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19_I_685

BGE 19 I 685

Bundesgericht (BGE) · 1893-01-01 · Deutsch CH
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108. Urteil vom 8. November 1893 in Sachen des schweizerischen Bundesrates. Am 21. November 1892 fällte das korrektionelle Gericht von Bern in einer laut Art. 74 des Bundesstrafrechtes den Berner Gerichten zur Beurteilung übertragenen Strafsache Christen Gerold und Genossen betreffend Eisenbahngefährdung folgendes Urteil: Sämtliche 5 Angeschuldigte sind von Schuld und Strafe frei¬ gesprochen und es wird jedem derselben eine Entschädigung von 120 Fr. (Interventionskosten inbegriffen) zuerkannt, welche durch die Eidgenossenschaft zu tragen sind. Dieser letztern sind ferner die Kosten des Staates, bestimmt auf 221 Fr. 40 Cts. auferlegt. Weitergehende Begehren sind abgewiesen. Gegen dieses Urteil erklärte zunächst der Bezirksprokurator des Amtes Bern am 27. Dezember 1892 die Appellation, welcher sich der Bundesrat laut Schlußnahme vom 16. Februar nament¬ lich mit Rücksicht auf die Überbindung der Entschädigungen an¬ schloß. Als dann der Generalprokurator in der Folge die Appellation fallen ließ, erklärte der sub. 16. Juni 1893 hievon verständigte Bundesrat am 6. Juli gleichen Jahres den staatsrechtlichen Re¬ kurs an das Bundesgericht, welchen er wesentlich folgendermaßen begründet: Die Übernahme von Kosten durch den Bund sei nicht eine notwendige Folge der Übertragung der Bundesgerichtsbarkeit an die Kantone, sondern werde ausschließlich durch Art. 20 des

Bundesgesetzes über die Kosten der Bundesrechtspflege vom Juni 1880 geregelt, welcher seinerseits dem Bunde nur die Prozeßkosten überbinde. Prozeßkosten aber seien nach Art. 16 des gleichen Gesetzes sämtliche Auslagen, welche der Prozeß verur¬ sachte, ausgenommen die Besoldungen 2c. der Beamten und Angestellten, Entschädigung des Bundesanwaltes, des Verteidigers und der Geschwornen 2c. ferner Gerichtsgebühr und Kanzleige¬ bühren. Laut Art. 20 desselben Gesetzes habe der Bund nur die¬ jenigen Kosten zu tragen, welche im Falle der Verurteilung der Angeklagte zu zahleu hätte. Eine Entschädigungspflicht gegenüber dem freigesprochenen Angeklagien könne für den Bund aus dem citierten Gesetze nicht abgeleitet werden. Überhaupt habe die Dele¬ gation von Straffällen seitens der Bundesbehörden nur den Sinn einer Feststellung des Gerichtsstandes. Wenn der auf diesem Wege mit der Beurteilung einer Strafsache betraute kantonale Richter seinerseits in ungerechtfertigter oder unvorsichtiger Weise vorgehe, könne der Bund dafür nicht verantwortlich gemacht werden. Es sei daher das Urteil des korrektionellen Gerichtes von Bern in Sachen Christen Gerold und Konsorten, soweit es die Be¬ zahlung von Entschädigungen an die freigesprochenen Angeklagten der Eidgenossenschaft überbinde, aufzuheben. Das korrektionelle Gericht von Bern reichte keine Vernehm¬ lassung ein. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Wie das Bundesgericht sub 3. März 1893 in der wesent¬ lich analogen Rekurssache betreffend zwei Urteile der Berner Polizeikammer in Sachen Bourquin und Aebi ausgeführt hat, ist der Bundesrat, als Vertreter des Bundesfiskus, der eine juri¬ ische Persönlichkeit des Privatrechtes darstellt, allerdings zu staatsrechtlichen Rekursen im Sinne des Art. 59 litt. a O.=G. wegen Verletzung eines Bundesgesetzes berechtigt und ist in dieser Beziehung gegen vorliegende Beschwerde nichts zu erinnern.

