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64. Urteil vom 7. Juli 1894 in Sachen Stalder gegen Centralbahn. A. Der Urteilsantrag der Instruktionskommission geht dahin:
1. Die Bahngesellschaft ist pflichtig, den Gebrüdern Stalder zu bezahlen:
a. Für Abtretung von 305 Quadratmeter Land à 10 Fr. per Fr. 3050 Quadratmeter 40
b. Für eine Pappel 75 -
c. Für Versetzen eines Schuppens 61 50
d. Für Versetzen der Einfriedung
r. 3226 50 Total, (dreitauseud zweihundert sechsundzwanzig Franken und fünfzig Rappen), samt Zins à 5 % vom Tage der Inangriffnahme an und unter Vorbehalt des Nachmaßes der abzutretenden Boden¬ fläche.
2. Dispositiv 2 des Schatzungsbefundes ist bestätigt.
3. Die 150 Fr. betragenden Instruktionskosten werden aus dem es steht letzterer Baarvorschusse der Bahngesellschaft berichtigt jedoch das Recht zu, die Hälfte derselben mit 75 Fr. an der den Expropriaten zukommenden Entschädigung in Abzug zu bringen. Die Parteikosten sind wettgeschlagen. B. Dieser Antrag wurde von keiner Partei angenommen. Bei
der heutigen Verhandlung beantragt der Vertreter der Exproprig¬ ten, es sei der Bodenwert von 10 auf 20 Fr. per Quadratmeter zu erhöhen und den Expropriaten für Minderwert der übrigen Grundstücke 3700 Fr. zuzusprechen. Der Vertreter der Bahn be¬ antragt dagegen Ermäßigung des Zinsfußes von 5 auf 4½%. im Übrigen Bestätigung des Urteilsantrages. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesgericht hat stets am Grundsatz festgehalten, daß bloße Schatzungsfragen nach dem übereinstimmenden Antrag der bundesgerichtlichen Instruktions= und Expertenkommission zu ent¬ scheiden sind, sofern nicht positiv nachgewiesen werden kann, daß ihre Schatzung auf Unrichtigkeiten beruht. In concreto haben nun die bundesgerichtlichen Experten, an deren fachmännischen Kennt¬ nissen durchaus nicht zu zweifeln ist, nach sorgfältiger und ein¬ gehender Prüfung der örtlichen Verhältnisse und nach Besichtigung sämtlicher von den Parteien angerufenen Vergleichungsobjekte, den Bodenwert auf 10 Fr. per Quadratmeter bestimmt. Diese Schatz¬ ung steht nicht bloß nicht in Widerspruch mit den Landpreifen in Luzern, wie die Expropriaten behaupten, sondern gibt. haupt¬ sächlich nach Ansicht der am Augenschein anwesenden und daher mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten Gerichtsmitglieder, den Wert des betreffenden Grundstückes, auch im Verhältnisse zu den nicht weit davon liegenden und dem Bundesgerichte von früher her bekannten Expropriationsfällen für den Brünigbahnhof, richtig an. Das Grundstück leidet als Bauplatz an verschiedenen Nach¬ teilen. Es besitzt keine rechte Zufahrt, liegt in der Nähe einer sumpfigen Gegend und sind auch die Bodenverhältnisse derart be¬ schaffen, daß für die zu erstellenden Wohnungen ohne große Ko¬ sten kaum rechte Keller angelegt werden könnten. Diese Gründe, die nicht bestritten und gewiß auch an sich einleuchtend sind, haben die bundesgerichtlichen Experten namentlich bestimmt, den Wert des Grundstückes auf 10 Fr. per Quadratmeter anzusetzen, und das Bundesgericht findet in den heutigen Vorbringen des Vertre¬ ters der Expropriaten keinen genügenden Anlaß, um an dieser fachmännischen, mit derjenigen der eidgenössischen Schatzungskom¬ mission übereinstimmenden und von der Instruktionskommission angenommenen Schatzung zu rütteln.
2. Was die Minderwertsforderung anbelangt, so handelt es sich hier nicht zu bestimmen, wie der Vertreter der Expropriaten heute behauptet hat, ob gemäß Art. 3 des eidgenössischen Expro¬ priationsgesetzes Nachteile, die durch die Abtretung entstehen, mit den daraus erwachsenden Vorteilen kompensiert werden dürfen, sondern es stellt das Gutachten der bundesgerichtlichen Experten in für das Bundesgericht auch in dieser Beziehung maßgebender Weise fest, daß von irgend einem Minderwert, sofern nur plan¬ mäßig gebaut werde, nicht gesprochen werden kann. Die Ent¬ schädigung von 3700 Fr., deren Zusprechung die Expropriaten verlangen, wird von den bundesgerichtlichen Experten nur für den Fall beantragt, daß eine Abänderung des Planes erfolgen und das Grundstück der Expropriaten nicht an eine Straße stoßen sollte. Vorderhand liegt aber diese Voraussetzung nicht vor und ist daher der Urteilsantrag der Instruktionskommission auch in diesem Punkte zu bestätigen.
3. Ebenso bezüglich der Zinsfrage. Freilich handelt es sich nicht um einen Verzugszins; die Bahngesellschaft findet sich mit Zah¬ lung der Entschädigung nicht in Verzug. Wohl aber ist gemäß Art. 46 des eidgenössischen Expropriationsgesetzes eine gesetzliche Zinspflicht der Bahngesellschaft begründet und auch in diesem Falle beträgt nach Art. 83 des Obligationenrechtes der Zinsfuß %, da von einer abweichenden Übung für Expropriationsfälle nicht gesprochen werden kann. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Urteilsantrag der Instruktionskommission wird in seinen sämtlichen Dispositiven zum Urteil erhoben.