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20_I_272

BGE 20 I 272

Bundesgericht (BGE) · 1894-01-01 · Deutsch CH
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45. Urteil vom 21. Juni 1894 in Sachen Metzger. A. Am 26. April 1894 verurteilte das Gemeindegericht von Herisau den Sticker Josef Anton Metzger auf Grund von § 138 des Strafgesetzes von Appenzell=Außerrhoden zu 10 Fr. Buße, eventuell zwei Tagen Haft und den Kosten, weil derselbe am Char¬ freitag in seiner an der Poststraße Herisau=Degershein gelegenen Wohnung vom Morgen an bis zur Abenddämmerung gestickt hatte. B. Gegen dieses Urteil erklärte Joseph Anton Metzger unterm

3. Mai 1894 den Rekurs an das Bundesgericht, welchen er folgendermaßen begründete: Er sei Katholik; der Charfreitag sei für ihn weder Feiertag noch Kommunionstag; derselde sei aber ferner auch kein staatlich anerkannter Feiertag. Art. 138 des Strafgesetzbuches könne auf Rekurrenten als Katholikei in casu nicht angewendet werden, ohne die gewährleistete Glaubens=, Ge¬ wissens= und Kultusfreiheit zu verletzen. Argernis sei keines ge¬ geben worden, indem nicht einmal die nächsten Nachbarn gehört hätten, daß Rekurrent arbeite. C. Das Gemeindegericht von Herisau bemerkt in seiner Ver¬ nehmlassung: Laut § 138 des Strafgesetzbuches von Außerrhoden seien an Sonntagen und Kommunionstagen alle nicht dringend notwendigen Arbeiten und alle geselligen Vergnügungen, durch welche Andere in Argernis erregender Weise gestört werden könn¬ ten, bei Buße bis auf 100 Fr. untersagt. Nun sei der Charfrei¬ tag für die Protestanten in Appenzell=Außerrhoden Kommunions¬ tag; für die Katholiken sei er laut Aussage des katholischen Pfarramts von Herisau ein Halbfeiertag, ein stiller Tag, an wel¬ chem das Arbeiten zwar nicht verboten sei, aber dortseits von keinem echten Katholiken geübt werde. Es hätten denn auch bis dahin alle Konfessionen in Herisau den Charfreitag gefeiert, Fälle von Dringlichkeit ausgenommen. Um so mehr sei es aufgefallen, daß am Charfreitag 1894 Rekurrent und ein gewisser Mösler an Stickmaschinen gearbeitet hätten. Diese Arbeit sei auf der Straße gesehen und gehört worden und habe Argernis erregt. Mit Dring¬ lichkeit könne dieselbe nicht entschuldigt werden. Rekurrent kehre sich übrigens an die protestantischen Vorschriften so wenig wie an die katholischen, schicke seine Kinder nicht nach Vorschrift in den Religionsunterricht und gehorche nicht gern den Gesetzen. Die Bestimmungen des mehrgenannten § 138 seien bloß polizeilicher Natur und bezweckten, eine würdige Festfeier nicht ohne Not be¬ einträchtigen zu lassen. Art. 49 B.=V. sei im vorliegenden Falle nicht verletzt worden. D. Das Pfarramt Herisau bescheint, daß der Charfreitag für die Katholiken kein gebotener Feiertag und denselben das Arbeiten an diesem Tag an und für sich erlaubt sei. Das Verbot mit Geräusch verbundener Arbeiten am genannten Tage betrachtet das gleiche Pfarramt als eine Polizeivorschrift, die Niemand zu einer Kultushandlung nötige oder davon abhalte und die die Glaubens¬ und Gewissensfreiheit in keiner Weise beeinträchtige. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Die rekursbeklagte Behörde hat gar nicht behauptet, daß der hier in Betracht kommende Charfreitag als eigentlicher bürgerlicher Feiertag betrachtet und als solcher durch Enthaltung von der Ar¬ beit gefeiert werden müsse; es würde übrigens eine solche Be¬ hauptung auch gar nicht gehört werden können, indem schon auf Grund des zur Anwendung gebrachten § 138 des appenzell=außer¬ rhodischen Strafgesetzbuches ohne weiters ersichtlich ist, daß der Charfreitag als Kommunionstag, also kraft seiner religiösen Be¬ deutung im Sinne genannten Gesetzes gefeiert werden soll. Kommt daher der Charfreitag für den Rekurrenten nur als Feiertag einer andern, am gleichen Ort vertretenen resp. daselbst vorherrschenden Konfession in Betracht, so ergibt sich daraus, daß derselbe gemäß dem Grundsatz der Glaubens= und Gewissensfreiheit nicht dazu verhalten werden kann, diesen Feiertag der andern Konfession wie

einen seiner eigenen mitzufeiern. Vielmehr kann vom Rekurrenten einzig auf Grund des Art. 50 B.=V. gefordert werden, daß er gemäß Abs. 1 genannten Artikels die freie Ausübung der gottes¬ dienstlichen Handlungen der andern Konfessionen nicht störe und gemäß Abs. 2 gleichen Artikels den Maßnahmen Folge leiste welche Bund oder Kantone „zur Handhabung der Ordnung und des öffentlichen Friedens unter den Angehörigen der verschiedenen Religionsgenossenschaften“ treffen (s. hiezu Rüttimann, Nord¬ amerikanisches Bundesstaatsrecht II, S. 279). Bis jetzt haben auch Bundesrat und Bundesversammlung stets im gleichen Sinne gesprochen. Hievon ausgegangen ist zu sagen, daß nicht einmal behauptet ist, daß die vom Rekurrenten am Charfreitag vorgenommene Arbeit einen solchen Lärm verursacht hat, daß dadurch der religiöse Kultus der Protestanten gestört worden wäre. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und das ingefochtene Urteil des Gemeindegerichts in Herisau vom 26. April 1894 aufgehoben.