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20_I_485

BGE 20 I 485

Bundesgericht (BGE) · 1894-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

88. Urteil vom 5. Mai 1894 in Sachen Dahinden gegen Scherrer. A. Durch Urteil vom 11. Januar 1894 hat das Obergericht des Kantons Luzern erkannt: Kläger sei mit seiner Klage gänz¬ lich abgewiesen. B. Gegen dieses am 14. März 1894 zugestellte Urteil erklärte der Kläger am 29. März 1894 die Berufung an das Bundes¬ gericht, indem er beantragte, es sei der Beklagte pflichtig zu erklären, an Kläger eine Entschädigung von 5000 Fr. zu be¬ zahlen nebst Zins à 5 % seit 27. Mai 1892, unter Kosten¬ folge. Der Beklagte beantragt Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Kläger Gottfried Dahinden, geboren 1873, trat am

20. Mai 1889 als Schlosserlehrling beim Beklagten in die Lehre, welche drei Jahre lang dauern sollte. Am 15. März 1892 erlitt er einen Unfall und zwar gemäß seiner unbestritten gebliebenen Schilderung in folgender Weise: Er war an der Bohrmaschine damit beschäftigt, ein 1 Meter 20 Centimeter langes Winkeleisen zu bohren. Zu dem Behufe hielt er dasselbe mit der linken Hand, während er mit der rechten die Kurbel der Maschine drehte. Als letztere im Gang war, ließ er die Kurbel einen Augenblick fahren, legte mit der rechten Hand oben den Schalter zu und wollte dann mit derselben die hinten an der Maschine angebrachte Olkanne ergreifen, um den Bohrer zu schmieren. Dabei wurde jedoch die rechte Hand von dem rechts ineinander greifenden Räderwerk der Bohrmaschine ergriffen und der Daumen derart zerquetscht, daß 1 2 Glieder desselben amputiert werden mußten. Infolge dessen erhob der Kläger gegen den Beklagten eine Schadenersatzklage, welche er folgendermaßen begründete: Der Be¬ trieb der Bohrmaschine sei gefährlich; daher sei der beklagtische Arbeitgeber verpflichtet gewesen, dieselbe, und zwar speziell ihr Räder= und Triebwerk, mit Schutzvorrichtungen zu versehen, wie solche in andern Schlosserwerkstätten in der Tat beständen. Solche

