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20_I_407

BGE 20 I 407

Bundesgericht (BGE) · 1894-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

78. Urteil vom 28. Septembei 1894 in Sachen Krauße gegen Koch. A. Mit Urteil vom 7. Juli 1894 hat die Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt: Die Beklagten sind schuldig, an den Kläger 4251 M. 99 Pf. oder 5314 Fr. 98 Ets. samt Zins zu 5 % seit 1. Januar 1891 zu bezahlen. Die klägerische Mehrforderung, sowie die Widerklage werden ab¬ gewiesen. B. Gegen dieses Urteil ergriffen die Beklagten die Weiterziehung an das Bundesgericht mit folgenden Anträgen: Es sei in Abänderung von Dispositiv 1 und 2 des angefochte¬ nen Urteils bezüglich der Hauptklage die klägerische Forderung nur auf 4412 M. 76 Pf., Wert 1. Januar 1891, anzusetzen, und bezüglich der Widerklage: 1. als Reingewinn aus der Liqui¬ dation des klägerischen Weingeschäftes den Beklagten und Wider¬ klägern 2495 M. 15 Pf., Wert 30. Juni 1886, resp. 3056 M. 49 Pf., Wert 1. Januar 1891 zuzusprechen; 2. die Forderung der Eheleute Koch im Betrage von 1000 M., Wert 30. Inni 1886, resp. 1226 M. 55 Pf., Wert 1. Januar 1891, für Be¬ mühungen bei Gründung des Sanatoriums Heidelberg gutzu¬ heißen, beides nebst Zinsen vom 1. Januar 1891 an; 3. die Forderung der Beklagten für Ersatz irrtümlich berechneter Keller¬ miete im Betrage von 2075 M. plus Zins gemäß Art. 25, Wert per 30. Juni 1886, nebst Zins à 5 % von da an, gut¬ zuheißen. Bei der heutigen Verhandlung wiederholt der Anwalt der Re¬ urrenten diese Anträge; ebentuell beantragt er Rückweisung der Sache an das kantonale Gericht zur Abnahme der von ihm an¬ erbotenen Beweise bezüglich des letzten Punktes der Widerklage, und weiter eventuell Rückweisung für den Fall, als das Bundes¬ gericht finden sollte, das Obergericht habe irrtümlich seiner Ent¬ scheidung eidgenössisches statt ausländisches Recht zu Grunde gelegt. Der Anwalt des Rekursbeklagten beantragt Abweisung des Rekurses und Bestätigung des angefochtenen Urteils. Er erklärt,

das eidgenössische Recht finde Anwendung, da sich die Parteien darauf stillschweigend geeinigt hätten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 15. Mai 1879 übernahm der Beklagte Karl Koch in Mainz die Stelle als Geschäftsleiter in dem daselbst vom Kläger betriebenen Weinspekulationsgeschäft mit Anteil am Reingewinn zu einem Drittel. Durch Vertrag vom 30. Juli 1884 übertrug Kläger demselben die Liquidation dieses Weingeschäftes; als Entschädi¬ gung dafür sollte dieser den Überschuß erhalten, der sich nach be¬ endigter Liquidation über den damaligen Aktivfaldo von 77,280 M. 52 Pf. hinaus ergeben würde. Vor Beendigung der Liquidation beteiligte sich der Kläger an der Gründung des Schweninger'schen Sanatoriums auf Schloß Heidelberg. Bei dieser Gründung wurde der Beklagte Koch mit Vorarbeiten betraut, er zog zur Vornahme derselben nach Heidelberg; die Liquidation des Weingeschäftes wurde in der Folge vom Kläger selbst fortgeführt. Bei seinem Austritte, am 6. Juli 1886, schuldete der Beklagte dem Kläger für selbst¬ bezogenene Weine 443 M. 25 Pf., sowie für drei, auch von seiner Ehefrau acceptierte Wechsel 5478 M. 84 Pf., total 5922 M. 09 Pf. Am 1. Januar 1890 bewilligte der Kläger dem Beklagten eine „Bonifikation“ im Betrage von 1331 M. 83 Pf. Diese Summe vom ursprünglichen Schuldbetrag samt Zins abgerechnet, ergibt nach der klägerischen Berechnung einen Schlußsaldo von 7354 M. 38 Pf., von welchem weitere zwei Abzahlungen, näm¬ lich 240 M. 60 Pf. vom 11. Januar 1891 und 1136 M. 90 Pf. vom 16. April 1891 abzurechnen sind. Diese vom Klä¬ ger im Prozesse geltend gemachte Forderung ist von den Be¬ klagten, abgesehen von der Zinsenberechnung, nicht bestritten worden; dagegen machten sie folgende Gegenforderungen geltend:

