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19_I_689

BGE 19 I 689

Bundesgericht (BGE) · 1893-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

109. Urteil des Kassationsgerichtes vom

22. Dezember 1893 in Sachen Zürich gegen Oberhänsli. A. Heinrich Oberhänsli wurde am 31. Juli 1893 vom Statt¬ halteramt Zürich mit einer Buße von 25 Fr. belegt, weil er am

12. desselben Monats dem Metzger Bostel in Zürich III ein Kalb geliefert und hiefür einen Gesundheitsschein auf den Namen des Jakob Germann von Ottoberg, von dem das Kalb gekauft worden war, übergeben hatte. Gestützt wurde die Buße auf Art. 20 der Vollziehungsverordnung vom 14. Oktober 1887 zum Bundesgesetz über polizeiliche Maßnahmen gegen Viehseuchen respektive auf Art. 103 derselben. Oberhänsli erklärte nun hie¬ gegen die Berufung an das Bezirksgericht Zürich, welches mit Urteil vom 23. August 1893 die Buße bestätigte und den Ober¬ hänsli in die Kosten verfällte. Die Appellationskammer des Ober¬ gerichtes von Zürich, an welche die Sache mittelst Nichtigkeits¬ beschwerde gezogen wurde, sprach aber den Oberhänsli mit Urteil vom 5. Oktober 1893 von der ihm auferlegten Buße frei. Dieses Urteil wurde der Staatsanwaltschaft Zürich am 23. Okto¬ ber mitgeteilt und in folgender Weise motiviert: Art. 20 der bundesrätlichen Vollziehungsverordnung zum Viehseuchengesetz be¬ stimme, daß die Gültigkeit eines Gesundheitsscheines mit der Handänderung erlösche und daß bei einer neuen Handänderung ein neuer Schein auf den Namen des Verkäufers gelöst werden müsse. Das Bezirksgericht fasse nun diese Bestimmung dahin auf, daß bei jedem Verkauf eines Tieres vom Verkäufer ein neuer Schein zu lösen sei. Diese Auffassung sei indessen nicht richtig. Handänderung sei nicht gleichbedeutend mit Verkauf, sie sei nicht ein Ausdruck des Obligationen= sondern des Sachenrechtes. Hand¬ änderung bedeute Besitzeswechsel, Eigentumsübergang. In concreto

