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20_I_269

BGE 20 I 269

Bundesgericht (BGE) · 1894-01-01 · Deutsch CH
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44. Urteil vom 20. Juni 1894 in Sachen Segesser. A. Durch Urteil des Bezirksgerichtes Luzern vom 9. Februar 1894 wurde Friedrich Segesser wegen Holzhackens, womit sich derselbe an einem Sonntag hinter seinem Hause, auf dem Inseli in Luzern, abgegeben hatte, der Verletzung der Sonntagsfeier schuldig erklärt und zu einer Buße von 6 Fr. samt den Kosten verurteilt. Auf den Weiterzug Segessers bestätigte das luzernische Obergericht dieses Urteil, indem es zur Begründung im Wesent¬ lichen bemerkte: Segesser wolle im angefochtenen Urteil offenbar den Kassationsgrund des Verstoßes gegen den klaren, unzwei¬ deutigen Inhalt der zur Anwendung gebrachten Strafrechtsnorm nachweisen. Nun nehme allerdings § 141 Str.=G.=B. seinem Wortlaute nach eine Sonntagsfeierverletzung nur dann an, wenn ohne Dringlichkeit in Werkstätten oder auf dem Lande gearbeitet werde; da nun Rekurrent weder ländliche Arbeit verrichtet noch in einer Werkstätte gearbeitet, sondern hinter seinem Hause Holz gespalten habe, so würde er bei strikter Interpretation nicht unter das Gesetz fallen. Hingegen würde jene gesetzliche Vorschrift bei derartiger Auslegung selbst gegenüber erheblichen Störungen der Sonntagsfeier ganz illusorisch werden. Die betreffende Vorschrift des § 141 Pol.=Str.=G. befinde sich übrigens nicht in Wider¬ spruch mit Art. 49 und 50 B.=V., indem sie keinen Gewissens¬ zwang übe, sondern nur eine die religiösen Ideen der christlichen Konfessionen nicht ostentativ verletzende Haltung verlange. B. Gegen dieses obergerichtliche Urteil erklärte Friedrich Se¬ gesser unterm 5. Juni 1894 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, indem er dessen Aufhebung unter Kostenfolge be¬ antragte. Zur Begründung führt er im Wesentlichen Folgendes

an: Art. 5, Abs. 2 der luzernischen Kantonsverfassung bestimme. daß Niemand, außer in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen, ge¬ richtlich verfolgt werden dürfe. Das Gesetz, § 141 Pol.=Str.=G., sehe nun Bestrafung der Sonntagsruhe nur in zwei Fällen vor: wenn sie auf dem Lande, und wenn sie in Werkstätten geschehe. Rekurrent habe keines von beiden getan; seine Arbeit sei daher straffrei. Wenn er trotzdem wegen derselben bestraft worden sei, so seien die betreffenden Entscheide in willkürlicher Weise und gegen das Gesetz ergangen. Ferner aber glaube Rekurrent, daß das vierte Gebot des Dekalogs sowohl die Sabbathruhe als auch die Sonntagsarbeit als Pflicht gegen Gott ausdrücklich gebiete. Einen anderen Wochentag neben dem Sabbath durch Enthaltung von gewöhnlicher Arbeit zu heiligen, wäre die Anerkennung eines anderen Goties neben Jehovah. Es sei für den Rekurrenten Ge¬ wissenspflicht, an den päpstlichen Sonn= und Festtagen jede welt¬ liche Arbeit wie an einem der übrigen Arbeitstage zu verrichten, ohne auch nur den Schein anzunehmen, als ob er sich verberge. Dieser Glaubensansicht des Rekurrenten sei nun durch Art. 49 und 4 B.-V. unverletzliche Freiheit zugesichert worden; diese Freiheit müsse aber auch, entgegen verschiedenen bundesrätlichen Beschlüssen (Salis, Bundesrecht, 706—710), geschützt werden. Die bean¬ standete Arbeit sei übrigens mehr als ein Kilometer von jeder Kultusstätte entfernt verrichtet worden und habe nicht mehr als das notwendig damit verbundene Geräusch verursacht; die An¬ klageakte selbst nenne bloß den Brünigbahnhof, wo man ein Ge¬ räusch hören konnte. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Rekurrent stützt seinen Rekurs zunächst darauf, daß der Sonntag ein religiöser Feiertag sei, zu dessen Feier er, als Sabbathhalter, ohne Verletzung des Art. 49 B.=V., nicht ange¬ halten werden könne. Nun ist soviel richtig, daß dem Sonntag auch eine religiöse Bedeutung zukommt; es finden an diesem Tage die Kultushandlungen der christlichen Konfessionen statt, und ergibt sich daraus nach schweizerischem Verfassungsrecht, Art. 50, auch für den Andersgläubigen die Pflicht, diese Kultushandlungen nicht zu stören. Eine weitergehende Pflicht kann dagegen für den Andersgläubigen aus der religiösen Bedeutung des Sonntags nicht erwachsen. In casu steht nun fest, daß Segesser solche Kultushandlungen nicht gestört hat.