a. 2093 M. 36 Pf. als Nettoerlös aus der Liquidation des Weingeschäftes, welcher dem Beklagten Karl Koch laut Vertrag vom 30. Juli 1884 zukomme.

b. 2075 M. für Kellermiete und Gasverbrauch, welche der Kläger dem Beklagten Karl Koch unrechtmäßigerweise in Rech¬ nung gebracht habe.

c. 1000 M. nebst 6 % Zinsen seit 18. Juni 1886, als Honorar, welches der Kläger dem Karl Koch für dessen Arbeiten bei der Gründung des Sanatoriums auf Schloß Heidelberg ver¬ sprochen habe. Diese Gegenforderungen wurden vom Kläger als unbegründet bestritten. Bezüglich der Passivlegitimation der Ehe¬ frau Koch wies der Kläger daraufhin, daß die Beklagten ihr ehe¬ liches Domizil bei der Begründung seiner Forderungen in Mainz gehabt haben, und daher die Ehefrau gemäß dem dort geltenden Code civil für alle Schulden des Ehemannes solidarisch hafte. Im Verlauf des Prozesses wurde dies von den Beklagten aus¬ drücklich anerkannt.

2. Die Appellationskammer des zürcherischen Obergerichtes hat im wesentlichen ausgeführt: Über die vom Kläger geforderten Kapitalbeträge herrsche zwischen den Parteien kein Streit; hin¬ sichtlich der Frage aber, in wie weit Kläger von seinen Forde¬ rungen Zinse berechnen dürfe, sei zu sagen: Wie von beklagtischer Seite nicht bestritten sei, qualifizieren sich die klägerischen An¬ sprüche als Darleihensforderungen. Da nun sowohl Krauße als auch Koch Kaufleute seien, so müsse nach Art. 330 O.=R. als Meinung der Kontrahenten bei Hingabe bezw. Empfang der Darlehen angesehen werden, daß die Beträge samt Zins zurück¬ zubezahlen seien. Fragen könnte sich höchstens, ob die Einrede, daß ein Teil der Zinsen verjährt sei, geschützt werden müsse. Allein es sei das nicht der Fall, da Kläger unzweifelhaft berechtigt ge¬ wesen sei, mit der den Beklagten am 1. Januar 1890 gewährten Bonifikation von 1331 M. 83 Pf. in erster Linie die aufgelaufe¬ nen Zinsen auszugleichen, vom 1. Juli 1886 (mit welchem Tage der Zinsenlauf nach klägerischer Rechnung beginnt) bis zum

1. Januar 1890 aber keine fünf Jahre verstrichen seien. Was die Gegenforderungen der Beklagten anbelangt, so erscheine zu¬ nächst die Forderung auf Rückvergütung irrtümlich verrechneter Kellermiete unbegründet, da die Behauptung, Kläger sei nicht berechtigt gewesen, die fraglichen Keller von sich aus zu vermieten, und er habe daher durch Überlassung derselben an das Geschäft keine Verwendung für das letztere gemacht, beweislos geblieben sei. Ebenso müsse die Honorarforderung für die Arbeiten bei der Grün¬ dung des Sanatoriums abgewiesen werden, weil ein genügender Be¬ weis für das angebliche Schuldversprechen des Klägers mangle. Mit Bezug auf die dritte Forderung der Beklagten (Gewinn aus der

