Volltext (verifizierbarer Originaltext)
81. Urteil vom 12. Juli 1894 in Sachen Berchtold gegen Jura=Simplon=Bahn. A. Durch Urteil vom 19. Mai 1894 hat der Appellations¬ und Kassationshof des Kantons Bern erkannt: Der Beklagten Jura=Simplonbahngesellschaft ist ihre peremptorische Einrede zu¬ gesprochen. B. Gegen dieses am 15. Juni 1894 mitgeteilte Urteil erklärte die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht, indem sie be¬ antragte, es sei die Jura=Simplonbahn mit dem ersten Schlusse ihrer Antwort (Verjährungs= oder peremptorische Einrede) abzu¬ weisen, dagegen ihr felber die beiden Schlüsse ihrer Klage vom
6. April 1894 zuzusprechen und zwar in dem Maße und Um¬ fange, wie dies durch das Urteil des Amtsgerichtes Bern als erste Instanz d. d. 2. Dezember 1893 dokumentiert sei. Die Beklagte beantragte Abweisung der Berufung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Am 8. Juli 1886 erlitt Jakob Berchtold, Ehemann der heutigen Klägerin, als Lokomotivführer der Jura=Bern=Luzernbahn anläßlich einer Entgleisung bei Convers eine Verletzung. Auf seine, auf Entschädigung nach richterlichem Ermessen gerichtete Klage hin sprach ihm der Appellations= und Kassationshof des Kantons Bern durch Urteil vom 6. Juni 1890 eine Entschädi¬ gung aus Haftpflicht im Betrage von 14,000 Fr. samt Zins à 4% seit 1. November 1886 zu; dabei behielt das Gericht dem Kläger eine Rektifikation des Urteils im Sinne von Art. 6 Alinea 2 E.=H.=G. vor, indem es von der Annahme ausgieng, daß die Folgen des Unfalles (traumatische Neurose) noch nicht genügend klar vorlägen und eine Verschlimmerung des Gefund¬ heitszustandes des Klägers, wenn auch nicht wahrscheinlich, so doch nicht ausgeschlossen sei. In der Folge trat jedoch eine Ver¬ schlimmerung allerdings ein, und erhob Berchtold daraufhin unterm 6./28. April 1893 Nachklage gegen die Jura=Simplon¬ bahngesellschaft, als Rechtsnachfolgerin der Jura=Bern=Luzern¬ Bahn, indem er weitergehende Entschädigungsansprüche geltend machte. Nach seinem am 8. Oktober 1893 erfolgten Tode nahm dann seine Wittwe an seiner Statt den genannten Prozeß auf. Das Amtsgericht Bern als erste Instanz, sprach der Kläger¬ schaft eine Entschädigung von 16,000 Fr., inklusive Arzt¬ Heilungs= und Verpflegungskosten, samt Zins à 5 % vom
28. Marz 1893 und Kostenfolge zu. Das Obergericht dagegen, an welches die Beklagte gelangte, erkannte in der sub Fakt. A angegebenen Weise, indem es im wesentlichen von folgenden Er¬ wägungen ausging: Die in Frage stehende Nachklage stelle nicht etwa einen neuen selbständigen Anspruch des Berchtold dar, son¬ dern beruhe auf dessen beim Eisenbahnunglück vom 8. Juli 1886 erlittenen Verletzung. Von diesem Tage an habe gemäß Art. 10 Alinea 1 E.=H.=G. die Verjährung zu laufen begonnen und sei durch Anstellung der Klage vom Mai und Juni 1888 und die anschließenden Prozeßhandlungen, sowie endlich durch das Urteil vom 6. Juni 1890 unterbrochen worden. Dieses Urteil habe nun den Entschädiguugsanspruch des Berchtold als begründet aner¬ kannt und auch eine Entschädigung fixiert, freilich nicht in end¬ gültiger Weise, sondern unter Rektifikationsvorbehalt. Derselbe
