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66. Urteil vom 20. September 1894 in Sachen Bucher gegen Gotthardbahn. A. Der Urteilsantrag der Instruktionskommission geht dahin:
1. Die Gotthardbahngesellschaft ist verpflichtet, dem Herrn Bucher=Rüttimann zu bezahlen: Für 240 Quadratmeter Land aus dem Parzellenkomplexe 60, 62, 64, 66 à 14 Fr. per Qua¬ dratmeter, 3360 Fr. (dreitausend dreihundert und sechzig Franken) nebst Zinsen à 5% vom Tage der Inangriffnahme an und für beide Parteien Nachmaß vorbehalten.
2. Dispositiv III und IV des Schatzungsbefundes sind be¬ stätigt.
3. Die Instruktionskosten im Betrage von 50 Fr. werden der Gotthardbahngesellschaft auferlegt. Die Parteikosten sind wettge¬ schlagen. B. Dieser Urteilsantrag wurde zwar von der Bahn, vom Ex¬ propriaten aber nicht angenommen. Bei der heutigen Verhandlung beantragt der Vertreter dieses letztern Erhöhung der im Urteils¬ antrage zugebilligten Entschädigung von 14 Fr. auf 23 Fr. per Quadratmeter, unter Kosten= und Entschädigungsfolge. Der Ver¬ treter des Expropriaten erklärt, diesen Antrag auch im Namen des im Streit intervenierenden Gültenansprechers I. Breitschmid zu stellen, dessen pfandversicherte Forderungen die in dem Urteils¬ antrage ausgesetzte Entschädigungssumme erheblich übersteigen. Der Vertreter der Bahn beantragt dagegen Abweisung des Re¬ kurses und Bestätigung des Urteilsantrages, ebenfalls unter Kosten¬ und Entschädigungsfolge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Intervention des J. Breitschmid ist insofern unzuläßig, als Breitschmid neue Rechte geltend machen und nicht bloß den Expropriaten Bucher unterstützen will. Denn das Bundesgesetz
über Abtretung von Privatrechten gibt den auf das abzutretende Grundstück pfandversicherten Gläubigern kein Recht, als selb¬ ständige Prozeßparteien im Prozeß aufzutreten. Der Eigentümer hat die Forderungseingabe gestellt, und er allein hat das Recht, gemäß Art. 12 und 35 des Expropriationsgesetzes gegen den Be¬ fund der Schatzungskommission zu rekurrieren.
2. Den Antrag auf Erhöhung hat der Expropriat in erster inie damit begründen wollen, daß die Gülten, die das Grund¬ stück belasten, die im Urteilsantrag vorgeschlagene Entschädigung weit übersteigen, und der Expropriat nur dann vollen Ersatz für seinen Vermögensnachteil erhalte, wenn ihm wenigstens der Wert dieser Gülten bezahlt und dadurch von seiner bezüglichen Haftung befreit wird. Diese Auffassung ist indessen nicht richtig. Nach dem Bundesgesetz über Abtretung von Privatrechten kommt es nicht darauf an, ob auf dem abzutretenden Grundstück Hypo¬ theken und Gülten in einem den Wert des Grundstückes über¬ steigenden Betrag errichtet worden sind, sondern maßgebend ist nur der Vermögenswert des Grundstückes, und nur dieser ist ihm zu ersetzen. Ebensowenig kommt etwas darauf an, daß nach luzer¬ nischem Recht der neue Eigentümer die auf dem Grundstück lastenden Gülten in vollem Umfange zu übernehmen hätte. Denn hier ist ausschließlich Bundesreckt maßgebend und nach diesem (Art. 43 und 44 des Expropriationsgesetzes) gehen Hypotheken mit der Bezahlung der Abtretungsentschädigung unter und ge¬ nießen die Pfandgläubiger nur insoweit einen Vorzug, als die Entschädigungssumme zu ihrer Zahlung zuerst verwendet werden soll (vgl. Grünhut, Enteignungsrecht, S. 138; Eger, Ent¬ eignungsrecht I, S. 301). Was nun den Vermögenswert des Grundstückes anbelangt, so hat der Expropriat allerdings versucht, nachzuweisen, daß die von den bundesgerichtlichen Er¬ perten vorgeschlagene und im Urteilsantrag bestätigte Entschädi¬ gung in einem Mißverhältniß mit denjenigen Preisen stehe, die in letzter Zeit entweder gerichtlich festgesetzt oder vertraglich ver¬ abredet wurden. Allein es kann nicht gesagt werden, daß dieser Nachweis ihm gelungen sei. Das Expertengutachten gibt deutlich die Gründe an, warum die vom Expropriaten angerufenen Fälle Lehrer Müller, Schlosser Meyer und Waller=Dotta nicht als maßgebend oder nicht als in ihrem ganzen Umfange maßgebend betrachtet werden können und diese Gründe sind auch durch die heutigen Ausführungen des Expropriaten nicht widerlegt. Nament¬ lich ist ein Gegenbeweis durch die Aussage des Alois Heß nicht geleistet, da für das von demselben gemachte höhere Angebot be¬ sondere Umstände vorlagen, die schwierige Lage nämlich, in welcher r sich nach Kündigung seiner Werkstatt befand, einen andern Platz für dieselbe in Bälde zu finden. Den Experten ist sodann durchaus beizustimmen, wenn sie die Nähe der Felswand, an welche das Grundstück des Expropriaten stößt, als einen wert¬ vermindernden Faktor gegenüber dem in aller Richtung freien Platz des Waller=Dotta betrachtet haben. Es handelt sich zudem um eine bloße Taxationsfrage, bei welcher, wie gesagt, dem Ex¬ propriaten nicht gelungen ist, in dem Gutachten der bundesgericht¬ lichen Experten einen tatsächlichen oder rechtlichen Irrtum nach¬ zuweisen und bei welcher daher das Bundesgericht, laut beständiger Praxis, von der übereinstimmenden Ansicht der Experten und seiner Instruktionskommission nicht abgehen kann. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Urteilsantrag der Instruktionskommission wird zum Urteil erhoben.