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20_I_431

BGE 20 I 431

Bundesgericht (BGE) · 1894-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

82. Urteil vom 6. April 1894 in Sachen Farner & Cie. gegen Weiß. A. Mit Urteil vom 29. Januar 1894 hat das Appellations¬ gericht des Kantons Baselstadt erkannt: „Es wird das erstinstanz¬ liche Urteil bestätigt. Das erstinstanzliche Urteil lautete: Die Klage ist abgewiesen. B. Gegen das Urteil des Appellationsgerichtes erklärte der klägerische Vertreter die Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrag, daß dasselbe aufgehoben und Beklagter gemäß dem Rechts¬ begehren der Kläger verurteilt werde. C. In der heutigen Verhandlung wiederholt der klägerische Vertreter seinen schriftlich gestellten Antrag. Der Anwalt des Beklagten beantragt Abweisung des Rekurses und Bestätigung des kantonalgerichtlichen Urteils. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Im August 1893 erhob die Klägerin gegen den Beklagten beim Civilgericht Baselstadt Klage auf Bezahlung einer Entschädi¬ gung von 10,000 Fr., eventuell eines durch richterliches Ermessen festzusetzenden Betrages, gestützt auf folgendes tatsächliches Vor¬ bringen: Die klägerische Firma betreibe in Langenthal einen Ex¬ porthandel in Emmenthalerkäse. Im Frühjahr 1893, kurz nachdem Beklagter in Langenthal gewesen sei, habe sie beobachtet, daß der

vorher äußerst coulante und angenehme Verkehr mit ihren Liefe¬ ranten einem gewissen Mißtrauen derselben Platz gemacht habe. wodurch die geschäftlichen Beziehungen in vielfacher Hinsicht erschwert worden seien. Von einem Käser von Gunten in Langen¬ thal habe sie dann erfahren, daß Käser Schenk in der Coiffeur¬ stube eines gewissen Geiser in Langenthal erzählt habe, Kläger seien am Fallieren, sie verkaufen ihre Ware zu Schleuderpreisen, um sich Geld zu verschaffen, sie hätten verschiedene Käufe wegen Geldmangel nicht halten können, u. drgl. Zur Rede gestellt, habe Schenk erklärt, er habe alles, was er wiedererzählt, vom Beklagten im März 1893 auf dem Fußweg zur Station Langenthal erfah¬ ren. Diese Gerüchte seien in weiterm Umkreis verbreitet worden, Beklagter habe ihr gegenüber, als sie mit gerichtlichen Schritten gedroht hätte, die ganze Darstellung des Schenk in Abrede ge¬ stellt. In rechtlicher Beziehung berief sich Klägerin auf die Art. 50 und 55 O.=R.

1. Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage; er gab zu, am 28. und 29. März in Langenthal gewesen zu sein, stellte aber die klägerische Erzählung über seine angeblichen Aussagen bezüglich der Solvabilität der klägerischen Firma als durchaus unwahr in Abrede. An eine Begegnung mit Schenk erinnere er sich gar nicht. Auffallend gegenüber den Behauptungen der Klage über die angeblichen kreditschädigenden Außerungen des Beklagten und deren Verbreitung sei die Tatsache, daß dem Beklagten und auch allen andern Persönlichkeiten, bei welchen er hierüber Er¬ kundigungen eingezogen hatte, über jenes Gerücht nichts bekannt geworden sei. Offenbar sei der Klägerin kein Schaden entstanden, und sie sei auch durch das Gerücht, wenn man ein solches an¬ nehmen wolle, nicht ernstlich in ihren persönlichen Verhältnissen verletzt worden.

3. Der als Zeuge einvernommene Käser Schenk deponierte im Wesentlichen Folgendes: Er habe sich zum Coiffeur Geiser nicht dahin ausgesprochen, die Firma Farner & Cie. würde nächstens fallieren, sie hätte Kaufsabschlüsse über gehandelte Käse nicht halten können, er habe denselben vielmehr gefragt, ob er auch davon gehört, daß diese Firma ihren Verbindlichkeiten nicht mehr nachkommen, speziell die Wechsel nicht mehr einlösen könne, be¬ merkend, es sei ihm dies mitgeteilt worden. Auf die Frage Geisers wer ihm dies mitgeteilt habe, habe er geantwortet, Käsehändler Wyß in Basel habe es ihm gesagt. Im März 1893 sei er näm¬ lich eines Tages mit demselben auf dem Weg nach der Eisenbahn¬ station Langenthal zusammengetroffen, und sei von ihm gefragt worden, ob er seine Käse schon verkauft habe; auf seine vernei¬ nende Antwort hin habe Wyß bemerkt, er solle sie nur der Firma Farner & Cie. geben, die zahle viel und verkaufe dann die Käse zu Schleuderpreisen; diese Firma stehe unter Null, sie könne nicht mehr existieren, habe kein Geld mehr und könne die Wechsel nicht mehr acceptieren. Während Wyß und Schenk in diesem Gespräch der Station Langenthal zugeschritten seien, seien ihnen ein Käser Wüthrich und ein Senn Scheidegger nachgefolgt. Scheidegger, der dieser Unterredung zugehört haben müsse, habe dann zu ihm, Schenk, gesagt, er habe von anderer Seite Ähnliches gehört. Es sei ihm im Café zur Post in Langenthal mitgeteilt worden, daß die Firma Farner & Cie. Melchnauer Käse abge¬ führt habe, welche sie nicht habe bezahlen können. Auch Senn Freudiger in Röthenbach=Herzogenbuchsee habe ihm, acht Tage später, auf seine Frage bestätigt, es sei ihm ebenfalls mitgeteilt worden, daß die Firma Farner & Cie. schlecht stehe. Käser Züthrich bezeugte, er sei mit Senn Scheidegger an dem betref¬ fenden Tage auf kurze Distanz hinter Wyß und Schenk nach der Station Langenthal gegangen, von der Unterhaltung der beiden habe er nur gehört, daß Wyß zu Schenk sagte, der Farner stehe unter Null. Scheidegger will den Wyß sagen gehört haben, die Farner stehen unter Null und können nicht mehr bezahlen, „sie sigen allwäg e chli bös zwäg“. Ein Wirth Madliger in Langen¬ thal sagte aus, Schenk habe ihm im April 1893 ohne jede Ver¬ anlassung gesagt, die Farner müssen fallieren. Eine Reihe von Käsehändlern aus Langenthal und Umgebung bezeugten, von der¬ artigen Gerüchten nie etwas gehört zu haben. Spediteur Schnei¬ der in Basel bestätigte die Behauptung des Beklagten, daß dieser ihm am 30. März 1893 auf Anfrage günstigen Bericht über die klägerische Firma gegeben habe. In der Replik ließ Klägerin die Klage aus Art. 50 O.=R. fallen und stellte die Entschädigung aus Art. 55 in's richterliche Ermessen, immerhin unter grund¬

