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114. Urteil vom 23. November 1893 in Sachen Stamm=Risold. Walther Stamm=Risold bewarb sich Ende des Jahres 1890 bei der städtischen Baudirektion von Bern um die Bewilligung zur Erstellung von Laubenanbauten an seinem Wohnhause in der Brunnmattstraße in Bern sowie zur Erstellung von Kellerräum¬ lichkeiten zwischen der Hauptfaçade und der Straße. Dem Gesuche wurde bezüglich der Laubenanbauten entsprochen, nicht dagegen bezüglich der Kelleranlage, weil dieselbe den Vor¬ schriften des Straßenpolizeigesetzes vom 21. März 1834 zuwider¬ laufe. Trotz dieses Bauabschlags erstellte der Beschwerdeführer Kellerräumlichkeiten. Deswegen dem Richter verzeigt, wurde er am
18. Juni 1891 vom Vizegerichtspräsidenten von Bern wegen Widerhandlung gegen § 6 des genannten Straßenpolizeigesetzes zu 100 Fr. Geldbuße und Abbruch der in gesetzwidriger Weise erstellten Kelleranlagen verurteilt. Nachdem die Verfügung be¬ treffend Abbruch der Kelleranlagen sodann durch die Oberinstanz, als von der inkompetenten Behörde erlassen, aufgehoben worden, gelangte die städtische Baudirektion an das Regierungsstatthalter¬ amt Bern mit dem Gesuch, es wolle W. Stamm=Risold durch einen Polizeibefehl auf Grund von § 8 des städtischen Baure¬ glementes angehalten werden, die rechtswidrig erstellte Kelleranlage zu beseitigen. Diesem Gesuche wurde sub 11. Februar 1893 ent¬ sprochen. Eine gegen die Verfügung des Regierungsstatthalters an den Regierungsrat des Kantons Bern gerichtete Beschwerde wurde im wesentlichen mit der Begründung, daß W. Stamm¬ Risold den seinerzeit erhaltenen Bauabschlag betreffend Kellerbaute nicht gemäß § 12 des Baureglementes von 1839 innert 24 Stunden abgelehnt und damit anerkannt habe, und ferner die Verfügung des Regierungsstatthalters sich im Rahmen der ihm durch dasselbe Baureglement, § 8, gewährten Kompetenzen be¬ wege, sub 3. Juni 1893 kostenfällig abgewiesen. Gegen diesen am 12. Juni 1893 eröffneten regierungsrätlichen Beschluß erklärte Stamm=Risold am 10. August 1893 den staats¬ rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, den er begründet wie folgt: Die Berner Kantonalverfassung von 1846 garantiere in Art. 83 die Unverletzlichkeit des Eigentums und überbinde dem Staate die Pflicht, über jede Klage betreffend das Mein und Dein vor den Gerichten Recht zu nehmen mit Ausnahme des Falles, wo wegen eines verfassungsmäßig erlassenen Gesetzes klagt werde. Die Bauordnung der Stadt Bern enthalte nun allerdings das Prinzip, daß trotz Bauabschlag aufgeführte Bauten auf Kosten des Eigentümers niedergerissen werden. Diese Bauordnung habe aber nicht Gesetzes= sondern Verordnungscharakter; sie sei am
20. Dezember 1877 dadurch zustande gekommen, daß die Ein¬
wohnergemeinde der Stadt Bern den ersten und zweiten Titel des Baureglementes für die Stadt Bern vom 7. März 1839 bestätigte, an Stelle des frühern dritten Titels neue Vorschriften aufstellte und dann das Ganze als Verordnung in Geltung setzte. Wenn dies aber wahr sei, so beruhe der Eingriff in das Eigen¬ tum des Rekurrenten nicht auf einem verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetz und es sei daher der Entscheid des Regierungs¬ rates vom 3. Juni 1893, welcher diesen Eingriff geschützt habe, als verfassungswidrig aufzuheben, dies um so mehr, als auch kein anderes Gesetz speziell nicht das Straßenpolizeigesetz zur Be¬ gründung solcher administrativer Eingriffe dienen könne. Die Vernehmlassung des Regierungsrates verweist auf die Erwä¬ gungen des angefochtenen Entscheides. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Am 7. März 1839 erließ die Einwohnergemeinde der Stadt rn ein Baureglement. Dasselbe wurde am 8. Mai gleichen Jahres in allen denjenigen Teilen, welche sich auf Polizeivor¬ schriften bezogen, vom Regierungsrat des Kantons Bern ge¬ nehmigt und von demselben gleichzeitig in Bezug auf diejenigen Vorschriften, welche „das Civilrecht oder die allgemeine Gesetzge¬ bung“ betrafen mit Empfehlung zur Sanktion dem Großen Rat überwiesen. Die Sanktion des letztern erfolgte sodann am