2. Zur Sache muß bemerkt werden: Als der schweizerische Bundesrat am 30./31. Dezember 1892 in den obgenannten wesentlich analogen Fällen damals wegen direkter Kostenauflegung durch das in Sachen urteilende Gericht auf den Bund anher rekurrierte, wies das Bundesgericht sub 3. März 1893 selben Rekurs ab, indem es seinem Entscheide wesentlich folgende Erwä¬ gungen zu Grunde legte: Die Überweisung von Übertretungen des Bundesstrafrechtes an kantonale Gerichte laut Art. 74 B.=St.=R. habe keineswegs die bloße Bedeutung einer Kompetenzbestimmung, auf welche hin die betreffenden kantonalen Gerichte den über¬ wiesenen Strafanspruch als einen kantonalen geltend zu machen hätten. Gegenteils ergebe sich aus dem Umstand, daß das Be¬ gnadigungsrecht auch in solchen Fällen dem Bunde zustehe und Bußen in die Bundeskasse fallen, daß es sich hier trotz Über¬ weisung nach wie vor um einen Strafanspruch des Bundes handle, der denselben bloß durch das Organ der kantonalen Ge¬ richte auf dem Wege des kantonalen Strafprozesses geltend mache, Den Bund als Subjekt des Strafanspruchs müßten daher even¬ tuell auch, und zwar in den Formen des kantonalen Strafpro¬ zesses, also durch direkte Auflage die in Sachen ergangenen Kosten treffen, worüber das in der Hauptsache kompetente Ge¬ richt abzusprechen befugt sei.

3. An Hand der gleichen Erwägungen wird auch dieser Fall zu entscheiden sein. Wenn es wahr ist, daß der Bund trotz Überweisung Träge des Strafanspruches ist und bleibt, der Kanton also ihm nicht in denselben succediert, sondern nur seine Gerichtsorgane zur Geltend¬ machung genannten Anspruchs zur Verfügung stellt, so ergibt sich, daß die Stellung des Bundes in solchen Fällen in Rechten und Pflichten im übrigen wesentlich dieselbe sein wird, welche das zur Anwendung gelangende kantonale Strafprozeßrecht in allen andern Fällen dem Kanton einräumt. So gut nun der kantonale Richter nach Maßgabe des kantonalen Strafprozeßgesetzes überall da, wo durch Verfolgung eines kantonalen Strafanspruches einem Individum unverschuldetermaßen Schaden erwachsen, in die Lage kommen kann, dafür zu Lasten des Kantons eine Entschädigung zuzubilligen, so gut wird er es in Fällen von Verfolgung eines Strafanspruches des Bundes tun können, mit dem Unterschied zwar, daß dann die Entschädigungspflicht dem als Träger der Strafhoheit allein in Betracht kommenden Bund auferlegt werden muß. Es wäre dies dann nicht zulässig, wenn die Bundesgesetz¬

gebung abweichende Vorschriften aufstellen würde. Dies trifft nun nicht zu. Speziell kann die Meinung des Art. 20 des Bundes¬ gesetzes über die Kosten der Bundesrechtspflege nicht die sein, daß außer den eigentlichen Prozeßkosten der Bund gar keine andern Kosten zu tragen habe, sondern ist nur hinsichtlich der Prozeßkosten, da der Bund dieselben dem Kanton, respektive der betreffenden Gerichtskasse nicht vorstreckt, die Vergütungs= respek¬ tive Rückerstattungspflicht desselben statuiert. Von dieser Vergü¬ tungs= respektive Rückerstattungspflicht wird nun allerdings die etwa gesprochene Entschädigung des freigesprochenen Angeklagten in keiner Weise betroffen, da der Kanton, respektive die betreffende Gerichtskasse gar keine Veranlassung hat, selbe auszuzahlen und dann dem Bunde zu belasten, sondern sich ganz naturgemäß da¬ mit begnügt, dem Geschädigten eine Forderung zuzusprechen, im weitern es ihm überlassend, dieselbe zuständigen Ortes einzuziehen. Die Nichterwähnung der Entschädigung an den freigesprochenen Angeklagten im Art. 20 erklärt sich somit ganz natürlich. Art. 16

e. 1. vollends, will nur die Belastung des Verurteilten mit ge¬ wissen Kategorien von Amtskosten verhindern. Jedenfalls ist in keinem der genannten Artikel davon die Rede, den Kantonen diese Kosten aufzuerlegen. Sodann aber kann darauf verwiesen werden, daß laut Art. 122 des Bundesgesetzes über die Bundes¬ rafrechtspflege die Entschädigungspflicht des Bundes gegenüber dem freigesprochenen Angeklagten für den Fall der Strafverhand¬ lung vor den Assisen, zwar unter gewissen Kautelen, anerkannt wird. Da hier wie dort trotz der verschiedenen Organe und des verschiedenen Verfahrens ein und dasselbe Subjekt, nämlich der Bund, Träger des Strafanspruches ist, erscheint es auch dem Recht und der Billigkeit entsprechend, wenn derselbe auch in beiden Fällen gleichmäßig sich einer eventuellen Schadenersatzpflicht unter¬ zieht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde des schweizerischen Bundesrates wird abge¬ wiesen.