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19_I_703

BGE 19 I 703

Bundesgericht (BGE) · 1893-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

111. Urteil vom 27. Dezember 1893 in Sachen Bundesrat gegen Gotthardbahn. In der Baurechnung der Gotthardbahn pro 1892 erschienen

u. A. folgende zwei Posten: Verstärkung der Eisenkonstruktion der Moesa¬ brücke Km. 147,9 zwischen Castione und Bellin¬ zona, bestehend in einer Verstärkung der Längs¬ Fr. 4595 31 träger Verstärkung der Eisenkonstruktion der Melide¬ brücke Km. 187,8 zwischen Melide und Maroggia, Fr. 4118 46 bestehend in einer Versteifung des Bogenscheitels. Total Fr. 8713 77 Dieser Betrag begreift in sich den Eisenwert, sowie alle Aus¬ gaben für Prüfung, Montierung, Abrüstung und Nacharbeiten, sowie Anstrich der verstärkten Brückenteile.

* Der Raumersparniss halber wird der umfangreiche faktische Teil dieses Urteils nur auszugsweise mitgeteilt¬

Am 19. Juni 1893 faßte der Bundesrat auf Antrag des Eisenbahndepartementes, anläßlich der Prüfung der Rechnungen und Bilanz der Gotthardbahn pro 1892, folgenden im Sitzungs¬ protokoll sub Ziffer 2 eingetragenen Beschluß „Die Bahn¬ „verwaltung wird eingeladen, einen Betrag von 1797 Fr. 67 Cts. „für zuviel verrechnete Kosten der Verstärkungen der Moesa= und „Melidebrücke vom Baukonto zu entfernen und auf Betriebsrechnung „zu stellen. Nach Art. 3 des Eisenbahnrechnungsgesetzes dürfen „die Kosten für Ergänzungs= und Neuanlagen oder für An¬ „schaffung von Betriebsmaterial den Aktiven der Bilanz beigefügt „werden, wenn dadurch eine Vermehrung oder wesentliche Ver¬ „besserung der bestehenden Anlagen im Interesse des Betriebes rzielt wird. Nach den Rückkaufsbestimmungen der Konzessionen „hat der Bund den Betrag des ursprünglichen Anlagekapitals, „beziehungsweise der erstmaligen Erstellungskosten zu bezahlen, „insofern die Entschädigungssumme nicht nach dem kapitalisierten „Reinertrag bemessen wird. Die Verwendungen, welche nach dem „Rechnungsgesetz den Aktiven der Bilanz beigefügt werden dürfen, „sind ohne Zweifel identisch mit dem in den Rückkaufsbestimmun¬ „gen der Konzessionen genannten „ursprünglichen Anlagekapital“. „Es liegt also im Sinne der Rückkaufsbestimmungen, daß die „Kosten einer nachträglichen Ergänzungsanlage, wie z. B. der „Verstärkung einer Brücke, den aus den erstmaligen Erstellungs¬ „kosten desselben Objektes sich ergebenden Einheitspreis in keinem „Falle übersteigen dürfen. Dieser Auffassung liegt die Tatsache „zu Grunde, daß ein ergänztes oder verstärktes Bauobjekt zu „den ursprünglichen Einheitspreisen hätte erstellt werden können, „wenn dasselbe schon von Anfang an in der Stärke wäre kon¬ „struiert worden, welche es durch die nachträgliche Ergänzung „erhalten hat. 3.... 4.... 5. Die Bahnverwaltung wird ersucht, „die Schlußnahme der Generalversammlung betreffend Dispositiv „2 hievor dem Eisenbahndepartement zur Kenntnis zu bringen. „Für den Fall, daß die Bahngesellschaft die verlangte Abschreibung „vom Baukonto nicht vornehmen will, wird dem Eisenbahn¬ „departement schon jetzt die Vollmacht und der Auftrag erteilt, „die Streitfrage im Namen des Bundesrates im Sinne von Art. 5 des Eisenbahnrechnungsgesetzes dem Bundesgerichte zum „Entscheid vorzulegen.“ Am 24. Juni 1893 teilte die Direktion der Gotthardbahn obigen Bundesratsbeschluß vollinhaltlich der Generalversammlung mit, welche das betreffende Begehren des Bundesrates grundsätz¬ lich ablehnte. Am 27. Juni gleichen Jahres wurde das Eisen¬ bahndepartement hievon in Kenntnis gesetzt. Mit Eingabe vom 26. Juli 1893 machte das Post= und Eisenbahndepartement (Eisenbahnabteilung) die Streitsache beim Bundesgericht anhängig und stellte Namens und im Auftrag des Bundesrates den Antrag, es sei die Schlußnahme des Bundes¬ rates vom 19. Juni 1893 betreffend Rechnungsstellung der Gott¬ hardbahn gutzuheißen und letztere zu verpflichten, von der im Jahre 1892 auf Baukonto getragenen Summe von 8713 Fr. 77 Cts. für Verstärkung der Moesabrücke und Melidebrücke einen Betrag von 1797 Fr. 67 Cts zu Lasten des Betriebes abzu¬ schreiben. Die Klage wurde abgewiesen aus folgenden Gründen:

1. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Eisenbahnrechnungsgesetz dürfen nach Eröffnung des Betriebes die Kosten für Ergänzungs= und Neu¬ anlagen oder Anschaffung von Betriebsmaterial den Aktiven der Bilanz (siehe Art. 2 gleichen Gesetzes) nur beigefügt werden wenn dadurch eine Vermehrung oder wesentliche Verbesserung im Interesse des Betriebes erzielt wird, während die Unterhaltung der bestehenden und der Ersatz abgegangener Anlagen und Ein¬ richtungen aus den jährlichen Einnahmen oder allfälligen für diese Zwecke bestimmten besondern Fonds zu bestreiten sind. Bei Zuwiderhandlungen gegen diese wie gegen die andern Vorschriften des Eisenbahnrechnungsgesetzes kann laut Art. 5 Abs. 2 e. 1. der Bundesrat die Streitfrage klagend an das Bundesgericht bringen.

2. Angesichts der Tatsache, daß das Gesetz dem Bundesrate in derartigen Rechnungsstreitigkeiten die Klägerrolle zuweist, muß es dessen Aufgabe sein, dieser Klägerrolle gemäß zu beweisen, daß dem Gesetze zuwidergehandelt und speziell den Aktiven der Bilanz Kosten beigefügt worden, welche entweder, obwohl durch Ergänzungs= und Neuanlagen, die das Gesetz gleich behandelt, oder Anschaffung von Betriebsmaterial verursacht, keine Ver¬ mehrung oder wesentliche Verbesserung der bestehenden Anlagen im Interesse des Betriebes bedeuten, oder aber als bloße Unter¬

haltungs= und Ersatzkosten gemäß Art. 3 Abs. 2 e. 1. aus den jährlichen Einnahmen oder allfälligen besonderen Zweckfonds zu bestreiten sind.

3. Nun deutet der Bundesrat in seiner Klageingabe sogar an, man könnte vielleicht die hier in Frage kommenden Verstärkungs¬ arbeiten, als durch ungenügende Qualität des verwendeten Eisens verursacht, sammt und sonders als Unterhaltungs= und Ersatz¬ kosten dem Betriebskonto belasten. Da jedoch der Bundesrat an anderer Stelle selber zugibt, daß das verwendete Eisen zweifellos von bester Qualität gewesen und sodann überhaupt keinen der obgenannten Andeutung entsprechenden Antrag stellt, so braucht darauf auch hierseits nicht eingetreten zu werden.

