Volltext (verifizierbarer Originaltext)
77. Urteil vom 12. September 1894 in Sachen Mathot gegen Hardmeyer. A. Mit Urteil vom 20. April 1894 hat das Handelsgericht des Kantons Zürich erkannt:
1. Die Klage ist abgewiesen, ebenso die Widerklage, soweit dieselbe auf Nichtigerklärung des der Klägerin und Widerbeklagten zustehenden schweizerischen Erfindungspatentes Nr. 4357 ge¬ richtet ist.
2. Der unterm 6. Juli 1892 zwischen den Parteien abge¬ schlossene Licenzvertrag bezüglich des genannten Patentes wird als aufgehoben erklärt.
3. Die Klägerin und Widerbeklagte ist verpflichtet, dem Be¬ klagten und Widerkläger zu bezahlen: Zahlung für Licenz¬
a. Als Rückerstattung empfangener gebühren, Jahrestaxe des Patentes und Kosten der Erwerbung desselben 811 Fr. 35 Cts. nebst Zins à 5 % seit 18. No¬ vember 1893
b. Wegen Minderwertes der gelieferten Webstühle 3000 Fr. nebst Zins à 5 % seit 18. November 1893; im übrigen ist der Preisminderungsanspruch des Beklagten und Widerklägers abge¬ wiesen. B. Gegen dieses Urteil erklärte Advokat Dr. Zuppinger Na¬ mens der Klägerin und Widerbeklagten die Weiterziehung an das Bundesgericht, indem er folgende Rechtsbegehren stellte:
1. Es sei in Abänderung von Dispositiv 1 des handelsgericht¬ lichen Urteils die Hauptklage gutzuheißen.
2. Es sei in Abänderung von Dispositiv 2 und 3 des handels¬ gerichtlichen Urteils die Widerklage sowohl bezüglich Nichtigkeits¬ erklärung des Licenzvertrages als auch bezüglich Rückerstattung von Licenzgebühren, Jahrestaxen, ec. und Minderwert der gelie¬ ferten Webstühle abzuweisen. Advokat Dr. Meili erklärte, sich Namens des Beklagten und Widerklägers der Berufung anzuschließen, und beantragte: Es sei die Berufung der Klägerin in allen Teilen als unbegründet und das klägerische Patent Nr. 4357 als nichtig zu erklären. C. Da die Klägerin und Widerbeklagte in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hat, wurde ihrem bevollmächtigten Anwalt Dr. Zuppinger in Zürich, mit Verfügung vom 13. Juli aufgegeben, die Kosten der bundesgerichtlichen Instanz sowie eine allfällige Prozeßentschädigung an die Gegenpartei mit 200 Fr. bis zum
31. Juli zu vertrösten, ansonst auf die Berufung nicht einge¬ treten werde. Innert der angesetzten Frist wurde die Kaution nicht geleistet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Nachdem die der Klägerin und Widerbeklagten angesetzte Frist zur Leistung der in Art. 213 des Organisationsgesetzes über die Bundesrechtspflege vorgeschriebenen Sicherheitsleistung für Proze߬ kosten und eine allfällige Prozeßentschädigung fruchtlos abgelaufen ist, ist ihre Weiterziehung gemäß der gesetzlichen Androhung ver¬ wirkt, und es fällt damit auch die Anschlußberufung des Beklagten und Widerklägers dahin (Art. 70 Abs. 2 des citierten Gesetzes). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Weiterziehung der Klägerin und Widerbeklagten und auf die Anschlußberufung des Beklagten und Widerklägers wird nicht eingetreten.