sätzlicher Festhaltung der eingeklagten Summe von 10,000 Jr

4. Beide kantonalen Instanzen haben die Klage abgewiesen Die zweite Instanz erachtet es als durch die Zeugenaussagen ge¬ nugsam festgestellt, daß der Beklagte unvorsichtige Außerungen über die klägerische Firma und deren Kreditfähigkeit getan habe. die unter Umständen wohl hätten dazu führen können, den Kredit der Klägerin mehr oder weniger stark zu schädigen. Indessen sei eine solche Schädigung nicht erfolgt und Klägerin habe sich selbst veranlaßt gesehen, ihre diesbezügliche Schadenersatzforderung zu¬ rückzuziehen. Die hienach einzig noch zu erörternde Frage, ob Zusprechung einer Entschädigung an Klägerin wegen ernstlicher Verletzung in ihren persönlichen Verhältnissen nach Art. 55 O.=R. gerechtfertigt sei, müsse ebenfalls verneint werden, hauptsächlich darum, weil dieser Artikel, wenn er nicht zu endlosen Chikanen führen solle, nicht die Bedeutung haben könne, zu einem Geldgewinn zu verhelfen in den Fällen, wo es sich ausschließlich um einen Angriff auf den guten Ruf handelt, und eine Strafklage das zu¬ gleich angemessendste und wirksamste Mittel zur Aufhebung des dadurch allfällig verursachten moralischen Schadens und zur Be¬ schaffung einer wirklich moralischen Genugtuung sei.

5. Da die Klägerin vor den kantonalen Instanzen auf Geltend¬ machung einer Schadenersatzforderung nach Art. 50 O.=R. ver¬ zichtet hat, ist lediglich zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Art. 55 O.=R. vorhanden seien, d. h. ob durch unerlaubte Auße¬ rungen des Beklagten eine ernstliche Verletzung in ihren persön¬ lichen Verhältnissen bewirkt worden sei. In tatsächlicher Beziehung ist durch die Vorinstanz auf Grund des Beweisverfahrens festge¬ stellt, daß der Beklagte allerdings unvorsichtige Außerungen über die klägerische Firma und deren Kreditfähigkeit getan hat, die an sich geeignet gewesen sind, den Kredit der Klägerin zu schädigen. Diese tatsächliche Feststellung ist für das Bundesgericht bindend. Nun ist aber nicht jede Verletzung persönlicher Verhältnisse, und nicht jede Schädigung des Kredits an sich schon geeignet, einen Entschädigungsanspruch des Betroffenen gemäß Art. 55 cit. zu begründen, sondern es muß eine ernstliche Verletzung des Klägers in seinen persönlichen Verhältnissen bewirkt worden sein. Diese Vor¬ aussetzung trifft nach der Aktenlage und der tatsächlichen Feststel¬ ung der kantonalen Gerichte nicht zu. Das Civilgericht konstatiert ausdrücklich, daß das Gerücht über den von Schenk besprochenen Kreis von Personen nicht hinaus gekommen sei; es ist also nur ganz wenigen Personen zu Ohren gekommen; eine ganze Reihe von Käsern aus der Umgebung haben nie etwas davon gehört. Von einer Kreditschädigung, die, abgesehen von erweislicher Ver¬ mögensbenachteiligung, die Klägerschaft in ihren persönlichen Ver¬ hältnissen ernstlich hätte verletzen können, kann unter diesen Um¬ ständen offenbar nicht gesprochen werden. Richtigerweise konnte die Klägerschaft, da eine ernstliche Verletzung in ihrer gesellschaftlichen oder beruflichen Stellung nicht erfolgt war, für den immerhin unberechtigten Angriff Genugtuung nur auf dem Wege der In¬ jurienklage holen; denn die angemessene Geldsumme, auf welche der Richter nach Art. 55 O.=R. erkennen kann, hat nicht etwa die Funktion einer Privatbuße, sondern sie soll grundsätzlich Ersatz eines materiellen oder immateriellen Schadens gewähren, welcher Ersatz indessen eben nur dann einzutreten hat, wenn der Schaden,

d. h. die Verletzung der persönlichen Verhältnisse ernstlicher Natur war. Es ist daher die Klage unter Kostenfolge für die Klage¬ partei abzuweisen, dagegen rechtfertigt es sich, dem Beklagten mit Rücksicht auf sein unvorsichtiges und unerlaubtes Benehmen auch für die bundesgerichtliche Instanz eine Parteientschädigung zu versagen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Klagepartei wird als unbegründet abge¬ wiesen und daher das Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt vom 29. Januar 1894 in allen Teilen bestätigt.