Volltext (verifizierbarer Originaltext)
148. Urteil vom 25. November 1893 in Sachen Ricordi & Cie. gegen Nicolini. A. Mit Urteil vom 31. Mai 1893 hat die Polizeikammer des Appellations= und Kassationshofes des Kanions Bern in den gemeinsam beurteilten Untersuchungssachen des Julius Nico¬ lini wegen Drohung gegenüber dem Redaktor Dr. J. O. Hager in Bern, und wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz be¬ treffend Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst vom
3. April 1883 zum Schaden der Firma Ricordi & Cie. in Mailand erkannt:
1. Julius Nicolini, vorgenannt, ist von der Anklage auf Drohung und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz betreffend das Ur¬ heberrecht an Werken der Literatur und Kunst vom 23. April 1883 ohne Entschädigung freigesprochen.
2. Die Civilparteien Dr. Julius Oskar Hager, Redaktor in Bern, und Ernst Knosp=Fischer, Generalagent dahier, als Ver¬ treter der Firma Ricordi & Cie. in Mailand, werden mit den gestellten Anträgen abgewiesen und gemäß Art. 368 St.=V. ver¬ urteilt: Jeder zur Hälfte der Interventionskosten des Angeschuldigten J. Nicolini, welche im Ganzen bestimmt werden:
a. Die erstinstanzlichen auf 80 Fr.
b. Die Rekurskosten auf 60 Fr. Ebenso werden I. O. Hager und Ernst Knosp, Namens er handelt, je zur Hälfte der Kosten gegenüber dem Staate verfällt, welche im Ganzen bestimmt werden:
a. Die erstinstanzlichen auf 144 Fr. 50 Cts.
b. Die Rekurskosten des Richteramtes Bern auf 10 Fr.
c. Die oberinstanzlichen auf 23 Fr. 50 Cts. B. Gegen dieses Urteil ergriff der Vertreter von Ricordi & Cie. die Weiterziehung an das Bundesgericht gemäß Art. 29 und 30 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundes¬ rechtspflege. In der heutigen Verhandlung beantragt derselbe, es sei der Direktor Nicolini wegen unerlaubter Aufführung der Oper Aida zu einer Entschädigung an die klägerische Firma zu verur¬ teilen. Diese Entschädigung sei durch den Richter festzusetzen. Der Vertreter des Beklagten beantragt, den Rekurs als un¬ begründet abzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die klägerische Firma erwarb durch einen im Jahre 1872 zwischen ihrem Rechtsvorfahr Tito Ricordi und dem Komponisten G. Verdi abgeschlossenen Vertrag das ausschließliche Eigentum seiner Oper Aida für alle Länder außer Egypten, mit Inbegriff des Rechtes der Aufführung, des Druckes, der Veröffentlichung
u. s. w. Auf Grund eines seit 1866 bestehenden Vertragsverhält¬ nisses ist die Musikhandlung Ed. Bote und G. Bock in Berlin die alleinige Vertreterin der Verlagshandlung Ricordi & Cie. für den Betrieb der der letztern gehörenden Opern in Deutschland. Die Partitur der Aida existiert nicht gedruckt, sondern wird nur abschriftlich hergestellt, und zwar hat die genannte Firma, im Einverständniß mit Ricordi & Cie., stets für jede deutsche Bühne welche diese Oper erwarb, je ein Exemplar der Partitur abschrei¬ ben lassen. Gegenwärtig ist die Partitur, nach