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113. Urteil vom 22. November 1893 in Sachen Gemeinde Altorf. A. Die Verfassung des Kantons Uri vom 6. Mai 1888 ent¬ hält folgende Bestimmungen über das Gemeindesteuerwesen: Art. 38. Den Gemeinden steht das proportionelle Steuerrecht ir Bestreitung aller Zweige des Gemeindehaushaltes zu. Ihre Steuerdekrete unterliegen der Genehmigung des Landrates, welcher einheitliche Vorschriften über das Steuerwesen der Gemeinden er¬ lassen wird. Art. 39. Von Entrichtung jedweder Kantons= und Gemeinde¬ steuer sind nur die Staats=, Kirchen=, Schul= und Armengüter befreit. Art. 76. Oberste Gemeindebehörde ist die Gemeindeversammlung. .....Ihr liegt ob: c. die Bewilligung von ... Gemeindesteuern. In Vollziehung des Art. 38 der Verfassung erließ der Land¬ rat am 24. November 1892 eine Verordnung betreffend das Steuerwesen der Gemeinden, deren § 5 folgendermaßen lautet: „Das Eigentum des Kantons (einschließlich die Ersparnißkasse)..... ist in allen Gemeinden steuerfrei.....“ Nachdem dies in Altorf, zwar nicht offiziell, bekannt geworden war, berief der Gemeinderat von Altorf durch Ausschreibung im kantonalen Amtsblatt, datiert den
9. Dezember 1892, die Gemeindeversammlung außerordentlicher¬ weise auf 18. Dezember 1892 ein. Auf der Traktandenliste steht sub. 2 der Passus: „Mitteilung vom Beschlusse des hohen Land¬ rates, daß die Ersparnißkasse nicht mehr wie bisher der Gemeinde steuerpflichtig sei. Vollmachtsbegehren des Gemeinderates, gegen diesen Beschluß eventuell einen staatsrechtlichen Rekurs anzuheben.“ Die darauf abgehaltene Gemeindeversammlung vom 18. Dezember 1892 erteilte dann in der Tat Vollmacht zum Rekurs, mit dessen Durchführung der Gemeinderat am 7. Januar 1893 den Für¬ sprech Huber betraute. Dessen Rekurs trägt das Datum des
18. Februar 1893. Derselbe wurde am 6. April 1893 in Altorf der Post übergeben. Eine Nachschrift enthält die Bemerkung, die Verordnung über das Steuerwesen der Gemeinden vom 24. De¬ zember (rekte November) 1892 sei dem Amtsblatt vom 23. Fe¬ bruar 1893 beigelegt und damit öffentlich bekannt gemacht worden. Die Begründung des Rekurses ist im wesentlichen fol¬ gende: Die Ersparnißkasse Uri in Altorf gehöre in keine der durch die Verfassung von der Steuerpflicht eximierten Katego¬ rien; speziell sei sie nicht als Staatsgut zu betrachten. Wahr sei allerdings, daß drei Vierteile des jährlichen Reingewinnes in die Staatskasse fallen, daß ferner der Staat für 839,000 oder 864,000 Fr. Obligationsschuldner der Bank sei und von diesem Betrag einen geringern Zins bezahle, als andere Schuldner; sodann stehe die Ersparnißkasse laut Kantonsverfassung, Art. 42, unter staatlicher Leitung und Garantie, und es sei die Aufsicht über ihre Verwaltung einer vom Regierungsrate gewählten fünf¬ gliedrigen Kommission übertragen, der zwei Mitglieder des Re¬ gierungsrates angehören müssen. Trotzdem seien Staat und Er¬ sparnißkasse zwei verschiedene Rechtssubjekte und letztere nicht als Staatsgut zu betrachten. Der Staat sei vielmehr ihr Schuldner für die erwähnten Obligationen. Sie habe ihm bis dato immer die direkte Staatssteuer entrichtet; dasselbe habe sie bisher auch der Gemeinde Altorf gegenüber, wenigstens bezüglich des Reserve¬
fonds, anstandslos getan und damit anerkannt, daß eine Qualisi¬ kation als Staatsgut hier nicht zutreffe. Dasselbe ergebe sich übrigens auch daraus, daß im Falle des Eingehens der Erspar¬ nißkasse laut Art. 34 der Statuten der Landrat über den Reserve¬ fonds zu kantonalen gemeinnützigen Zwecken verfügen solle. Der Landrat habe daher durch Vindizierung der Steuerfreiheit für die Ersparnißkasse seine Kompetenz als Exekutivbehörde überschritten und zugleich die Art. 2, 4 und 5 der Bundesverfassung, letztern durch Verletzung der Rechte der Gemeinde, die auch als garan¬ tiert zu betrachten seien, mißachtet. Desgleichen begrüße das Ver¬ fahren desselben einen Eingriff in das durch die Kantonsver¬ fassung, Art. 75, garantierte Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde. Es wird daher Aufhebung des angefochtenen Landratsbeschlusses beantragt. Die Vernehmlassung des Regierungsrates bestreitet zunächst die Vollmacht von Advokat Huber und erhebt sodann die Ver¬ spätungseinrede, indem die Gemeinde Altorf jedenfalls am 18. De¬ zember 1892 vom Beschlusse des Landrates Kenntnis hatte und die