Volltext (verifizierbarer Originaltext)
112. Urteil vom 29. November 1893 in Sachen Leuzinger. A. Albert Leuzinger von Glarus und Bern, geb. 1863, seit 1885 mit Mathilde Stegmann aus Bern verehelicht, Vater von drei Kindern, wurde im Jahre 1888 während eines Aufenthaltes in Bern auf sein Gesuch und mit Zustimmung seines Vaters sowie der Waisenkommission der Zunft zu Schuhmachern, welcher er angehört, durch das Amtsgericht Bern bevogtet. Kurze Zeit darauf siedelte Leuzinger sammt seiner Familie mit Bewilligung seines Vormundes und der Waisenkommission der Zunft zu Schuhmachern als Vormundschaftsbehörde nach Genf über, wo er die nötigen Ausweisschriften deponirte und am 3. April 1890 ein permis d’établissement erhielt. Seitdem blieb Leuzinger mit seiner Familie in Genf. Im September 1889 erbte Leuzinger infolge Ablebens seines Vaters ein sehr beträchtliches Vermögen. Dasselbe wurde von der obgenannten Berner Vormundschaftsbe¬ hörde, respektive vom Vogt zu Handen genommen und verwaltet. Leuzinger erhielt einen Teil der Zinsen zur angemessenen Bestrei¬ tung des Lebensunterhaltes für sich und seine Familie. Seit Ende des Jahres 1891 wollten die Waisenkomission der Zunft zu Schuhmachern sowie der Vogt Leuzingers denselben veranlassen, sein Domizil von Genf nach Bern zu verlegen. Da dieser hierauf nicht eingieng und ein durch den Berner Regierungsrat dem Genfer Staatsrat übermitteltes Gesuch, es wolle Leuzinger die Niederlassung entzogen und derselbe aus dem Kanton Genf aus¬ gewiesen werden, abschlägig beschieden wurde, verweigerten Waisen¬ kommission und Vogt dem Leuzinger von da an die Aushändi¬ gung jedweden Beitrages aus seinem Vermögen, respektive den Erträgnissen desselben. Nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufent¬ halter stellte Leuzinger am 27. August 1892 an den Juge de paix chargé des tutelles in Genf das Gesuch, es möchte der Übergang der Vormundschaft von den Berner= auf die Genfer Behörden bewerkstelligt werden. Als dieser Beamte daraufhin sich in diesem Sinne an die Waisenkommission zu Schuhmacher wandte, schlug selbe die Übertragung der Vormundschaft auf die Genfer Behörden in kategorischer Weise ab. Leuzinger gelangte nun auf dem Beschwerdewege an den Regierungsrat des Kantons Bern, bei dem er folgende Anträge stellte: a. es sei der Beschluß der Waisenkommission zu Schuhmachern, betreffend ihre Weige¬ rung, die Übertragung der Vormundschaftsverwaltung des A. Leu¬ zinger auf die Genfer Behörden vorzunehmen, aufzuheben; b. es sei genannte Waisenkommission anzuweisen, die Übertragung der Vormundschaftsverwaltung vorzunehmen und sich zu dem Behufe mit dem juge de paix chargé des tutelles in Genf in Verbin¬ dung zu setzen; c. der Übergang der gesamten Vermögens¬ verwaltung solle gemäß Kreisschreiben des Bundesrates vom
28. Juni 1892 bis spätestens 1. Juli 1893 vollzogen sein. Am 22. April 1893 wies der Regierungsrat des Kantons Bern den Beschwerdeführer ab, mit der Begründung, derselbe habe am Juli 1892 als dem Tage des Inkrafttretens des citirten Bundes¬ gesetzes zwar tatsächlich, aber entgegen den Weisungen der Berner Vormundschaftsbehörde in Genf gewohnt, daher dort keinen recht¬ lichen Wohnsitz gehabt, weshalb laut Art. 17 leg. cit. eine Pflicht zur Übertragung der Vormundschaft an die Genfer Behörden als diejenigen eines nur faktischen Wohnsitzes für die Waisenkom¬ mission nicht erwachsen sei. Es treffe ferner Art. 15 des gleichen Gesetzes zu, indem das Genfer Vormundschaftsrecht eine eigentliche Vormundschaft über Verschwender, wie sie im Berner Recht be¬ stehe, nicht kenne und die Verbeiständung nach Genfer Recht nur für das Vermögen nicht aber für die Person des Verschwenders sorge. Der Kanton Genf sei daher gar nicht in der Lage, für die persönlichen und vermögensrechtlichen Interessen Leuzingers in dem Maße zu sorgen, wie die heimatliche Waisenkommission zu
