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19_I_66

BGE 19 I 66

Bundesgericht (BGE) · 1893-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

12. Urteil vom 10. Februar 1893 in Sachen Gemeinderat Stein. Im Juli 1892 stellte Fürsprech Isler in Wohlen, als Be¬ vollmächtigter des Gustav Herzog von Stein, Kantons Aargau, wohnhaft in Chicago, Grafschaft Cook, Staats Illinois, Verei¬ nigte Staaten von Amerika, beim Regierungsrate des Kantons Aargau das Gesuch, der Regierungsrat wolle den Gustav Herzog, nunmehr Bürger der Vereinigten Staaten, nebst seiner Ehefrau und seinen minderjährigen Kindern aus dem aargauischen Kan¬ tons= und Gemeindebürgerrecht entlassen. Die aargauische Justiz¬ direktion ertheilte nach Eingang dieses Gesuches dem Bezirksamte Rheinfelden den Auftrag, den minderjährigen Kindern Herzog einen Pfleger ad hoc bestellen zu lassen, zugleich aber auch die Vernehmlassung des Gemeinderates von Stein über den Verzicht der Familte Herzog einzuholen. Das Bezirksamt übermittelte diese Verfügung dem Gemeinderate von Stein. Der Gemeinderat wandte sich hierauf an Fürsprech Isler, indem er ausführte: Es sei dem Gemeinderate bisher über eine Verehelichung des Gustav Herzog keine Anzeige gemacht worden und seien ihm die Namen der Ehefrau und Kinder desselben gänzlich unbekannt. Um für die minderjährigen Kinder desselben einen Pfleger bestellen zu können, sollte der Gemeinderat doch die Namen derselben kennen. Der Bevollmächtigte werde daher ersucht, dafür zu sorgen, daß dem Gemeinderate die Namen derselben angezeigt werden. Für¬ sprech Isler erwiderte am 22. August 1889, er könne diesem Begehren aus formellen Gründen nicht entsprechen und verwahre sich gegen die Bestellung eines Pflegers. § 264 des aargauischen bürgerlichen Gesetzbuches komme bei Schweizern, die im Auslande wohnen und auf ihr Bürgerrecht verzichten wollen, nicht zur Anwendung. Für solche und ihre minderjährigen Kinder sei ledig¬ lich das Bundesgesetz von 1876 maßgebend, nach welchem aus¬ schließlich dem Vater das Recht zustehe, den Bürgerrechtsverzicht für seine minderjährigen Kinder auszusprechen. Der Gemeinderat von Stein gab hievon am 25. August 1892 dem Bezirksamte Rheinfelden Kenntniß mit dem Bemerken: Der Gemeinderat über¬ lasse die Angelegenheit betreffend die Pflegschaftsbestellung dem Entscheide der Behörde, müsse aber mit Rücksicht auf die Be¬ stimmung des Art. 9 des Bundesgesetzes über Erteilung des Schweizerbürgerrechtes rc. des Bestimmtesten darauf dringen, daß ihm Ausweis über die Verehelichung des Gustav Herzog und amtliche Geburtsanzeigen betreffend dessen Kinder mitgeteilt wer¬ den. Zu bemerken sei noch, daß Gustav Herzog in seiner Heimat bevormundet resp. unter Pflegschaft gestellt sei. Hierauf faßte der Regierungsrat des Kantons Aargau am 9. September 1892 den Beschluß: 1. Es sei Gustav Herzog in Genehmigung seines Ver¬ zichtes aus dem herwärtigen Gemeinde= und Kantonsbürgerrecht entlassen. 2. Auf das weitere Gesuch um Ausdehnung der Ent¬ lassung auf die Ehefrau und Kinder des Gustav Herzog werde aus den angegebenen Gründen zur Zeit nicht eingetreten. In der Begründung dieser Schlußnahme wird ausgeführt: Der Regie¬ rungsrat könne die Ansicht, daß § 264 des aargauischen bürger¬