dem Zeugniß des Inhabers der Firma Bote & Bock, nur noch leihweise erhältlich. Zum Zwecke der Aufführung der Alda im Stadttheater in Bern wandte sich der Direktor Nicolini Ende 1889 mit der Anfrage um leihweise Überlassung der Partitur an Bote & Bock. Die bezüglichen Unterhandlungen führten aber zu keinem Ziel, indem Nicolini die gestellten Bedingungen zu drückend fand. Dagegen erhielt er vom artistischen Direktor des Stadttheaters von Stra߬ burg leihweise die diesem Theater eigentümlich gehörende Partitur und veranstaltete nun im Winter 1890/91 sechs Aufführungen der Oper Alda, wobei er eine Bruttoeinnahme von 3869 Fr. 40 Cts. erzielte. Am 20. März 1891 sandte er 2% dieser Ein¬ nahme mit 77 Fr. 80 Cts. durch die Post der Firma Bote & Bock zu, in der Annahme, damit den Vorschriften des Bundes¬ gesetzes vom 23. April 1883, insbesondere des Art. 7 dieses Gesetzes, nachgekommen zu sein. Bote & Bock nahmen jedoch das Geld nicht an, da ihnen Ricordi & Cie. in Aussicht gestellt hatten, Nicolini wegen Verletzung des Autorrechtes auf dem Pro¬ zeßwege zu belangen. Für den Winter 1891/1892 nahm Nicolini abermals Aufführungen der Aida in Aussicht und gelangte dies¬ mal wegen Überlassung der Partitur an die Theaterleihbibliothek Friedrich Zipf in Potsdam; diese Firma berichtete ihm am 22. Dezember 1891, die Oper sei für ihn disponibel, nachdem sie am
7. November erklärt hatte, das Material sei augenblicklich ander¬ weitig ausgeliehen. Inzwischen hatte aber, am 30. Oktober 1891 der Vertreter von Ricordi & Cie. für die Schweiz, Knosp¬ Fischer in Bern, beim Regierungsstatthalter in Bern gegen Nico¬ lini Strafanzeige wegen Verletzung des Urheberrechtes gemacht, Er stellte dabei den Antrag, Nicolini sei zu bestrafen auf Grund des Bundesgesetzes vom 23. April 1883 betreffend das Urheber¬ recht an Werken der Litteratur und Kunst, weil er vorsätzlich und nicht nur aus grober Fahrläßigkeit ein Kunstwerk unerlaubter Weise aufgeführt, und damit das an der Oper Aida bestehende Urheberrecht vorsätzlich verletzt habe (Art. 12 und 13 des citierten Bundesgesetzes), es sei ferner der Angeklagte zu einer Entschä¬ digung von mehr als 3000 Fr. zu verurteilen und das „Falsi¬ fikat“ zu beschlagnahmen. Zur Begründung dieses Antrages führte der Kläger namentlich aus, das in einem Manuskript bestehende Material, dessen sich Nicolini zur Aufführung bedient habe, sei eine unerlaubte Vervielfältigung. Die Oper sei nicht veröffent¬ licht; das Vervielfältigungsrecht stehe einzig Ricordi & Cie. zu. Nicolini hätte sich auf gesetzlichem Wege dieselbe einzig von Bote & Bock verschaffen können; keine andere Firma sei berech¬
tigt, die Partitur auszuleihen. Die echten Partituren seien ge¬ druckt und direkt von der Verlagshandlung zu beziehen; schriebene Exemplare müssen als unerlaubte Vervielfältigungen bezeichnet werden. Das dem Nicolini vom Stadttheater in Stra߬ burg überlassene Exemplar sei aber ein Manuskript, also ein Falsifikat.
