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20_I_599

BGE 20 I 599

Bundesgericht (BGE) · 1894-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

97. Urteil vom 6. Juli 1894 in Sachen Dolleschal gegen Müller & Cie. A. Mit Urteil vom 30. April 1894 hat das Obergericht des Kantons Aargau erkannt: Die Beklagte hat dem Kläger eine Entschädigung von 1500 Fr. samt Zins zu 5 % seit der Klag¬ verurkundung, 20. Juli 1893, zu bezahlen. B. Gegen dieses Urteil ergriffen beide Parteien die Weiterziehung an das Bundesgericht. Der Kläger beantragte: Es sei die ihm zukommende Entschädigung auf 3000 Fr., jedenfalls höher als 1500 Fr. anzusetzen. Die Beklagte beantragte dagegen:

1. Es sei in Aufhebung des obergerichtlichen Urteils der Be¬ klagten das Antwortbegehren zuzusprechen, d. h. der Kläger mit seiner Klage abzuweisen.

2. Eventuell wolle das Bundesgericht gemäß Art. 82 O.=G.

entweder den Tatbestand selbst berichtigen und an Hand des be¬ richtigten Tatbestandes die Klage abweisen, oder es sei das Urteil aufzuheben und die Sache an das kantonale Gericht zurückzu¬ weisen.

3. Eventuell sei das angefochtene Urteil, weil es die Vorschrift des Art. 63, Lemma 3 verletzt, gemäß Art. 64 zur Verbesserung an das kantonale Gericht zu weisen, oder es sei das Urteil auf¬ zuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Beurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Au 12. März 1892 erhielt der Kläger von der Beklagten Firma folgendes Schreiben: „Wir bestätigen Ihnen hiemit unsere mündliche Verabredung bezüglich unseres künftigen Verhältnisses, bestehend darin, daß Sie Ende diesen Monats definitiv die Stelle als Kunstmaler für Entwürfe in unserm Atelier übernehmen welcher Sie alle Ihre Kräfte ausschließlich widmen. Gehalt wöchentlich 150 Fr. Jährliche Ferienzeit von zwei Wochen auf unsere Kosten. Bindender Vertrag für beide Teile während zwei Jahren. Definitiver Vertrag in richtiger Form nach Antritt der telle. Achtungsvollst Müller & Cie.“ Gestützt auf diese Verein¬ barung trat der Kläger seine Stelle als Kunstmaler bei der be¬ klagten Firma an, und wurde derselben gemäß honoriert. Die beabsichtigte schriftliche Aufsetzung des Vertrages unterblieb jedoch. Nachdem Kläger über den Sommer im Atelier der Beklagten gearbeitet hatte, sah er sich, angeblich wegen Krankheit, im No¬ vember 1892 veranlaßt, zu Hause zu bleiben, wo er Arbeiten für die Beklagte ausführte. Am 7. Mai 1893 zeigte Kläger der Beklagten an, daß er die Arbeit im Atelier wieder aufnehmen wolle. Die Beklagte antwortete ihm nach mündlicher Auseinander¬ setzung durch eine amtliche Kundmachung, daß sie hierauf nicht eintrete; denn am 15. November sei das Vertragsverhältniß dahin abgeändert worden, daß Kläger statt in einer Geschäftslokalität, in seiner Wohnung für das Geschäft tätig sein solle, und zwar in der Weise, daß er nach wie vor die erhaltenen Aufträge zu erfüllen, aber statt eines fixen Honorars für die einzelnen Arbeiten Rechnung zu stellen habe. An dieser Übereinkunft vom 15. No¬ vember 1892 halte die Beklagte in allen Richtungen fest, und sei bereit, den Kläger außerhalb des Geschäftes zu beschäftigen. Der Kläger erließ am 30. Mai eine Gegenkundmachung, worin bestritt, daß der Anstellungsvertrag vom 12. März 1892 im November 1892 abgeändert worden sei; diesen Vertrag wolle er halten und gehalten wissen; sollte er wiederum aus dem Atelier weggewiesen werden, so müßte er die Beklagte wegen Vertrags¬ bruches gerichtlich belangen. Da sich die Parteien gütlich nicht einigen konnten, erhob Kläger beim Bezirksgericht Aarau Klage auf Bezahlung von 3000 Fr. wegen Vertragsbruches. Aus der Klageschrift ist folgende Darstellung hervorzuheben: In einem Schreiben vom 16. November 1892 habe die Beklagte dem Kläger eine Abänderung des Vertrages beantragt, dahin gehend, es sei das bestehende Verhältnis aufgelöst zu betrachten, dagegen habe Kläger in seinem Atelier zu arbeiten, wozu Beklagte ihm regel¬ mäßig passende Aufträge gebe; für jede Arbeit sei Rechnung zu stellen, die alle 14 Tage reguliert werden sollte. Der Kläger sei auf diesen Vorschlag nicht eingetreten, sondern habe auf dem An¬ stellungsvertrag beharrt. Am 21. Januar 1893 habe Kläger dann wieder einen Brief von der Beklagten bekommen, in welchem anerkannt werde, daß er denjenigen vom 16. November unbeant¬ wortet gelassen habe; dagegen sei darin unwahrer Weise behauptet, am 15. November hätten die Parteien eine Unterhandlung im Sinne des Schreibens vom 16. November gepflogen; Kläger be¬ streite, daß eine solche mündliche Übereinkunft getroffen worden sei. Infolge von Influenza und Lungenkatarrh sei der Kläger von Anfangs 1893 an zu Hause geblieben; die Beklagte habe ihm dringende Arbeiten aufgegeben, und ihm erklärt, daß sie nichts dagegen einwende, wenn Kläger die ihm obliegenden Arbeiten einstweilen zu Hause ausführe. Während dieser Zeit habe Kläger seine Entschädigung auf Grund der effektiven täglichen Arbeits¬ stunden, à raison der vertraglichen Wochenbesoldung von 150 Fr. berechnet. Die Zumutung, die ihm die Beklagte in ihrem Briefe vom 16. November 1892 gemacht, habe er aber nie angenommen. Nachdem Kläger am 7. Mai 1893 der Beklagten angezeigt, daß sich seine Gesundheit, gebessert, habe er am 10. Mai seine Arbeit im Atelier der Beklagten wieder aufnehmen wollen, und Arbeit für sich verlangt. Die Beklagte habe ihm solche unter dem Vor¬

