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20_I_465

BGE 20 I 465

Bundesgericht (BGE) · 1894-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

86. Urteil vom 27. April 1894 in Sachen La Préservatrice gegen Egger. A. Mit Urteil vom 1. März 1894 hat das Obergericht des Kontons Solothurn erkannt: Die Beklagte ist gehalten, den Klägern rückzuvergüten:

a. Die von den Klägern laut Urteil vom 26. August 1893 an Eduard Lörtscher, Josephs sel. ausbezahlte Entschädigung im Betrage von 4575 Fr.

b. Zins von dieser Summe seit 22. Oktober 1892 à 5 ¼.

c. Kosten laut gleichem Urteil 127 Fr. B. Gegen dieses Urteil erklärte der beklagtische Anwalt die Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrag, es sei das Klagebegehren abzuweisen und das Widerklagebegehren zuzuspre¬ chen. In der heutigen Verhandlung wiederholt er diesen Antrag eventuell beantragt er, die eingeklagte Forderung zu ermäßigen, in dem Sinne, daß eine verhältnismäßige Repartition der Un¬ fallsvergütung auf beide Parteien stattfinde. Der Vertreter der Kläger beantragt, auf die Berufung nicht einzutreten, eventuell das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Joseph Eggers Söhne, welche eine mechanische Holzspalterei betreiben, haben sich bei der beklagten Unfallversicherungsgesell¬ schaft versichert gegen die Folgen der sie treffenden Haftpflicht laut den schweizerischen Bundesgesetzen vom 25. Juni 1881 und

26. April 1887 für die Unfälle, von welchen ihre Arbeiter bei dem Betriebe betroffen werden könnten. Art. 3 der allgemeinen Bedingungen der Police erklärt als von der Versicherung ausge¬ schlossen unter andern solche Leute, welche mit Gebrechen behaftet sind, durch welche die Sehkraft geschwächt wird, es sei denn, daß die Gesellschaft eingewilligt habe, dieselben einzeln mittelst beson¬ dern Zusatzes in der Police, oder durch eine besondere Überein¬ kunft zu versichern. In Art. 16 ist bestimmt, daß bei den in Folge von Unfällen, welche den Entschädigungsberechtigten zuge¬ stoßen sind, zwischen den Versicherten und Dritten, oder zwischen dem Versicherungsnehmer und den auf die Versicherung Berech¬

tigten entstehenden Streitigkeiten die Gesellschaft den Prozeß im Namen des Versicherungsnehmers führ

2. Am 22. Oktober 1892 erlitt nun der im klägerischen Ge¬ schäfte angestellte, im Jahre 1872 geborene Eduard Lörtscher einen Unfall, indem ihm beim Zerschneiden von Rundholz ein an die Cirkularsäge gelegtes Stück aus der Hand gerissen und an den Kopf geschleudert wurde; dadurch wurde ihm das linke Auge so verletzt, daß es entfernt werden mußte. Dieser Unfall führte zu einem Haftpflichtprozeß des Lörtscher gegen die heutigen Kläger, welcher auf Grund von Art. 16 der Policebestimmungen durch die Beklagte geführt wurde. Von der ersten Instanz wurde die irma Joseph Eggers Söhne verurteilt, an Eduard Lörtscher eine Entschädigung von 4575 Fr. mit Zins seit dem Tage des Un¬ falls und die Prozeßkosten zu bezahlen. In diesem Prozeß wurde ein Gutachten von Professor Pflüger und Dr. Büeler in Bern über die Folgen der Verletzung eingeholt. Dasselbe stellte fest, daß das dem Lörtscher übrig gebliebene rechte Auge nur über ¼ Sehkraft verfüge, welcher Defekt in keinem Zusammenhange mit dem Unfall stehe, und daß auch das durch den Unfall ver¬ letzte linke Auge nicht die volle Sehkraft besessen habe. Jedenfalls sei aber die Sehkraft des linken Auges ungemein viel besser ge¬ wesen als diejenige des rechten, indem sonst die Beschäftigung des Lörtscher als Fräser überhaupt unmöglich gewesen wäre.

