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19_I_55

BGE 19 I 55

Bundesgericht (BGE) · 1893-01-01 · Deutsch CH
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10. Urteil vom 4. Februar 1893 in Sachen Meyer. A. Ludwig Meyer betreibt in Reiden, Kantons Luzern, eine Art Bazargeschäft. Er pflegt gleichzeitig für westschweizerische Häuser verschiedene Arbeiten (z. B. die Anfertigung von Hemden) zu übernehmen. Die Ausführung dieser Arbeiten vergibt er weiter an Private und zwar, wie er behauptet, zum gleichen Preise, wie er selbst sie übernommen hat. Dagegen bedingt er sich aus, daß die Arbeit nicht in Baar, sondern in Waaren bezahlt werde; dabei hat er die Einrichtung getroffen, daß diejenigen, welche ihm Arbeit abliefern, in metallenen Marken bezahlt werden, welche auf be¬ stimmte Werthbeträge lauten und in seinen Magazinen beliebig gegen Waaren umgetauscht werden können. Diese Marken eirku¬ lieren in der Gemeinde Reiden in ähnlicher Weise wie baares Geld, da sie auch von Leuten, die nicht Arbeitnehmer des Meyer sind, in Zahlung angenommen werden. B. Nachdem das Militär= und Polizeidepartewent des Kantons Luzern dem Statthalteramte Willisau Anzeige gemacht hatte, Lud¬ wig Meyer in Reiden bezahle seine Arbeiter mit Wertmarken statt mit baarem Gelde, wurde gegen Meyer Strafuntersuchung ein¬ geleitet und durch Urteil vom 8. September 1892 erkannte das Bezirksgericht Reiden=Pfaffnau: 1. Es habe sich der Beklagte der Übertretung des Bundesgesetzes über das eidgenössische Münz¬ wesen schuldig gemacht. 2. Sei derselbe daher zu 6 Fr. Geld¬ buße verurteilt. 3. Sei demselben untersagt, in Zukunft solche Wertmarken zur Belöhnung seiner Arbeiter zu verwenden. 4. Habe er sämtliche Untersuchungs= und Gerichtskosten zu tragen. 5. Seien dem Bezirksgerichte für dieses Urteil 8 Fr. in Rechnung zu setzen. Dieses Urteil stützt sich auf Art. 8 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das eidgenössische Münzwesen in Verbindung mit § 36 des luzernischen Polizeistrafgesetzes. § 8 Abs. 3 des Münzgesetzes lautet: „Verträge, die nach Inkrafttretung dieses Gesetzes in be¬ „stimmten fremden Münzsorten oder Währungen abgeschlossen

