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68. Urteil vom 28. April 1894 in Sachen Schneider gegen Maurer. A. Mit Urteil vom 24. November 1893 hat der Appellations¬ und Kassationshof des Kantons Bern erkannt: Der Impetrant Johann Friedrich Schneider ist mit seinem Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil erhob der Anwalt des Johann Fried¬ rich Schneider Kassationsbeschwerde beim Bundesgerichte und be¬
antragte, dasselbe zu kassieren und die Streitsache zu neuer Beurteilung an den Appellations= und Kassationshof des Kantons Bern zurückzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die im Geltstag der Spar= und Leihkasse Brügg zu Ver¬ lust gekommenen Gutscheingläubiger und Aktionäre derselben hatten im Jahre 1881 gegen die Vorstandsmitglieder der Kasse, zu wel¬ chen auch der heutige Kassationsbeklagte A. Maurer gehörte, Verantwortlichkeitsklage mit dem Rechtsbegehren erhoben, es seien dieselben auf Grund der ihnen nach dem Aktiengesetz vom 27. No¬ vember 1860 und den Gesellschaftsstatuten vom 21. Februar 1866 auffallenden Verantwortlichkeit und persönlichen Haftpflicht solida¬ risch zu verurteilen, den Klägern diejenigen Beträge samt gesetz¬ lichem Zins zu vergüten, für welche diese im Geldstage der Kasse nicht oder nur auf angebliche Aktivausstände angewiesen worden sind. Unter den Klägern figurierte auch der Kassationskläger Johann Friedrich Schneider mit einem Anspruch von 1149 Fr. 19 Cts. Am 20. Februar 1885 gelangte dieser Rechtsstreit vor die erste Instanz, Amtsgericht Nidau, zur Beurteilung. Das Verhandlungsprotokoll, sowie das Urteil enthält folgende Abstands¬ erklärung des Vertreters der Beklagten: „Herr Fürsprecher K. R. Hoffmann in Biel, Namens des Abraham Maurer, des Abraham Schneider und des Daniel Schneider, unterzieht sich im mündlichen Vortrage dem Rechts¬ begehren der Kläger soweit sich deren Forderungen gründen, gestützt auf gemachte Aktieneinzahlungen, und schließt nur insoweit auf Abweisung des klägerischen Begehrens, als es Forderungen gestützt auf Gutscheine betrifft.“ Vom Appellations= und Kassationshof wurde die Klage, soweit sie sich auf Gutscheinforderungen bezog, abgewiesen, betreffend die Forderungen aus Aktien wurde verfügt, es habe bei der diesbezüglichen Anerkennung der Beklagten sein Bewenden.
2. Mittelst Zahlungsbefehl vom 11./14. April 1893 forderte nun Johann Friedrich Schneider von Abraham Maurer die Be¬ zahlung eines Betrages von 1149 Fr. 19 Cts. nebst Zins à 5% seit 20. Oktober 1885. Da der Belangte Rechtsvorschlag erhob, leitete Schneider beim Richteramte Nidau gerichtliche Klage ein über die Streitfrage, ob ihm bezüglich des mittelst dieses Zahlungs¬ befehles geforderten Betrages die Rechtseröffnung zu erteilen sei. Diese Klage wurde vom Gerichtspräsidenten von Nidau, sowie von dem Appellations= und Kassationshofe in dem eingangs mit¬ geteilten Urteil abgewiesen. Die Begründung des zweitinstanzlichen Urteils geht im wesentlichen dahin: Nach § 62 des bernischen Civilprozeßgesetzes gehöre die Erklärung des Abstandes zu den¬ jenigen Prozeßhandlungen, wozu der Bevollmächtigte einer spe¬ ziellen Vollmacht bedürfe, und da nun in casu vom Impetranten nicht einmal behauptet, geschweige denn bewiesen worden sei, daß irsprecher K. R. Hoffmann im Besitz einer derartigen Spezial¬ vollmacht sich befunden habe, so könne die fragliche Abstands¬ erklärung gegenüber dem Interpretaten nicht als exekutorischer Titel im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuld¬ betreibung und Konkurs betrachtet und die Rechtsöffnung nicht ausgesprochen werden.
3. Der Kassationskläger führte in seiner dem Bundesgerichte eingereichten Rechtsschrift aus, für Betreibungsstreitigkeiten sei das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs allein maßgebend. In casu hätte der in Art. 80 und 81 daselbst ausgesprochene Rechtssatz angewendet und Rechtsöffnung erteilt werden sollen. Daß die kantonale zweite Instanz dessenungeachtet den Entscheid auf kantonales Recht stützte, lasse die Kassationsbeschwerde gemäß Art. 89 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundes¬ rechtspflege vom 22. März 1893 zweifellos als begründet erscheinen.
4. Das Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechts¬ pflege vom 22. März 1893 gewährt für diejenigen nach eidge¬ nössischen Gesetzen zu entscheidenden Rechtsstreitigkeiten, welche wegen nicht hinreichenden Streitwertes auf dem Wege der Be¬ rufung nicht an das Bundesgericht gezogen werden können, das Rechtsmittel der Kassationsbeschwerde, wenn das kantonale Gericht statt des eidgenössischen kantonales oder ausländisches Recht zur Anwendung gebracht hat. Allein gleichwie das Rechtsmittel der Berufung, ist auch dasjenige der Kassation nur gegen kantonale Haupturteile zulässig, wie in dem französischen Texte des Art. 89 ausdrücklich gesagt ist und sich auch aus der Vergleichung des Art. 89 mit Art. 56 ibidem, sowie aus dem Zwecke des
Rechtsmittels, die Anwendung des eidgenössischen Privatrechts zu sichern, ohne weiters ergibt. Da nun im vorliegenden Falle vor der Vorinstanz nicht ein, den Rechtsstreit materiell entscheidendes Urteil gefällt, sondern lediglich über die Zulässigkeit der Schuld¬ betreibung erkannt worden ist, kann wegen Inkompetenz auf die erhobene Kassationsbeschwerde nicht eingetreten werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Kassationsbeschwerde wird wegen Inkompetenz nicht eingetreten.