begründe nun nicht etwa einen besondern Schadenersatzanspruch sondern habe nur die Bedeutung, daß der einzig vorhandene Haft¬ pflichtanspruch mit Bezug auf das Maß des Schadens unter Umständen zu einer weitern Erörterung gebracht werden könne Es müsse nun angenommen werden, daß vom Urteil vom 6. Juni 1890 an mit Bezug auf den Klaganspruch, soweit er noch nicht erledigt war, die Verjährung in der Weise neu zu laufen be¬ gonnen habe, daß auch die Klage auf Rektifikation des Urteils innert zwei Jahren vom genannten Urteil an anzubringen ge¬ wesen sei. Die Nachklage des Berchtold sei daher, weil erst am
28. April 1893 der Beklagten zugestellt, verjährt. In dieser Be¬ ziehung sei zu beachten, daß das Bundesgesetz vom 1. Juli 1875 die Verjährung der Schadensforderungen aus Haftpflicht hin¬ sichtlich Beginn, Dauer und Unterbrechungsgründe in abschließen¬ der Weise normiere und speziell jeder Anhaltspunkt dafür fehle, daß für die Nachklage eine andere Verjährungsfrist bestimmt werden wollte, als für den Hauptanspruch. Gerade der Umstand, daß man die ursprüngliche Bestimmung des bundesrätlichen Ent¬ wurfes, wonach bei veränderten Verhältnissen jederzeit Rektifikation verlangt werden konnte, strich und durch die jetzige Fassung er¬ setzte, weise darauf hin, daß man im Interesse der Rechtssicherheit die Zulässigkeit der Rektifikation möglichst einzuschränken gedachte. Wenn man aber die zweijährige Verjährungsfrist für die Nach¬ klage nicht annehmen wolle, müsse man letztere als unverjährbar erklären, was jedoch der auf möglichst baldige definitive Erledi¬ gung der Haftpflichtfälle gerichteten Tendenz der einschlägigen Bundesgesetzgebung widerspreche. Wenn bei Annahme einer zwei¬ rigen Verjährungsfrist für die Nachklage der Rektifikations¬ vorbehalt auch in manchen Fällen illusorisch sein werde, so gelte dies unter Umständen auch für den Hauptanspruch, der auch verjährt sein würde, wenn die Folgen der Verletzung erst nach zwei Jahren vom Unfallstage zu Tage treten. Unzutreffend sei endlich die Berufung der Klägerin auf das argumentum e con¬ trario aus Art. 13 F.=H.=G. vom 25. Juni 1881, indem nicht angenommen werden könne, daß durch jenen Artikel die Ver¬ jährung der Nachklage bei Fabrikhaftpflichtfällen in einer vom Eisenbahnhaftpflichtgesetz bewußt abweichenden Weise normiert werden sollte.
2. Gemäß dem Eisenbahnhaftpflichtgesetz foll der durch Tödtung oder Körperverletzung entstandene Schaden in vollem Umfange vergütet werden. In der Regel wird nun das Gericht im Mo¬ mente der Beurteilung von Haftpflichtfällen in der Lage sein, den ganzen entstandenen Schaden zu ermessen und darnach die Entschädigung desinitiv zu bestimmen. Dagegen ist es ausnahms¬ weise sehr wohl möglich, daß im genannten Momente die Folgen einer Körperverletzung noch nicht genügend klar vorliegen, so daß angenommen werden darf, dieselben könnten erst später, nach der Urteilsfällung deutlicher zu Tage treten. Würde unter solchen Umständen definitiv und zwar auf Grund der vorhandenen Sach¬ lage abgeurteilt, so wäre die Folge diese, daß die erst später zu Tage tretenden Unfallsfolgen unberücksichtigt blieben und eine Entschädigung für dieselben nicht stattfände. Dem soll eben durch den in Art. 6 Lemma 2 E.=H.