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20_I_283

BGE 20 I 283

Bundesgericht (BGE) · 1894-01-01 · Deutsch CH
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47. Urteil vom 28. Juni 1894 in Sachen Geiser. A. Am 28. März 1882 gebar die heutige Rekurrentin außer¬ ehelich einen Knaben. Als Vater desselben bezeichnete sie den Schreiner Joseph Alfred Wohler, von und damals in Wohlen, gegen den sie dann auch den Rechtsweg beschritt. Derselbe verließ jedoch Wohlen und als dann die am 28. August 1882 beim Bezirksgericht Muri eingereichte Alimentationsklage am 30. glei¬ chen Monats ihm nach seinem neuen Wohnort Bünzen nachge¬ schickt worden war, kam gedachte Klageschrift wieder zurück mit der Notiz, Adressat wohne seit circa einem Monat nicht mehr in Bünzen, sondern solle in den Kanton Luzern verreist sein. Das Bezirksgericht Muri citierte ihn daraufhin durch Ediktalaufforde¬ rung und führte das Kontumazialverfahren durch, infolge dessen Wohler unterm 13. November 1882 schuldig erklärt wurde, der Klä¬ rin Bertha Döbeli an die Kosten der Verpflegung und Erziehung des von ihr am 28. März 1882 geborenen Kindes Josef von dessen Geburt an, bis zum vollendeten 16. Altersjahre einen jähr¬ lichen Beitrag von 75 Fr. zu entrichten, unter Kostenfolge. Fer¬ ner wurde die Publikation des Urteils verordnet. In der Folge, nämlich anfangs 1894, betrieb Bertha Geiser=Döbeli den Josef Alfred Wohler in Luzern, woselbst er am 20. September 1882 sein Wanderbuch hinterlegt hatte und sich seitdem aufhielt, auf Zahlung der jährlichen Alimentationsquoten von 75 Fr. für die Jahre 1883 bis 1886 samt Zins à 5 % je vom 13. November,

sowie der Prozeßkosten im Betrage von 55 Fr. 05 Cts. Nachdem zunächst der Gerichtspräsident von Luzern die Rechtsöffnung in dieser Sache bewilligt hatte, erklärte die Justizkommission einen von Wohler hiegegen ergriffenen Rekurs für begründet und ver¬ weigerte der Bertha Geiser=Döbeli „dermalen“ die Rechtsöffnung. indem sie zur Begründung bemerkte: Rekurrent erhebe vorab be¬ züglich des Alimentationsbeitrags pro 1883 und der Prozeßkosten die Verjährungseinrede und mache im Weiteren betreffend der Ge¬ samtforderung geltend, das fragliche Urteil sei gemäß Art. 81, Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs nicht vollstreckbar; trotzdem nämlich sein, des Wohler Wohnsitz, zur Zeit der Klageerhebung der Klägerin bekannt gewesen sei, oder sie ihn doch leicht hätte erfahren können, sei er nicht persönlich, son¬ dern bloß durch öffentliche Aufforderungen im aargauischen Amts¬ blatte vor Gericht geladen worden; diese seien ihm nun nicht zu Gesichte gekommen. Nun erscheine die Vollstreckbarkeit des frag¬ lichen Urteils dermalen in der Tat als illiquid. Es fehle nämlich der Ausweis dafür, daß Rekurrent zur Zeit der Anhebung der Alimentationsklage noch im Gerichtskreise Muri gewohnt habe. Anderseits ergebe sich, daß derselbe schon seit 20. September 1882 sein Wanderbuch beim Polizeiamt Luzern deponiert hatte und bis zu seiner Verehelichung daselbst Aufenthaltsbewilligung befaß. Unerwiesen seien ferner die Publikation des aargauischen Urteils sowie dessen Rechtskraft. Könne daher, schon aus genannten Gründen, dermalen dem Rechtsöffnungsgesuche der Bertha Geiser¬ Döbeli nicht entsprochen werden, so brauche die weitere Einrede der Verjährung nicht mehr geprüft zu werden. B. Gegen diesen Entscheid der luzernischen Justizkommission erklärte Bertha Geiser=Döbeli den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, indem sie beantragte, es sei derselbe als mit Art. 61 der Bundesverfassung in Widerspruch stehend, aufzuheben. Zur Begründung wird geltend gemacht: Wohler sei anno 1882 zu¬ nächst in Wohlen eingeklagt worden, sei von dort zur Vermei¬ dung der Klage nach Bünzen übergesiedelt, und als man ihm am

