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19_I_939

BGE 19 I 939

Bundesgericht (BGE) · 1893-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

146. Urteil vom 22. November 1893 in Sachen Kirschner gegen Hofweber. A. Durch Urteil vom 15. April 1893 hat der Appellations¬ und Kassationshof des Kantons Bern erkannt: Dem Kläger Mathias Kirschner sind die beiden ersten Klagsbegehren zugespro¬ chen und es ist der Beklagte Josef Hofweber dem Kläger gegen¬ über verurteilt zur Bezahlung einer Entschädigung von 5000 Fr. sowie von 150 Fr. als Ersatz für gehabte Arzt= und Verpflegungs¬ kosten. B. Gegen dieses Urteil erklärte der Beklagte I. Hofweber den Weiterzug an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt dessen Anwalt Abänderung des Urteils der Vorinstanz im Sinne gänzlicher Abweisung der Klagsbegehren, eventuell Re¬ duktion der Entschädigung, deren Ausrichtung in Form einer Rente statt einer fixen Summe anerboten wird, und Aufnahme des Vorbehalts im Sinne von Art. 8 litt. 2 des Fabrikhaftpflicht¬ gesetzes im Urteil zu Gunsten des I. Hofweber für den Fall, daß sich die Folgen der Verletzung wesentlich günstiger gestalten sollten. Der Kläger beantragt Bestätigung des angefochtenen Urteils. Das Anerbieten einer Rente lehnt er ab. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Mathias Kirschner, von Sonderbuch, Würtemberg, geb. 1864, Bierbrauer, stand seit 1. Oktober 1890 im Dienste des Beklagten in dessen dem Fabrikgesetze unterstellter Bierbrauerei Reichenbach bei Bern und bezog daselbst einen Monatslohn von 60 Fr. sowie Kost und Logis. Am 1. Mai 1891 war er mit dem Neffen seines Dienstherrn Josef Hofweber im Gährkeller der Brauerei mit Bierpumpen beschäftigt; außerdem besorgte er in freien Mo¬

menten zwischenhinein noch das Fassen von Eis bei einem im Keller in der Nähe befindlichen Eishaufen. Als er gerade letzterer Arbeit beschäftigt war, wurde er zur Pumpe gerufen. In der Eile mit der er dem Rufe folgen wollte, glitt er auf dem schmierigen glatten Boden aus und verletzte sich am linken Knie. Trotzdem arbeitele er noch am 2. und 3. Mai, begab sich auch Sonntags 3. Mai 1891 nachmittags nach Bern. Am 4. Mai mußte der Arzt zugezogen werden, der eine starke Anschwellung der Kniegelenkkapsel mit großer Schmerzhaftigkeit der Kniescheibe konstatierte, die von einer partiellen Verrenkung herrühren müsse. Kirschner war in der Folge bis Ende Juni 1891 arbeitsunfähig. Am 1. Juli 1891 nahm er dann die Arbeit wieder auf, fiel am

13. Juli neuerdings in der Brauerei, verstauchte das gleiche Knie und war bis 26. gleichen Monats arbeitsunfähig. Er konnte darauf bis 22. August wieder arbeiten, an welchem Tage er wieder stürzte und sich eine neue bis 25. September 1891 dauernde Arbeitsunfähigkeit zuzog. Als er am 25. September 1891 das Spital verließ, konstatierte Dr. Fueter, daß er einen bleibenden Nachteil davon tragen werde. Am 4. Februar reichte sodann Kirschner beim Amtsgericht Bern Klage auf Entschädigung für die im Dienste Hofwebers erlittene Verletzung ein. Im Laufe des dortigen Verfahrens gaben die Arzte Girard und Niehans als gerichtliche Experten sub 4. April 1892 ihr Gutachten dahin ab, Kirschner leide an einer als Ge¬ lenkneurose zu erklärenden Kontraktur des linken Kniegelenks, welche durch die wiederholten Kniegelenksverletzungen verursacht worden sei und selbst im günstigsten Falle eine Schwäche im Knie zurücklassen müsse, die den Kläger nicht nur wiederholten Knie¬ gelenksverstauchungen aussetzen, sondern auch in die Unmöglichkeit versetzen werde, schwerere Arbeiten zu verrichten. Die daherige Verminderung der Erwerbsfähigkeit sei auf circa 30 % zu schätzen. Als die Streitsache in der Folge durch Appellation des Beklagten an den bernischen Appellations= und Kassationshof gelangte, spra¬ chen sich genannte Experten in einem von diesen eingeholten Nach¬ tragsgutachten dahin aus, daß die Unfälle vom 13. Juli und

22. August 1891 durch den ersten Unfall vom 1. Mai 1891 veranlaßt wurden und ohne diesen nicht eingetreten wären.

2. Es ist vom Beklagten nicht bestritten, daß seine Bierbrauerei, in welcher Kirschner am 1. Mai 1891 die erste Verletzung am Knie erlitt, dem Fabrikhaftpflichtgesetz unterstehe.

3. Wenn Beklagter es nun heute unternommen hat, seine Haft¬ pflicht zunächst damit zu bestreiten, daß ein Unfall überhaupt nicht vorliege, so ist demgegenüber darauf zu verweisen, daß Art. 2 des Fabrikhaftpflichtgesetzes unter diesem allgemeinen Begriff des Un¬ falls Verletzungen und Todesfälle zusammenfaßt, ohne mit Bezug auf deren Entstehung durch Verschulden, Zufall oder höhere Ge¬ walt einen Unterschied zu machen. Das einzige gesetzliche Erforder¬ nis des Betriebsunfalls ist, daß die Verletzung oder Tötung durch den Betrieb herbeigeführt werde. Nun steht außer Zweifel, daß Kläger auf dem schlüpfrigen Boden ausglitt und fiel, während er im Brauereigeschäft des Beklagten ihm obliegende zum Betrieb gehörende Geschäfte besorgte und daß die Verletzung eine Folge dieses Falles ist. Es liegt also in der Tat ein Betriebsunfall im Sinne des Fabrikhaftpflichtgesetzes vor.

