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13. Urteil vom 21. April 1893 in Sachen Bindschedler. A. Der im Jahre 1886 nach Amerika ausgewanderte, zweimal verheiratet gewesene und nun von beiden Ehefrauen geschiedene Julius Bindschedler von Zürich, geb. 1848, wohnhaft in Bridge¬ port, Connecticut, Vereinigte Staaten von Amerika, seinem Heimatorte im Jahre 1886 wegen Verschwendung bevogtet, reichte am 18. Oktober 1892 durch seine Vertreter, Trüb und Holder, Inkassogeschäft in Zürich, dem Regierungsrate des Kantons Zürich eine Erklärung ein, womit er auf sein zürcherisches Kantons= und Gemeindebürgerrecht verzichtete und aus demselben entlassen zu werden verlangte. Dieser Erklärung legte er eine Naturalisations¬ urkunde bei, wonach er das Bürgerrecht der Vereinigten Staaten von Amerika erworben hat, und versicherte zugleich, daß er nach Aufhebung der über ihn verhängten Vormundschaft die Hälfte seines in Zürich befindlichen Vermögens zurücklassen werde, als Garantie für die ihm obliegende Alimentationspflicht gegenüber seinen minorennen, ebenfalls unter Vormundschaft stehenden Kindern. Auf diese sollte sich nämlich, nach der ausdrücklichen Erklärung des Petenten, der Verzicht auf das schweizerische Bürgerrecht nicht veziehen. Der Regierungsrath übermittelte das Gesuch dem Stadt¬ rat und dem Bezirksrat Zürich für sich und zu Handen all¬ fällig weiterer Beteiligter und stellte, nachdem seitens dieser beiden letztern Behörden gegen die Entlassung des Gesuchstellers aus dem dortigen Bürgerrechte Einsprache erhoben worden war, die Akten dem Bundesgerichte zu, damit dasselbe in Sachen entscheide. B. Die Einsprache des Stadtrates Zürich, welcher sich auch der Bezirzsrat anschloß, stützt sich auf folgende Gründe: Petent sei im Jahre 1886 wegen Verschwendung unter Vormundschaft gestellt worden. Während des Bevogtigungsprozesses habe er sich ohne Zustimmung der Vormundschaftsbehörden und unter Zurück¬ lassung seiner Familie nach Amerika entfernt. Im Jahre 1890 sei er sodann von seiner zweiten Ehefrau geschieden worden. Die Vormundschaft über ihn bestehe aber zur Zeit noch fort, und da die Vormundschaftsbehörde ihre Zustimmung zum Erwerb des Bürgerrechts in Amerika nicht gegeben habe, so sei sie auch be¬ rechtigt, gegen die Entlassung des Julius Bindschedler aus dem Schweizerbürgerrechte Einwendung zu erheben. Letzterer habe seit seiner Auswanderung nach Amerika an die Erziehung seiner Kinder keine Beiträge geleistet. Und doch liege die Erziehung des zur Zeit 17jährigen Sohnes erster Ehe ihm allein ob und ebenso sei ihm bezüglich des im Jahre 1885 geborenen Kindes zweiter Ehe ein jährlicher Sustentationsbeitrrag von 350 Fr. gerichtlich auferlegt worden. Daß er diesen Verpflichtungen in Zukunft nachkomme, sei nicht zu erwarten, daher müsse die Behörde gegen die Aus¬ folgung des Vermögens, was durch den Verzicht auf das Bürger
recht einzig bezweckt werde, opponiren. Gestützt hierauf erhebe der Stadtrat Einspruch gegen die nachgesuchte Ausbürgerung und stelle für den Fall, daß dem Begehren dennoch entsprochen werden sollte, eventuell den Antrag, daß Bindschedler verpflichtet werde:
1. Auf das Vermögen zu Gunsten seiner Kinder resp. auf die Ausfolgung bis nach vollendeter Berufsbildung der letztern zu verzichten, in der Meinung, daß der Unterhalt, die Pflege und Er¬ ziehung der Kinder aus dem väterlichen Vermögen zu erfolgen habe.
2. Auf die väterliche Vormundschaft über seine Kinder zu ver¬ zichten. C. Durch das Waisenamt Zürich wurden auch die Vormünder des I. Bindschedler selbst, sowie seiner zwei minorennen Kinder erster und zweiter Ehe einvernommen. Diese erklärten:
1. Der Vormund des Petenten und seines aus erster Ehe stammenden Kindes: Er habe keinerlei Veranlassung, sich gegen die Ausbürgerung des Vaters auszusprechen. Derselbe wohne seit 1886 in Amerika und habe offenbar die Absicht, auch in Zukunft dort zu bleiben. Dagegen solle den Kindern, die durch gericht¬ liches Scheidungsurteil ihren Müttern zur Pflege und Erziehung zugesprochen worden seien, ihr bisheriges Bürgerrecht belassen werden. Die Offerte des Petenten, die Hälfte seines Vermögens als Garantie seiner Unterhaltungspflicht zurückzulassen, sei vor der Hand annehmbar und genügend, doch werde hierüber bei Auf¬ hebung der Vormundschaft weiter verhandelt werden.