2. Dagegen hat der Sonntag nach allgemeiner schweizerischer Rechtsanschauung auch eine Bedeutung als bürgerlicher Feiertag und kann als solcher durch die kantonale Gesetzgebung geschützt werden. In diesem Sinne ist denn auch § 141 des luzernischen Polizeistrafgesetzes vom Standpunkt der Bundesverfassung aus vollkommen zulässig, wie dies die frühere Rekurspraxis der Bundesbehörden (Salis, Bundesrecht, 706) unter Hinweis auf die soziale Bedeutung der betreffenden Vorschrift anerkannt hat. Das Bundesgericht kann nun von diesem prinzipiellen Stand¬ punkt um so weniger abgehen, als die Eidgenossenschaft selbst auf den ihrer Gesetzgebung unterworfenen Gebieten, im Fabrik= und Eisenbahnwesen, dem Sonntag innert gewisser Grenzen den Cha¬ rakter eines bürgerlichen Ruhetages verliehen hat, woraus sich doch ergibt, daß die Kantone innert ihrer Souveränität das Gleiche zu tun berechtigt sind, ohne die Art. 49 und 50 B.=V. zu verletzen. Da nun in casu der Kanton Luzern in seinem Polizeistrafgesetz in der Tat eine solche Vorschrift betreffend Sonn¬ tagsruhe erlassen, so erwächst daraus für jeden Kantonsbewohner die bürgerliche Pflicht, ihr zu gehorchen. Wenn daher Rekurrent behauptet, sein Glaube gebiete ihm, an Sonntagen alle jene Arbeit zu verrichten, welche er an einem Werktag verrichtet hätte, so kann dieser Einwand gemäß Art. 49, Abs. 5 B.=V. schon deswegen nicht gehört werden, weil Glaubensansichten nicht von der Erfüllung bürgerlicher Pflichten entbinden.

3. Nun macht Rekurrent zwar auch noch geltend, die genannte Gesetzgebung habe speziell die von ihm begangene Handlung nicht mit Strafe bedroht, und er sei entgegen § 5 luz. K.=V. ohne Gesetz bestraft worden. In dieser Beziehung ergibt sich allerdings, daß § 141 Pol.=Str.=G. seinem Wortlaut nach nur die Arbeit in Werkstätten und auf dem Lande, d. h. wohl die landwirtschaft¬ liche Arbeit im Freien, mit Strafe bedroht; nun fällt das Holz¬ hacken beim Hause wohl nicht unter diese Kategorien, falls man selbe buchstäblich interpretiert. Indes hat das Obergericht von Luzern, dem die Auslegung des kantonalen Polizeigesetzes zusteht, mit Recht bemerkt, daß eine so enge Interpretation in diesem

Falle dem oben entwickelten Zweck des Gesetzes, die Sonntags¬ ruhe zu wahren, ganz widersprechen, und das Gesetz selbst illu¬ sorisch machen würde. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.