3. Nach Empfang des erstinstanzlichen Urteils erließ die heu¬ tige Beklagte an die Firma Joseph Eggers Söhne eine Kund¬ machung, worin sie erklärte, durch dieses Urteil und insbesondere die Expertise sei dargetan, daß Lörtscher zu der Kategorie der nach Art. 3 der allgemeinen Versicherungsbedingungen ausge¬ schlossenen Personen gehöre, was bisher verschwiegen worden sei, sie sehe sich daher veranlaßt, ihre Haftpflicht abzulehnen und der Firma den Fall Lörtscher persönlich zu überlassen; ihr Anwalt habe bereits vorsorglich die Appellation erklärt, und es liege nun in der Wahl der Firma Joseph Eggers Söhne, derselben weiter Folge zu geben, oder den Abstand zu erklären. Die heutige Klä¬ gerin antwortete hierauf, sie bestreite, daß der erwähnte Art. 3 zur Anwendung gelange; von einer Appellation verspreche sie sich keinen Erfolg, sie anerkenne daher das erstinstanzliche Urteil ohne weiteres, wobei es der Versicherungsgesellschaft freistehe, auf eigene Rechnung und Gefahr den Prozeß weiter zu führen. Bei der obergerichtlichen Verhandlung blieb dann die beklagte Partei aus, und es wurde das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

4. Nunmehr belangte die Firma Joseph Eggers Söhne die heutige Beklagte beim Amtsgericht Solothurn=Lebern auf Rück¬ vergütung der der Klägerin in dem erwähnten Prozeß auferlegten Entschädigung an Eduard Lörtscher im Betrage von 4575 Fr., nebst Zins à 5 % seit 22. Oktober 1892, sowie der Kosten von 127 Fr. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage, und verlangte widerklagsweise Ersatz der ihr im Prozesse gegen Lörtscher entstandenen Kosten im Betrag von 164 Fr. 10 Cts. Sie brachte an: Als sie für die heutige Klägerin den Prozeß gegen Lörtscher geführt habe, sei ihr nicht bekannt gewesen, daß Lörtscher bereits vor dem Unfall an den Augen gelitten habe. Erst bei der amtsgerichtlichen Verhandlung habe sie von dem Gutachten von Professor Pflüger und Dr. Büeler, und damit von dem Umstande Kenntnis erhalten, daß Lörtscher zu den von der Versicherung ausgeschlossenen Personen gehöre. Sofort habe sie die Klägerin benachrichtigt, daß sie bei diesem Sachverhalt ihre Zahlungspflicht ablehnen müsse. Da aber die Appellationsfrist in Haftpflichtfällen nur drei Tage betrage, habe ihr Anwalt vor¬ sorglich die Berufung an das Obergericht erklärt. Daß Lörtscher an einem Gebrechen gelitten habe, welches den Ausschluß von der Versicherung gemäß Art. 3 der allgemeinen Versicherungsbedin¬ gungen zur Folge habe, sei durch das erwähnte Gutachten un¬ widerleglich dargetan. Müsse aber Lörtscher als außerhalb der Versicherung stehend betrachtet werden, so sei ohne Bedeutung, ob sein Gebrechen dem Laien erkennbar gewesen sei oder nicht. Dem Arbeitgeber liege die Pflicht ob, seine Arbeiter untersuchen zu lassen, unterlasse er es, so geschehe das auf seine Gefahr. Ebenso sei ohne Bedeutung, daß der Versicherungsnehmer den Arbeiter in die Liste aufgenommen, und für ihn Prämien bezahlt habe. Die Beklagte habe übrigens mit Chargé=Brief vom 23. Juli 1893 der klägerischen Firma die für Lörtscher bezahlten Prämien zur Verfügung gestellt. Die Klägerin replizierte, daß die Versiche¬ rungsgesellschaft zahlungspflichtig sei, wenn der Versicherungs¬

nehmer sich bei der Anstellung der betreffenden Arbeiter in gutem Glauben befunden und die vorhandenen Gebrechen nicht gekannt habe. Dies sei hier der Fall; nicht nur sei an Lörtscher bis zum eingetretenen Unfall nichts Auffälliges bemerkt worden, sondern derselbe habe stets seine Arbeit als Fräser ohne irgend dabei ge¬ hindert zu sein und ohne Beschwerde verrichtet. Der Klägerschaft könne nicht zugemutet werden, bei der Anstellung ihrer zahlreichen und sehr häufig stellenwechselnden Arbeiter eine Untersuchung durch einen Arzt, oder, wie es hier nach Ansicht der Beklagten notwendig gewesen wäre, durch einen Spezialisten vornehmen zu lassen.