wand, es sei kein Platz für ihn, verweigert; dieser Vorgang habe sich wiederholt am 12. Mai. Darauf seien die gegenseitigen recht¬ lichen Kundmachungen erfolgt.

2. In rechtlicher Beziehung machte Kläger geltend: Durch den Vertragsbruch der Beklagten sei er brodlos geworden. Nach dem Vertrag, der noch während elf Monaten hätte dauern sollen, würde Kläger noch 7150 Fr. verdient haben. Seit Anfangs Mai sei er nun ohne Verdienst und, da er hier fremd sei, sei es ihm nicht möglich, sofort wieder eine passende Stelle zu finden. Wenn Kläger eine Entschädigung von 3000 Fr. verlange, so sei dies das Aquivalent für ein Salair von nur fünf Monaten, und er¬ scheine daher als sehr mäßige Forderung.

3. Die beklagte Partei beantragte gänzliche Abweisung der Klage. Sie machte geltend, es sei zwischen den Parteien gar kein definitiver Anstellungsvertrag abgeschlossen worden. Das Schreiben der Beklagten vom 12. März 1892 enthalte nur eine vorläufige Verabredung und rufe erst einem desinitiven Vertragsschluß, der jedoch nie erfolgt sei. Kläger habe sich in seinem Fach als nicht tüchtig erwiesen, mehrere Arbeiten desselben seien von den Be¬ stellern als unbrauchbar bezeichnet und zurückgewiesen worden, so daß die Beklagte genötigt gewesen sei, wirkliche Kunstarbeiten auswärts ausführen zu lassen. Aus diesem Grunde habe sie sich veranlaßt gefunden, dem Kläger am 8. November den Vorschlag zu machen, das Verhältniß wieder zu lösen. Hierauf sei dann am

