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11. Urteil vom 26. Mai 1893 in Sachen Somazzi. A. Am 6. Juni 1892 verstarb in Altorf alt Bezirksrat Anton Gamma. Auf waisenamtlichen Antrag wurde ein benef. invent. bewilligt. Die Söhne des Verstorbenen schlugen die Erbschaft aus, dagegen wurde dieselbe von dem Schwiegersohne Professor Somazzi=Gamma in Bern angetreten. Das Betreibungs¬ amt Altorf verlangte von diesem zu Deckung der unversicherten Erbschaftsschulden die Hinterlegung von 9000 Fr. oder genü¬ gende Sicherheit. Da Somazzi sich weigerte, dieser Verfügung nachzukommen, erkannte der Regierungsrat des Kantons Uri durch Entscheidung vom 15. Oktøber 1892, zugestellt am 26. ktober, der Erbschaftsantritt könne nicht von der Verbürgung oder Kautionirung abhängig gemacht werden; dagegen habe So¬ mazzi dem Betreibungsamte den Nachweis zu leisten, daß er sämmtliche Passiven des Erblassers, sowie die verfallenen Zinse und übrigen Kosten bezahlt habe, eventuell habe das Betreibungs¬ amt diese Zahlungen durch einen Vorschuß Somazzis oder aus der Erbschaft zu leisten. Gegen diesen Entscheid beschwerte sich Somazzi mit Beschwerdeschrift vom 28. Oktober und 3. Novem¬ ber 1892 beim Bundesrate, indem er Aufhebung des Entscheides und sofortige unbeschwerte Herausgabe der Erbschaft verlangte. Durch Entscheidung vom 13. März 1893 hat der Bundesrat erkannt: Auf den Rekurs wird wegen Unzuständigkeit nicht ein¬ getreten, mit der Begründung: Das Bundesgesetz über Schuld¬ betreibung und Konkurs schließe nicht aus, daß kantonalgesetzlich die Aushändigung der Erbschaft an die Erben von Sicherstellung der Passiven abhängig gemacht oder die Zwangsliquidation der Erbschaft angeordnet werde. Der Rekurrent bestreite dies denn auch nicht, sondern behaupte blos, es bestehe zur Zeit im Kanton Uri kein Gesetz, das die Urner Behörden zu dem gegen ihn ein¬ geschlagenen Verfahren ermächtige. Auf eine Prüfung dieser Frage könne aber der Bundesrat nicht eintreten. Es stehe ihm nicht zu, zu untersuchen, ob in einem der kantonalen Autonomie vorbehal¬ tenen Rechtsgebiete die von den Behörden angeblich angewandten Rechtsnormen wirklich bestehen. Davon abgesehen, daß solche Normen ebensogut dem ungeschriebenen als dem gesetzten Rechte angehören können, würde durch die Anwendung einer angeblichen in Wirklichkeit nicht bestehenden Rechtsnorm nur das kantonale Recht selbst und das verfassungsmäßige Recht eines einzelnen Bürgers, nicht aber das eidgenössische Betreibungsgesetz verletzt. B. Mit Eingabe vom 4./7. April 1893 ergriff nunmehr A. Somazzi den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit dem Antrage: 1. Es sei der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Uri vom 15./18. Oktober 1892 in der Verlassen¬ schaftssache des alt Bezirksrat Anton Gamma sel. von Wassen, als den Art. 4 u. 60 B.=V. widersprechend aufzuheben. 2. Unter Kostenfolge. Er macht in eingehender Erörterung geltend: Es existiere keine Gesetzesnorm, welche das Vorgehen des urnerischen Regierungsrates decken würde und es seien daher die Art. 4 u. 60 B.=V. verletzt. Der Rekurs sei rechtzeitig eingereicht. Denn nach konstanter bundesgerichtlicher Praxis unterbreche die Ein¬ reichung eines Rechtsmittels auch an unzuständiger Stelle die Re¬ kursfrist, sofern der Rekurs bei der unzuständigen Stelle inner¬ halb der fatalen Frist eingereicht werde, welche für die Einlegung des Rechtsmittels an die kompetente Behörde vorgesehen sei. C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde beantragt der Regierungsrat des Kantons Uri: 1. Es sei auf den Rekurs des Advokaturbureau Weibel in Luzern, Namens A. Somazzi¬ Gamma in Bern, wegen Verspätung nicht einzutreten; eventuell
2. es sei dieser Rekurs als unbegründet abzuweisen; 3. die Kosten seien dem Rekurrenten aufzulegen und habe derselbe dem Rekursbeklagten eine Entschädigung von 35 Fr. zu bezahlen. Zu Begründung des ersten Antrages wird ausgeführt: Der Rekurs sei beim Bundesgerichte unzweifelhaft erst lange nach Ablauf der sechzigtägigen Rekursfrist des Art. 59 O.=G. eingereicht worden. Die Anhängigmachung der Beschwerde beim Bundesrate habe aber die Rekursfrist nicht unterbrochen. Beim Bundesrate habe sich der Rekurrent wegen Verletzung des Bundesgesetzes über Schuldbe¬ treibung und Konkurs beschwert; er habe behauptet, es liege in