4. Wenn der Bundesrat im weiteren in seiner Replik aus¬ führt, daß die Kosten nachträglicher Vervollständigung und Nach¬ besserung bestehender Anlagen in der Regel auch die Kosten von Unterhaltsarbeiten in sich schließen und daher nicht in vollem Umfange den erstmaligen Erstellungskosten assimiliert werden können, so ist dies allerdings richtig. Dagegen hätte der Bundes¬ rat, um im vorliegenden Fall die Abschreibung von etwaigen, dem Baukonto belasteten Unterhaltskosten zu erzielen, eben auch behaupten und beweisen müssen, daß hier speziell der von ihm angegebene Regelfall auch wirklich zutreffe, indem eine Prä¬ sumtion für denselben natürlich nicht gegeben ist. Es kann also aus der bloßen Behauptung, daß bei nachträglicher Vervollstän¬ digung bestehender Anlagen 2c. in der Regel auch Unterhalts¬ kosten mitunterlaufen und auf Baukonto genommen werden, in Rechten nicht der Schluß gezogen werden, daß auch im vor¬ liegenden Falle diese angebliche Regel zutreffe und nicht etwa die entsprechende angebliche Ausnahme einer korrekten, gesetzgemäßen Berechnung vorliege. Für letztere spricht jedenfalls das in den Akten reproduzierte Schreiben des Oberingenieurs der Gotthard¬ bahn vom 15. März 1893, das auf sorgfältige Ausscheidung der verschiedenen Kostenkategorien deutet, sowie der Umstand, daß auch die Prüfung der vom Instruktionsrichter zu den Akten ver¬ langten Rechnungen betreffend der zwei Brückenverstärkungen nichts ergibt, was den Standpunkt des Bundesrates zu stützen geeignet ist.

5. Ebensowenig kann dem Bundesrate beigestimmt werden, wenn er daraus, daß die Gotthardbahn per Tonne der betreffen¬ den Verstärkungsarbeiten vom Jahre 1892 einen größeren Ein¬ heitspreis als in den Jahren 1873 und 1874 als verausgabt angibt, den Schluß ziehen will, daß dem Baukonto resp. den Aktiven der Bilanz Kosten beigefügt worden seien, die nach Art. 3 Abs. 1 mehrgenannten Eisenbahnrechnungsgesetzes nicht dahin gehörten. In der Tat ist der betreffende Schluß nicht nur nicht durchschlagend, sondern durchaus unzulässig. Denn da die hier in Betracht kommende Einheit, der Tonnenpreis, sich aus ver¬ änderlichen Faktoren — wesentlich Eisen und Arbeit sammensetzt, die je nach Angebot und Nachfrage sinken und steigen, ferner die Faktoren selber je nach der Art und Feinheit der Ar¬ beit in verschiedenen Mengen erforderlich sein können, ist es selbst¬ verständlich, daß der Tonnenpreis selbst, je nach Zeit, Conjunktur und namentlich Art der Arbeit, seinerseits Schwankungen unter¬ worfen ist, die sich demgemäß ganz ungezwungen anders erklären lassen, als durch die vom Bundesrate vertretene Annahme, daß anläßlich der Arbeit für Ergänzung und Neuanlage im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Eisenbahnrechnungsgesetz zugleich Unterhalts¬ Ersatz= und ähnliche Arbeiten im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Eisenbahnrechnungsgesetz unterlaufen sein dürften. Speziell muß betont werden, daß bei Verstärkungsarbeiten gegenüber Erstellungs¬ arbeiten vielfach eine solche Differenz im Preise der Tonne und zwar wie hier im Sinne einer Verteuerung eintreten wird, indem derartige Arbeiten einen unverhältnismäßig großen Aufwand an Arbeit bei relativ geringeren Eisenmengen erfordern werden. Es ist demnach als verfehlt zu bezeichnen, wenn daraus, daß eine Tonne Erstellungsarbeit einen gewissen Betrag gekostet, der Schluß gezogen werden will, daß eine Tonne Verstärkungsarbeit am gleichen Objekt, zu gleicher oder gar zu einer ziemlich entfernten Zeit vorgenommen, den gleichen Betrag kosten müsse oder wenig¬ stens nicht mehr kosten dürfe. Wenn man daher auch die Angabe der Klägerpart gelten läßt, der für fragliche Brückenverstärkungen auf Baukonto anerkannte Betrag mache erheblich mehr aus, als was die Erstellung neuer Brücken nach den gegenwärtigen Tages¬ preisen kosten würde, so ist auch das ohne Bedeutung. Denn hier

handelt es sich um Verstärkung und die Kosten derselben, nicht aber um Erstellung von Brücken. Ist demnach der genannte Schluß von der Kostendifferenz auf ungesetzliche Belastung des Baukontos mit Unterhaltsarbeiten

u. dgl. unzulässig, so kann natürlich auch nicht anerkannt werden, daß diese unrechtmäßige Belastung gerade für den Betrag der Differenz stattgefunden.