=G. normierten Rektifikationsvor¬ behalt vorgebeugt werden. Demzufolge kann, soweit das Zutage¬ treten weiterer Unfallsfolgen erst für die Zukunft zu befürchten steht, und daher im genannten Momente die Ausmessung einer bezüglichen Entschädigung nicht wohl angeht, der Richter aus¬ nahmsweise eine spätere Rektifikation seines Urteils vorbehalten. Dieser Vorbehalt bedeutet demgemäß für den Haftpflichtkläger eine Rechtsverwahrung bezüglich des Umfanges seines Schadener¬ satzanspruches aus erlittenem Unfall. Demgemaß erledigt das Urteil den Schadenersatzanspruch, soweit er im Momente der Urteils¬ fällung eben vorhanden ist; dagegen sieht es auch den Fall vor, daß infolge der weiteren Entwicklung der Körperverletzung die gesprochene Entschädigung später als ungenügend erscheinen könnte, und wahrt für den Fall einer solchen Veränderung der Verhält¬ nisse das Recht einer Nachforderung. Ob dieselbe dann in der Folge wird gestellt werden können, hängt eben davon ab, ob nach dem Urteil eine Verschlimmerung des Gesundheitszustandes oder der Tod des Verletzten eintritt; in diesem Fall wird dann der bis dahin bedingte Anspruch auf Erhöhung des Schadenersatzes resp. Zusprechung eines weitern Betrages zu einem unbedingten und liegt actio nata vor. Nach allgemeinen Normen hat auch die Verjährung erst von diesem Zeitpunkte an zu laufen. Dagegen hat das angefochtene Urteil des bernischen Appellations= und Kassationshofes zwar auf Grund von Art. 13 F.=H.=G. und
Art. 10 E.=H.=G. den Zeitpunkt des den Rektifikationsvorbehalt statuierenden Urteils als Verjährungsbeginn bezeichnet, von wel¬ chem eine zweijährige Verjährungsfrist zu laufen beginne. Allein in Wirklichkeit stellt der genannte terminus a quo des Art. 13 F.=H.-G. (Tag des ausgefällten Urteils) durchaus singuläres Recht dar, welches keineswegs auf die Materie der Eisenbahn¬ haftpflicht übertragen werden darf; Art. 10 E.=H.=G. sodann regelt überhaupt nicht den Verjährungsbeginn und die bezügliche Frist hinsichtlich der Rektifikationsklage, sondern stellt nur bezüg¬ lich der Hauptklage eine zweijährige Verjährung vom Unfallstage an fest, und hat somit mit der vorliegenden Frage gar nichts zu tun. Ist aber nach dem Gesagten eine Verjährung der Rektifika¬ tionsklage erst vom Zeitpunkt der Verschlimmerung oder des Todes anzunehmen, so steht in casu zwar nicht fest, wann diese Verschlimmerung bei Berchtold eingetreten sei; dagegen ist auch gar nicht behauptet, daß auch bei Annahme dieses Verjährungs¬ beginnes die Rechtsklage verjährt sei. Es ist daher, im Gegensatze zum Urteil der Vorinstanz, die Verjährungseinrede als unbe¬ gründet zu verwerfen. Zum mindesten kann eine Verjährung nicht bezüglich desjenigen Betrages angenommen werden, der im ersten Verfahren zwar eingeklagt, aber nicht zugesprochen wird.
3. Muß daher auf die Sache selbst eingetreten werden, se fehlt es angesichts der Aktenlage dem Bundesgericht an dem nötigen Material, um seinerseits sofort auf die Entschädigungs¬ frage einzutreten und dieselbe zu entscheiden. In dieser Beziehung mag darauf verwiesen werden, daß das Urteil des Appellations¬ und Kassationshofes vom 6. Juni 1890 den Akten nicht beige¬ legt ist. Es empfiehlt sich daher, den Fall zu neuer materieller Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird in dem Sinne als begründet erklärt, daß das Urteil des Appellations= und Kassationshofes des Kan¬ tons Bern vom 19. Mai 1894 aufgehoben und die Streitsache zu neuer materieller Entscheidung an das genannte Gericht zurück¬ gewiesen wird.