Schuhmachern, die also auch aus diesem Gesichtspunkte die Fort¬ führung der Vormundschaftsverwaltung beanspruchen könne. B. Gegen diesen am 16. Mai 1893 mitgeteilten Entscheid des Regierungsrates erklärte Leuzinger am 14. Juni 1893 den Re¬ kurs an das Bundesgericht, der folgendermaßen begründet wird. Nach Art. 10 des Bundesgesetzes betreffend die eivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter sei für die Vormundschaft das Recht des Wohnsitzes maßgebend und sei selbe am Wohnsitze des Bevormundeten zu führen. Art. 35 e. 1. sehe den Übergang der Vormundschaftsverwaltungen auf den Wohnsitz¬ kanton ausdrücklich vor. Nun habe Leuzinger zur Zeit des Er¬ lasses genannten Bundesgesetzes seinen Wohnsitz in Genf gehabt und habe ihn noch jetzt dort, trotz des geradezu widerrechtlichen Vorgehens der Berner Vormundschaftsbehörde, die ihn zur Über¬ siedelung nach Bern zwingen wolle, um nicht zufolge genannten Gesetzes die Verwaltung des Leuzinger'schen Vermögens aus Handen geben zu müssen. Art. 17 leg. cit. komme hier deswegen nicht zur Anwendung, weil dort ein unter der Herrschaft des mehrgenannten Gesetzes vorzunehmender Wohnsitzwechsel voraus¬ gesetzt werde. Endlich sei der Kanton Genf auf Grund seiner Gesetzgebung so gut wie der Kanton Bern im Stande, die per¬ sönlichen und vermögensrechtlichen Interessen von Pupillen zu wahren. Es wird daher beantragt, in Aufhebung des regierungs¬ rätlichen Entscheides vom 22. April 1893 die betreffende ber¬ nische Vormundschaftsbehörde anzuweisen, die vormundschaftliche Verwaltung über A. Leuzinger und dessen Vermögen gemäß Bundesgesetz vom 25. Juni 1891 auf die Vormundschaftsbe¬ hörden des Kantons Genf zu übertragen. C. Der rekursbeklagte Regierungsrat beruft sich in seiner Vernehmlassung vom 4. August 1893 auf die seinem angefoch¬ tenen Entscheide zu Grunde gelegten Motive. D. Der Staatsrat des Kantons Genf führt sub 7. No¬ vember 1893 aus, Leuzinger könne wie jeder Verschwender nach Genfer Recht einen conseil judiciaire erhalten und dadurch außer Stand gesetzt werden, sein Vermögen zu vertun. Gegen die gegen¬ teilige Behauptung des Berner Regierungsrates werde daher protestiert. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesgesetz über die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter geht davon aus, daß für die Vormundschaft ausschließlich das Wohnsitzrecht der betreffenden Personen maßgebend sein solle und zwar sowohl für diejenigen, über welche die Vormundschaft noch verhängt werden müßte, als für solche, die schon bisher unter Vormundschaft gestanden. Es geht dies unzweideutig hervor aus dem Wortlaut des Art. 10, wie des Art. 35 genannten Gesetzes, sowie ferner aus dem Kreisschreiben des Bundesrates vom 20. November 1891 (Bun¬ desblatt, 1891, V, S. 482). Dabei kommt es nicht darauf an, daß die Wohnsitzbehörde die Übertragung von der Heimatbehörde besonders verlange, sondern dieser Übergang von der Heimatbe¬ hörde an die Wohnsitzbehörde soll von Gesetzeswegen eintreten. Da das Bundesgesetz am 2. Juli 1892 förmlich in Kraft ge¬ treten war, so frägt es sich, in welchem Kanton, Genf oder Bern, Leuzinger damals seinen Wohnsitz hatte.
2. Unbestritten wohnte Rekurrent tatsächlich damals und wohnt heute noch mit seiner Familie in Genf, und zwar gestützt auf eine ihm von der Genferbehörde im Jahre 1890 erteilte Nieder¬ lassungsbewilligung, nachdem die Waisenbehörde in Bern zu solcher Wohnsitznahme ihre Zustimmung gegeben hatte. Rekurrent hatte daher in Genf regelrechten und dauernden Wohnsitz erworben. Die Waisenbehörde in Bern will nun dem entgegenhalten, Rekur¬ rent habe seinen rechtlichen Wohnsitz in Genf dadurch verloren, daß sie ihn anfangs 1892 aufgefordert habe, nach Bern zurück¬ zukehren. Hierüber ist folgendes zu bemerken: Abgesehen davon, daß seit der Erwerbung der Niederlassung in Genf (1890) Re¬ kurrent unter dem Schutze seines Niederlassungskantons stand, dessen oberste Behörde entgegen dem Begehren von Bern die er¬ teilte Niederlassungsbewilligung nicht zurückzog, sondern den Re¬ kurrenten in seinem Niederlassungsrechte schützte, erscheint auch die Rückberufung Leuzingers an sich unter obwaltenden Verhältnissen als eine unstatthafte. Das Bundesgesetz betreffend die civilrecht¬ lichen Verhältnisse der Niedergelassenen, erlassen den 25. Juni 1891, war schon am 20. November 1891 vom Bundesrate als von Volk und Ständen angenommen amtlich promulgiert worden.