Schutzvorrichtungen seien aber um so gebotener gewesen, als der Beklagte fortwährend junge Leute in der Lehre habe, bei denen man nicht das gleiche Maß von Vorsicht voraussetzen könne, wie bei älteren, erfahrenen Schlossern. Unter diesen Umständen liege in der Unterlassung der Anbringung von Schutzvorkehren eine grobe Fahrläßigkeit, für die der Beklagte gemäß Art.50 u. ff. O.=R. einzustehen habe. Der Kausalzusammenhang zwischen dieser groben Fahrlässigkeit und dem Unfall sei gegeben, indem letzterer bei Anbringung von Schutzvorrichtungen sich nicht hätte ereignen können. Bei der Berechnung des zu ersetzenden Schadens falle namentlich auch in Betracht, daß Kläger seine Lehre sozusagen vollendet und sich als tüchtiger Schlosser ausgewiesen hatte. Der Taglohn eines solchen betrage aber mindestens 3 Fr., daher sei die Höhe des Schadenersatzanspruches (5000 Fr.) gerechtfertigt. Der Beklagte begründete seinen Antrag auf Abweisung der Klage im wesentlichen wie folgt: Der Betrieb der Bohrmaschine sei nicht gefährlich, daher das Anbringen von Schutzvorrichtungen weder nötig noch üblich. Die Unterlassung der Anbringung von Schutzvorkehren bedeute demnach auch keine Fahrlässigkeit des Beklagten. Übrigens sei dem Kläger strenge befohlen worden, beim Bohren von über ein Meter langen Eisenstücken den Auflege¬ ständer („Knecht“) zu gebrauchen; diesen Befehl habe er nun nicht befolgt, wie er überhaupt an jenem Tage, nachdem er vor¬ her drei Tage lang nicht solid gelebt, kopflos gearbeitet habe, und habe dadurch den Unfall selbst verschuldet. Sein Selbstverschulden habe er auch selber im Gespräch mit Dr. Arnold anerkannt. Die Schadenersatzpflicht werde demnach im Prinzip, sowie eventuell im Maß bestritten. In letzterer Beziehung falle in Betracht, daß der Kläger kein tüchtiger Arbeiter sei, und übrigens seine Arbeits¬ fähigkeit durch den Unfall nicht sehr erheblich beeinträchtigt werde. Am 7. Juni 1893 erkannte das Bezirksgericht Entlebuch, als erste Instanz, auf Schadenersatz im Betrage von 300 Fr. Die zweite Instanz dagegen urteilte in der sub Fakt. A angegebenen Weise, im wesentlichen auf Grund folgender Erwägungen: Es sei möglich, an der Bohrmaschine Vorrichtungen anzubringen, welche die Gefahr, in das Räderwerk zu geraten, ausschlößen. Solche Vorrichtungen kämen jedoch, allem Anschein nach, auf dem Lande bei kleinen Werkstätten nicht vor, sondern nur in Fabriken, von denen sie billigerweise auch allein verlangt werden könnten. In casu handle es sich nun um eine kleine Werkstatt, wo die wenigen Arbeiter sich binnen kurzer Zeit mit den verschiedensten Arbeiten zu befassen hätten und daher eher als bei der monotonen Fabrikarbeit in der Lage seien, ihre Aufmerksamkeit wach zu er¬ halten. Übrigens habe sich aus dem von einer Prozeßkommission vorgenommenen Augenschein ergeben, daß die Bohrmaschine, die eher ein verbessertes Werkzeug darstelle, auch ohne Schutzvorrich¬ tungen um das Räderwerk nicht als gefährlich bezeichnet werden könne. Immerhin aber erfordere ihre Handhabung im allgemeinen die Aufmerksamkeit des Arbeitenden. Bei jener Aufmerksamkeit aber erscheine eine Verletzung so ziemlich als ausgeschlossen, na¬ mentlich bei einem Arbeiter, der, wie Kläger zur Zeit des Unfalls, bald ausgelernt habe. Demgemäß sage auch der Experte Benz, das Bedienen der Bohrmaschine gelte bei einiger Aufmerksamkeit nicht als gefährlich und sei es auch in der Tat nicht, wenn man zum Auflegen der Bohrstücke einen „Knecht“ brauchen könne; auch seien Schutzvorrichtungen auf dem Lande nicht üblich. Trotz der gegenteiligen Ansicht der Zeugen Meyer, Keel und Schnyder könne das Gericht nicht dazu gelangen, mit der ersten Instanz ein Verschulden des Arbeitgebers anzunehmen. Dagegen schließe es sich derselben insofern an, als es ein Verschulden des Klägers annehme. Dieses aber liegt, laut Motiv 4 des erstinstanzlichen Urteils in der Nichtbenutzung des „Knechts“, trotz gegenteiliger Anweisung des Meisters, und in der Unvorsichtigkeit bei der Ar¬ beit. In Bezug auf letztere nimmt jedoch die erste Instanz an, der Beklagte habe die dem Kläger vorgeworfene Unsolidität nicht bewiesen.

2. Da die Werkstätte des Beklagten nur 2 bis 4 Arbeiter beschäftigt, kann sie nicht als Fabrik im Sinne der Fabrikhaft¬ pflichtgesetzgebung bezeichnet werden; es hat sich denn auch der Kläger zur Begründung seiner Schadenersatzforderung mit Recht keineswegs auf die Haftpflichtgesetzgebung berufen. Dagegen hätte, da zwischen Kläger und Beklagten ein Lehrlingsvertrag bestand und dieser als Dienstvertrag aufzufassen ist, der Kläger seinen Anspruch auf diesen Vertrag stützen können, indem der Dienstherr

verpflichtet ist, seine Arbeiter vor den Gefahren des Betriebes zu sichern und dafür zu sorgen, daß sie ihre Obliegenheiten in Sicherheit verrichten können, welche Verpflichtung er in casu nicht erfüllt habe Amtliche Sammlung XVI, S. 560). Mit dieser vertraglichen Haftpflicht konkurrierte sodann für den Fall, daß der Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrläßig eine Körperverletzung seines Lehrlings herbeigeführt, die Schadenersatzpflicht aus uner¬ laubter Handlung gemäß Art. 50 u. ff. O.=N. Im vorliegenden Fall hat nun der Kläger die vertragliche Haftpflicht nicht geltend gemacht, sondern sich darauf beschränkt, Art. 50 u. ff. O.=R. anzu¬ rufen. Obwohl nun zwischen der Kontrakts= und der Deliktsklage, namentlich bezüglich der Beweislast, wesentliche Unterschiede bestehen, so braucht doch für diesen Fall nicht weiter darauf eingetreten zu werden, indem mit Rücksicht auf das vorliegende Prozeßmaterial diese Unterschiede keine praktische Bedeutung haben.