28. August 1882 die Klage am letzteren Orte zustellen wollte, ohne Angabe seiner Adresse abgereist gewesen. Er habe also der Klage wegen keinen festen Wohnsitz gehabt, sondern ein vagabun¬ dierendes Leben geführt; da er zudem im Jahre 1881 vergelds¬ tagt worden sei, habe er keinen Anspruch auf die Garantie des Art. 59 B.=V. Überhaupt habe angesichts der geschilderten Sach¬ lage Ediktaleitation erfolgen und das Kontumazialverfahren durch¬ geführt werden müssen. Das in diesem ergangene Urteil sei nun, wie aus einer Bescheinigung der Gerichtskanzlei Muri hervorgehe, rechtskräftig und vollstreckbar, und zwar gemäß Art. 61 B.=V. auch im Kanton Luzern. Der Entscheid der Justizkommission ver¬ letze daher Art. 61 B.=V. Wohler habe übrigens durch seine in Wohlen domizilierten Angehörigen sichere Nachricht vom fraglichen Urteil erhalten und könne sich daher nicht beklagen, er habe von der Urteilspublikation nichts erfahren. C. Josef Alfred Wohler beantragt in seiner Vernehmlassung Ab¬ weisung des Rekurses, unter Kostenfolge, indem er im Wesent¬ lichen bemerkt: Fragliches Urteil sei, trotz der Bescheinigung der Gerichtskanzlei Muri, nicht rechtskräftig und vollstreckbar. Da nämlich Wohler zur Zeit der Klageerhebung schon in Luzern do¬ miziliert gewesen und übrigens nicht vergeldstagt sei, habe er gemäß Art. 59 B.=V. mit persönlichen Klagen an seinem Wohn¬ sitz belangt werden müssen; das Urteil des Bezirksgerichtes Muri leide daher an dem unheilbaren Mangel, daß es von einem inkompetenten Gericht erlassen, daher nicht rechtskräftig und nicht vollstreckbar sei. Der Entscheid der Justizkommission verletze daher Art. 61 B.=V. nicht, sondern sei vollständig richtig und daher aufrecht zu erhalten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Laut Art. 61 B.=V. sollen rechtskräftige Civilurteile, die in einem Kanton gefällt sind, in der ganzen Schweiz vollzogen wer¬ den können. Auf Grund dieser Verfassungsbestimmung wäre also das hier in Frage stehende Urteil des Bezirzsgerichtes Muri vom

13. November 1882 auch im Kanton Luzern zu vollstrecken, unter der Bedingung freilich, daß es eben rechtskräftig sei.

2. Zu dieser Rechtskraft ist aber gemäß mehrfachen Entscheiden des Bundesgerichtes (s. Amtliche Sammlung VIII, 724; XVIII, 452; Entscheidung in Sachen Summermatter vom 19. April 1894) auch erforderlich, daß das zu vollstreckende Urteil vom kom¬ petenten Gerichte erlassen sei. Im vorliegenden Falle ist diese

Kompetenz nun eben bestritten. Auf der einen Seite behauptet nämlich der Rekursbeklagte, zur Zeit der Anhängigmachung der Alimentationsklage durch die Bertha Döbeli bereits einen festen Wohnsitz, und daher, gemäß Art. 59 B.=V., den Gerichtsstand für persönliche Klagen vermögensrechtlicher Natur in Luzern ge¬ habt zu haben, weshalb das Bezirksgericht Muri zum Erlaß seines Urteils inkompetent gewesen sei. Anderseits bestreitet Re¬ kurrentin die behauptete Begründung eines festen Wohnsitzes und bezeichnet dieselbe eventuell als irrelevant, indem Wohler nicht aufrechtstehend sei.

3. Nun steht zunächst so viel fest, daß Wohler zur Zeit der Einleitung fraglichen Prozesses, vermutlich um sich der Rechts¬ verfolgung zu entziehen, seinen Wohnsitz in Wohlen aufgab. Er verfügte sich von dort nach Bünzen, welches er jedoch kurze Zeit darauf, als ihm die Klage zugestellt werden sollte, schon wieder verlassen hatte, angeblich, um sich in den Kanton Luzern zu be¬ geben. Unter diesen Umständen wäre es nun Aufgabe des Wohler gewesen, seine Behauptung strikte zu beweisen, daß er zur Zeit der Hängigmachung der Klage, am 28. August 1882, sein Wanderleben aufgegeben und an Stelle des frühern Domizils ein neues in Luzern begründet habe. Dieser Nachweis ist aber in keiner Weise erbracht; speziell kann aus der erst am 20. Sep¬ tember 1882 erfolgten Hinterlegung des Wanderbuches beim Polizeiamt Luzern natürlich gar nichts zu Gunsten des Wohlers geschlossen werden. Ist aber demgemäß anzunehmen, daß derselbe zur Zeit der Litiskontestation einen festen Wohnsitz weder in Luzern noch anderswo gehabt habe, so konnte er ohne Verletzung der Bundesverfassung und speziell des Art. 59 derselben vor den an¬ deren, im kantonalen Recht vorgesehenen Gerichtsständen belangt werden; speziell konnte auch gegen die in casu geschehene Durch¬ führung des Kontumazialverfahrens am Gerichtsstand des letzten aargauischen Aufenthaltes, Bünzen, mit Grund etwas Besonderes nicht erinnert werden. Unter diesen Umständen braucht nicht weiter erörtert zu werden, ob Wohler auch als Geldstager sich nicht auf Art. 59 B.=V. berufen konnte, und zwar dies um so weniger, als auch die rekurrierte Behörde sich mit dieser Frage gar nicht befaßt. Daß sodann die Publikation des in Frage stehenden Urteils dem Rekursbeklagten nicht zu Gesichte gekommen, kann natürlich an der Rechtskraft des Urteils nichts ändern. Die Vollstreckbarkeit desselben aber ist, wie Wohler gar nicht bestreitet, rechtsgenüglich bescheinigt. Aus dem Gesagten ergibt sich, daß die dem angefochtenen Ent¬ scheid der Justizkommission zu Grunde liegenden Erwägungen hinfällig sind. Derselbe muß daher kassiert werden. Da jedoch die genannte Behörde nicht alle Einreden des Rekursbeklagten und speziell nicht diejenige der Verjährung gewürdigt hat, ist der vor¬ liegende Fall zu erneuter Beurteilung an dieselbe zurückzuweisen. Diese Beurteilung muß selbstverständlich auf Grund der in diesem Entscheid entwickelten Rechtsprinzipien erfolgen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und der Entscheid der Justizkommission des Obergerichts von Luzern vom 14. April 1894 wird daher aufgehoben. Genannte Behörde wird einge¬ laden, im Sinne der Erwägungen in Sachen einen neuen Ent¬ scheid zu fällen.