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145. Urteil vom 29. Dezember 1893 in Sachen Frutiger gegen Schweizerische Unfallversicherungs¬ Aktiengesellschaft in Winterthur. A. Mit Urteil vom 5. Oktober 1893 hat der Appellations¬ und Kassationshof des Kantons Bern erkannt: Die Beklagte, Schweizerische Unfallversicherungs=Aktiengesellschaft in Winterthur wird mit ihrer peremptorischen Einrede abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil erklärte der Kläger die Berufung an das Bundesgericht und beantragte Abänderung desselben im Sinne des Zuspruches des gestellten Klagebegehrens. Die Beklagte be¬ antragt Bestätigung des Urteils, Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Kläger, Baumeister Frutiger, versicherte mittelst Ver¬ trag vom 28. September 1888 seine sämtlichen Arbeiter gegen die Folgen von Unfällen bei der beklagten Gesellschaft. Die Dauer dieses Vertrages wurde festgesetzt für die Zeit vom 1. Oktober 1888 bis 1. Oktober 1893. Die Jahresprämie im Gesamtbetrage von 1225 Fr. war zum Voraus zahlbar je am 1. Oktober. § 12 der Police enthält unter Anderm folgende Bestimmung: „Die Prämie ist jährlich und prænumerando zahlbar. Der Ver¬ sicherungsnehmer ist verpflichtel, die Prämie ohne Aufforderung zu bezahlen. Die Gesellschaft oder ihre Vertreter sind nicht gehalten, sie einzufordern. Wenn die jährlich zahlbare Prämie einer laufenden mehrjährigen Versicherung nicht spätestens innerhalb 14 Tagen nach dem Fälligkeitstermine bezahlt ist, so bleibt die Verpflichtung der Gesellschaft aus dem Versicherungsvertrag nach Ablauf der 14 Tage ohne weiters suspendiert; insbesondere verliert der Versicherungs¬ nehmer die Schadenersatzansprüche an die Gesellschaft für alle während der Zahlungsversäumnis vorgekommenen Unfälle. Es steht im Be¬ lieben der Gesellschaft, die Prämie später noch anzunehmen, oder den Vertrag für aufgehoben zu betrachten. Die Gesellschaft ist aber auch berechtigt, die Prämie gerichtlich beizutreiben. Nur mit dem Tage der entweder hiedurch erlangten, oder freiwillig geleisteten und von der Gesellschaft noch angenommenen Prämienzahlung tritt die Versicherung wieder in Wirksamkeit und zwar lediglich für die weitere Dauer der Versicherungszeit.“ § 24 bestimmt: „Jede Klage aus dem Versicherungsgeschäft verjährt bei allen Versicherungsarten nach Ablauf von einem Jahr vom Tage des Unfalles ab. Am 1. Oktober 1890 war nun die Prämie für die Zeit vom
1. Oktober 1890 bis 1. Oktober 1891 verfallen. Kläger zahlte jedoch diese Prämie erst am 28. Oktober 1890 auf ein Einzugs¬ mandat der Beklagten hin, worauf er von derselben Quittung, datiert vom 25. Oktober erhielt; in dieser Quittung wird beschei¬ nigt, daß die Gesellschaft durch die erfolgte Prämienzahlung unter ausdrücklichem Vorbehalt der in der Police enthaltenen Bestim¬ mungen über Prämienzahlung für ein weiteres Jahr verpflichtet worden sei. Am 25. Oktober 1890 verunglückte bei dem Stein¬ bruchbetriebe des Klägers dessen Arbeiter Christian Zurbuchen von Habkern. Der Tod erfolgte unmittelbar nach dem Unfalle. Die hinterlassene Wittwe des Verunglückten machte nun den Frutiger für die Folgen dieses Unfalles haftbar. Die Versicherungsgesell¬ schaft, von Frutiger hievon unterrichtet, anerbot, ohne eine Haft¬ pflicht anzuerkennen, eine Vergleichssumme von 2000 Fr., die jedoch nicht angenommen wurde. Frau Zurbuchen stellte nun ihren Entschädigungsanspruch gegenüber Frutiger auf gerichtlichem Wege, wobei der letztere der heutigen Beklagten den Streit verkündete. Unterm 3. Dezember 1892 verurteilte der Appellations= und Kas¬ sationshof des Kantons Bern den Frutiger zur Bezahlung einer Entschädigung an Frau Zurbuchen von 3500 Fr. nebst Zins à 5 % seit 25. Oktober 1890 und der Prozeßkosten. In Folge dessen bezahlte Frutiger an dieselbe laut Ouittung vom 31. De¬ zember 1892 an Entschädigung, Zins und Kosten 4158 Fr. 80 Cts. An eigenen Prozeßkosten bezahlte Frutiger seinem An¬ walte 350 Fr. 20 Cts.