dem Entscheide des Regierungsrates vom 15. Oktober eine Rechts¬ verletzung und Rechtsverweigerung, wogegen nach Art. 19 und 15 des citierten Bundesgesetzes der Weiterzug an den Bundesrat offen stehe. In dem gegenwärtigen Rekurse an das Bundesgericht dagegen beschwere er sich wegen angeblicher Verletzung der Art. 4 u. 60 B.-V.; er behaupte, es liege eine Verletzung der Gleich¬ heit vor dem Gesetze vor und er sei den Bürgern des Kantons Uri in der Gesetzgebung oder im gerichtlichen Verfahren nicht gleichgehalten worden. In beiden Beschwerden gehe zwar der An¬ trag des Rekurrenten auf Aufhebung der angefochtenen regierungs¬ rätlichen Entscheidung, allein die Rekursgründe seien sehr ver¬ schieden. Die Ansicht des Rekurrenten, daß die Anhängigmachung eines Rekurses innert nützlicher Frist bei einer unzuständigen Be¬ hörde genüge, um das Rekursrecht an eine andere kompetente Behörde zu wahren, würde praktisch zu den fatalsten Konsequenzen führen. Ein Rekurrent, dem es darum zu tun wäre, Zeit zu ge¬ winnen, brauchte danach nur in letzter Stunde sich bei einer offenbar unzuständigen Behörde zu beschweren, um dann, nach erfolgter Abweisung abermals, unter Beobachtung der sechzigtä¬ gigen Fatalfrist, wieder an eine andere, möglicherweise kompetente Behörde rekurriren zu können. Der Rekurrent äußere sich auch gar nicht darüber, innert welcher Frist der wegen Unzuständigkeit von der einen Behörde abgewiesene Rekurs einer andern Behörde unterbreitet werden müsse, um als rechtzeitig eingelegt zu gelten. Man wisse nicht, ob er meine, daß mit Mitteilung des Entschei¬ des der unzuständigen Behörde die sechzigtägige Frist von neuem zu laufen beginne oder ob es überhaupt in das Belieben des Re¬ rrenten gestellt sein solle, zu welchem Zeitpunkte er den Schutz einer andern Behörde anrufen wolle. Wenn der Rekurrent im Zweifel gewesen sei, ob der Bundesrat oder das Bundesgericht zuständig sei, so wäre ihm ganz wohl möglich gewesen, gleichzeitig beim Bundesrate wegen Rechtsverweigerung und beim Bundesge¬ richte wegen Verfassungsverletzung sich zu beschweren. So werde es in analogen Fällen in der kantonalen Rechtspraxis gehalten und sei auch in einzelnen bundesrechtlichen Rekursfällen vorge¬ gangen worden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Zwischen der Eröffnung der angefochtenen Entscheidung an den Rekurrenten und der Einreichung der Beschwerde beim Bundes¬ gerichte sind mehr als 60 Tage verstrichen. Der Rekurs ist also gemäß Art. 59 O.=G. verspätet, sofern nicht der Lauf der Re¬ kursfrist durch die Beschwerdeführung beim Bundesrate unter¬ brochen wurde.
2. Dies ist aber zu verneinen. Wenn der Rekurrent behauptet, es sei ein allgemein anerkannter Satz der bundesrechtlichen Praxis, daß durch rechtzeitige Beschwerde bei einer inkompetenten Behörde das Rekursrecht an die kompetente Behörde gewahrt werde, so ist dies vollständig unrichtig. Das Bundesgericht hat vielmehr um¬ gekehrt stets festgehalten, daß die Rekursfrist des Art. 59 O.=G. durch Beschwerden bei inkompetenten kantonalen Stellen nicht ge¬ wahrt werde (s. z. B. Amtliche Sammlung der bundesgericht¬ lichen Entscheidungen XVII, S. 69 u. f. Erw. 3). Es ist ja übrigens auch ganz klar, daß Art. 59 O.=G., wenn er verlangt, daß staatsrechtliche Beschwerden binnen 60 Tagen eingereicht werden müssen, nicht das Einreichen der Beschwerde bei einer be¬ liebigen andern Stelle, sondern beim Bundesgerichte im Auge hat. Durch das Einreichen einer Beschwerde beim Bundesrate wird also die Frist zum Rekurse an das Bundesgericht regel¬ mäßig nicht gewahrt. Nur dann vielleicht dürfte dies anders sein, wenn der Bundesrat von Amtswegen beschließt, eine ihm ein¬ gereichte Beschwerde dem Bundesgerichte als in dessen Kompetenz fallend zu übermitteln und die Rekursfrist infolge Verzögerung diefer Schlußnahme und ihrer Ausfertigung vor Übermittlung der Sache an das Bundesgericht abgelaufen ist (siehe Entschei¬ dungen des Bundesgerichtes, Amtliche Sammlung 1, S.346 Erw. 4). Allein hievon ist hier nicht die Rede. Der Bundesrat hat die ihm eingereichte Beschwerde des Rekurrenten dem Bundesgerichte nicht übermittelt und konnte dies auch nicht, da das Bundesge¬ richt zu Beurteilung dieser, auf Verletzung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs begründeten, Beschwerde gar nicht kompetent war. Überhaupt ist die Beschwerde des Rekur¬ renten an das Bundesgericht eine andere als diejenige an den Bundesrat es war. Die Beschwerde an den Bundesrat war, wie
gesagt, auf Verletzung des Schuldbetreibungs= und Konkursge¬ setzes und damit zusammenhängende Rechtsverweigerung begründet, diejenige an das Bundesgericht stützt sich auf Verletzung der Art. 4 u. 60 B.=V. Durch Geltendmachung der erstern Beschwerde konnte daher die für Einreichung des letztern gesetzlich bestehende Fatalfrist nicht gewahrt werden. Es stand ja auch gar nichts ent¬ gegen, daß beide Beschwerden gleichzeitig geltend gemacht werden, daß der Rekurrent sich gleichzeitig beim Bundesrate wegen Ge¬ setzes= und beim Bundesgerichte wegen Verfassungsverletzung be¬ schwere. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Beschwerde wird wegen Verspätung nicht eingetreten.