3. Muß sich also in erster Linie fragen, ob ein dem Beklagten zur Last fallendes Verschulden am Unfall konstatiert werden kann, so hat der Kläger dasselbe damit begründet, daß der Beklagte das Räderwerk der Bohrmaschine nicht mit Schutzvorrichtungen um¬ geben habe, daher Kläger mit der Hand habe hineingeraten kön¬ nen. Diese Unterlassung der Anbringung von Schutzvorkehren kann nun dann als ein Verschulden bezeichnet werden, wenn der Arbeitgeber wußte, oder wissen mußte, daß ohne die genannten Vorrichtungen die Arbeit an der Bohrmaschine gefährlich sei, in welchem Falle ihm allerdings die Pflicht erwuchs, diese Gefähr¬ lichkeit, soweit möglich, zu mindern. In dieser Beziehung hat nun die erste Instanz, speziell auch auf Grund eines Augenscheines angenommen, daß „der Betrieb der Bohrmaschine ohne Schutz¬ vorrichtung bei richtiger Manipulation und steter Aufmerksamke des Arbeiters nicht gefährlich ist, daß aber die Gefahr eintritt, sobald der Arbeiter unrichtig manipuliert, oder seine Aufmerk¬ samkeit von der Arbeit wegwendet.“ Die zweite Instanz sodann spricht sich, wie schon erwähnt, zwar dahin aus, daß „die Maschine auch ohne Schutzvorrichtungen um das Räderwerk nicht als eine gefährliche bezeichnet werden kann, fährt aber dann fort: „Immerhin aber erfordert sie (die Maschine) im all¬ gemeinen für ihre Handhabung die Aufmerksamkeit des Arbeitenden, wenn auch auf kurze Zeit die Maschine selbst ihren Gang geht. Bei jener Aufmerksamkeit aber erscheint eine Verletzung so ziem¬ lich als ausgeschlossen, namentlich bei einem Arbeiter, der, wie Kläger zur Zeit des Unfalls, bald ausgelernt hat.“ Es nimmt also auch das Obergericht an, daß Gefahr nur bei ununterbro¬ chener Aufmerksamkeit und auch dann nicht ganz, sondern nur so ziemlich ausgeschlossen sei. Diese Annahme entspricht denn auch allein dem Resultate des Beweisverfahrens, auf welches beide In¬ stanzen verweisen. Josef Fuchs und Josef Rüedi, beide Schmiede¬ meister in Malters, erklären nämlich übereinstimmend, Bohr¬ maschinen dieser Konstruktion seien ohne Schutzvorrichtung gefährlich; der erstere der Genannten, sowie Alois Sidler, Re¬ parateur bei Steiners Söhnen in Malters, betonen außerdem, daß die Gefährdung namentlich für die Hände bestehe. Die Zeu¬ gen Schlossermeister Keel und Meyer in Luzern, selber Besitzer von gleich oder ähnlich konstruierten Bohrmaschinen, an denen sie Schutzvorrichtungen angebracht haben, sprechen sich im gleichen Sinne, wie die Obigen, aus; ebenso Ludwig Schnyder, Professor an der Kunstgewerbeschule in Luzern, dessen Aussage sogar dahin geht, ohne eine Schutzvorrichtung um das Räderwerk könnten selbst bei größter Aufmerksamkeit Unfälle vorkommen und sei namentlich die rechte Hand des Arbeiters gefährdet. Angesichts dieser Beweislage nun kann einer, auf Ansuchen des Beklagten ausgestellten, privaten Erklärung von 17 Schmieden und Schlos¬ sern aus dem Entlebuch, Wohlhusen und Umgebung, derzufolge an ihren Bohrmaschinen mit Handbetrieb und ohne Schutzvorrich¬ tung weder Arbeitern noch Lehrlingen ein Unfall zugestoßen sei und ein solcher nur durch leichtsinniges Selbstverschulden vorkom¬ men könne, eine entscheidende Bedeutung nicht beigemessen werden, abgesehen davon daß gar nicht ersichtlich ist, ob die Bohrmaschinen der genannten 17 Schmiede derjenigen des Beklagten ähnlich sind. ist demgemäß letztere, speziell auch mit Rücksicht auf die hinten angebrachte und daher schwerer zu erreichende Olkanne als be¬ triebsgefährlich zu betrachten, so ist im weitern auch anzunehmen, daß der Beklagte diese Gefährlichkeit kannte, oder doch jedenfalls kennen mußte. Daraus aber ergibt sich seine Pflicht, diese Gefahr durch Anbringung von Schutzvorrichtungen möglichst zu beseiti¬