2. Die erste kantonale Instanz sprach den Beklagten bezüglich des Strafpunktes frei, und erklärte, die Entschädigungsfrage be¬ treffend, die Entscheidung, ob im vorliegenden Falle eine unzu¬ lässige Aufführung der Aida stattgefunden habe, sei, nach Ver¬ neinung des Verschuldens, Sache des Civilrichters; es bleiben dem Kläger in dieser Richtung alle Rechte vorbehalten. Das Dispositiv des zweitinstanzlichen Urteiles geht auf Freisprechung im Strafpunkt und auf Abweisung der Civilklage. In den Er¬ wägungen wird bezüglich des Civilpunktes gesagt: „Ob sich die „stattgefundene Aufführung der Oper Aida trotz dem Wegfall „eines strafrechtlichen Verschuldens als unerlaubte Handlung dar¬ „stellt, wird gegebenenfalls der Civilrichter zu entscheiden haben; „auch diese Frage ist hier nicht zu prüfen, sobald feststeht, daß „kein strafbares Vergehen vorliegt.“ Die Begründung dieses Urteiles geht im wesentlichen dahin: Aus der durchgeführten Strafuntersuchung, insbesondere aus den Aussagen des Hugo Bock, alleinigen Inhabers der Firma Bote & Bock in Berlin, ergebe sich, im Gegensatz zu den Behauptungen der Klage, daß das von Nicolini benutzte Exemplar der Partitur kein Falsifikat sei, sondern daß das Stadttheater von Straßburg die Partitur behufs Aufführung in durchaus rechtmäßiger Weise durch Kauf erworben habe und daß der Theaterdirektor Prasch in Straßburg dem Angeschuldigten die Partitur leihweise überlassen habe. Fest¬ gestellt sei sodann, daß diese Partitur an der Spitze des Werkes keine Erklärungen enthalte, daß dessen Urheber die öffentliche Aufführung an spezielle Bedingungen knüpfe (Art. 7 B.=G. vom
23. April 1883). Im weitern habe die Untersuchung ergeben, daß die Partitur nicht nur von Bote & Bock, sondern auch von andern Firmen leihweise bezogen werden könne. Die Behaup¬ tungen Nicolinis, er habe angenommen, daß kein Verbot des Ausleihens bestehe und daß der Direktor des Stadttheaters von Straßburg berechtigt gewesen sei, die diesem Theater eigentümlich gehörende Partitur auszuleihen, sofern das in Art. 7 leg. cit. vorgesehene Maximum der Tantieme eingesandt werde, erscheinen glaubwürdig. Direktor Prasch habe sich, laut seinem Zeugniß, als berechtigt angesehen, die Partitur an Nicolini zu verleihen, in der Annahme, daß die Interessen der Rechtsnachfolger von Verdi hiedurch nicht geschädigt werden. Aktenmäßig erwiesen und auch der Firma Bote & Bock selbst nicht unbekannt geblieben sei, daß der in nächster Nähe der letztern wohnende Theaterbuchhändler Fr. Zipf in Potsdam sich ebenfalls Abschriften der Partitur verschaffe und solche ausleihe. Endlich erhelle aus dem Unter¬ suchungsergebniß, daß sogar unter den verschiedenen Vertretern der Partei Ricordi selbst (in Mailand, Berlin und Bern) große Meinungsverschiedenheit und Unklarheit über die bezüglichen Eigentumsverhältnisse und Autorrechte herrsche. Wenn aber die¬ jenigen, die am besten im Falle sein sollten, Aufschluß zu geben selbst nicht im Klaren seien, so dürfe gegenüber dem Beklagten kein allzustrenger Maßstab angewendet werden. Aus diesen Gründen könne dem Nicolini weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden, und da nach Art. 12 und 13 des angeführten Bundesgesetzes nur dann eine Bestrafung eintreten könne, wenn eine dieser Voraussetzungen vorhanden wäre, so müsse Freisprechung erfolgen.
3. Zunächst ist die Kompetenz des Bundesgerichtes zu prüfen. er Weiterziehung unterliegen hier Civilansprüche, welche ad¬ häsionsweise in einem Strafverfahren geltend gemacht wurden und über die der kantonale Strafrichter in Verbindung mit einem von ihm erlassenenen Strafurteil entschieden hat. Dieser Umstand hebt nach der Praxis des Bundesgerichtes dessen Kompetenz zur Ueberprüfung der über den Civilpunkt getroffenen letztinstanzlichen kantonalen Entscheidung nicht auf. Vergl. Urteil des Bundes¬ gerichtes vom 2. November 1883 in Sachen Oppliger=Geiser gegen Frank Söhne (Amtliche Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen IX, S. 551 u. ff.), und vom 21. Februar 1891 in Sachen Steußi gegen Gengel und Martin (ibid. XVIII, S. 158). Soweit der kantonale Strafrichter über die Civilan¬ sprüche entscheidet, handelt er nicht kraft seiner Strafgerichtsbarkeit,