Liquidation des Weinlagers und der Mobilien) gelangte die Vor¬ instanz dazu, den Beklagten die Summe von 1346 M. 40 Pf. gutzubringen, sowie Zinsen davon seit 6. Juli 1886, und zwar letztere mit folgender Begründung: Die Parteien seien darin einig. daß die Liquidatian als mit letztgenanntem Termin beendigt anzu¬ sehen sei, und es könne daher keinem Zweifel unterliegen, daß der beklagtische Anspruch auf Entrichtung des Liquidationsgewinnes damals fällig gewesen sei. Bezüglich der Zinsen sei nun entschei¬ dend, daß es sich hier um eine Kompensation zwischen den An¬ sprüchen des Klägers und denjenigen der Beklagten handle. Nach Art. 138 O.=R. sei die Verrechnung auf denjenigen Zeitpunk zurückzudatieren, in welchem Forderung und Gegenforderung ein¬ ander zur Kompensation geeignet gegenüber gestanden seien, hier also, bei der Annahme, daß der beklagtische Anspruch am 6. Juli 1886 fällig gewesen sei, auf letztern Tag, und da dem Kläger von seinen Ansprüchen Zinfen zuerkannt worden seien, so müsse die Rückdatierung der Verrechnung konsequenterweise dazu führen, daß auch die beklagtische Gegenforderung um den Betrag der Zinsen erhöht werde.

3. In erster Linie ist zu untersuchen, ob das Bundesge¬ richt zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses kompetent sei. Da diese Prüfung von Amteswegen stattzufinden hat, es bedeutungslos, daß der Anwalt des Rekursbeklagten die bundesgerichtliche Kompetenz heute stillschweigend anerkannt hat. Nach Art. 56 O.=G. vom 22. März 1893 ist die Beru¬ fung an das Bundesgericht als Berufungs= und Beschwerdeinstanz nur statthaft in Civilrechtsstreitigkeiten, welche von den kantonalen Gerichten unter Anwendung eidgenössischer Gesetze entschieden worden oder nach solchen Gesetzen zu entscheiden sind. Nun kann nach den Akten darüber kein Zweifel bestehen, daß das gegen¬ wärtige Streitverhältnis nicht vom eidgenössischen, sondern viel¬ mehr vom ausländischen Rechte beherrscht wird. In konstanten Praxis hat das Bundesgericht hinsichtlich der örtlichen Rechts¬ anwendung den Grundsatz festgehalten, daß, in so weit es die der Regelung durch den Parteiwillen anheimgegebenen Wirkungen eines obligatorischen Rechtsgeschäftes anbelangt, dieselben nach demjenigen Landesrechte zu beurteilen sind, welches die Parteien beim Geschäftsabschlusse als hiefür maßgebend entweder wirklich betrachteten, oder dessen Anwendung sie doch vernünftigerweise erwarten konnten, oder mußten. Nun wohnten beide Parteien bei Begründung der beidseitigen Verbindlichkeiten in Mainz, dort wurden sowohl die Ansprüche des Klägers als diejenigen der Beklagten begründet, und dort sollten sie auch erfüllt werden. Mochten daher die Parteien das örtliche Recht des Wohnsitzes, oder des Vertragsschlusses, oder endlich des Erfüllungsortes als maßgebend vorausgesetzt haben, so konnte dabei jedenfalls nicht das das schweizerische Recht in Frage kommen, sondern naturgemäß nur das in Mainz bezw. in Heidelberg geltende. Auf dieses haben sich die Parteien im Prozesse denn auch, wenigstens teilweise, berufen. Hinsichtlich der Haftung der beklagten Ehefrau Koch hat der Kläger ausdrücklich auf den in Mainz geltenden Code civil ab¬ gestellt, dessen Anwendbarkeit von den Beklagten nicht bestritten worden ist, letztere haben hinwiederum sich auf die deutsche Wechselordnung berufen. Eine nach eidgenössischen Gesetzen zu entscheidende Civilstreitigkeit liegt somit nicht vor. Es kann sich demnach nur fragen, ob die Berufung aus dem Grunde statthaft sei, weil die kantonalen Gerichte ihren Entscheid unter Anwen¬ dung eidgenössischer Gesetze getroffen haben. Was das erstinstanz¬ liche Urteil angeht, so ist in demselben keine Angabe darüber ent¬ halten, welches örtliche Recht der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei, dagegen hat die zweite Instanz sich in den Entschei¬ dungsgründen wiederholt auf Bestimmungen des eidgenössischen Obligationenrechtes berufen. Auch die zweite Instanz diskutiert die Frage der örtlichen Rechtsanwendung nicht. Es kann jedoch nicht zweifelhaft sein, daß sie von der Anschauung ausging, das Streit¬ verhältnis werde an sich vom ausländischen Rechte beherrscht, und daß dessen Anwendung nur aus dem Grunde unterblieben ist, weil die Parteien es unterlassen haben, den Inhalt desselben nachzuweisen; in diesem Falle war der Vorderrichter nach § 289 des zürcherischen Rechtspflegegesetzes nicht verpflichtet, das fremde Recht anzuwenden, sofern er nicht ohnehin sichere Kenntnis von dessen Inhalt besaß; er durfte vielmehr alsdann einfach von der Annahme ausgehen, der Inhalt des fremden Rechtes sei von demjenigen des einheimischen nicht verschieden, und den Entscheid