15. November die mündliche Vereinbarung zwischen den Parteien geschlossen worden, daß Kläger vom 16. November an in seiner eigenen Wohnung für die Beklagte zu arbeiten habe, dies sei dann auch geschehen; Kläger sei zu Hause von der beklagten Firma vollauf beschäftigt worden und er habe 7½ bis 9 Stun¬ den Arbeitszeit im Tage verrechnet; nach und nach aber habe er die Arbeiten nicht mehr rechtzeitig abgeliefert. Allerdings habe Kläger auf den Brief vom 16. November, in welchem dieses Ab¬ kommen niedergelegt sei, nichts geantwortet, aber er habe sieben Monate lang der getroffenen Übereinkunft gemäß gehandelt und die¬ selbe hiedurch tatsächlich anerkannt. Bestritten werde, daß Kläger anfangs November 1892 erkrankt sei, ebenso, daß die Beklagte dem Kläger Arbeit verweigert habe unter dem Vorwand, es sei kein Platz für ihn vorhanden; sie habe nur verlangt, daß Kläger wie bisher in seiner Wohnung arbeite. Eine vertragliche Ver¬ pflichtung, den Kläger in ihrem Atelier arbeiten zu lassen, bestehe für die Beklagte nicht, und wenn derselbe, als man ihm seinen frühern Platz nicht wieder geöffnet habe, darin einen Vertrags¬ bruch erblicke, so sei dies gänzlich unbegründet.

4. In rechtlicher Beziehung entsteht in erster Linie die Frage, ob am 12. März 1892 ein Vertrag zwischen den Parteien des Inhalts zu Stande gekommen sei, wie er in dem Schreiben der Beklagten von diesem Datum enthalten ist. Die Beklagte beruft sich für die Verneinung dieser Frage darauf, daß die Abfassung eines definitiven Vertrages in diesem Schreiben für die Zeit nach Antritt der Stelle vorbehalten worden ist, und nach Art. 14 O.=R. ist, wenn für einen Vertrag, welcher vom Gesetze an keine Form gebunden ist, die Anwendung einer solchen vorbehalten wird, zu vermuten, daß die Parteien vor Erfüllung der Form nicht ver¬ pflichtet sein wollen. Allein diese Gesetzesstelle statuiert bloß eine Vermutung, der gegenüber der Gegenbeweis zulässig ist. Daß nun am 12. März zwischen den Parteien ein definitiver Vertrag abgeschlossen worden ist, und nicht bloß eine vorläufige Verab¬ redung, ergibt sich deutlich aus der bei den Akten liegenden Kor¬ espondenz zwischen den Parteien, z. B. aus dem Brief der Be¬ klagten vom 21. Januar 1893, wo sie dem Kläger erklärt, durch die Unterhandlungen vom 16. November 1892, wo Kläger seine Einwilligung gegeben habe, von nun an „auf Stück“ zu arbei¬ ten, sei der bisherige Vertrag aufgehoben, sodann auch aus der rechtlichen Kundmachung der Beklagten vom 13. Mai 1893, wo ste erklärt, am 15. November sei das Vertragsverhältniß abge¬ ändert worden. Dazu kommt dann noch, daß der Vertrag, wie er in dem Schreiben vom 12. März 1892 enthalten ist, monate¬ lang beidseitig unbeanstandet ausgeführt worden ist; es ist daher anzunehmen, daß auch die Bestimmung, daß der Vertrag zwei Jahre dauern solle, ebenfalls von den Parteien als feststehend betrachtet worden sei. Hätte die Beklagte selbst die Meinung ge¬ habt, es handle sich nur um ein vorläufiges Anstellungsverhältniß auf unbestimmte Zeit, so wäre nicht recht verständlich, warum sie nicht, da sie bereits im November 1892 die Abänderung desselben betrieb, nach Vorschrift von Art. 343 O.=R. gekündigt hätte.