sechzigtägige Frist damals zu laufen anfing. Eventuell habe Rekurrentin nicht dargetan, daß die Publikation der betreffenden Verordnung zugleich mit der am 8. Februar 1893 erschienenen Nummer des kantonalen Amtsblattes erfolgt sei. In Sachen selbst wird bemerkt, daß im Handelsregister der Kanton Uri als In¬ haber der Ersparnißkasse Uri erscheine, daß dessen Behörden, Re¬ gierungsrat und Landrat, der Ersparnißkasse gegenüber die weit¬ gehendsten Rechte ausüben, indem der Landrat die Statuten er¬ lasse, den Zinsfuß für Einlagen und Darlehen festsetze, die Wahl der Angestellten der Ersparnißkasse besorge, die als Staatsange¬ stellte betrachtet werden, und deren Besoldungen fixiere, der Re¬ gierungsrat sodann alle wichtigeren Geschäfte zu genehmigen habe, die Aufsichtskommission eine staatliche sei, 2c. Diese Stellung der Ersparnißkasse als Staatsanstalt und ihres Vermögens als Staatsgut sei denn auch der Grund, weswegen der angefochtene Art. 5 der Verordnung vom 24. November 1892 ihre Steuer¬ freiheit ausspreche. Demnach habe genannte Verordnung allerdings einen verfassungsmäßigen Boden in Art. 38 K.=V., und könne im fernern auch von Verletzung der Art. 29 u. 75 K.=V., sowie der Art. 2, 4 u. 5 B.=V. nicht die Rede sein. Es werde daher Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Die Legitimation des Fürsprech Huber als Vertreter der Re¬ rrentin ist durch Beibringung des Protokollauszuges des Ge¬ meinderates Altorf, datiert den 7. Januar 1893 als hergestellt zu betrachten und fällt die daherige Beanstandung seitens des Rekursbeklagten als grundlos dahin. Was sodann die Frage der Verwirkung des Rekursrechtes be¬ rifft, so kann dieselbe mangels genügender Anhaltspunkte in den Akten, da das Publikationsdatum der angefochtenen Verordnung nicht erhellt, naturgemäß nicht mit Bestimmtheit entschieden werden. Es kann jedoch in casu von einem bezüglichen Entscheide abge¬ sehen werden, indem der Rekurs jedenfalls in der Hauptsache als unbegründet zu verwerfen ist. In der Tat ist notorisch und wird durch die von der Rekur¬ rentin selbst, wie auch dann namentlich durch die vom Regierungs¬ rate angeführten zahlreichen Details über Organisation, Ver¬ waltung, Aufsicht und Garantie der Ersparnißkasse unzweifelhaft festgestellt, daß dieselbe allerdings ein Staatsinstitut und ihr Vermögen Staatsvermögen ist. Daran kann der Umstand nichts ändern, daß sie eigene Persönlichkeit besitzt und daher ihrerseits Gläubigerin und Schuldnerin des Staates werden kann. Vielmehr ist die Konstitution eines „eigenen effektiven, einbezahlten aus¬ schließlich für den Geschäftsbetrieb haftenden Kapitals“ laut Art. 7 litt. a und b des Bundesgesetzes über Ausgabe und Ein¬ lösung von Banknoten vom 8. März 1881 auch für die An¬ stalten der Kantone zur ausdrücklichen Bedingung für die Noten¬ ausgabe gemacht worden, und es kann offenbar die Kreirung eines Sondergutes in diesem Sinne demgemäß nicht die Bedeu¬ tung haben, daß dadurch eine kantonale Anstalt ihren Charakter als kantonale verliert. So hat denn auch im vorliegenden Falle gemäß den gerufenen Gesetzesbestimmungen die Ersparnißkasse Uri ein eigens ausgeschiedenes Kapital, das für ihren Geschäftsbetrieb allein haftet, auf der andern Seite hört sie dadurch nicht auf, Staatsinstitut zu sein und Staatsgut inne zu haben. Wenn aber dem so ist, dann war der Landrat allerdings kompetent, in der
Verordnung vom 24. November 1892, Art. 5, auch das Kapital der Ersparnißkasse der Gemeindesteuer zu entziehen und kann zur Entkräftung dieses seines Rechtes weder eine bisher geübte Tole¬ ranz gegenüber der Besteuerung von Staatsgut durch die Ge¬ meinden noch der Umstand angeführt werden, daß der Staat selber die Ersparnißkasse auch besteuert habe. Jedenfalls ist dieser letztere Umstand, da er nur den Staat und die Ersparnißkasse berührt, nicht geeignet, von Drittpersonen im Sinne der An¬ bringen der Rekurrentin angerufen zu werden. Damit aber fällt der Rekurs in sich zusammen. Denn wenn die Verordnung des Landrates auf dem Gesetze beruht, so ist sie eben eine der „ge¬ setzlichen Schranken“ der Gemeindefreiheit resp. Selbstverwaltung welche in Art. 75 K.=V. ausdrücklich vorbehalten sind. Die Be¬ rufung auf Art. 2, 4 u. 5 B.=V. sodann kann offenbar nicht in Betracht fallen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs ist unbegründet und wird daher abgewiesen.