„werden, sind ihrem Wortlaute nach zu halten. Jedoch dürfen „Lohnverträge nur auf den gesetzlichen Münzfuß abgeschlossen und Löhnungen nur in gesetzlichen Münzsorten ausbezahlt werden.“ Das Gericht führt aus, das Verfahren des Rekurrenten laufe dieser Vorschrift offenbar zuwider und es hemme dasselbe den freien Verkehr. Das Gericht gelangt daher in Anwendung des § 36 des luzernischen Polizeistrafgesetzes, wonach Verfehlungen gegen Landesgesetze oder obrigkeitliche Verordnungen, auf deren Übertretung keine bestimmten Strafen ausgesetzt sind, mit Geld¬ strafe bis auf 150 Fr. oder Gefängniß von einem bis fünfzig Tagen bestraft werden, zur Bestrafung des Ludwig Meyer. C. Gegen dieses Urteil ergriff Ludwig Meyer den staatsrecht¬ lichen Rekurs an das Bundesgericht, mit dem Antrage: Das Urteil des Bezirksgerichtes Reiden vom 8. September 1892 gegen Ludwig Meyer sei aufzuhebeu, unter Kostenfolge für die Polizei¬ direktion des Kantons Luzern. Er führt aus: Art. 8 des eidge¬ nössischen Münzgesetzes habe nicht den ihm vom Bezirksgerichte beigelegten Sinn. Er schreibe nur vor, daß während alle andern Verträge auch in fremder Währung geschlossen werden dürfen, dies bei Lohnverträgen nicht statthaft sei. Dagegen bestimme er durchaus nicht, daß in Lohnverträgen nur Baarlöhnung, nicht auch Löhnung in Naturalien 2c. vereinbart werden dürfe. Hätte eine Vorschrift letztern Inhaltes, welche übrigens gar nicht in das Münzgesetz gehört hätte, aufgestellt werden wollen, so hätte gesagt werden müssen, daß Löhne nur „mit Baarschaft“ bezahlt werden dürfen. Daran habe aber bis jetzt niemand gedacht. Löhnung in Naturalien komme ja bekanntlich tatsächlich alltäglich vor. Der Sinn des Art. 8 des Münzgesetzes ergebe sich deutlich auch aus der Vergleichung des Art. 10 des Fabrikgesetzes. Dort sei vorge¬ schrieben, daß die Löhne den Fabrikarbeitern in Baar in gesetzlichen Münzsorten bezahlt werden müssen. Das schließe natürlich jede andere Löhnung, in Naturalien 2c., aus. Hätte Art. 8 des Münz¬ gesetzes den ihm vom Bezirksgerichte beigelegten Sinn, so wäre Art. 10 des Fabrikgesetzes ganz überflüssig. Allein gerade die hier vorkommenden Worte „in baar, welche im Münzgesetze fehlen, zeigen, daß es sich bei Art. 10 des Fabrikgesetzes um eine neue gesetzgeberische Anordnung handle. Zum gleichen Ergebnisse führe auch Art. 338 O.=R. Nach dieser Gesetzesbestimmung bedinge der Lohnvertrag nicht Baarlöhnung, sondern eine „Vergütung.“ Wenn Art. 8 des Münzgesetzes die ihm vom Bezirksgerichte zugeschrie¬ bene Bedeutung hätte, so hätte im Obligationenrecht ausdrücklich gesagt werden müssen, daß die Vergütung in Baar zu zahlen sei. Das Bezirksgericht habe also ein Strafgesetz gegen den Rekurrenten angewendet, welches gar nicht bestehe und habe einen strafbaren Tatbestand für das schweizerische Strafrecht aufgestellt, den dieses nicht kenne. Damit sei die Zuläßigkeit des staatsrechtlichen Re¬ kurses gegeben. D. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt das Militär= und Polizeidepartement des Kantons Luzern: Gegen das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtes Reiden=Pfaffnau sei zwar nicht die Appellation, wohl aber, da ein Verstoß gegen den Wortlaut des Gesetzes behauptet werde, ein Kassationsgesuch an das kantonale Obergericht statthaft gewesen. Es sei nun unstatt¬ haft, unter Umgehung der obern kantonalen Instanz, den Rekurs an das Bundesgericht zu ergreifen; die Beschwerde sei also schon formell unstatthaft. Das Departement habe in der Sache keine Verfügung erlassen, sondern nur dem Statthalteramte von dem Sachverhalte Anzeige gemacht, es diesem überlassend, zu entscheiden, ob der Anzeige weitere Folge zu geben sei. Das Departement sei daher in der Sache nicht Partei und könne in keinem Falle zu den Kosten verurteilt werden. Der Rekurs hätte daher auch nicht dem Departement, sondern dem Obergerichte zu Handen des Bezirksgerichtes Reiden=Pfaffnau zur Vernehmlassung mitgeteilt werden sollen. Der Rekurs sei auch materiell unbegründet. Das Verhältnis des Rekurrenten zu seinen Arbeitnehmern sei dasjenige eines Lohnvertrages. Bei Aufstellung der Vorschrift des Art. 8 des Münzgesetzes habe nun der Gesetzgeber offenbar den Zweck verfolgt, den Arbeiter gegen Ausbeutung seitens des Arbeitgebers zu schützen; es habe verhindert werden wollen, daß der Arbeit¬ geber dem Arbeiter als Zahlung statt baaren Geldes minder¬ wertige Waaren oder Gegenstände, die der Arbeiter gar nicht brauchen könne, aufnöthige. Das Fabrikgesetz gebe diesem gleichen Gedanken klaren Ausdruck. Der Rekurrent übe nun in der Tat einen derartigen Zwang gegen seine Arbeiter, da er diesen den