gen; diese Pflicht aber war, selbst für den Kleinmeister, um so unabweislicher, als derselbe mit jungen Lehrlingen arbeitete, die auch an der Bohrmaschine zu tun hatten, und überdies laut Aus¬ sage des Zeugen Schnyder ein mit geringen Kosten um das Räderwerk anzubringendes Drahtgeflecht jede Gefahr beseitigt hätte, ohne die Leistungsfähigkeit der Maschine irgendwie zu be¬ einträchtigen. Dem kann der Beklagte auch nicht entgegenhalten, er habe diese Schutzvorrichtung nicht gekannt, indem eine solche Unkenntnis ihrerseits als Fahrlässigkeit betrachtet werden müßte. Was sodann den Auflegeständer („Knecht“) betrifft, so nimmt die erste Instanz zwar an, es sei ein solcher da gewesen und der Lehrling zu dessen Benutzung angehalten worden; allein sie schließt dies nur aus der Tüchtigkeit des Meisters, indem sie im übrigen anerkennt, daß der Beklagte in dieser Beziehung seine Beweispflicht nicht erfüllt habe, die zweite Instanz sodann schloß sich diesen Ausführungen einfach an. Selbst wenn man übrigens, trotz dieser Art der Beweiswürdigung, als tatsächlich festgestellt annimmt, es sei ein solcher „Knecht“ in der Werkstätte des Beklagten gewesen und der Kläger angewiesen worden, denselben beim Bohren län¬ gerer Eisenstücke zu gebrauchen, so würde sich doch dadurch noch nicht ergeben, daß der Beklagte alle Verantwortlichkeit für den Unfall ablehnen könnte. Dazu wäre vielmehr der weitere Nach¬ weis erforderlich, daß der Arbeitgeber selbst, resp. in seiner Ab¬ wesenheit einer seiner Gesellen, auch tatsächlich dafür gesorgt hätten, daß kein Arbeiter und speziell kein Lehrling längere Eisen¬ stücke ohne „Knecht“ bohre und sich dadurch in Gefahr bringe (Amtliche Sammlung XVIII, S. 285, 848). Daß aber die Werkstattordnung in diesem Sinne gehandhabt wurde, ist nicht einmal behauptet worden. Muß daher angenommen werden, es habe der Beklagte mindestens geduldet, daß Kläger den „Knecht“ auch beim Bohren längerer Eisenstücke nicht benutzte, so genügt dies, um ein Verschulden zu begründen.

4. Anderseits steht außer Zweifel, daß auch dem Kläger ein sehr erhebliches Verschulden am Unfall zur Last fällt, indem er der erhaltenen Weisung zuwider den „Knecht“ nicht benutzte. Es geht nämlich speziell aus dem Gutachten des Experten Benz hervor, daß die Gefahr eines Betriebsunfalls bei der Bohrmaschine durch Benutzung des „Knechts“ jedenfalls bedeutend vermindert wird. Daß aber Kläger wirklich unvorsichtig zu Werke gegangen sei, ergibt sich übrigens auch aus seiner eigenen Aussage gegenüber dem Zeugen Dr. Arnold: „Es gehe so, wenn man nicht Acht gebe.“ Dagegen ist das Verschulden des Klägers doch nicht ein derart charakterisiertes, daß es dasjenige des Beklagten kompen¬ sieren könnte.

5. Was endlich die Größe des Schadens betrifft, so wird der¬ selbe vön den Experten, speziell mit Rücksicht auf das Schlosser¬ handwerk des Verletzten auf 25 bis 30 % der vollen Arbeits¬ fähigkeit geschätzt; es würde sich daher bei Annahme eines Tag¬ lohnes von circa 3 Fr. ein jährlicher Erwerbsausfall von eirca 300 Fr. ergeben. Um nun eine jährliche Rente in diesem Betrage zu erwerben, bedürfte es für den Kläger, der zur Zeit des Un¬ falles 18 Jahre alt war und dessen mittlere Lebensdauer daher 42 Jahre betrug, eines Kapitals von circa 6000 Fr. Mit Rück¬ sicht auf das sehr erhebliche Verschulden des Klägers erachtet jedoch das Bundesgericht eine Entschädigung von im ganzen 800 Fr. als den Umständen angemessen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Klägers wird dahin für begründet erklärt, daß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Beklagte pflichtig erklärt wird, dem Kläger eine Entschädigung von 800 Fr. samt Zins à 5 % vom Tage des Unfalles zu bezahlen.