lichen Gesetzbuches hier keine Anwendung finde, nicht teilen. Allein gleichwohl könne von Bestellung eines Pflegers ad hoc im vorliegenden Falle zur Zeit abgesehen werden. Denn Ehefrau und Kinder des Gustav Herzog seien in den Standesbüchern der Gemeinde Stein nicht eingetragen und es habe zu einem sachbe¬ züglichen Eintrage keine Veranlassung vorgelegen. Vom Stand¬ punkte der Heimatbehörde aus existiere die angebliche Ehe des Gustav Herzog nicht. Der aargauischen Behörde könne nicht zu¬ gemutet werden, Personen aus dem Gemeinde= und Staatsbürger¬ rechte zu entlassen, welche in dem Ortsbürgerregister und dem Civilstandsregister Stein gar nicht eingetragen seien. Anders ver¬ halte es sich mit der Person des Gesuchstellers selbst. Dieser sei r sich zum Verzichte vollständig legitimiert und stehe seiner Entlassung kein Hinderniß entgegen. Hieran vermöge der vom Gemeinderate hervorgehobene Umstand, daß Herzog in seiner Hei¬ mat zur Zeit noch unter Pflegschaft stehe, nichts zu ändern. B. Gegen diesen Beschluß ergriffen der Gemeinderat von Stein, sowie der Pfleger des Gustav Herzog, Josef Tröndle, den staats¬ rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit dem Antrage: 1. Der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Aargau be¬ treffend Entlassung des Gustav Herzog aus dem Gemeinde= und Kantonsbürgerrechte sei aufzuheben. 2. Der Regierungsrat sei einzuladen, zunächst das Entlassungsgesuch dem Gemeinderat Stein zur Erhebung seiner Einsprachen zuzustellen. Eventuell 3. es sei jetzt schon das Entlassungsgesuch von der Hand zu weisen oder dann im ganzen Umfange d. h. auch für die Ehefrau und Kinder gutzuheißen. Zu Begründung dieser Anträge wird im wesentlichen ausgeführt: Gegen das Entlassungsgesuch des Gustav Herzog hätten dessen Pfleger und der Gemeinderat von Stein Einspruch erhoben, wenn sie dazu Gelegenheit gehabt hätten. Allein die Einreichung einer Einsprache sei ihnen durch das vom Regierungsrate einge¬ schlagene Verfahren verunmöglicht worden. Allerdings sei das Gesuch dem Gemeinderat mitgeteilt worden. Allein das spätere Vorgehen des Regierungsrates habe es unmöglich gemacht, eine Einsprache einzureichen. Dieser Umstand würde es rechtfertigen, den Beschluß des Regierungsrates aufzuheben und die Sache zu neuer Behandlung an denselben zurückzuweisen. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit bringe indeß der Gemeinderat seine Einsprache gegen die Entlassung gleichzeitig zur Sprache. Herzog sei vor seiner Auswanderung nach Amerika wegen Verschwendung und Trunksucht bevogtet worden. Die Auswanderung sei ohne Gut¬ heißung der Waisenbehörde Stein erfolgt; diese habe auf Berichte aus Chicago hin den Herzog im Laufe des Jahres 1892 ver¬ geblich aufgefordert, in die Heimat zurückzukehren. Herzog habe zwar wohl seinen Aufenthalt in Chicago, sein Domizil dagegen gemäß Art. 38 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches am Wohnorte seines Pflegers in Stein. Das Erfordernis des Art. 6 litt. b des Bundesgesetzes vom 3. Juli 1876 sei also nicht er¬ füllt. Der Gemeinderat müsse überdem die Identität des verzich¬ tenden Gustav Herzog mit dem gleichnamigen Bürger von Stein bezweifeln. Denn der letztere sei unverehelicht und ohne Nach¬ kommenschaft, während der Gesuchsteller die Entlassung für sich, seine Ehefrau und Kinder verlange. Eventuell müsse, gemäß Art. 8 des Bundesgesetzes vom 3. Juli 1876 die Entlassung auch auf die Frau und Kinder des Gesuchstellers ausgedehnt werden. Die Entlassung bloß des Gustav Herzog allein sei unzulässig und könnte für die Gemeinde Stein schwere Nachteile im Gefolge haben. C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht Für¬ ech Isler Namens des Gustav Herzog geltend: Gustav Herzog sei heute noch unverehelicht und ohne Kinder. Sein Anwalt habe sich bei Stellung des Entlassungsbegehrens in einem durch die Formelworte des amerikanischen Bürgerbriefes veranlaßten Irrtum befunden. Damit erledigen sich die übrigens kaum ernsthaft ge¬ meinten Zweifel über die Identität des Gustav Herzog, sowie die aus dem Familienverhältnisse des letztern abgeleiteten Beschwerde¬ punkte. Auch die weitern Einwendungen des Gemeinderates von Stein seien unbegründet. Es sei unrichtig, daß Herzog wegen Verschwendung oder Trunksucht bevogtet worden sei; er sei bloß unter Pflegschaft gestellt worden. Der Gemeinderat habe sich seiner Auswanderung in keiner Weise widersetzt, sondern sei damit ein¬ verstanden gewesen; sein Pfleger habe ihm jahrelang ohne Wider¬ spruch die Zinsen seines Vermögens nach Amerika gesandt. Erst nachdem Herzog die Herausgabe seines Vermögens verlangt habe,