sei nun eine Eigentumsübertragung nicht erfolgt. Oberhänsli sei selbst nicht Eigentümer des Kaufobjektes geworden. Dieses sei ihm nie tradiert, sondern von seinem Lieferanten direkt an den zweiten Käufer gesandt worden. Für solche Fälle verlange nun das Ge¬ setz keinen neuen Gesundheitsschein. Die Lösung eines solchen habe bei derartigen, direkten Eigentumsübertragungen keinen Zweck. B. Gegen dieses Urteil wurde nun von Advokat Forrer in Winterthur Namens des Regierungsrates des Kantons Zürich, am 2. November 1893 die Kassationsbeschwerde an das Bundes¬ gericht erklärt und dieselbe am 12. gleichen Monats prosequiert mit dem Antrag, es sei das Urteil aufzuheben und der Fall an die Appellationskammer des zürcherischen Obergerichtes behufs erneuter Beurteilung, zurückzuweisen. Zur Begründung wird gel¬ tend gemacht: Die Beschwerde sei statthaft. Art. 162 des neuen Organisationsgesetzes könne unmöglich den Sinn haben, daß die Kassationsbeschwerde an's Bundesgericht nur gegen das Bußen¬ urteil desjenigen kantonalen Gerichtes zulässig sei, gegen welches keine Appellation stattfinde und nicht auch gegen das Urteil des kantonalen Kassationsgerichtes. Möge es aber sein wie es wolle, so sei jedenfalls der vorliegende Rekurs zulässig. Denn zur Zeit des Inkrafttretens des neuen Organisationsgesetzes sei der Fall „bei den Kantonsbehörden anhängig gewesen“ (Art. 232 O.=G.) und gegen das Urteil des Bezirksgerichtes habe man, da das Organisationsgesetz noch nicht in Kraft bestanden habe, die Kassa¬ tion noch nicht ergreifen können. Inhaltlich werde die Beschwerde auf Art. 4 des Viehseuchengesetzes und auf Art. 20 der bezüg¬ lichen Vollziehungsverordnung gestützt. Vor allem sei nicht klar, welchen Tatbestand die Appellationskammer des Obergerichtes ihrem Urteile zu Grunde gelegt habe. Nach der Meinung des Kassationspetenten sei der bezirksgerichtliche Tatbestand, wonach der eigentliche Käufer Oberhänsli und nicht Metzger Bostel gewesen sei, aufrecht geblieben und demselben als weitere Tatsache nur noch hinzugekommen, die direkte Sendung des Tieres durch Germann an den Metzger. Die Darstellung Oberhänsli's sei aber viel weiter gegangen, nämlich dahin, daß er das Tier an Metzger Bostel nicht verkauft, sondern daß er dasselbe von Anfang an nur im Auftrage Bostel's bestellt habe. Über diese Behauptung, obwohl von der Staatsanwaltschaft Zürich ausdrücklich bestritten, habe sich die kantonale Kassationsinstanz nicht ausgesprochen. Es werde daher dem Bundesgericht überlassen zu entscheiden, ob es nicht im Fall sei von Art. 173 O.=G. Gebrauch zu machen. Im Fernern verstoße die Auffassung des zürcherischen Oberge¬ richtes gegen Art. 4 des Viehseuchengesetzes und gegen Art. 20 der bundesrätlichen Vollziehungsverordnung. Was Handänderung bedeute, ergebe sich aus Art. 4 des Gesetzes, als dessen Ausführung die Verordnung sich darstelle. Das Gesetz spreche von „Veräu¬ ßzerung“. Nun sei das Kalb von Germann an Oberhänsli ver¬ kauft, also veräußert worden; später habe Oberhänsli das von ihm gekaufte Kalb an Bostel wiederverkauft. Es liegen also zwei „Veräußerungen“ vor. Bei der zweiten Veräußerung hätte dem¬ nach ein neuer Gesundheitsschein gelöst werden müssen. Zur Be¬ kräftigung seiner Ansicht beruft sich noch der Kassationskläger auf ein Schreiben des eidgenössischen Landwirtschaftsdepartementes datiert den 9. Juni 1893 und auf Art. 20 Absatz 2 der bundes¬ rätlichen Verordnung: C. Der Kassationsbeklagte antwortet hierauf: Die Beschwerde sei verspätet. Nach zürcherischem Strafprozeß sei gegen Urteile betreffend Polizeivergehen bei Bußen unter 50 Fr. ein ordent¬ liches Rechtsmittel nicht zulässig. Die Frist habe also von der Mitteilung des bezirksgerichtlichen Urteiles zu laufen begonnen und diese sei am 23. August 1893 erfolgt. Abgesehen davon sei die Beschwerde überhaupt unzulässig. Der Entscheid der Appella¬ tionskammer des zürcherischen Obergerichtes sei kein Endurteil im Sinne von Art. 160 und 162 O.=G. Aus diesem ergebe sich nirgends ein Anhaltspunkt dafür, daß unter die in den Art. 160 und 162 genannten Endurteile auch die Entscheide der zürche¬ rischen Kassationsinstanz im Polizeiprozeß zu subsumieren seien. Materiell sei die Beschwerde unbegründet. Nirgends in der Schweiz werde Art. 20 der bundesrätlichen Vollziehungsverordnung in der vom Kassationskläger beantragten Weise gehandhabt. Art. 4 des Viehseuchengesetzes und Art. 20 der bundesrätlichen Verordnung seien durch die Auslegung des zürcherischen Obergerichtes nicht verletzt. Art. 20 der Vollziehungsverordnung stehe auch in keinem Widerspruch zu Art. 4 des Gesetzes, sondern führe den in dem¬

selben enthaltenen Gedanken nur aus. Auch die ratio legis, d. h. die Vermeidung der Verschleppung von Viehseuchen in andere Inspektionskreise, vermöge nicht zu einer gegenteiligen Auffassung zu führen. Die Pflicht zur Übergabe eines Gesundheitsscheines an den Übernehmer des Tieres entstehe erst dann, wenn der Übernehmer dasselbe über den Inspektionskreis hinausführe innerhalb desselben könne es wiederholt veräußert werden, ohne daß es eines Scheines bedürfe. In concreto habe nun eine Veräußerung, verbunden mit Tradition respektive Translokation in einen andern Kreis, nur ein Mal stattgefunden. Für diese Handänderung sei nun durch die Ausstellung eines Scheines vom ursprünglichen Besitzer des Tieres gesorgt worden. Auch handle es sich nach den Akten um ein Kalb, das nicht mehr als 8 bis 10 Wochen haben konnte und wofür nach Art. 8 des Viehseuchen¬ gesetzes ein Gesundheitsschein nicht einmal nötig gewesen wäre. Aus diesen Gründen beantragt der Kassationsbeklagte Abweisung der Beschwerde. Das Kassationsgericht zieht in Erwägung:

