als Wohnsitz der Ehe¬ gatten gelte nach Art. 4 des mehrerwähnten Bundesgesetzes das Domizil des Ehemannes. Der Kläger müßte also, um mit Erfolg das Recht des Staates Massachusetts oder dasjenige von Pensyl¬ vanien anrufen zu können, nachweisen, daß der Ehemann Cod¬ mann am 28. Februar 1893 seinen Wohnsitz in einem der beiden genannten Staaten gehabt habe. An einem solchen Nachweise fehle es aber durchaus, ja es habe der Kläger nicht einmal bestimmt behauptet, daß Codmann zu jener Zeit in Massachusetts bezw. Pensylvanien domiziliert gewesen sei.

3. Die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Behandlung des vorliegenden Rekurses ist vorhanden. Der Entscheid des kanto¬ nalen Gerichtes ist unter Anwendung eidgenössischer Gesetze gefällt worden und der erforderliche Streitwert ist ebenfalls gegeben. Mit Unrecht hat der beklagtische Vertreter heute eingewendet, daß gegen das angefochtene Urteil nicht eine Berufung im Sinne der Art. 56 u. ff. des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, sondern vielmehr der Rekurs in dem für staatsrechtliche Entscheidungen vorgeschriebenen Verfahren zu er¬ heben gewesen wäre. Allerdings hat die Vorinstanz ihren Entscheid auf das Bundesgesetz betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter gestützt, und es bestimmt Art. 38 desselben, in Übereinstimmung mit Art. 180 Ziffer 3 des Organisationsgesetzes über die Bundesrechtspflege, daß das Bundesgericht nach dem für staatsrechtliche Entscheidungen vor¬ geschriebenen Verfahren die Streitigkeiten entscheidet, zu denen die Anwendung dieses Gesetzes Anlaß geben kann; allein diese Vor¬ schrift bezieht sich selbstverständlich nur auf diejenigen Anstände, welche außerhalb von Civilprozessen entstehen. Es konnte nicht in der Absicht des Gesetzgebers fliegen, für Fragen, die in einem Civilprozesse sich rücksichtlich der Anwendung dieses Gesetzes dar¬ bieten, ein ganz anderes, für staatsrechtliche Entscheidungen vor¬ geschriebenes Verfahren einzuführen, und dadurch die einheitliche Behandlung solcher Prozesse zu stören.

4. Bei der Frage, ob die Beklagte sich durch das Kaufge¬ schäft, auf welches der Kläger seinen Anspruch stützt, gültig habe verpflichten können, ist unter den Parteien streitig, nach welchem örtlichen Rechte die Handlungsfähigkeit der Beklagten zu beurteilen sei. Die Vorinstanz hat hier den Satz aufgestellt, daß die Frage, ob und inwieweit eine Ehefrau als solche in der Fähigkeit zur Vornahme von Rechtshandlungen beschränkt sei, dem ehelichen Güterrechte angehöre, und hat sodann, dieser Auffassung gemäß, unter Berufung auf Art. 19 und 32 des Bundesgesetzes betref¬ fend die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen u. s. w. das Recht des Domizils der Eheleute Codmann zur Zeit des angeblichen Kaufgeschäftes in erster Linie als maßgebend erklärt. Diese Auffassung muß aber als rechtsirrtümlich bezeichnet werden. Zunächst ist zu bemerken, daß nach Art. 32 des citierten Bundesgesetzes die Anwendung desselben auf Ausländer zur Vor¬ aussetzung hat, daß dieselben in der Schweiz ihren Wohnsitz haben. Da dies bei den Eheleuten Codmann, wie die Vorinstanz selbst annimmt, nicht zutrifft, so kann schon aus diesem Grunde von der Anwendung dieses Bundesgesetzes im vorliegenden Falle keine Rede sein. Sodann ist keineswegs richtig, daß die Frage, inwieweit eine Ehefrau als solche in ihrer Handlungsfähigkeit beschränkt sei, dem ehelichen Güterrechte angehöre. Dies spricht weder die Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die persönliche Handlungsfähigkeit, noch der Bericht der ständerätlichen Kommission zum Bundesgesetze betreffend die eivilrechtlichen Ver¬ hältnisse der Niedergelassenen aus, übrigens könnte darauf darum nicht abgestellt werden, weil in diesen Gesetzen selbst kein Anhalts¬ punkt für diese Ansicht enthalten ist. Nach dem ehelichen Güter¬ recht bestimmt sich allerdings, inwieweit die Ehefrau infolge der Rechte des Ehemannes an ihrem Vermögen in der Verfügung über dasselbe beschränkt sei. Damit ist aber nicht gleichbedeutend, inwieweit die Ehefrau als solche im Stande sei, sich durch Rechts¬ geschäfte zu verpflichten; diese Frage hängt nicht ab von den vermögensrechtlichen Wirkungen der Ehe, sondern von der per¬ sönlichen Stellung, in welche die Ehefrau durch die Ehe tritt,