5. Die beiden kantonalen Instanzen haben die Klage zuge¬ prochen. Die Erwägungen des obergerichtlichen Urteils gehen dahin: Bei der hier zu entscheidenden Frage, ob der Verunglückte auf Grund von Art. 3 der Policebestimmungen vom Vertrag ausgeschlossen sei, müsse geprüft werden, wie weit die Diligenz¬ pflicht des Versicherungsnehmers bei Anstellung von Arbeitern, die er versichern will, gehe. Nun werde es nur in ganz außer¬ ordentlichen Fällen dem aufmerksamen Laien möglich sein, einen Mangel der Sehkraft wahrzunehmen, und es könne auch dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden, in allen Fällen seine Arbeiter bei der Anstellung ärztlich auf ihre Sehkraft untersuchen zu lassen, so lange nicht der Versicherungsvertrag ihn ausdrücklich dazu verpflichte. Überdies haben die Kläger den Beweis geleistet, daß Lörtscher schon früher, und seit er in ihrem Dienste gestan¬ den, das Fräsen besorgt habe, ohne daß an ihm ein Mangel an Sehkraft wahrgenommen worden sei. Haben somit die Kläger bei Einstellung und Versicherung des Lörtscher der von ihnen billiger¬ weise zu erwartenden Diligenzpflicht Genüge geleistet, so sei der zwischen ihnen und der Beklagten abgeschlossene Versicherungs¬ vertrag auch bezüglich des Lörtscher als in Kraft bestehend zu betrachten und die Beklagte daher zum Ersatz der eingeklagten Summen zu verurteilen.

6. Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist heute vom klägeri¬ schen Vertreter bestritten worden, und muß überdies von Amtes¬ wegen geprüft werden. Hinsichtlich des Streitwertes ist sie für die Hauptklage ohne weiteres gegeben; aber auch für die Widerklage ist sie, obgleich diese den gesetzlichen Minimalbetrag nicht erreicht, begründet, da zwischen Haupt= und Widerklage ein Präjudial¬ verhältnis besteht. Auch das weitere Erfordernis, ein nach eidge¬ nössischem Gesetze zu entscheidender Civilrechtsstreit, ist vorhanden. Da die Gesetzgebung des Kantons Solothurn keine Bestimmungen über den Unfallversicherungsvertrag enthält, so ist der Prozef nach den allgemeinen dem eidgenössischen Obligationenrecht ange¬ hörenden Rechtsgrundsätzen zu enscheiden. Durchaus irrtümlich ist es, wenn der klägerische Vertreter heute die bundesgerichtliche Kompetenz deswegen in Abrede gestellt hat, weil das kantonale Urteil auf tatsächlicher Feststellung beruhe, deren Überprüfung dem Bundesgericht nicht zustehe. Die Frage, in wie weit das Bundes¬ gericht an die Feststellung des tatsächlichen Streitgegenstandes ge¬ bunden sei, hat mit der Kompetenzfrage nichts zu tun. Erstere Frage wird erst dann wirksam, wenn die Kompetenzfrage bereits gelöst ist; erst wenn das Bundesgericht materiell auf die Sache eintritt, kann sich fragen, in wie weit dasselbe durch die kantonal¬ richterliche Feststellung des Tatbestandes gebunden sei. Es ist aber auch gar nicht richtig, daß der Entscheid der Vorinstanz lediglich auf tatsächlicher Feststellung beruhe. Derselbe stützt sich vielmehr auf rechtliche Erwägungen über den Umfang der dem Arbeitgeber imputierten Diligenzpflicht. Ob aber diese Erwägungen stichhaltig seien und ob überhaupt der Entscheid in der Hauptsache von dieser Diligenzfrage abhängig gemacht werden dürfe, bildet den Gegenstand nicht einer Tat= sondern eine Rechtsfrage, zu deren Überprüfung das Bundesgericht, da es sich um die Anwendung eidgenössischen Rechtes handelt, zweifellos kompetent ist.

