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20_I_379

BGE 20 I 379

Bundesgericht (BGE) · 1894-01-01 · Deutsch CH
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67. Urteil vom 28. April 1894 in Sachen Redard Frères gegen Schuler & Cie. In Erwägung: Daß die Firma Redard Frères in Morges die Berufung an das Bundesgericht ergriffen hat gegen ein Urteil des Bezirks¬ gerichtes Kreuzlingen vom 22. Januar 1894 in Sachen dieser

Firma gegen Schuler & Cie. in Kreuzlingen, betreffend Marken¬ schutz und Schadenersatz daß das Bundesgericht mit Urteil vom 9. März diese Beru¬ fung als unzuläßig erklärt hat, weil sie nicht gegen ein in der letzten kantonalen Instanz erlassenes Haupturteil gerichtet war, daß Fürsprech Merkle, nachdem ihm die Bundesgerichtskanzlei nach Vorschrift des Art. 102 des Bundesgesetzes über die Organi¬ sation der Bundesrechtspflege das Dispositiv dieses Urteils mitge¬ teilt hatte, aber bevor ihm die vollständige Ausfertigung des Urteils gemäß Art. 103 definitiv zugestellt worden wär, ein Revisionsgesuch gegen dasselbe eingereicht hat, worin er den Nach¬ weis zu führen suchte, daß das Bezirksgericht Kreuzlingen als einzige kantonale Instanz in dem fraglichen Prozesse entschieden habe, daß auf dieses Revisionsgesuch vom Bundesgericht, weil ver¬ früht eingereicht, nicht eingetreten wurde, daß sodann den Revisionsklägern die vollständige Ausfertigung des bundesgerichtlichen Urteils in Sachen Redard Frères gegen Schuler & Cie. zugestellt wurde, in dessen Erwägungen der Stand¬ punkt, als habe das Bezirksgericht Kreuzlingen als einzige und letzte kantonale Instanz in dem fraglichen Prozesse entschieden, als unhaltbar nachgewiesen ist, und speziell auch die Argumente, welche die Revisionskläger in ihrem verfrüht eingereichten Revi¬ sionsgesuch anführten, in Betracht gezogen und als unzutreffend erklärt worden sind, daß hierauf Fürsprech Merkle mit Eingabe vom 21. April 1894 sein Revisionsgesuch erneuert und damit den eventutellen Antrag verbindet, es möchte das Bundesgericht die Streitsache zur kanto¬ nalen zweitinstanzlichen Beurteilung an das thurgauische Ober¬ gericht überweisen, daß dieses Gesuch lediglich die Beweisführung dafür fortsetzt, daß das an das Bundesgericht weitergezogene Urteil des Bezirksgerichtes Kreuzlingen ein von der letzten kantonalen Instanz erlassenes Haupturteil, bezw. die Berufung an das kantonale Obergericht gegen dasselbe unzulässig gewesen sei, daß die Revision eines vom Bundesgericht in seiner Stellung als Berufungsinstanz in Civilsachen erlassenes Urteil, wozu auch die Entscheide betreffend Zulässigkeit der Berufung gehören, gemäß rt. 95 des Bundesgesetzes betreffend die Organisation der Bundes¬ rechtspflege, nur in den in Art. 192 des Bundesgesetzes über das Zerfahren bei dem Bundesgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitig¬ keiten festgesetzten Fällen zulässig ist, daß das vorliegende Revisionsgesuch keinen in dieser Gesetzes¬ bestimmung enthaltenen Revisionsgrund geltend macht, noch sich überhaupt auf diese Gesetzesbestimmung beruft, sondern lediglich versucht, die Richtigkeit der vom Petenten vertretenen Rechtsauf¬ fassung gegenüber der in dem angefochtenen Entscheide enthaltenen darzutun, daß ferner, was den eventuellen Antrag der Revisionskläger angeht, das kantonale Obergericht einzig zuständig ist, zu ent¬ scheiden, ob gegen den Ablauf der Appellationsfrist Restitution zu erteilen sei, indem hiefür das kantonale Prozeßrecht ma߬ gebend ist, hat das Bundesgericht erkannt: Das Revisionsgesuch, ebenso wie der eventuelle Antrag der Revisionskläger auf Überweisung der Streitsache an das thur¬ gauische Obergericht zur kantonalen zweitinstanzlichen Beurteilung, wird abgewiesen.