sei er aufgefordert worden, nach Stein zurückzukehren, um dort sein Vermögen persönlich zu liquidieren. Es seien somit alle Re¬ quisite des Art, 6 des Bundesgesetzes vom 3. Juli 1876 erfüllt. Demnach werde beantragt: Der Gemeinderat Stein sei mit seinem Begehren abzuweisen, unter Kostenfolge. Der Regierungsrat des Kantons Aargau erklärt, daß er dieser Vernehmlassung nichts beizufügen habe. D. In feiner Replik führt der Gemeinderat von Stein aus: Der Gemeinderat könne sich mit den bloßen, auf privaten Er¬ kundigungen des gegnerischen Anwaltes beruhenden Angaben, Gustav Herzog sei unverheiratet, nicht begnügen, sondern müsse die Beibringung eines vom schweizerischen Konsulate beglaubigten civilstandsamtlichen Auszuges über die Familienverhältnisse des Gesuchstellers verlangen. Nur wenn ein solcher Auszug beigebracht werde, könne sich der Gemeinderat bei der vom Regierungsrate ausgesprochenen beschränkten Entlassung beruhigen und seine Ein¬ wendungen rücksichtlich der Identität des Gesuchstellers fallen lassen. An der Einwendung, daß die Auswanderung des Gustav Herzog eine unbefugte gewesen sei und sein Domizil nicht habe ändern können, werde festgehalten. Richtig sei allerdings, daß der Pfleger des Gustav Herzog ihm nachträglich Gelder nach Amerika gesandt habe, allein nur das unumgänglich nöthige; darin liege keine stillschweigende Einwilligung in die Auswanderung. Bereits im März 1892 habe der Gemeinderat den Gustav Herzog zur Rückkehr aufgefordert und jedenfalls von da an könne keine Rede davon sein, daß Herzog mit auch nur stillschweigender Zustimmung der Waisenbehörde sich in Amerika aufgehalten habe. Wenn dem Herzog sein Vermögen ausgehändigt werde, so werde er dasselbe zweifellos in kurzer Zeit aufbrauchen, wie sein bisheriges Be¬ nehmen zeige. Uebrigens lasse sich bezweifeln, daß man bei einem bloß naturalisierten amerikanischen Bürger von einem eigentlichen Bürgerrechte in den Vereinigten Staaten sprechen könne. Der naturalisierte amerikanische Bürger verliere durch die Rückkehr in die alte Heimat sein Bürgerrecht, während der geborene Amerikaner dasselbe auch bei Auswanderung aus den Vereinigten Staaten beibehalte. Nur der letztere sei also wahrer amerikanischer Bürger. E. Duplikando hält Gustav Herzog an seinen Anbringen und Anträgen unter weiterer Begründung fest, indem er insbe¬ sondere darum nachsucht, das Bundesgericht möchte, um zu be¬ fürchtende Weiterungen abzuschneiden, in den Motiven seines Ent¬ scheides auch gleich aussprechen, daß mit der Bürgerrechtsentlassung des Herzog für den Gemeinderat von Stein auch die Pflicht er¬ wachse, dem Entlassenen sein Vermögen herauszugeben. F. Mit Schreiben vom 30. Januar 1893 übersendet der An¬ walt des Gustav Herzog: 1. Ein Affidavit, d. d. 16. Januar 1893, durch welches Chas. Rieß und Daniel Zimmerli in Chicago beschwören, den Gustav Herzog, gewesenen Bürger von Stein, Aargau, nunmehr Bürger der Vereinigten Staaten, seit Jahren zu kennen, und zwar genau und persönlich zu kennen, sowie zu wissen, daß derselbe nicht verheiratet sei und nach ihrem besten Wissen und Gewissen nie verheiratet gewesen sei, ebenso daß der¬ selbe weder eheliche noch uneheliche Kinder besitze. 2. Ein Affidavit,

d. d. 14. Januar 1893, wonach Gustav Herzog beschwört, daß er „weder ehelich getraut bezw. beweibt noch Vater von Kindern sei, noch je verheiratet, somit weder verwittwet noch ehelich ge¬ schieden sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das vom Regierungsrate des Kantons Aargau beobachtete Verfahren entspricht den Vorschriften des Bundesgesetzes vom