Es stand somit damals schon fest, daß künftig die Vormundschaft an den Wohnsitz gebunden sein solle und damit die vormund¬ schaftliche Verwaltung an die Wohnsitzbehörden überzugehen habe. wo dies noch nicht der Fall sei. Es handelte sich nur noch da¬ rum, für die praktische Durchführung des Gesetzes und speziell für die Übertragung der vormundschaftlichen Verwaltung ab Seiten der Heimatbehörde an die Wohnsitzbehörde einen Zeitraum festzusetzen, in welchem solches ausgeführt werden könne. Aus diesem Grunde sollte das Inkrafttreten des Gesetzes auf einen spätern Zeitpunkt verschoben werden, wie deutlich aus dem Kreis¬ schreiben des Bundesrates vom 20. November 1891 hervorgeht. In diesem Übergangsstadium konnten nun die Kantone die Wohnsitzverhältnisse ihrer in andern Kantonen domizilierten An¬ gehörigen nicht mehr nach Belieben ändern, indem es ihnen ge¬ lungen wäre, auf solche Weise die Vorschriften des Bundesgesetzes betreffend Übergang der vormundschaftlichen Verwaltung rein illu¬ sorisch zu machen. Jene erst anfangs 1892 erfolgte Rückberufung war auch um so auffallender, als sie weder durch die Interessen des Bevogteten, noch durch diejenigen der vormundschaftlichen Ver¬ waltung geboten war, indem ja die Bevogtigung, sei es in Genf, sei es in Bern, so wie so fortzudauern hatte und eine Aufhebung derselben nicht in Frage stand.
3. Was nun ferner die gestützt auf Art. 15 leg. cit. von der Berner Behörde erhobene Einrede betrifft, die Genfer Vormund¬ schaftsbehörde sei laut dortiger Gesetzgebung außer Stande, persönlichen und vermögensrechtlichen Interessen Leuzingers oder seiner Heimatgemeinde in gehöriger Weise zu wahren, so könnt eine Beschwerde nach Art. 15 überhaupt erst dann geltend ge¬ macht werden, wenn der Wohnsitzkanton tatsächlich seinen Ver¬ pflichtungen nicht nachgekommen wäre, wo dann der Heimatbe¬ hörde jederzeit das Recht zusteht, im Sinne des Art. 15 eine vormundschaftliche Verwaltung zurückzufordern, wenn eine Ver¬ letzung der hier in Frage kommenden Interessen nachgewiesen werden kann. Unter keinen Umständen könnte aber ein solches Begehren damit begründet werden, daß die Genfer Gesetzgebung, im Vergleich mit jener von Bern, nicht die gleichen Garantien für die Bevogtigung von Verschwendern biete. Das Bundesgesetz erklärt in Art. 10 ausdrücklich, daß für die Bevormundung aus¬ schließlich das Wohnsitzrecht maßgebend sei, und gieng hiebei offenbar von der Anschauung aus, daß die Gesetzgebungen sämt¬ licher Kantone diesfalls genügende Garantien bieten, um jene Vorschrift aufstellen zu können. Es kann daher diesfalls zwischen den Kantonen deutscher und französischer Zunge, welche letztern betreffend der Bevogtigung der Verschwender sich mehr dem fran¬ zösischen code civil anschließen, kein Unterschied gemacht werden. Übrigens bietet das Genfer Gesetz genügende Gewähr, daß ein Verschwender in der Verfügungsgewalt über sein Vermögen ge¬ hörig beschränkt werde. Ist somit die Waisenbehörde von Bern pflichtig, die vormund¬ schaftliche Fürsorge für Leuzinger an die zuständige Genferbehörde als Wohnsitzbehörde abzutreten, so ist die rechtliche Folge hievon, daß auch das Vermögen desselben an die gleiche Behörde auszu¬ händigen ist, welche die daherige Verwaltung an Hand zu nehmen hat. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird, in Auf¬ hebung des Beschlusses des Regierungsrates des Kantons Bern vom 23. April 1893, die Waisenbehörde in Bern (Waisenkom¬ mission der Zunft zu Schuhmachern) pflichtig erklärt, die vor¬ mundschaftliche Verwaltung über den Rekurrenten Leuzinger der zuständigen Behörde in Genf zu übertragen.