2. Der Vormund des aus der zweiten Ehe entsprossenen Kindes widersetzt sich dagegen dem Gesuche um Entbürgerung und macht geltend: Petent habe die Einwilligung der Vormundschaftsbehörden r Verlegung seines Domizils nach Amerika niemals erhalten und sei daher das Requisit des Art. 6, litt. a, des Bundesgesetzes nicht erfüllt. Auch zum gültigen Erwerb des amerikanischen Bür¬ gerrechts habe es der Zustimmung der Vormundschaftsbehörden bedurft, was ebensowenig der Fall gewesen sei. Vor der Ent¬ lassung aus dem schweizerischen Bürgerrecht müsse aber die Frage der Aufhebung der Vormundschaft in Berathung gezogen werden. Mit dem Anerbieten, die Hälfte seines Vermögens bis zur er¬ reichten Volljährigkeit seiner Kinder in vormundschaftlicher Ver¬ waltung zu belassen, seien die Interessen der Minorennen nicht genügend gewahrt. Denn abgesehen davon, ob diese Hälfte aus¬ reichen würde, entstehe auch die Frage, ob eine solche Offerte über¬ haupt rechtsverbindlich sei und nicht viel mehr nach Aufhebung der Vormundschaft über den Vater rückgängig gemacht werden könne. Jedenfalls sei die Entlassung nur unter ausreichender finanzieller und moralischer Sicherstellung der beiden im schweizerischen Staats¬ verbande verbleibenden Kinder zu bewilligen und es werde daher eventuell beantragt, daß dieselbe nur dann gewährt werden solle, wenn Bindschedler
1. Unter Genehmigung der zürcherischen Vormundschaftsbehörde seinen beiden Kindern Ernst und Julie die Summe von 10,000 bis 12,000 Fr. schenkungsweise abtrete, wogegen ihm dann der Rest ausgehändigt werden würde;
2. Ein für alle mal auf jede Geltendmachung der väterlichen Vormundschaft über seine beiden Kinder verzichte;
3. Die Kinder ihr bisheriges Gemeinde= und Kantonsbürger¬ recht bis zu ihrer Volljährigkeit beibehalten. D. Hierauf antwortet Julius Bindschedler mittelst seines Ver¬ treters folgendes: Vor allem sei nicht richtig, daß er während des Bevogtigungsprozesses nach Amerika ausgewandert sei. Die Be¬ vogtigung durch den Bezirksrat habe am 29. April 1886 und deren Bestätigung durch die Gerichte am 28. Dezember gleichen Jahres stattgefunden; nun sei er aber schon Anfangs Februar 1886 ausgewandert. Zur Zeit der in Rechtskraft erwachsenen Bevormundung habe also Rekurrent schon eilf Monate in Amerika gewohnt und sei dort schon seit einigen Wochen ansässig gewesen, als erst das Bevogtigungsbegehren seitens einiger Verwandten gestellt worden sei. Übrigens steht nach bundesgerichtlicher Praxis fest, daß zur wirksamen Verlegung des Domizils eine ausdrück¬ liche vormundschaftliche Einwilligung nicht erforderlich sei, vielmehr es genüge, wenn dieselbe aus den Umständen gefolgert werden könne. Dies sei nun in concreto der Fall. Ebenso verhalte es sich bezüglich des Bürgerrechtserwerbes. Die Frage, ob derselbe in gültiger Weise erfolgt sei, beurteile sich lediglich nach dem Rechte der neuen Heimat und daß nach amerikanischem Rechte der Petent handlungsfähig sei, gehe aus den produzirten Akten hervor. Auch die auf die Interessen der minderjährigen Kinder begründete Ein¬ sprache ermangle jeder Grundlage. Petent bleibe nach wie vor alimentationspflichtig und habe auch absolut nicht den Willen, sich
seinen diesbezüglichen Pflichten zu entziehen. Übrigens gehöre diese Frage nicht hieher, sondern werde allfällig Gegenstand späterer Verhandlungen vor der Vormundschaftsbehörde bilden. Von seinem in Zürich befindlichen Vermögen habe Rekurrent bisher noch nichts bezogen, sondern sich selbst unterhalten, und wenn er keine Beiträge für die Erziehung der Kinder geleistet habe, so komme dies einfach daher, daß er ruhig habe annehmen dürfen, daß sein vormund¬ schaftlich verwaltetes Vermögen zu diesem Zwecke wohl hingereicht haben werde. Aus allen diesen Gründen stelle er den Antrag, daß der Regierungsrat des Kantons Zürich angewiesen werde, seine