3. Juli 1876 nicht. Zunächst hätte nach Art. 7 Lemma 1 leg. cit. der Regierungsrat das Entlassungsgesuch der Gemeindebehörde „für sich und zu Handen etwa weiterer Beteiligter“ mit Festsetzung einer bestimmten Einsprachefrist mitteilen sollen. Dies ist nicht ge¬ schehen, sondern es hat der Regierungsrat einfach das Bezirksamt beauftragt, die Vernehmlassung des Gemeinderates einzuholen. Sodann hätte der Regierungsrat, wie das Bundesgericht schon häufig ausgesprochen hat (vergl. u. a. Amtliche Sammlung VIII, S. 743 Erw. 1), nachdem der Gemeinderat von Stein gegen die Bürgerrechtsentlassung Bedenken erhoben und weitere Mitteilungen verlangt hatte, nicht selbst entscheiden, sondern die Entscheidung dem Bundesgerichte vorbehalten sollen, sei es, daß er die Sache selbst an dasselbe leitete, sei es, daß er es der Partei (dem Ge¬ suchsteller) überließ, dieselbe beim Bundesgerichte anhängig zu machen. Auch die Weisung, den (vermeintlichen) Kindern des

Gustav Herzog nach Maßgabe des § 264 des aargauischen bür¬ gerlichen Gesetzbuches einen Pfleger ad hoc zu bestellen, war mit dem Bundesgesetze nicht vereinbar. Denn die Regel des § 264 cit. kann, wie das Bundesgericht bereits in seiner Entscheidung in Sachen Bühler vom 27. Oktober 1888 (Amtliche Sammlung XIV, S. 553 Erw. 2) ausgesprochen hat, neben den Bestim¬ mungen des Bundesgesetzes vom 3. Juli 1876 für das Anwendungs¬ gebiet des letztern nicht in Betracht kommen. Eine Rückweisung der Sache ist indes, trotz der begangenen formellen Verstöße, nicht erforderlich. Der Gemeinderat von Stein hat in seiner Eingabe an das Bundesgericht seine Einsprache vollständig begründet. Das Bundesgericht hat im fernern, nachdem die Sache einmal zu seiner Kognition gebracht worden ist, von Amts wegen zu prüfen, ob die sämtlichen Voraussetzungen, unter welchen Gustav Herzog aus dem Bürgerrechte entlassen werden muß, gegeben seien. Eine Ent¬ scheidung hierüber steht, nachdem gegen die Bürgerrechtsentlassung Einsprache ist erhoben worden, dem Regierungsrate des Kantons Aargau, wie bemerkt, nicht zu; dessen Beschluß vom 9. September 1892 kann nur die Bedeutung einer Meinungsäußerung, nicht diejenige einer autoritativen Entscheidung beigemessen werden. Eine Rückweisung an den Regierungsrat wäre danach, nachdem dem einzig kompetenten Bundesgerichte das gesamte Material zu Beurteilung der Sache vorliegt, zwecklos.

2. In der Sache selbst ist, insbesondere durch die nachträglich beigebrachten Affidavits, erwiesen, daß Gustav Herzog unverhei¬ ratet und kinderlos ist. Eine Bescheinigung eines Standesbeamten des gegenwärtigen Wohnortes des Gustav Herzog, daß dieser nicht verheiratet sei, wie der Gemeinderat von Stein sie verlangt, wäre wohl kaum je beizubringen und kann nicht verlangt werden. Nach Lage der Sache ist hinlänglich erwiesen, daß die ursprüngliche Annahme des Anwaltes des Gustav Herzog, es sei dieser Familien¬ vater, auf einem Irrtum beruhte. Nachdem dieser Irrtum aufge¬ klärt ist, liegt denn auch nicht der mindeste Grund dafür vor, an der Identität des Gesuchstellers mit dem aus Stein, Kantons Aargau, ausgewanderten dortigen Gemeindebürger Gustav Herzog zu zweifeln.

