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19_I_943

BGE 19 I 943

Bundesgericht (BGE) · 1893-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

147. Urteil vom 10. November 1893 in Sachen Keller gegen Drexler. A. Mit Urteil vom 25. Juli 1893 hat das Obergericht des Kantons Luzern erkannt:

1. Die Klägerin sei mit allen ihren Begehren abgewiesen.

2. Die Klägerin habe die ergangenen Judizialien zu tragen; die übrigen Kosten seien unter die Parteien gegenseitig wett¬ geschlagen. Klägerin habe demnach an den Beklagten eine Kosten¬ vergütung zu leisten von 7 Fr. 40 Cts.

3. Bestimmung der Anwaltskosten.

4. Mittheilung.

B. Gegen Dispositiv 1 und 2 dieses Urteils erklärte die Klage¬ partei die Weiterziehung an das Bundesgericht mit dem Antrage, der Klageschluß solle in vollem Umfange zugesprochen und der Beklagte zur Tragung sämtlicher Kosten verurteilt werden; der Beklagte erklärte Adhäsion im Kostenpunkte an die Weiterziehung und beantragte, sämtliche Kosten der Klagepartei aufzuerlegen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. In dem vom Kläger herausgegebenen „Schweizerischen Haushaltungsblatt“ Nr. 7, vom 24. März 1891, hat die Re¬ daktion und der Verlag dieses Blattes ein Preisausschreiben über das Thema „Die Krankenküche“ gemacht und dafür im wesent¬ lichen folgendes vorgeschrieben: „Diese Arbeit soll in erster Linie „eine praktische sein, und namentlich eine Reihe von guten Re¬ „zepten für Bereitung von Krankenspeisen enthalten; dazu müssen „als verbindender Text etwelche theoretische Erörterungen einge¬ „flochten werden, die jedoch auf das allernotwendigste beschränkt „und in gemeinverständlicher Form gegeben werden sollen. Um die „Arbeit für Jedermann brauchbar zu machen, sollen die Rezepte „so viel als möglich in jener Reihenfolge aufgeführt werden, wie „sie bei den verschiedenen Krankheiten verwendet werden können. Für die Prämierung der eingehenden vorzüglichen Arbeiten wurde dem Preisgerichte eine Summe von 300 Fr. zur Verfügung gestellt, die es nach Gutfinden verteilen konnte. Die prämierten Arbeiten sollten Eigentum des „Haushaltungsblattes“ bilden. Unter andern Bewerbern hatte auch der Beklagte eine Arbeit ein¬ gegeben und erlangte dafür den dritten Preis im Betrage von 60 Fr. In der Publikation des Entscheides des Preisgerichtes stellte die Redaktion des „Haushaltungsblattes“, die Herausgabe einer kleinen Broschüre über dieses Thema auf Grund der Preisarbeiten in Aussicht, und Ende 1892 erschien dann wirklich in ihrem Verlag eine selbständige Arbeit von Fräulein Frieda Vanner in Luzern, betitelt: „Die Krankenküche, ein notwendiges Hülfsbüchlein für die bürgerliche Hausfrau. Resultat einer Preis¬ aufgabe“. Als Zweck derselben wird im Vorwort angegeben, „dem bürgerlichen Mittelstand klar zu legen, was bezüglich der Ernäh¬ rung in Krankheitsfällen geschehen kann und muß, um die Wirk¬ samkeit des Arztes zu unterstützen, und im Fernern anzugeben, wie durch entsprechende Nahrung der Körper in verschiedenen Lebensaltern und Verhältnissen gekräftigt werden kann. Diese Schrift wurde im Haushaltungsblatt vom 13. Dezember 1892 angezeigt. Kurz darauf erschien im Verlag des artistischen Instituts Orell Füßli & Cie. in Zürich eine Schrift des Beklagten mit dem Titel: „Die Krankenernährung und Krankenküche. Diätischer Rat¬ geber in den wichtigsten Krankheitsfällen. Für das Volk bearbeitet von A. Drexler. Im Vorwort wird als Aufgabe der Schrift hingestellt „Die Diätik in den wichtigsten und am häufigsten vor¬ kommenden Krankheiten in knapper und gemeinverständlich beleh¬ render Form in einer billigen und jeder Börse zugänglichen Volks¬ schrift zusammen zu fassen“, wodurch nach Ansicht des Verfassers eine Lücke in der Volksliteratur für Kranke und Gesunde ausgefüllt werde, da immer noch eine Schrift fehle, welche die Kranken¬ ernährung in ihrer Anwendung auf die am häufigsten vorkom¬ menden Krankheitsformen in gemeinfaßlicher Weise behandle. Die Klagepartei erblickte in dieser Publikation eine Verletzung ihres Autorrechts sowohl gegenüber der von ihr herausgegebenen Schrift des Fräulein Wanner, als auch der von ihr erworbenen Preis¬ schrift des Beklagten selbst, und verlangte unter Berufung auf das Bundesgesetz vom 23. April 1883 und die Art. 50 u. ff. O.=R. Rückziehung der beklagtischen Schrift aus dem Buchhandel und einen Schadenersatz von 3000 Fr., indem sie mit Bezug auf das letztere Rechtsbegehren im Weitern behauptete, es liege eine illoyale Konkurrenz vor, darin bestehend, daß der Beklagte seine von ihr prämierte Schrift in eigenem Interesse herausgegeben und dabei bemerkt habe, bis jetzt fehle immer noch eine Schrift, welche die Krankenernährung in geweinfaßlicher Weise darstelle, obschon die von ihr publizierte Schrift des Fräulein Wanner gerade diesem Bedürfnis entspreche. Beide kantonalen Instanzen wiesen die Klage ab, da die vom Beklagten herausgegebene Schrift sich gegenüber derjenigen des Fräulein Wanner sowohl als gegen die Preisschrift des Beklagten als ein neues Produkt darstelle und von einer concurrence déloyale nicht die Rede sein könne.