6. Im ferneren kann die vom Bundesrate angewandte Methode der Rückdatierung späterer Anlagen und Einrichtungen auf den Zeitpunkt der Ausführung des Hauptbaues keineswegs als richtig anerkannt werden. In der Tat deutet im diesbezüglich allein ma߬ gebenden Eisenbahnrechnungsgesetz gar nichts auf eine so durchaus eigentümliche Berechnungsart, sondern sind hier überall die realen für die betreffende Anlage erwachsenen Kosten gemeint und kann auch aus der wiederholten Behauptung der Replik, das Gesetz assimiliere die Kosten einer Neuanlage den Erstellungskosten, eben r der Schluß gezogen werden, daß, wie die erstmaligen Er¬ stellungskosten im realen Betrage den Aktiven der Bilanz beige¬ fügt werden, so auch die Kosten einer Neuanlage, im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Eisenbahnrechnungsgesetzes kraft dieser ihnen zu teil werdenden gleichmäßigen Behandlung, in ungeschmälertem, effektivem Betrage dem gleichen Konto zu belasten sind. Das Gleiche aber gilt offenbar von den im Gesetz den Neuanlagen gleichgeftellten Verstärkungen.

7. Ebensowenig kann aber diese Rückdatierung damit begründet werden, daß eine derartige Ergänzung oder Verstärkung, wenn gleich anfangs, zugleich mit dem Hauptbau vorgenommen, zu den damaligen Einheitspreisen hätte erstellt werden können. Denn, wie schon erwähnt, sind die Einheitspreise der Verstärkung und Ergänzung auch für den gleichen Zeitpunkt nicht nur möglicher¬ weise, sondern sogar in der Regel von einander verschieden, und endlich erblickt das Gesetz in der Tatsache, daß die ursprüngliche Anlage nicht in einer Stärke erstellt worden, die allen künftigen Bedürfnissen genügen dürfte, keine mit Rechtsnachteilen dieser oder anderer Art zu belegende Handlung. Wenn aber der Bundesrat an anderer Stelle den — übrigens unbedeutenden — Gerüstungs¬ und Abrüstungskosten die Eigenschaft als eigentliche Verstärkungs¬ kosten abspricht, und sie aus dem Baukonto entfernen möchte, weil sie den effektiven Wert der Bahn nicht erhöhen, so kann ohne weiteres zugegeben werden, daß ein solches Gerüst an sich keine Verstärkung im Sinne des Gesetzes ist und die betreffenden Kosten nicht notwendig Verstärkungskosten zu sein brauchen. Da Gerüstungs= und Abrüstungsarbeiten offenbar nicht Selbstzweck, sondern blos Mittel zum Zweck sind, der Zweck aber sowohl eine Verstärkung resp. Ergänzung oder Neuanlage im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Eisenbahnrechnungsgesetz, als eine bloße Unter¬ haltungsarbeit gemäß Abs. 2 des gleichen Artikels sein kann, fo wird man im einzelnen Falle, wie die Beklagte mit Recht an¬ führt, den Charakter der Nebenarbeit als eines Accessoriums ge¬ mäß demjenigen der Hauptarbeit bestimmen müssen. Im vor¬ liegenden Falle ist nun in keiner Weise dargetan, daß die Gerüstungs= und Abrüstungsarbeiten zu Unterhaltszwecken vorge¬ nommen oder benutzt worden seien; gegenteils bezweckten dieselben die Ermöglichung der Brückenverstärkungen. Ihre Kosten sind daher den Verstärkungskosten gleich zu behandeln und den Aktiven der Bilanz beizufügen. Daran kann die Behauptung der Replik nichts ändern, daß der Baukonto auf diese Weise mit Ausgaben belastet wird, die den materiellen Wert der entsprechenden Anlagen und Einrichtungen weit übersteigen. Denn wenn dies auch zu¬ trifft, so ist es eben kein gesetzlicher Grund, um Ergänzungs¬ und Neuanlagekosten den Aktiven der Bilanz nicht, oder nicht im vollen Betrage beizufügen. Ein solcher Grund läge dann vor, wenn mit dem betreffenden Kostenaufwand keine Vermehrung oder wesentliche Verbesserung der bestehenden Anlagen im Interesse des Betriebes erzielt worden wäre. Das aber ist nicht einmal be¬ hauptet, vielmehr das Gegenteil zugegeben worden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.