2. Am 28. März 1893 reichte Kläger gegen die beklagte Gesell¬ schaft beim Richteramte Bern Klage ein, mit welcher er von ihr die Erstattung der in Folge des vorerwähnten Urteils gezahlten Be¬ träge forderte; er stützte sich in dieser Klage auf den erwähnten Versicherungsvertrag und behauptete, mit der Bezahlung des Prämienbetrages von 1225 Fr. für die Zeit vom 1. Oktober 1890
bis 1. Oktober 1891 sei Beklagte für ein weiteres Jahr vom
1. Oktober 1890 an, also für die Zeit, innerhalb welcher der Unfall des Zurbuchen sich ereignete, verpflichtet geblieben. Die Beklagte wendete zunächst ein, nach § 24 der Policebedingungen (siehe oben) sei die Klage aus dem Versicherungsgeschäfte nach Ablauf eines Jahres, vom Tage des Unfalles (25. Oktober 1890 an, verjährt; die friedensrichterliche Ladung sei aber ihr erst am
2. Februar 1893 zugestellt worden. Eventuell sei § 24 cit. als Befristung aufzufassen, wonach das Klagerecht ebenfalls verwirkt sei. Insbesondere aber stellte die Beklagte darauf ab, daß zur Zeit des Unfalls ihre Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag suspendiert gewesen seien; Kläger habe die am 1. Oktober 1890 fällige Prämie weder am Verfalltage noch innerhalb 14 Tagen nach diesem Termine bezahlt, sondern erst am 28. Oktober. Nach § 12 der Policebedingungen (siehe oben) habe daher der Kläger für die während der Zeit vom 15. bis 28. Oktober sich ereig¬ nenden Unfälle seine Ersatzansprüche verloren, also auch für den fraglichen Unfall vom 25. Oktober. Kläger replizierte, dadurch daß die Beklagte von ihm die am 1. Oktober 1890 fällige Prämie verlangt und angenommen habe, habe sie ihrerseits die Fort¬ dauer ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrage anerkannt. Hierauf entgegnete die Beklagte, gemäß § 12 der Policebedingungen sei die Versicherung erst mit der Zahlung der Prämie wieder in Wirksamkeit getreten.
3. Der Appellations= und Kassationshof des Kantons Bern wies die Einrede der Verjährung ab, da es sich hier nicht um eine Verjährung im juristischen Sinne, fondern um eine Klage¬ befristung handle. Dagegen wurde die Klage deswegen als unbe¬ gründet erklärt, weil nach § 12 der Versicherungsbedingungen die Versicherung zur Zeit des Unfalles, d. h. vom 15. bis 28. Oktober 1890, suspendiert gewesen sei.