sondern kraft der ihm für adhäsionsweise geltend gemachte Civilkla¬ gen eingeräumten Civilgerichtsbarkeit. Wenn auch die Entscheidung über die straf= und civilrechtlichen Folgen der eingeklagten Hand¬ lungen in Einem Verfahren erfolgt, so liegen doch zwei ver¬ schiedene Rechtsstreitigkeiten, eine strafrechtliche und eine civil¬ rechtliche, vor, wobei zwar infolge der Adhäsion die pro¬ zessuale Behandlung, nicht aber die rechtliche Natur der letztern modifiziert wird. Da im weitern der geltend gemachte civilrecht¬ liche Anspruch gemäß Art. 2 der Übereinkunft betreffend die Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst vom 9. September 1886 nach dem Bundesgesetze betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst vom 23. April 1883 zu beurteilen ist und r Streitwert 3000 Fr. übersteigt, so ist die Kompetenz des Bundesgerichtes zum Entscheide über denselben gegeben; immerhin nur in dem Umfange, in welchem die letzte kantonale Instanz darüber durch Haupturteil entschieden hat. Dispositiv 2 des Ur¬ teils der Polizeikammer des bernischen Appellations= und Kassa¬ tionshofes, wonach die Civilpartei mit den gestellten Anträgen abgewiesen wird, ist nun ohne Zweifel ein Haupturteil bezüglich des Civilpunktes. Allerdings scheint damit eine Stelle in den Urteilserwägungen im Widerspruch zu stehen, welche lautet. „Ob sich die stattgefundene Aufführung der Oper Aida, trotz dem Wegfall eines strafrechtlichen Verschuldens, als unerlaubte Handlung darstellt, wird gegebenen Falls der Civilrichter zu entscheiden haben.“ Allein die Meinung ist offenbar die, ein Entschädigungsanspruch nach Art. 12 Alinea 1 des citierten Bundesgesetzes sei nur unter der Voraussetzung vorhanden, unter welcher eine Bestrafung stattfinden kann, nämlich wenn das Ur¬ heberrecht aus Vorsatz oder grober Fahrläßigkeit verletzt worden; da nun bei der Beurteilung der Strafklage diese Voraus¬ setzung sich als nicht vorhanden erwiesen, so fallen die an die gleiche Bedingung geknüpften Civilansprüche des Klägers von selber dahin; unabhängig von der Entscheidung des Strafpunktes sei dagegen die Frage, ob und in welchem Maße der Beklagte civilrechtlich haftbar sei für eine allfällig anzunehmende Ver¬ letzung des Urheberrechtes aus einem geringern Grad von Fahr¬ läßigkeit. Demgemäß unterliegt der Beurteilung des Bundesge¬ richtes bloß die Rechtsfrage, ob der Beklagte den Klägern entschädigungspflichtig sei, weil er aus Vorsatz oder grober Fahrläßigkeit das Urheberrecht desselben verletzt habe.
4. Bei der Untersuchung der Frage, ob eine Verletzung des klägerischen Urheberrechtes vorliege, ist zu unterscheiden zwischen dem ausschließlichen Rechte des Autors, beziehungsweise seiner Rechtsnachfolger, sein Werk zu vervielfältigen, und dem Rechte dasselbe darzustellen oder aufzuführen. Die Kläger machten nun geltend, Nicolini habe die Oper Aida nicht bloß unerlaubt auf¬ geführt, sondern er habe auch ihr ausschließliches Vervielfälti¬ gungsrecht verletzt. Eine Verletzung des letzteren Rechtes liegt nun aber nicht vor. Wenn die Klagepartei im Strafantrag und nachher in der Strafuntersuchung geltend gemacht hat, der Be¬ klagte habe sich zu seinen Aufführungen einer auf unerlaubte Weise vervielfältigten Partitur bedient, so ist dagegen aktenmäßig festgestellt, daß diese Partitur eine authentische war, welche das Stadttheater von Straßburg von den Vertretern der Kläger durch Kauf erworben hatte. Freilich wird nicht dargetan, ob in¬ folge dieses Kaufes die Direktion dieses Theaters auch das Recht hatte, die Partitur weiter zu verleihen. Ein bei den Akten lie¬ gendes gedrucktes Vertragsformular der Firma Bote & Bock zeigt, daß bei der leihweisen oder kaufweisen Überlassung einer Oper durch die genannte Firma regelmäßig dem Erwerber unter¬ sagt wird, Partitur oder Stimmen zu verkaufen, zu verleihen, abzuschreiben oder auf irgend eine Weise vervielfältigen zu lassen, und es liegt die Annahme nahe, daß auch das Stadttheater von Straßburg das Aufführungsrecht und die Partitur der Aida nur mit dieser Beschränkung erworben habe. Allein dies ist für die Frage, ob eine Verletzung des Vervielfältigungsrechtes vor¬ liege, völlig gleichgültig. Hier handelt es sich lediglich darum, ob der Beklagte nach Art. 12 Abs. 1 B.=G. vom 23. April 1883 sich des Importes eines nachgedruckten oder nachgebildeten Werkes schuldig gemacht habe, und diese Frage ist nach der Fest stellung, daß das von ihm verwendete Exemplar ein authentisches war, zu verneinen.