5. Ist nach dem Gesagten davon auszugehen, daß in der Tat

am 12. März 1892 zwischen den Parteien ein definitiver An¬ stellungsvertrag auf zwei Jahre fest abgeschlossen worden sei, so muß die weitere Frage geprüft werden, ob derselbe nicht, wie die beklagte Partei behauptet, im November 1892 durch ein neues Abkommen ersetzt worden sei, dahin gehend, daß der Kläger Hause zu arbeiten habe und er für das Stück zu honorieren in der Meinung, daß die Beklagte ihm die Arbeiten, wie sie gut finde, zuzuschicken habe. Die kantonalen Instanzen haben mit Recht das Bestehen eines solchen Abänderungsvertrages verneint. Sicher ist, daß ein schriftlicher Vertrag dieses Inhaltes nicht vorliegt. Auf den Brief der Beklagten vom 16. November 1892, in welchem die Proposition einer solchen Abänderung enthalten war, antwortete Kläger nicht, und es schrieb ihm die Beklagte daher am 21. Januar 1893, sie habe vergeblich auf die ver¬ sprochene schriftliche Außerung gewartet. Hienach muß ange¬ nommen werden, die Beklagte habe eine schriftliche Außerung des Klägers über den Abänderungsvorschlag verlangt, welche jedoch unbestrittenermaßen seitens des Klägers nicht erfolgt ist. Aber auch eine mündliche Einigung über die Abänderung des Anstellungsvertrages kann nicht angenommen werden. Die Be¬ klagte behauptet allerdings, der Kläger sei am 14. November auf ihr Bureau gekommen und habe gefragt, was sie eigentlich beab¬ sichtige. Herr Müller habe darauf in Übereinstimmung mit dem Briefe vom 8. November erklärt, daß Kläger seinen Versprechungen und Verpflichtungen nicht genüge, daß man ihm zu Hause passende Arbeit geben wolle, wobei es ihm gestattet werde, auch von anderer Seite Arbeit zu übernehmen. Auf diese Eröffnungen habe Kläger erwidert, er habe ein hübsches Atelier eingerichtet, wo er ungestörter und besser arbeiten könne, als im Geschäft; so habe sich die Sache zur beidseitigen Zufriedenheit erledigt. Der Brief vom 16. November sei nichts als die schriftliche Bestätigung dieser mündlichen Übereinkunft. Auf eine Beweiserhebung über diese vom Kläger bestrittene Darstellung sind die kantonalen In¬ stanzen indessen mit Recht nicht eingetreten, weil darin nicht sagt wird, daß Kläger seine Zustimmung zu den Anträgen der Beklagten gegeben habe. Aus dem Briefe der Beklagten vom

21. Januar 1893 ergibt sich, daß die Parteien nach dem 16. No¬ vember sich wieder mündlich besprochen haben, und daß der Kläger dabei den Standpunkt einnahm, am Vertrage festhalten zu wollen. Die Beklagte schreibt wörtlich in diesem Brief: „Sie haben früher einmal gesagt und auch geschrieben vom Künstlerstolz. Bei unserer letzten Verhandlung sprachen Sie jedoch nichts weniger hievon, fondern vielmehr vom nervus rerum, der Sie binde, den Vertrag mit uns aufrecht zu erhalten.“ Allerdings hat Kläger vom November an über den Winter, wie es ihm die Beklagte vor¬ geschlagen hat, zu Hause gearbeitet, allein es ist nicht anzu¬ nehmen, daß dies infolge dieses von der Beklagten behaupteten Abkommens geschehen sei, da sich aus den Akten ergibt, daß Kläger schon Anfangs November zu Hause blieb. Wenn also die kantonalen Instanzen annahmen, es sei der Beweis nicht ge¬ leistet, daß der Vertrag vom 12. März 1892 abgeändert worden fei, so liegt hierin kein Rechtsirrtum. Diese Ansicht wird unter¬ stützt dadurch, daß auch während des Winters der Kläger immer Rechnung gestellt hat, à raison von 150 Fr. per Woche, und daß er auch so ausbezahlt worden ist, trotzdem die Beklagte ihn am 12. Dezember 1892 aufgefordert hatte, fürderhin für seine Arbeiten statt der Stundenzahl den Preis der Arbeit bei der Über¬ gabe derfelben zu notieren.