4. Den ferneren Einwand des Beklagten, Kläger sei an der erlittenen Verletzung selber Schuld, indem er den glatten Keller¬ boden in pflichtwidriger Weise zu reinigen unterließ und daher zu Falle kam, hat die Vorinstanz mit dem Hinweis erledigt, daß der Kausalzusammenhang zwischen Nichtreinigung des Bodens und dem Unfall des Klägers keineswegs erbracht sei. Was heute gegen diese tatsächliche Feststellung vorgebracht wurde, ist nicht geeignet, darzutun, daß dieselbe irgendwie auf Rechtsirrtum beruhe, so daß an ihr festzuhalten ist. Des Fernern wird auch die Frage des Mitverschuldens Kirschners in gleichem Sinne, wie die Vorinstanz es getan, beantwortet werden müssen. Denn was den Gang Kirschners nach Bern betrifft, so ist vorinstanzlich konstatiert, daß nicht einmal der Kausalnexus zwischen demselben und der folgenden Verschlimme¬ rung der Verletzung erwiesen sei, und die angeblich von Kirschner bei jenem Anlaß begangenen Excesse, selbst wenn sie an sich geeignet gewesen wären, den Heilungsverlauf ungünstig zu beeinflussen, gleichfalls beweislos geblieben sind, so daß in der Tat der Zustand des Klägers zwischen der ersten und zweiten Verletzung als die alleinige durch ihn nicht verschuldete und auch nicht mitverschuldete

Folge des gemäß dem oben Gesagten von seinem Arbeitsgeber zu vertretenden Unfalls vom 1. Mai 1893 aufzufassen ist. Was sodann den Kausalzusammenhang dieses Unfalls mit der jetzigen Invalidität Kirschners betrifft, so hat Beklagter zwar dar¬ tun wollen, daß die Vorinstanzen in unzutreffender Weise genannten Unfall als Grundursache betrachtet und die selbständige konkausale Bedeutung der angeblich nicht von ihm zu vertretenden spätern Unfälle vom 13. Juli und 22. August nicht entsprechend gewür¬ digt hätten. Allein die Feststellung der Vorinstanzen erweist sich in Wirklichkeit auf Grund der ärztlichen Gutachten als die einzig richtige und kann jedenfalls nicht wegen Rechtsirrtum angefochten werden. Wie Kirschner in Folge der im Kniegelenk zurückbleibenden Schwäche in Zukunft Verstauchungen und Verletzungen ausgesetzt sein wird, die als Folgen der ersten Verletzung zu betrachten sein werden, so sind eben auch die zwei Verletzungen vom 13. Juli und 22. August 1891 ihrerseits auch nichts anders als Folgen derjenigen vom 1. Mai 1891 und wären ohne diese und die daraus entstandene Schwäche des Kniegelenks nicht eingetreten. Die Haftpflicht für die erste Verletzung zieht denn auch diejenige für die unmittelbar daraus sich ergebende zweite und dritte Ver¬ letzung resp. die Entschädigungspflicht für den aus allen drei Verletzungen resultierenden Zustand Kirschners nach sich. Da nun Kläger selbst ein Verschulden des Beklagten nicht einmal behauptet, so ist seine jetzige Invalidität auf Zufall zurück¬ zuführen.

5. Ist demgemäß der vom Beklagten zu vertretende kasuelle Unfall vom 1. Mai 1891 als Ursache des dem Kläger jetzt an¬ haftenden bleibenden Nachteils zu betrachten, so muß Kläger innert der Grenzen des gesetzlichen Maximums von 6000 Fr. und seines Klagbegehrens soweit als möglich voll entschädigt werden und ist der gesetzlich vorgeschriebene Zufallsabzug daher nach Bedürfnis auch in relativ geringerem Maße vorzunehmen. Beim Alter des Klägers (29 Jahre) würde es zum Erwerb einer Rente von 380 Fr. (30 % des hier unbestritten gebliebenen früheren Ein¬ kommens Kirschners von circa 1267 Fr.) eines Kapitals von circa 7370 Fr. bedürfen. Wie nun schon die Vorinstanz kon¬ statiert hat, würde bei einem Abzug von 20 % für die Vorteile der, mangels gegenteiliger Parteiübereinkunft, hier eintretenden Kapitalentschädigung und einem angemessenen Zufallsabzug noch immer ein 5000 Fr. etwas überschreitender Betrag erübrigen. Da jedoch die 5000 Fr. als ausreichende Entschädigung erscheinen und Kläger selber nicht mehr als 5000 Fr. verlangt, muß es dabei sein Bewenden haben. Da ferner Kläger hierorts nicht auf Abänderung des vorinstanzlichen Urteils im Sinne der Zusprechung des Zinses von obiger Entschädigung angetragen hat, kann auch diese nicht ausgesprochen werden, sondern ist das vorinstanzliche Urteil in diesem Punkte einfach zu bestätigen. Dasselbe gilt bezüg¬ lich der in obigen 5000 Fr. nicht inbegriffenen Heilungskosten von 150 Fr., die dem Kläger zugesprochen werden müssen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Weiterzug ist abgewiesen und es hat in allen Teilen beim Urteil des Appellations- und Kassationshofes des Kantons Bern vom 15. April 1893 sein Bewenden.