5. Soll nun untersucht werden, ob Nicolini berechtigt gewesen
sei, die Oper Aida ohne vorgängige Erlaubniß der Kläger auf¬ zuführen, so fällt zunächst in Betracht, daß laut dem bei den Akten liegenden Vertrag zwischen Verdi und Tito Ricordi, dem Rechtsvorfahren der klägerischen Firma, dieser letzteren ausdrücklich das ausschließliche Aufführungsrecht abgetreten worden ist. Dieses Recht wird vom Bundesgesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst unbedingt geschützt, wenn sich um ein nicht veröffentlichtes Werk handelt. Veröffentlicht hingegen der Autor beziehungsweise sein Rechtsnachfolger das Werk oder veräußert er das Veröffentlichungsrecht, so kann er die öffentliche Aufführung eines Dritten nur hindern, wenn er an der Spitze die speziellen Bedingungen veröffentlicht hat, an welche er die öffentliche Aufführung knüpfen will; immerhin soll die Tantieme den Betrag von 2% der Brutto=Einnahme der betreffenden Aufführung nicht übersteigen, und es kann die Auf¬ führung eines schon veröffentlichten Werkes nicht gehindert werden, wenn die Bezahlung der Tantieme gesichert ist. Es kommt also darauf an, ob die Oper Aida veröffentlicht sei. Ist dies der Fall, so muß der Beklagte als berechtigt angesehen werden, dieselbe auch ohne Erlaubniß der Kläger aufzuführen, da die¬ selben an der Spitze des Werkes keine besondern Bedingungen veröffentlicht haben, unter welchen sie die Aufführung gestatteten. Dagegen erscheint die Aufführung durch den Beklagten als un¬ erlaubt, wenn die Oper als nicht veröffentlicht erklärt werden muß.
6. Über die Frage nun, was unter Veröffentlichung zu verstehen sei, geben die Motive des Gesetzes keine Auskunft. Der Sprach¬ gebrauch gestattet die weiteste Auslegung. Danach kann als Ver¬ öffentlichung gelten jede Maßnahme, wodurch ein Werk zur Kenntniß des Publikums gebracht wird, also auch die öffentliche Aufführung eines musikalischen, dramatischen oder musikalisch¬ dramatischen Kunstwerkes. Dies ist aber offenbar nicht die Mei¬ nung des Bundesgesetzes vom 23. April 1883. Wenn dasselbe in Art. 7 erklärt, daß die Veräußerung des Aufführungsrechtes eines solchen Kunstwerkes die Veräußerung des Veröffentlichungs¬ rechtes an demselben nicht in sich schließt, so ist dadurch festge¬ stellt, daß die öffentliche Aufführung allein das Werk noch nicht zu einem öffentlichen stempelt. Auf der andern Seite ist aber auch nicht erforderlich, daß die Veröffentlichung nur durch den Druck erfolgen könne; dieselbe ist vielmehr durch jede Art der Vervielfältigung möglich. Entscheidend ist, ob das Werk in den Händen eines ausschließlichen Eigentümers bleibe, von dem es allein auf rechtmäßigem Wege zu erlangen ist, oder ob dasselbe zur Disposition des Publikums gebracht sei, so daß es Jeder¬ mann im freiem Verkehr erwerben kann.