11. Mai 1839. Am 20. Dezember 1877 bestätigte die gleiche Einwohnerge¬ meinde anläßlich des Erlasses einer Bauordnung für den Stadt¬ bezirk Bern, welche an Stelle des dritten Titels des genannten Baureglementes von 1839 treten sollte, den ersten und zweiten Titel desselben. Die neue Bauordnung für den Stadtbezirk wurde sodann am 20. Dezember 1877 regierungsrätlich genehmigt. Die Beschwerde des W. Stamm=Risold richtet sich nun gegen die Anwendung einer Bestimmung des § 8, welcher dem Bau¬ reglement und nicht der Bauordnung angehört. Nun steht bezüg¬ lich desselben zunächst soviel fest, daß es anno 1839 auf ver¬ fassungsmäßigem Wege erlassen wurde. Wie die erwähnten Sank¬ tionen ausweisen, wirkte in der Tat beim Zustandekommen des¬ selben die für den betreffenden Gegenstand kompetente Staatsbe¬ hörde mit und erteilte speziell die damalige oberste Landesbehörde, der Große Rat als Träger der gesetzgebenden Gewalt, seine Sank¬ tion zu den in das Bereich seiner Gewalt gehörigen Bestim¬ mungen, womit dieselben die Natur und Gültigkeit von Gesetzes¬ recht erhielten. Aus dieser ihrer Natur als Gesetzesrecht aber muß sich ohne weiters die Folge ergeben, daß solche Bestim¬ mungen auch nur auf dem Wege des Gesetzes ihre Gültigkeit verlieren konnten. Daß dies geschehen, und das Baureglement in seinen mit Gesetzescharakter ausgestatteten Bestimmungen, speziell in den das Eigentum beschränkenden aufgehoben worden sei, ist nun in keiner Weise bewiesen. Jedenfalls konnte der Erlaß der soge¬ nannten Bauordnung von 1877, welcher allerdings Gesetzes¬ charakter nicht zukommt, diesen Effekt der Abschaffung bestehenden Gesetzesrechtes in keiner Weise erzielen, und ist die Annahme des Rekurrenten die im Ingreß genannter Bauordnung für den Stadt¬ bezirk enthaltene bloße Bestätigung der ersten zwei Titel des Bau¬ reglementes der Stadt habe den Sinn und die Wirkung, den Inhalt der bestätigten Titel, soweit er Gesetzesrecht darstellt, auf das Niveau der Bauordnung und somit des Verordnungsrechtes herabzudrücken, jedenfalls eine unzutreffende. Es muß vielmehr ohne weiters angenommen werden, daß das verfassungsmäßig zustande gekommene Baureglement und speziell die den Gesetzes¬ charakter an sich tragenden Normen desselben, soweit sie nicht durch spätere gesetzgeberische Erlasse modifiziert worden, unver¬ ändert fortbestehen und daß speziell die hier in Frage kommenden Bestimmungen des Art. 8, durch welche bei Widerhandlungen gegen Verbote oder Befehle der Baupolizei durch Herstellung des vorgeschriebenen Zustandes in das Eigentum eingegriffen werden kann, zur Stunde noch Gesetzeskraft haben. Damit aber fällt die alleinige Grundlage des Rekurses, nämlich die Behauptung, daß hier auf Grund einer bloßen Verordnung in ein garantiertes Recht eingegriffen worden sei, dahin, und kann auf den ange¬ tretenen Beweis, daß das Straßenpolizeigesetz Kelleranlagen, wie die des Rekurrenten, nicht verbiete, keine Rücksicht genommen werden, indem das eine gesetzliche Verbot durch die Bauordnung natürlich vollkommen genügt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.