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115. Urteil vom 20. Dezember 1893 in Sachen Flühler. A. Nachdem Maria Waser von Oberrickenbach, Kantons Nid¬ walden, am 7. Mai 1893 außerehelich niedergekommen war, gab sie im landammannamtlichen Verhör an, daß sie bis Juli 1892 mit Arnold Flühler von Obbürgen, Nidwalden, und von da an mit dessen Bruder Gottlieb, heutigem Rekurrenten, Geschlechts¬ verkehr gehabt habe; Vater des außerehelich geborenen Kindes sei der letztgenannte Gottlieb Flühler. In der daraufhin vor dem Kantonsgericht von Unterwalden nid dem Wald hängig gewor¬ denen Straf= und Alimentationssache erkannte genanntes Gericht sub 19. August 1893, es sei in Anwendung des Gesetzes über die unehelichen Kinder der Civilklägerin Maria Waser der Be¬ kräftigungseid zugeschoben. Gegen diese Beweismittelerkenntnis erklärte Gottlieb Flühler die Appellation an das Obergericht, welches jedoch am 14. September 1893 erkannte: 1. Eine Be¬ weismittelerkenntnis (Eidesdelation) in Schwangerschaftssachen sei der Weiterziehung an das Obergericht nicht unterstellt, also inappellabel. 2. und 3. Gerichtliche und außergerichtliche Kosten¬ folge zu Lasten des Appellanten. Die „Erdauerungen“ des ober¬ gerichtlichen Urteiles gehen dahin, die Klage aus Alimentation, Entbindungs= und Kindbettkosten wegen außerehelicher Vaterschaft, um welche es sich hier der Hauptsache nach handle, sei ganz wesentlich strafprozessualer Natur; es seien daher nicht die civil¬ prozessualen Regeln betreffend Weiterzüglichkeit von Beweismittel¬ erkenntnissen zur Anwendung zu bringen; im einschlägigen Spe¬ zialgesetz aber von „Kindern unehelicher Geburt,“ speziell in § 104 desselben sei ein solcher Weiterzug nicht statuiert. Der Strafprozeß endlich kenne ihn, den Weiterzug, nicht. B. Gegen diesen Entscheid erklärte Gottlieb Flühler am 26. Ok¬ tober 1893 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, in¬ dem er im wesentlichen geltend macht was folgt: Das Obergericht irre sich, wenn es die Alimentationsforderung, sowie diejenige auf Ersatz von Entbindungs= und Kindbettkosten, um die es sich seiner eigenen Erklärung nach in der Hauptsache hier handle, Strafsache betrachte. Genannte Ansprüche seien vielmehr, wie das Bundesgericht in Sachen Spengler am 27. Oktober 1888 aus¬ gesprochen habe, civilrechtlicher Natur. Das Civilrechtsverfahren, Art. 133, statuiere nun die Appellierbarkeit von Entscheiden über Zulässigkeit und Ausschluß von Beweismitteln für alle Fälle, wo das Urteil in der Hauptsache appellabel wäre. Letzteres Requisit liege gemäß Kantonsverfassung hier vor, da dieselbe in Art. 56 das Obergericht als letzte Instanz für alle Civilstreitsachen er¬ kläre, deren Streitwert mehr als 200 Fr. betrage. Obwohl nun nach § 111 des Nidwaldner Personenrechtes der Vater eines außerehelichen Kindes, außer 30—50 Fr. an die Kindbettkosten, für Verpflegung und Erziehung des Kindes bis zu dessen er¬ füllten 16. Altersjahr jährlich 50—300 Fr. zu leisten habe, der Streitwert hiemit in solchen Fällen und auch hier 830—4850 Fr. betrage, so habe das Obergericht das verfassungsmäßig garantierte Appellationsrecht dadurch verletzt, daß es die gesonderte Appellation gegen die richterliche Eidesdelation nicht zugelassen. Diese geson¬ derte Appellation vor Ausschwörung des Eides sei übrigens auch durch Art. 133 C.=R.=V. für den Fall statuiert, daß durch ein solches Beiurteil der weitere Fortgang des Prozesses einfach ver¬ unmöglicht würde. In der Tat sei nach Eidesablage eine Weiter¬ ziehung des Beweismittelerkenntnisses nicht mehr angängig, der Oberrichter an den Inhalt des Eides gebunden und ein Weiterzug der Hauptsache nur mehr von problematischem Wert. Wie nach Civilrechtsverfahren, so sei auch nach dem einschlägigen Spezial¬ gesetz betreffend die unehelichen Kinder ein Weiterzug nicht als ausgeschlossen zu erachten, indem § 103 die nichtappellierbaren Fälle genau aufzähle und dabei die Eidesdelation nicht nenne. Es wird daher Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides vom
14. September 1893 wegen Verfassungsverletzung beantragt. C. In ihrer Vernehmlassung vom 1. Dezember 1893 beruft sich die rekursbeklagte Partei auf die Motive des obergerichtlichen Urteiles und führt außerdem an: Indem das Obergericht das Weiterzugsrecht gegenüber Beweismittelerkenntnissen in Paterni¬
tätssachen ausgeschlossen habe, habe es nur kantonales Proze߬ recht ausgelegt und angewendet. Insoweit sei das Bundesgericht zu einer Überprüfung nicht kompetent. Selbst wenn man mit dem Rekurrenten annehmen wolle, es handle sich in casu um Ver¬ folgung eivilrechtlicher Ansprüche und nicht um einen Strafprozeß, so müsse man aus dem Wortlaut des Art. 133 der Nidwaldner Civilprozeßordnung entnehmen, daß durch das vom Rekurrenten angefochtene Beweismittelerkenntnis ein weiterer Fortgang des Prozesses keineswegs verunmöglicht werde und daher die Be¬ dingung der Appellabilität der Beweisurteile in casu nicht ge¬ geben sei. Der Rekurs sei daher unter Kostenfolge abzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Art. 5 der Nidwaldner Verfassung weist u. a. dem Ober¬ gerichte die letztinstanzliche Beurteilung aller Civilstreitigkeiten zu, deren Betrag die Summe von 200 Fr. übersteigt. Die Be¬ hauptung des Rekurrenten, daß das rekurrierte Urteil diese Be¬ stimmung der Verfassung verletze, ist unrichtig; denn das Ober¬ gericht hat nur über die Appellabilität eines Zwischenurteils entschieden und dieselbe verneint. Hieraus folgt aber durchaus nicht, daß auch das Haupturteil als inappellabel werde erklärt werden. Demnach ist Art. 56 cit. durch den angefochtenen Ent¬ scheid nicht verletzt.
2. Ob aber in dieser Sache die kantonalen Gesetze richtig an¬ gewendet worden seien, entzieht sich nach anerkanntem Grundsatze der Kognition des Bundesgerichtes, sofern nicht willkürliche Mi߬ achtung derselben erwiesen ist. Ein solcher Nachweis mangelt aber hier vollständig; denn wenn das Obergericht den Prozeß den Regeln des Strafprozesses statt des Civilprozesses unterstellte, so erklärt sich das aus der, auch vom Rekurrenten nicht be¬ strittenen, gemischten Natur des Alimentationsproze und aus dem Mangel einer Gesetzesnorm über die Frage, welcher der beiden Prozeßformen hier der Vorzug zu geben sei. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.