3. Danach kann es sich denn nur um die Bürgerrechtsent¬ lassung des Gustav Herzog für seine Person handeln. Die Vor¬ gussetzungen aber, unter welchen diesem die Enklassung aus seinem schweizerischen Bürgerrechte nach Art. 6 des Bundesgesetzes vom

3. Juli 1876 erteilt werden muß, sind gegeben. Daß Gustav Herzog das Bürgerrecht der Vereinigten Staaten erworben hat, ist durch den Bürgerrechtsbrief vom 17. September 1888 vollstän¬ dig dargethan. Die Einwendung des Gemeinderates von Stein, daß durch die Naturalisation in den Vereinigten Staaten das „eigentliche“ Bürgerrecht der Vereinigten Staaten nicht erworben werde, ist offenbar haltlos. Es kann ja gar nicht bezweifelt wer¬ den, daß, mag es sich mit dem Verluste des einmal erworbenen Bürgerrechts wie immer verhalten, durch die Naturalisation in den Vereinigten Staaten der Eingebürgerte die Eigenschaft eines Bürgers dieses Staatswesens in Rechten und Pflichten erlangt. Im übrigen kann nur zweifelhaft sein, ob die Voraussetzung des Art. 6 litt. a des Bundesgesetzes vom 3. Juli 1876 erfüllt sei,

d. h. ob Gustav Herzog kein Domizil in der Schweiz mehr be¬ sitze. Allein auch dies ist zu bejahen. Thatsächlich wohnt Gustav Herzog unbestrittenermaßen seit Jahren in den Vereinigten Staaten. Das Bundesgesetz vom 3. Juli 1876 geht, wie das Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen hat (siehe u. a. Amtliche Samm¬ lung VII, S. 46 u. ff.), von dem natürlichen und tatsächlichen Begriffe des Domizils aus, während ein bloß prozeßrechtlicher und fiktiver Wohnsitz, wie derjenige, welchen, in Übereinstimmung mit andern Gesetzen, das aargauische Recht für den Bevormun¬ deten am Wohnorte des Vormundes statuiert, nicht in Betracht kommt. Darauf also, daß Gustav Herzog im Kanton Aargau unter Pflegschaft steht und dort für ihn ein prozeßrechtlicher Wohnsitz begründet sein mag, kann nichts ankommen. Dagegen ist allerdings vom Bundesgerichte wiederholt ausgesprochen worden, daß ein Bevormundeter ohne vormundschaftliche Genehmigung sein Domizil nicht rechtsgültig wechseln könne, und wenn also richtig wäre, daß Gustav Herzog gegen den Willen der Vormund¬ schaftsbehörde ausgewandert sei, so hätte er dadurch sein früheres schweizerisches Domizil nicht rechtsgültig aufgegeben. Allein die Vormundschaftsbehörde von Stein hat nun die Auswanderung des Gustav Herzog, trotzdem sie von derselben Kenntniß hatte,

einfach geschehen lassen, ohne gegen dieselbe Einsprache zu erheben. Der Pfleger des Gustav Herzog hat demselben, offenbar mit Lissen der Vormundschaftsbehörde, während längerer Zeit regel¬ mäßig Geldbeträge aus seinem Vermögen zur Ermöglichung seines Unterhalts in den Vereinigten Staaten zugesandt. Darin ist die stillschweigende Einwilligung der Vormundschaftsbehörde in die Übersiedelung des Bevormundeten nach seinem neuen Wohnsitze (siehe Entscheidungen des Bundesgerichtes, Amtliche Sammlung XIV, S. 548 Erw. 2) zu finden. Daran kann auch nichts än¬ dern, daß die Vormundschaftsbehörde den Gustav Herzog nach¬ träglich, nachdem dieser sein Vermögen herauszuverlangen be¬ gonnen, zur Rückkehr in die Heimat mag aufgefordert haben denn dies ändert ja nichts daran, daß sie anfänglich seine Über¬ siedelung nach den Vereinigten Staaten und damit die Aufgabe seines schweizerischen Domizils genehmigt hatte. Gustav Herzog be¬ sitzt also in der Tat gegenwärtig kein Domizil mehr in der Schweiz.

4. Daß mit der Entlassung des Gustav Herzog aus dem schweizerischen Bürgerrechte die über ihn in Stein bestehende Vor¬ mundschaft dahinfällt und die dortige Vormundschaftsbehörde also zu weiterer Verwaltung seines Vermögens nicht mehr berechtigt ist, erscheint als selbstverständlich. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Einsprache des Gemeinderates von Stein gegen die Ent¬ lassung des Gustav Herzog aus seinem schweizerischen Kantons¬ und Gemeindebürgerrechte wird als unbegründet abgewiesen.