1. Die Appellationskammer des zürcherischen Obergerichtes hal nicht bloß die Nichtigkeitsbeschwerde des Heinrich Oberhänsli für begründet erklärt und das Urteil des Bezirksgerichtes aufgehoben, sondern sie hat den Straffall selbst untersucht und ein neues Urteil an Stelle des bezirksgerichtlichen gefällt. Es beruht dieses Vorgehen auf § 1096 des Gesetzes betreffend die zürcherische Rechtspflege, wonach die zürcherische Appellationskammer in ge¬ wissen Fällen, sofern sie das Urteil kassiert, nicht etwa den Fall an das Gericht, von welchem dasselbe erlassen worden ist, oder an ein anderes Gericht behufs erneuter Beurteilung zurückzuweisen hat, sondern an Stelle des sonst allein zuständigen Bezirksge¬ richtes selbst in der Hauptsache entscheidet. Ihre Stellung ist also in derartigen Fällen nicht diejenige eines reinen Kassationshofes. Daraus ergibt sich, daß Urteile, die von ihr auf diesem Wege erlassen werden, als erstinstanzliche Endurteile im Sinne von Art. 160 und 162 des neuen Organisationsgesetzes behandelt werden müssen, gegen welche die Kassation an das Bundesgericht ergriffen werden kann. Auch die beklagtischerseits erhobene Ver¬ spätungseinrede erweist sich demnach als unbegründet. Denn da das obergerichtliche Urteil an den Vertreter des Staates Zürich am 23. Oktober mitgeteilt worden ist, so ist die Erklärung der Kassation am 2. November 1893, sowie die Prosequierung der¬ selben am 12. gleichen Monats rechtzeitig erfolgt (vergl. Art. 164 bis 166 O.=G.) Zweifelhafter dürfte es allerdings sein, ob, nach¬ dem die Staatsanwaltschaft in der Sache funktioniert hat, nun die Kantonsregierung legitimiert sei, von sich aus die Kassation an das Bundesgericht einzulegen. Da indessen eine bezügliche Ein¬ rede vom Rekursbeklagten nicht gestellt worden ist, und auch sonst nicht ersichtlich ist, daß dieses Vorgehen einer Vorschrift des kan¬ tonalen Rechtes widerspreche, so mag im vorliegenden Falle von einer näheren Untersuchung der Frage abgesehen werden.

2. In der Sache selbst ist zu bemerken: Die von der Appella¬ tionskammer des zürcherischen Obergerichtes dem Art. 20 der Vollziehungsverordnung zum Viehseuchengesetz vom 8. Februar 1872 gegebene Auslegung steht mit dem Text der Verordnung durchaus im Einklang. Denn Art. 20 derselben schreibt nicht vor, daß schon bei der bloßen Verkaufsverabredung ein neuer Gesund¬ heitsschein gelöst werden müsse, sondern er läßt die Gültigkeit des auf den Namen des Verkäufers lautenden Scheines erst mit der Handänderung des Tieres ablaufen. Wie nun die Appella¬ tionskammer des zürcherischen Obergerichtes mit Recht ausge¬ führt hat, setzt die Handänderung über den bloßen Verkaufsab¬ schluß auch noch die Übergabe des Tieres, respektive die Eigen¬ tumsübertragung über dasselbe auf den Käufer voraus. Art. 4 des Bundesgesetzes vom 8. Februar 1872 steht dieser Auffassung durchaus nicht entgegen. Gegenteils statuiert derselbe bei „Ver¬ äußerung“ von Tieren eine Pflicht zur Lösung von einem Ge¬ sundheitsscheine nur insofern, als das betreffende Tier in einen andern Inspektionskreis geführt werden soll. Übrigens gehört auch zum Begriffe „Veräußerung“ nicht die bloße Verkaufsver¬ abredung, sondern auch die faktische Übergabe des Tieres. In Übereinstimmung damit verlangen der französische und italienische Text des Art. 20 der Vollziehungsverordnung die Lösung eines neuen Gesundheitsscheines wörtlich nur dann, wenn ein Wechsel in der Person des „Eigentümers“ des Tieres stattfindet. Es ist auch nicht einzusehen, worin die Gefahren der unterlassenen Lösung

eines neuen Gesundheitsscheines bestehen sollen, sofern, wie in concreto die kantonalen Instanzen festgestellt haben, das Tier vom Verkäufer direkt an den dritten Erwerber versandt wird, ohne je in den Besitz des Zwischenhändlers zu gelangen. Demnach muß die Kassationsbeschwerde des Regierungsrates von Zürich abge¬ wiesen werden. Denn daß ein genügender Grund nicht vorliegt, um das Urteil der Appellationskammer des zürcherischen Ober¬ gerichtes auf Grund von Art. 173 O.=G. zu kassieren, ist ohne weiteres klar. Demnach hat das Kassationsgericht erkannt: Die Kassationsbeschwerde des Regierungsrates des Kantons Zürich wird als unbegründet abgewiesen.