Ent¬ lassung aus dem Kantons= und Gemeindebürgerrechte auszusprechen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesgesetz vom 3. Juni 1876 stellt in seinem Art. 6 diejenigen Bedingungen, unter welchen die Entlassung aus dem schweizerischen Bürgerrecht zu geschehen hat, erschöpfend fest. Diese Bedingungen sind: Daß der Verzichtende in der Schweiz kein Domizil mehr besitze, daß er nach dem Gesetze des Landes, in welchem er wohnt, handlungsfähig sei, und daß er das Bürgerrecht eines andern Staates für sich und allfällig für seine Frau und minderjährigen Kinder, falls die Entlassung sich auch auf diese bezieht, erworben habe oder ihm dasselbe zugesichert sei. An andere Bedingungen, die im Gesetze nicht enthalten sind, darf die Aus¬ bürgerung nicht geknüpft werden. Demzufolge fallen die even¬ tuellen Begehren der Opponenten, daß dem Julius Bindschedler seine Entlassung aus dem schweizerischen Bürgerrecht jedenfalls nur gegen Verzicht auf einen Teil seines Vermögens und auf die väterliche Gewalt über seine minderjährigen Kinder bewilligt wer¬ den solle, außer Betracht, und sind solche Fragen, wie vom Ver¬ treter des Rekurrenten richtig bemerkt wird, nur vor den kantonalen Instanzen zu behandeln. Alles, was hierüber von den Opponenten vorgebracht worden ist, hat für die hier zu lösende Frage keine Bedeutung.
2. Es bleibt also nur zu untersuchen, ob die Requisite des Art. 6 leg. cit. in concreto zutreffen. Daß dies bezüglich litt. b dieses Artikels der Fall sei, haben auch die Opponenten nicht be¬ stritten und wäre übrigens durch die notarielle Bescheinigung zu der Vollmacht vom 23. Juli 1892 hinlänglich bewiesen, daß der Gesuchsteller nach den Gesetzen des amerikanischen Staates Conec¬ ticut, wo er wohnt, handlungsfähig ist. Steht dies aber fest, so kann auch nicht sein Erwerb des amerikanischen Bürgerrechts aus dem Grunde bestritten werden, daß eine diesbezügliche Bewilligung der heimatlichen Vormundschaftsbehörde nicht eingeholt worden sei. Denn gemäß bundesgerichtlicher Praxis (siehe Entscheidungen Amtliche Sammlung V, S. 333) ist die Frage der Gültigkeit des Bürgerrechtserwerbes lediglich nach amerikanischem Recht und nicht nach zürcherischem Recht zu beurteilen. Fraglich könnte nur sein, ob das dritte Requisit, daß der Verzichtende kein Domizil in der Schweiz mehr besitze, erfüllt sei, eben mit Rücksicht darauf, daß, wie die Opponenten geltend machen, eine ausdrückliche Be¬ willigung der Vormundschaftsbehörde zum Aufgeben des schwei¬ zerischen Domizils dem Julius Bindschedler niemals erteilt worden ist. Allein auch abgesehen davon, daß in dem passiven Verhalten der heimatlichen Vormundschafsbehörden jedenfalls eine stillschwei¬ gende Anerkennung des auswärtigen Domizils des Bindschedler erblickt werden müßte, hat dieser auch, wie aus den Akten des Bevormundungsprozesses klar hervorgeht, seinen Wohnort nicht erst nach erfolgter Bevogtigung oder, wie der Stadtrat Zürich behauptet, während des Bevormundungsprozesses gewechselt, sondern schon im Februar 1886, als er weder bevogtet noch ein dies¬ bezügliches Begehren gestellt war. Damals war er aber zur Ande¬ rung seines Domizils unbestrittenermaßen befugt und die später erfolgte Bevogtigung hat an dieser Thatsache nichts geändert.
3. Demgemäß sind keine Gründe vorhanden, um dem Julius Bindschedler dessen Entlassung aus dem schweizerischen Bürgerrechte zu verweigern; dagegen versteht sich von selbst, daß nach den ab¬ gegebenen Erklärungen diese Entlassung bloß auf ihn und nicht auch auf seine minderjährigen Kinder Bezug haben wird. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Einsprache gegen den Bürgerrechtsverzicht des Julius Bind¬ schedler ist abgewiesen und demnach die Entlassung desselben aus dem zürcherischen Kantons= und Gemeindebürgerechte von der zu¬ ständigen kantonalen Behörde auszusprechen.