auf Grund der Bestimmungen dieses letztern fällen. Wenn nun der Vorderrichter in dieser Weise vorging, so ist hieraus nicht ersichtlich, daß er die von ihm angerufenen Bestimmungen des eidgenössischen Obligationenrechtes als eidgenössisches Recht und nicht vielmehr, auf Grund der citierten Vorschrift der zürcherischen Civilprozeßordnung, als vorausgesetzten Inhalt des maßgebenden ausländischen Rechtes zur Anwendung gebracht habe. Es mag hier darauf hingewiesen werden, daß, wie das Bundesgericht mehrfach ausgesprochen hat, die Kompetenz des Bundesgerichtes nicht darauf gegründet werden kann, daß die Vorinstanzen Vor¬ schriften des eidgenössischen Rechtes bei dem kantonalen Recht unterworfenen Rechtsverhältnissen angewendet haben, für welche kraft der kantonalen Gesetzgebung eidgenössische Gesetzesbestimmun¬ gen gelten sollen, indem die Normen des eidgenössischen Rechtes in ihrer Anwendung auf dem kantonalen Recht unterstehende Rechtsverhältnisse nicht kraft bundesgesetzlicher sondern kraft kan¬ tonalgesetzlicher Anordnung, nicht als Rechtssätze des eidgenössi¬ schen, sondern des kantonalen Rechtes gelten (s. Amtliche Samm¬ lung der bundesgerichtlichen Entscheidungen XVI, S. 168 Erw. 2, S. 805 Erw. 2). Ebenso müssen im vorliegenden Falle die von der Vorinstanz angewendeten Normen des eidgenössischen Obliga¬ tionenrechtes nicht als Rechtssätze des eidgenössischen, sondern des maßgebenden ausländischen Rechtes aufgefaßt werden; es kann daher mit Grund nicht gesagt werden, daß die Entscheidung der Vorinstanz auf der Anwendung eidgenössischen Rechtes beruhe und ist somit keine der in Art. 56 des Bundesgesetzes über die Or¬ ganisation der Bundesrechtspflege enthaltenen Voraussetzungen der bundesgerichtlichen Kompetenz gegeben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Weiterziehung der Beklagten wird wegen Inkompetenz des Bundesgerichtes nicht eingetreten und es hat demnach in allen Teilen bei dem Urteil der Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 7. Juli 1894 sein Bewenden.