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20_I_363

BGE 20 I 363

Bundesgericht (BGE) · 1894-01-01 · Deutsch CH
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63. Urteil des Kassationshofes vom 18. Mai 1894 in Sachen Klaus gegen eidgenössische Postdirektion. Die Polizeikammer des Appellations= und Kassationshofes des Kantons Bern verurteilte am 11. April 1894 den Friedrich Klaus von Schwarzenburg wegen Verletzung des Postgeheim¬ nisses korrektionel zur Amtsentsetzung von seiner Stelle als Ge¬ hülfe und Stellvertreter der Posthalterei von Schwarzenburg womit die Unfähigkeit zur Bekleidung eines öffentlichen Amtes auf die Zeit von zwei Jahren verbunden ist, sowie zu 50 Fr. Geldbuße. Der Verurteilte erklärte nun am 21. April gegen dieses Urteil den Rekurs an das eidgenössische Kassationsgericht und prosequierte denselben am 2. Mai 1894, wobei er hinsichtlich der Rekursfrist bemerkt: Das angefochtene Urteil sei am 11. April in Abwesenheit der Parteien sowie des Anwaltes, welcher sich vor Schluß der Verhandlungen habe entfernen müssen, ausgefällt worden. Am folgenden Tage, am 12. April, habe der Kammer¬ schreiber der Polizeikammer dem Vertreter des Rekurrenten an einem dritten Orte von dem Urteil summarische Mitteilung ge¬ macht. Eine förmliche Eröffnung des Urteils habe demnach erst durch die am 28. April erfolgte Urteilszustellung stattgefunden. Selbst aber wenn die Mitteilung vom 12. April als wirkliche Urteilseröffnung angesehen werden wollte, sei doch der Rekurs rechtzeitig eingereicht. Der Vertreter des Kassationsklägers be¬ hauptete ferner, daß er sich am 11. April mit Erlaubnis des Präsidenten der Polizeikammer vor der Urteilseröffnung entfernt hatte. Darauf setzte ihm der Instruktionsrichter eine Frist von 11 Tagen an zur Beibringung einer bezüglichen Erklärung. Statt einer solchen reichte der Kassationskläger am 17. Mai ein Schrift¬ stück des Präsidenten der Polizeikammer ein, worin gesagt ist, daß die Frage, wie es sich mit der Zustellung des Urteils ver¬

halte, erst nach Rückkehr des Kammerschreibers, der gegenwärtig abwesend sei, aufgeklärt werden könne. Der Kassationshof zieht in Erwägung: Der Rekurs ist verspätet. Die Rekurserklärung ist zwar innert der gesetzlichen Frist von zehn Tagen erfolgt. Dagegen fand die Einreichung der Rekursschrift erst nach Ablauf der zwanzigtägigen Frist statt (Art. 164 & 167 O.=G.). Als Datum der Urteils¬ eröffnung muß nämlich der 11. April 1894 gelten. An diesem Tage wurde das Urteil vom Präsidenten des kantonalen Gerichtes öffentlich verkündet. Auf diese Verkündung kommt es nun nach Art. 167 leg. cit. an, nicht auf eine Privatmitteilung von Seite des Kammerschreibers. Rekurrent hat den Nachweis nicht geleistet, daß laut besonderer Verfügung des Gerichtspräsidenten und in Abweichung von den bezüglichen Vorschriften der bernischen Straf¬ prozeßordnung, statt der öffentlichen Verkündung eine andere Art der Urteilseröffnung für den speziellen Fall gelten sollte. Demnach hat der Kassationshof erkannt: Auf den Rekurs wir wegen Verspätung nicht eingetreten.