4. Die von der beklagten Partei erhobene Einrede der Ver¬ jährung des Klageanspruchs ist von der kantonalen Instanz ver¬ worfen worden. Da die Beklagte einen Refurs gegen das Urteil nicht ergriffen hat, ist also definitiv festgestellt, daß der Klage¬ anspruch nicht verjährt ist. Der Haupteinwand der Beklagten geht nun dahin, daß nach § 12 der Police ihre Verpflichtungen aus dem Versicherungs¬ vertrag zur Zeit des Unfalles von Zurbuchen aufgehoben gewesen seien. Dieser Paragraph bestimmt mit aller Deutlichkeit, daß wenn die fällige Prämie innerhalb 14 Tagen seit dem Fälligkeitstermin nicht bezahlt wird, die Verpflichtungen der Gesellschaft ohne wei¬ ters suspendiert sind, und daß sie bei nachträglicher Zahlung erst mit dieser Zahlung wieder aufleben, und zwar nur für die Folge=, nicht aber auch für die Zwischenzeit. Tatsächlich ist nun festgestellt, einmal, daß der Unfall, für welchen die Versicherung in Anspruch genommen wird, sich am 25. Oktober 1890 ereignet hat, und sodann, daß der Kläger die am 1. Oktober 1890 fällige Prämie erst am 28. Oktober bezahlt hat. Darauf, daß die Quittung der Beklagten das Datum des 25. Oktober trägt, kann deswegen nichts ankommen, weil das Wiederaufleben der Verpflichtungen des Versicherers sich an die Zahlung der Prämie und nicht an die Ausstellung der Quittung knüpft. Hieraus ergibt sich, daß die Zahlungspflicht der Beklagten für den in Frage stehenden Unfall nach § 12 des Versicherungsvertrages aufgehoben war. Fraglich kann nur sein, ob dieser Vertragsbestimmung überhaupt bindende Kraft zukomme. Daß eine derartige Stipulation an sich erlaubt sei, ist vom Kläger mit Recht nicht in Zweifel gezogen worden, eine Beschränkung der Vertragsfreiheit besteht in dieser Richtung de lege lata nicht. Dagegen hat Kläger darauf abgestellt, daß die beklagte Partei durch Abgabe des Einzugsmandates für diese Prämie und durch Entgegennahme derselben die Fortdauer der Versicherung, und zwar ohne Unterbrechung, anerkannt habe. Dieser Einwand wird nun dadurch nicht ohne weiters hinfällig, daß in der fraglichen Quittung gesagt ist, die Gesellschaft sei unter ausdrücklichem Vorbehalt der in der Police enthaltenen Be¬ stimmungen über Prämienzahlung für ein weiteres Jahr verpflichtet worden. Es darf als ein im Versicherungsrecht allgemein geltender Grundsatz angesehen werden, daß die Verpflichtung des Versiche¬ rungsnehmers, die Prämie dem Versicherer zur bestimmten Zeit zu bringen, sich in eine sogenannte Holschuld verwandelt, wenn die Gesellschaft selbst von der betreffenden Vertragsklausel abge¬ gangen ist und die Prämien regelmäßig hat abholen lassen, und daß ferner die Gesellschaft in einem solchen Falle sich nicht mehr
auf die Bestimmungen der Police berufen kann, um den Beschä¬ digten der Versicherungssumme deswegen verlustig zu erklären, weil er die Prämie nicht rechtzeitig gezahlt hat (vergleiche König, in Endemanns Handbuch des deutschen Handelsrechts, III, § 410; Lewis, Lehrbuch des Versicherungsrechts, S. 186; Ehrenberg, Das Versicherungsrecht, I, S. 504; Malß, in Goldschmidts Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht XIII, S. 96). Es würde gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn die Gesellschaft sich auf die Verwirkungsklausel bei nicht rechtzeitiger Prämienzahlung stützen wollte, nachdem sie den Ver¬ sicherungsnehmer selbst an das Abholen der Prämie oder an eine Mahnung ihrerseits gewöhnt hat. Wenn somit vorläge, daß die Beklagte die Prämien wiederholt jeweils beim Verfall vom Kläger eingefordert hätte, so müßte die gedachte Einrede geschützt und angenommen werden, die Beklagte habe durch diese Übung auf das Recht verzichtet, die Versicherungssumme wegen nicht recht¬ zeitiger Prämienzahlung als verwirkt zu erklären. So verhält es sich nun aber im vorliegenden Falle nicht. Die Beklagte hat die Prämie nur einmal, nämlich am 27. Oktober 1890, eingefordert; von einer den vertraglichen Bestimmungen entgegenstehenden Übung kann nicht gesprochen werden. Die Berufung auf die Verwirkungs¬ klausel bei nicht rechtzeitiger Zahlung steht somit nicht im Wider¬ spruch mit der bona fides. Daß die Beklagte eine derartige Übung etwa im Verkehr mit andern Versicherungsnehmern beobachtet habe, hat Kläger nicht behauptet. Da die Klage aus diesem Grunde abgewiesen werden muß, so ist nicht mehr nötig, auf die weitere Einrede der Beklagten einzu¬ treten, die sich auf die Verwirkung des Klagerechts wegen Ablaufs der einjährigen Klagefrist stützt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung wird als unbegründet erklärt und daher das Urteil des Appellations= und Kassationshofes des Kantons Bern in allen Teilen bestätigt.