d. h. von dem Umfang der Vormundschaft, welche dem Ehemann über die Frau eingeräumt wird. Es ist daher auseinander zu halten, ob ein von der Ehefrau ohne Zustimmung des Ehemannes eingegangenes Rechtsgeschäft nur unwirksam sei wegen eines Rechtes des Ehemannes am Vermögen der Frau, oder ob es ungültig sei wegen der Handlungsunfähigkeit derselben (siehe

v. Bar, Theorie und Praxis des internationalen Pri¬ vatrechtes, I, S. 520). Ist dem aber so, so bleiben für den vorliegenden Rechtsstreit die güterrechtlichen Beziehungen der Ehe¬ leute Codmann gänzlich aus dem Spiele, und es ist lediglich die persönliche Handlungsfähigkeit der Beklagten zu bestimmen, welche sich gemäß Art. 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die per¬ sönliche Handlungsfähigkeit nach dem Staate, dem sie angehört, richtet. Absatz 3 daselbst, wonach ein nach dem Rechte seines Landes nicht handlungsfähiger Ausländer, der in der Schweiz Verbindlichkeiten eingeht, verpflichtet wird, insofern er nach schweizerischem Rechte handlungsfähig wäre, kommt hier nicht weiter in Betracht, weil die Vorinstanz ausdrücklich festgestellt hat, daß nach zürcherischem Rechte das streitige Rechtsgeschäft für die Beklagte unverbindlich sei. Wenn nun Art. 10 Abs. 2 des citierten Gesetzes für die persönliche Handlungsfähigkeit der Aus¬ länder das Recht des Staates, dem sie angehören, als maßgebend erklärt, so ist darunter, wie aus einer Gegenüberstellung dieses Absatzes mit Absatz 1 desselben Artikels sich ergibt, unzweifelhaft das Heimatrecht verstanden. Fragen könnte sich bloß, ob das Heimatrecht auch dann anzuwenden sei, wenn das Recht des fremden Staates, bezüglich der Handlungsfähigkeit seiner Ange¬ hörigen nicht das Originalitäts=, sondern das Territorialprinzip anerkennt; es ist jedoch richtigerweise der Wille des Gesetzgebers dahin aufzufassen, daß er diese Frage endgültig habe entscheiden wollen, ohne Rücksicht darauf, ob das Recht des fremden Staates seine Anwendbarkeit auch auf die im Auslande wohnenden An¬ gehörigen vorschreibe oder nicht.

5. Aus dem Gesagten folgt, daß das Beweisanerbieten des Klägers dafür, daß die Beklagte zur Zeit des angeblichen Kauf¬ geschäftes nach ihrem heimatlichen Rechte handlungsfähig gewesen sei, erheblich ist. Auf dasselbe ist die Vorinstanz nicht etwa aus prozessualen Gründen, sondern deswegen nicht eingetreten, weil sie rechtsirrtümlich das Recht des Domizils der Eheleute Codmann

für die Frage der Verpflichtungsfähigkeit der Beklagten als ma߬ gebend ansah. Es ist daher das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Aktenvervollständigung im Sinne des klägerischen Beweisantrages und zu neuer Entscheidung an die kantonale Instanz zurückzuweisen, wobei es ihr selbstverständlich freisteht in erster Linie darüber zu entscheiden, ob überhaupt ein Kauf¬ geschäft tatsächlich zwischen den Parteien abgeschlossen worden sei. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das Urteil der Appellationskammer des zürcherischen Ober¬ gerichtes vom 30. Januar 1894 ist aufgehoben und es wird die Sache an die kantonale Instanz zurückgewiesen zur Beweisab¬ nahme darüber, ob die Beklagte nach ihrem Heimatrechte das streitige Rechtsgeschäft in für sie verbindlicher Weise habe ab¬ schließen können, und zu neuer Entscheidung auf Grund dieser Aktenvervollständigung.