ganzen Betrag ihres Lohnes in Marken ausbezahle. Wenn das Vorgehen des Rekurrenten als gesetzlich zuläßig erklärt und all¬ gemein aeceptiert würde, so dürften dadurch neben den gesetzlichen Münzsorten neue Verkehrswerte geschaffen werden. Selbst wenn das Verhältnis des Rekurrenten zu seinen Arbeitnehmern nicht dasjenige des Lohnvertrages sein sollte, so wäre sein Verfahren doch unstatthaft. Art. 8 des Münzgesetzes lasse auch für andere Verträge als Lohnverträge nicht jede Art der Bezahlung zu, son¬ dern wolle nur solche Verträge schützen, welche in bestimmten fremden Münzsorten abgeschlossen werden. Die vom Rekurrenten ausgegebenen Marken seien nun aber überhaupt keine Münzsorte und können daher in keinem Falle zur Bezahlung verwendet werden. E. Das Bezirksgericht Reiden=Pfaffnau beruft sich in einer an das Militär= und Polizeidepartement des Kantons Luzern gerich¬ teten Eingabe auf die Motive seines angefochtenen Urteils, indem es beifügt: Die Arbeiter des Rekurrenten seien genötigt, die ihnen übergebenen Wertzeichen beim Bäcker, Metzger, Milchmann, Salz¬ auswäger 2c. gegen Lebensmittel umzutauschen und diese, die gegen die Arbeiter Rücksicht tragen müssen, seien dann selbst gezwungen, die Wertzeichen beim Rekurrenten gegen Waaren auszutauschen, deren Wert dieser selbst festsetze. Die Arbeiter seien eigentliche Sklaven des Rekurrenten. Dieser zahle einerseits die Arbeiter sehr minim und gebe ihnen andererseits seine Waaren in der ihm be¬ liebigen Güte und zu dem ihm beliebigen Preise an Zahlungs¬ statt. Die Arbeiter seien in keiner Beziehung geschützt. Wenn der Rekurrent auch nicht eine sogenannte Fabrik betreibe und keine Arbeiter in einem geschlossenen Raume beschäftige, so betreibe er doch eine Hemdenfabrikation und beschäftige, wie er selbst zugebe, eine Menge Arbeiter. Dem Gerichte wolle daher scheinen, es habe auch das eidgenössische Fabrikgesetz analoge Anwendung zu finden. F. Das Bundesgericht hat mit Schreiben vom 16. Januar 393 an den Bundesrat die Anfrage gerichtet, ob der Bundesrat nicht die Kompetenz zur Entscheidung über die Beschwerde für die politischen Behörden des Bundes beanspruche, indem es darauf hinwies, daß behauptet werden könnte, die Zuläßigkeit des vom Rekurrenten für Bezahlung seiner Arbeiter eingeführten Truck¬ systemes und der Pönalisierung desselben beurtheile sich in erster Linie nach dem verfassungsmäßigen Grundsatze der Handels= und Gewerbefreiheit. Der Bundesrat hat durch Schreiben vom 24. Ja¬ nuar 1893 diese Anfrage verneinend beantwortet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesgericht hat in Auslegung des Art. 59 litt. O.=G. grundsätzlich festgestellt (siehe Entscheidung in Sachen Schärer gegen Fritschi und Woodtli vom 26. Oktober 1883, Amtliche Sammlung IX, S. 473 u. ff.), daß die Rekursberech¬ tigung nach Art. 59 litt. a cit. überall da gegeben ist, wo ein kantonalverfassungsmäßiger oder bundesrechtlicher Grundsatz ver¬ letzt und dadurch in die Rechtssphäre eines Bürgers eingegriffen wird; eine Ausnahme hievon gilt nur dann, wenn es sich ent¬ weder um eine, in die Kompetenz der politischen Behörden fallende, Administrativsache handelt, oder wenn das Bundesrecht selbst das Rechtsmittel des staatsrechtlichen Rekurses in einzelnen Materien ausdrücklich oder stillschweigend ausschließt. Im vorliegenden Falle nun wird der Rekurs auf eine behauptete Verletzung des eidge¬ nössischen Münzgesetzes begründet, welche zum rechtlichen Nach¬ teile des Rekurrenten geschehen sei. Um eine den politischen Be¬ hörden des Bundes vorbehaltene Administrativsache handelt es sich, wie der Bundesrat selbst anerkannt hat, nicht. Ebensowenig ist das Rechtsmittel des staatsrechtlichen Rekurses, durch das Bundes¬ recht anderweitig, ausdrücklich oder stillschweigend, ausgeschlossen; insbesondere ist wegen Verletzung des eidgenössischen Münzgesetzes kein besonderes Rechtsmittel an das Bundesgericht statthaft, wel¬ ches die Konkurrenz des staatsrechtlichen Rekurses ausschlösse. Denn die Bundesgesetzgebung enthält keinerlei Strafvorschriften betreffend Übertretungen des Münzgesetzes und es ist daher gegen kantonale Strafurteile über solche Übertretungen nicht etwa die Kassationsbeschwerde nach Art. 18 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1847 statthaft. Dieses Bundesgesetz nennt zwar in Art. 1 aus¬ drücklich auch die Übertretungen der Bundesgesetze über „Münzen.“ Allein da eben eidgenössische Strafvorschriften gegen Münzdelikte nicht erlassen wurden, so ist diese Gesetzesbestimmung insoweit ohne Wirkung und Geltung geblieben. Danach ist denn die Kom¬ petenz des Bundesgerichtes zu Beurteilung der Beschwerde gegeben.