6. Wenn nun aber der Vertrag vom 12. März 1892 im Mai 1893 noch zu Recht bestand, so war die Beklagte nicht befugt, den Kläger an der Wiederaufnahme seiner Arbeit in ihrem Atelier zu hindern. Daß sich die Beklagte geweigert hat, den Kläger nach diesem Vertrag weiter zu beschäftigen, geht klar aus ihrem Briefe vom 10. Mai 1893 hervor, wo sie schreibt, sie werde „so gut es gehe“ für neue Aufträge besorgt sein, sowie aus der recht¬ lichen Kundmachung, wo gesagt ist, Beklagte werde in allen Rich¬ tungen an der Vereinbarung vom 15. November 1892 festhalten, wonach der Vertrag vom 12. März desselben Jahres dahin ab¬ geändert worden sei, daß Kläger fürderhin in seiner Privat¬ wohnung für das Geschäft tätig sein solle und zwar in der Weise, daß er statt eines fixen Honorars für die einzelnen Ar¬ beiten Rechnung zu stellen habe. Vertragswidrig war die Weigerung der Beklagten, den Kläger in ihren Geschäftslokalitäten arbeiten zu lassen, denn im Vertrag war nicht vereinbart, daß Kläger für sein Arbeitslokal selbst zu sorgen habe, und vertragswidrig war auch die Zumutung an den

Kläger, statt des bedungenen Honorars von 150 Fr. per Woche sich mit Stücklohn zufrieden zu geben.

7. Wenn die Beklagte im weitern zu ihrer Rechtfertigung gel¬ tend macht, daß der Kläger unfähig gewesen sei, die ihm liegenden Arbeiten auszuführen, so hat die Vorinstanz eine Be¬ weiserhebung über diesen Punkt mit Recht abgelehnt, weil die Beklagte den Kläger nicht etwa wegen Unfähigkeit entlassen hat, sondern in ihrer Kundmachung vom 13. Mai ausdrücklich klärte, sie werde ihm weitere Arbeit übergeben, allerdings nur nach Maßgabe der von ihr behaupteten Übereinkunft vom No¬ vember 1892. Es ist daher nicht zu untersuchen, ob die Be¬ klagte berechtigt gewesen wäre, wegen Nichterfüllung seitens des Klägers vom Vertrag zurückzutreten, da sie dies in Wirklichkeit gar nicht getan hat.

8. Erscheint hienach die Klage grundsätzlich begründet, so ist dem Kläger der volle Betrag der geforderten 3000 Fr. zuzu¬ sprechen. Der Kläger ist berechtigt, das Interesse an der ihm vertraglich versprochenen Gegenleistung zu fordern, unter Abrech¬ nung desjenigen Vorteiles, der ihm durch das Freiwerden seiner Arbeitskraft infolge der Vertragsaufhebung entstanden ist; diesen Vorteil nachzuweisen ist Sache der Beklagten; dieselbe hat nun nicht dargetan, daß der Kläger seither anderweitige Beschäftigung gefunden habe, oder hätte finden können. Da der Vertrag am

12. März 1892 auf zwei Jahre abgeschlossen war und somit nach der Auflösung noch elf Mongte hätte dauern sollen, da ferner der Kläger ein wöchentliches Salair von 150 Fr. zu be¬ anspruchen hatte, erscheint die klägerische Forderung von 3000 Fr. ohne weiteres als ausgewiesen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Beklagten wird als unbegründet, die¬ jenige des Klägers dagegen dahin für begründet erklärt, daß in Abänderung des Dispositivs 1 des angefochtenen Urteils die von der Beklagten an den Kläger zu zahlende Entschädigung auf 3000 Fr. samt Zins zu 5% seit der Klageverurkundung (20. Juni

1893) erhöht wird.