2. Es ist keine Frage, daß es sich hier um literarische Erzeug¬ nisse handelt, die an sich unter dem Schutz des Bundesgesetzes vom 23. April 1883 stehen. Auch die Aktivlegitimation des Klä¬

gers ist nicht bestritten worden; der Beklagte hat stillschweigend anerkannt, daß ihm das volle und unbeschränkte Eigentumsrecht in den beiden Schriften, für welche er den Schutz des Gesetzes angerufen hat, zustehe. Damit fällt die an sich allerdings dis¬ kutierbare Frage dahin, ob der Kläger die beklagtische Preisschrift nicht etwa bloß zur Benützung von Artikeln im Haushaltungs¬ blatt, sondern zu jeder ihm gutscheinenden Verwendung und zur unveränderten Drucklegung erworben habe. Was nun zunächst das Verhältnis der beklagtischen Broschüre zur Arbeit des Fräulein Wanner anbelangt, so hat die Vorinstanz festgestellt, daß nicht nur eine vollständige Verschiedenheit in den Überschriften der einzelnen Abschnitte, sondern auch eine ebenso große Verschiedenheit der inhaltlichen Behandlung des Stoffes vorhanden sei. Während bei der klägerischen Broschüre sich das ganze Gebiet der Krankenküche auf 30 Druckseiten zusammen¬ gedrängt finde, wobei stets eine halbe oder zuweilen auch eine ganze Seite orientierender Bemerkungen mit einer Anzahl Re¬ zepte abwechsle, gebe die beklagtische Schrift auf 94 Druckseiten ziemlich eingehende Abhandlungen über Ursachen und Erscheinungs¬ formen der betreffenden Krankheitszustände, über deren diätetische Behandlung bezw. Beseitigung oder Beförderung der Heilung, nebst einem Anhang von 69 Rezepten, die auf 20 Seiten abge¬ wandelt werden. Auf Grund dieser Vergleichung kommt das Obergericht zu dem Schluß, die beklagtische Broschüre stelle sich nicht als Plagiat der klägerischen dar. Dieser Auffassung ist voll¬ ständig beizutreten. Die klägerische Schrift bezweckt in der Haupt¬ sache eine Darlegung dessen, worin die Krankenküche bestehen müsse; dabei spielen die Bemerkungen über einzelne Krankheits¬ erscheinungen und allgemeine Winke über die Ernährung eine untergeordnetere Rolle; sie ist also wesentlich ein praktischer Rat¬ geber für die Hausfrau in Beziehung auf die Krankenküche. Die beklagtische Broschüre will dagegen vorzugsweise eine populäre Darstellung der einzelnen Krankheiten, ihrer Ursachen und der Mittel zu deren Verhütung und Heilung geben, woran sich jeweilen die passenden Diätsvorschriften knüpfen. Gemäß dieser Anordnung des Stoffes sind denn auch die Kochrezepte sämtlich in einen An¬ hang verwiesen. Die Behandlung des Stoffes ist daher grund¬ verschieden und wenn sich auch einzelne kleinere Teile inhaltlich decken, so hängt das eben mit der Gleichheit der Materie, die übrigens großenteils Gemeingut geworden ist, zusammen, und war nicht wohl zu vermeiden. Daß ein Nachdruck hier nicht vor¬ handen sein kann, ergibt sich auch aus dem aktengemäß festgestellten Umstand, daß der Beklagte bei Abfassung seiner Schrift diejenige des Fräulein Wanner noch gar nicht kannte. Das gleiche Resultat ergab sich der Vorinstanz bezüglich des Verhältnisses zwischen der Preisschrift des Beklagten und dessen Broschüre. Auch im Hin¬ blick auf diese Preisschrift erklärt sie diese letztere wegen der ver¬ schiedenen Behandlung und Anordnung des Stoffes als ein auf eigener Geistesarbeit beruhendes Produkt, wenn auch eine gewisse Ähnlichkeit zwischen beiden nicht zu verkennen sei, so namentlich in den ersten vier Kapiteln, die in gleicher Reihenfolge den Stoff¬ wechsel, die Verdauung, das Blut und den Verbrennungsprozeß behandeln, und darin, daß sich hauptsächlich auch einzelne Rede¬ wendungen beiderorts gleichen. Nun wäre an sich die verschiedene Anordnung allein, und die Umstellung und Kürzung einzelner Teile für die Frage, ob Nachdruck vorliege, bezw. ausgeschlossen sei, unerheblich; entscheidend kann nur sein, ob dem an sich glei¬ chen Stoffe eine wesentlich neue Gestalt gegeben, ob derselbe in einer andern, eigentümlichen Form zur Darstellung gebracht wor¬ den sei. Auf die Benutzung der gleichen Gedanken kommt es nicht an; denn diese ist vollständig frei. Eine Vergleichung der Preis¬ schrift mit der Broschüre zeigt nun allerdings eine größere Ahn¬ lichkeit in der Gestaltung des zu bearbeitenden Stoffes. Im Großen und Ganzen haben wir in beiden Schriften einen ähn¬ lichen Aufbau. Im ersten Teil werden zunächst in gleicher Reihenfolge der Stoffwechsel, die Verdauung, das Blut und der Verbrennungsprozeß behandelt, darauf folgt in beiden Schriften die Besprechung der Diät bei Fieberkrankheiten und dann kommen unter teilweiser Umstellung der Kapitel, die Abhandlungen über Diät bei Bleichsucht und Blutarmut, bei Lungenkrankheiten, Magen¬ leiden, Fettleibigkeit, Verstopfung, Diarrhoe, Rhachitis, Skrophu¬ lose und zum Schluß die Kinderernährung. Einzelne Kapitel, so der Speisezettel für Wöchnerinnen, fehlen in der Broschüre; da¬ gegen enthält die letztere einige Abschnitte mehr. Auch der Umfang