2. Nach feststehender Praxis ist die vorgehende Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges keine unbedingte Voraussetzung der Statthaftigkeit des staatsrechtlichen Rekurses an das Bundes¬ gericht, vielmehr kann, insbesondere wenn die Anwendung des Bundesrechtes, der Bundesverfassung oder Bundesgesetzgebung, in Frage steht, der staatsrechtliche Rekurs an das Bundesgericht auch gegen Entscheidungen unterer kantonaler Behörden ergriffen wer¬ den. Die Beschwerde kann daher nicht als formell unstatthaft zurückgewiesen werden.

3. In der Sache selbst kann es sich nur fragen, ob die Hand¬ lungsweise des Rekurrenten einem in Art. 8 des eidgenössischen Münzgesetzes enthaltenen Verbote zuwiderlaufe. Das Bezirksge¬ richt Reiden=Pfaffnau hat zwar nachträglich auch den Art. 10 des eidgenössischen Fabrikgesetzes angerufen. Allein hierauf kann nichts ankommen. Denn die Verurteilung des Rekurrenten ist gar nicht gestützt auf diese Gesetzesbestimmung, sondern ausschließlich gestützt auf Art. 8 des eidgenössischen Münzgesetzes in Verbindung mit Art. 36 des luzernischen Polizeistrafgesetzes erfolgt; zudem gibt ja das Bezirksgericht selbst zu, daß der Rekurrent dem eid¬ genössischen Fabrikgesetze nicht unterstellt sei.

4. In Betreff der Auslegung des Art. 8 Abs. 3 des eidge¬ nössischen Münzgesetzes nun muß der Auffassung des Rekurrenten beigetreten werden. Diese Gesetzesbestimmung schreibt in der That nicht vor, daß in Lohndienstverträgen ein anderer Entgelt als ein solcher in baarem Gelde und in gesetzlichen Münzsorten nicht be¬ dungen werden dürfe und enthält noch weniger die allgemeine Vorschrift, daß Zahlungen überhaupt nur in (einheimischer oder ausländischer) Währung dürfen geleistet werden. Art. 8 Abs. 3 des Münzgesetzes beschäftigt sich vielmehr nur einerseits mit der Erfüllung von Geldschulden, welche nach Inkrafttreten des Gesetzes in ausländischer Währung kontrahirt werden, andererseits speziell mit Lohnverträgen, in welchen eine Geldleistung ausbedungen wird. Für letztere, d. h. für Lohnverträge, in welchen eine Geld¬ leistung ausbedungen wird, schreibt er vor, daß sie nur auf den gesetzlichen Münzfuß abgeschlossen und die Löhnungen nur in ge¬ setzlichen Münzsorten ausbezahlt werden dürfen, daß also ein in einem Lohnvertrage ausbedungenes Geldäquivalent, nicht, wie bei andern Verträgen, auch in ausländischer, sondern ausschließlich nur in inländischer Währung dürfe stipulirt und geleistet werden. Die Aufstellung der allgemeinen Vorschrift, daß in Lohnverträgen überhaupt nur Geld=, nicht aber auch Naturallöhne dürfen aus¬ bedungen werden, lag gewiß dem eidgenössischen Gesetzgeber bei Erlaß des Münzgesetzes durchaus ferne; sie wäre denn auch über den Rahmen eines Münzgesetzes, welches sich nur mit Geldschulden zu beschäftigen hat, und damit wohl über die damaligen Schranken der Kompetenz des eidgenössischen Gesetzgebers hinausgegangen. Eine derartige allgemeine Vorschrift ginge überhaupt viel zu weit und wäre praktisch kaum durchführbar. Es mag vom sozialpolitischen Standpunkte aus vielleicht wünschbar sein, daß eine Bestimmung, wie Art. 10 des Fabrikgesetzes sie für die Löhnung der Fabrik¬ arbeiter aufstellt, speziell auch für Verhältnisse der hier vorliegen¬ den Art, wo es sich zwar nicht um einen eigentlichen Fabrikbe¬ trieb, wohl aber um einen fabrikähnlichen Gewerbebetrieb handelt, erlassen werde. Allein in Art. 8 Abs. 3 des Münzgesetzes kann ein derartiges Verbot des Trucksystems in gewerblichen Betrieben nicht gefunden werden. Demnach muß denn der Rekurs für be¬ gründet erklärt werden, denn der Rekurrent ist durch das ange¬ fochtene Urteil wegen Übertretung eines angeblichen bundesrecht¬ lichen Verbotes, welches in Wirklichkeit nicht existiert, zu Strafe verurteilt, es ist also zu seinem rechtlichen Nachteile ein Bundes¬ gesetz verletzt worden.

5. Das Militär= und Polizeidepartement des Kantons Litzern hat in der Sache nicht als Partei, sondern als öffentliche Be¬ hörde gehandelt; es können ihm daher keine Kosten auferlegt werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird für begründet erklärt und es wird mithin das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtes Reiden=Pfaffnau vom

8. September 1892 aufgehoben.