7. Bezüglich der Oper Aida steht nun aktenmäßig fest, daß zum Verkauf und zur Verleihung der Partitur nur Ricordi & Cie., beziehungsweise ihre Vertreter, für Deutschland Bote & Bock, befugt sind. Daraus, daß eine Reihe von Theatern das Material von Bote & Bock käuflich erworben haben, ist keineswegs der Schluß zu ziehen, daß das Werk veröffentlicht sei. Wie das bei den Akten befindliche Vertragsformular zeigt, wird das Auf¬ führungsrecht regelmäßig auf die Bühne beschränkt, welche die Partitur erworben hat, und wird derselben noch ausdrücklich untersagt, Partitur und Stimmen zu verkaufen oder zu ver¬ leihen, oder irgendwie zu vervielfältigen. Die Oper kann also, trotzdem sie im Besitz von verschiedenen Theatern ist, käuflich oder leihweise auf legalem Wege nur von Bote & Bock erworben werden. Auch abgesehen von einem solchen ausdrücklichen Verbot des Weiterverkaufes u. s. f. ergibt sich derselbe Schluß in An¬ betracht, daß die Theater übungsgemäß ihren Bedarf an Opern nur für ihren eigenen Gebrauch zu Aufführungszwecken erwerben. Hiecaus folgt nun, daß die Oper Aida im Sinne des genannten Bundesgesetzes nicht veröffentlicht und demzufolge die Aufführung derselben durch Nicolini, ohne vorgängige Bewilligung des Klä¬ gers, eine unerlaubte war.
8. Ist dies richtig, so fragt sich weiter, ob der Beklagte in der Verletzung des klägerischen Autorrechtes vorsätzlich oder in grob fahrlässiger Weise gehandelt habe, mit andern Worten, ob er gewußt habe, zur Aufführung nicht berechtigt zu sein, oder ob er wenigstens bei einiger Überlegung darüber hätte in's Klare kommen sollen. Die Kläger fanden nun darin den Beweis der bewußten Ver¬ letzung ihres Urheberrechtes, daß Nicolini an Bote & Bock am
7. April 1891 schrieb, er habe die Oper antiquarisch angekauft allein aus dieser allerdings unwahren Angabe folgt der von den
Klägern gezogene Schluß nicht notwendig; es liegt vielmehr die Annahme nahe, Nicolini habe seine wahre Bezugsquelle ver¬ schwiegen, um seinem Freunde Prasch allfällige Auseinander¬ setzungen mit dieser Firma zu ersparen. Wenn dann die Kläger darauf hinweisen, daß der Beklagte sich zuerst an die einzig richtige Adresse, an Bote & Bock, ge¬ wendet habe und somit habe wissen müssen, daß die Partitur nur von dieser Firma zu beziehen sei, so kann auch dieser Schlu߬ folgerung nicht beigestimmt werden. Mag auch anfänglich der Beklagte geglaubt haben, die Oper nur von dieser Musikhand¬ lung beziehen zu dürfen, so konnte ihm die Tatsache, daß die Direktion des Stadttheaters von Straßburg ihm dieselbe überließ, die Meinung beibringen, die Oper fei in der Tat veröffentlicht, wie denn auch festgestellt ist, daß auch eine andere Musikhand¬ lung, Friedrich Zipf in Potsdam, dieselbe auslieh und dem Be¬ klagten selbst, Ende 1891, zur Verfügung stellte. Ein strenger Maßstab darf bei der Entscheidung darüber, ob der Beklagte in grob fahrläßiger Weise es unterlassen habe, sich klar zu machen, ob die Oper veröffentlicht sei und demgemäß von ihm aufgeführt werden dürfe, um so weniger angelegt werden, als der klägerische Vertreter, Knosp=Fischer, in der Strafuntersuchung selbst keine genauen, und zum Teil sogar ganz verkehrte Angaben machte, indem er einerseits nicht bestimmt sagen konnte, ob die Firma Zipf zum Ausleihen der Aida be¬ rechtigt sei, und anderseits behauptete, die ächten Partituren seien gedruckt, und geschriebene müssen als unerlaubte Vervielfältigungen bezeichnet werden. Es kann also weder der Nachweis des Vor¬ satzes noch derjenige der groben Fahrläßigkeit als erbracht be¬ trachtet werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der Klägerin wird als unbegründet er¬ klärt und demnach das angefochtene Urteil der Polizeikammer des Appellations= und Kassationshofes des Kantons Bern in allen Teilen bestätigt.