bei der Schriften ist nahezu derselbe, indem die 169 Seiten des Manuskriptes ungefähr 85 Druckseiten gleichkommen mögen (die beklagtische Broschüre hat 94 Seiten). Als erheblicher Unterschied macht sich geltend die präzisere und knappere Fassung der Broschüre gegenüber der Preisschrift. Diese letztere ist wesentlich ein Kranken¬ kochbuch, bei den einzelnen Krankheiten enthält sie jeweilen aus¬ führliche Kochrezepte, während die Broschüre diese, in Zahl und Umfang verkürzt, in einen Anhang verweist und bei der Be¬ sprechung der Krankheiten nur die passenden Speisen aufführt; nach der ganzen Anlage und Behandlung des Stoffes stellt sie sich nicht als ein bloßes Krankenkochbuch, sondern vielmehr als eine populär=wissenschaftliche Abhandlung über Krankenernährung dar. Auch hier ist im Übrigen zu sagen, daß die Gleichheit des Stoffes eine gewisse Ähnlichkeit in der Behandlung mitbedingte; diese kann aber bei solchen populären Darstellungen ohnehin nicht erheblich in's Gewicht fallen.

3. Wenn sonach die Klagebegehren auf Grund des Bundes¬ gesetzes betreffend das Urheberrecht verworfen werden müssen, so ist noch zu prüfen, inwieweit die Begründung derselben nach Art. 50 u. ff. O.=R. Stich halte. Entgegen der Ansicht der Vor¬ instanz ist zu bemerken, daß die Anwendung dieser Artikel nicht auf die Fälle der lex Aquilia beschränkt, sondern nach bundesgericht¬ licher Praxis, in Anlehnung an das französische Recht, beispiels¬ weise auch bei concurrence déloyale, gegeben ist; vorausgesetzt ist freilich, daß diese Konkurrenz eine unredliche sei. Dies ist nun hier keineswegs der Fall. Die illoyale Konkurrenz besteht nach den Anbringen der Klägerin in der Verletzung des Autorrechts; nachdem nun eine solche gestützt auf das vorgehend Gesagte ver¬ neint werden muß, fällt ohne weiters die Annahme, in der Publi¬ kation der beklagtischen Broschüre liege eine unredliche Handlung, dahin. Schließlich hat die Klägerin eine Schädigung ihrer Interessen in der Bemerkung der beklagtischen Broschüre (im Vorwort erblickt, daß immer noch eine Schrift fehle, welche die Kranken¬ ernährung in ihrer Anwendung auf die am hänfigsten vorkom¬ menden Krankheitsformen in gemeinfaßlicher Weise behandle; allein augenscheinlich legt die Klägerin dieser Erklärung des Autors, womit er lediglich sein Werk empfehlen will, eine zu große Be¬ deutung bei.

4. Die Anschlußappellation des Beklagten muß verworfen wer¬ den, da sie einzig eine andere Kostenverteilung bezüglich der kan¬ tonalen Instanzen bezweckt und eine solche vom Bundesgerichte nur in Verbindung mit der Abänderung des Urteils in der Haupt¬ sache vorgenommen werden kann. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der beiden Parteien wird als nicht begründet erklärt und demnach das Urteil des Obergerichtes des Kantons Luzern in allen Teilen bestätigt.