7. In der Sache selbst erscheint nun die Auffassung des kan¬ tonalen Richters unrichtig, als sei für die Frage, ob der verun¬ glückte Lörtscher von der Versicherung gemäß Art. 3 der Police¬ bestimmungen ausgeschlossen sei, zu prüfen, ob der Versicherungs nehmer sein Gebrechen hätte kennen sollen oder nicht. Der citierte Art. 3 enthält eine nähere Umschreibung der vom Versicherer vertraglich übernommenen Unfallgefahr; danach soll von ihm nicht getragen werden das Risiko in Bezug auf Personen, die mit Gebrechen behaftet sind, durch welche die Sehkraft geschwächt wird. Trifft diese tatsächliche Voraussetzung bei dem Arbeiter Lörtscher

zu, so besteht für seine Person gar keine Versicherung, gleichviel, ob das fragliche Gebrechen dem Versicherungsnehmer bekannt war oder nicht. Der Umfang der vertraglichen Verpflichtungen des Versicherers war durch übereinstimmenden Parteiwillen an be¬ stimmte objektive Tatsachen geknüpft, und konnte nicht durch eine entschuldbar irrige Annahme des Versicherungsnehmers auf Per¬ sonen ausgedehnt werden, bezüglich welcher die Gefahr ausdrück¬ lich nicht übernommen war. Daher kann es sich denn nur fragen, ob bei Lörtscher der in Art. 3 der allgemeinen Versicherungs¬ bedingungen erwähnte Ausschließungsgrund zutreffe oder nicht. Da das Nichtvorhandenfein eines solchen die Bedingung bildet, unter welcher der Vertrag überhaupt für seine Person Geltung hat, so kann es auch nicht darauf ankommen, ob in casu das die Ausschließung begründende Gebrechen mit dem eingetretenen Un¬ fall in einem Kausalzusammenhang gestanden habe, vielmehr frägt es sich lediglich, ob dieses Gebrechen einen solchen Grad der Un¬ fall= und Schadensgefahr bedingt habe, der laut der erwähnten Bestimmung vom Versicherer nicht übernommen worden ist. Damit ist nun auch bereits ausgesprochen, daß nicht jede noch so geringe Schwächung der Sehkraft nach Art. 3 der Versicherungsbedin¬ gungen zum Ausschluß von der Versicherung führen könnte, sondern nur eine solche, durch welche die Möglichkeit eines Un¬ falles erhöht und die Folgen eines solchen wesentlich erschwert werden, durch welche also das Risiko des Versicherers erheblich erhöht wird. Daß man es im vorliegenden Fall mit einem der¬ artigen Gebrechen zu tun hat, muß unbedingt angenommen wer¬ den. Das Expertengutachten stellt fest, daß das vom Unfall nicht berührte Auge des Lörtscher nur ¼ der normalen Sehkraft be¬ sitze, und daß auch das verletzte Auge nicht die volle Sehkraft gehabt habe. Dieser Defekt war nun jedenfalls so bedeutend, daß die Unfallgefahr, zumal bei dem Berufe des Lörtscher, dadurch erheblich erhöht wurde, er war aber auch geeignet, die Schadens¬ folgen ungünstiger zu gestalten; denn die Experten schlagen die Verminderung der Erwerbsfähigkeit bei Lörtscher in Berücksichti¬ gung, daß das unverletzte Auge nur 1 Sehschärfe besitzt, auf % an, während sie dieselbe unter der Voraussetzung, daß dasselbe normale Sehschärfe hätte, auf nur ½ taxieren würden. Aus diesen Tatsachen ergibt sich unabweisbar, daß die Schwächung der Sehkraft bei Lörtscher ein Risiko für den Versicherer begründete, welches gemäß der erwähnten Bestimmung in Art. 3 der allge¬ meinen Versicherungsverbindungen von ihm nicht übernommen wurde.

8. Muß hienach die Hauptklage abgewiesen werden, so ergibt sich daraus die Gutheißung der Wiederklage von selbst. Wenn nämlich der verunglückte Lörtscher nicht im Versicherungsvertrag inbegriffen war, so hatte die Beklagte weder Veranlassung noch Pflicht, für den Versicherungsnehmer den von Lörtscher gegen ihn angehobenen Prozeß zu führen, und es ist die Klägerin daher verpflichtet, die lediglich in ihrem eigenen Interesse verursachten Auslagen der Beklagten, die im Quantitativ nicht bestritten wor¬ den sind, derselben zu ersetzen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das Urteil des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom

1. März 1894 ist aufgehoben; die Klage wird abgewiesen, und das Widerklagsbegehren der Rekurrentin zugesprochen.