Volltext (verifizierbarer Originaltext)
73. Urteil vom 21. Januar 1893 in Sachen Bareis gegen Rooschütz. A. Durch Urteil vom 9. November 1892 hat das Obergericht des Kantons Solothurn erkannt: Beklagter ist nicht gehalten, an Kläger eine Schadenersatzsumme von 3000 Fr. zu bezahlen. B. Gegen dieses Urteil ergriff der Kläger die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt
sein Anwalt, es sei die gestützt auf Art. 273 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom Kläger angestrengte Klage gutzuheißen und demgemäß das obergerichtliche Urteil auf¬ zuheben. Dagegen beantragt der Vertreter des Beklagten, es sei das obergerichtliche Urteil zu bestätigen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Laut Schuldschein vom 9. April 1891 schuldete der Kläger dem Beklagten aus Darlehen den Betrag von 5000 Fr., welcher innert Jahresfrist mit 5 % Zins ohne weitere Kündigung zurück¬ bezahlt werden sollte. Für die Schuld hafteten als Faustpfänder zwei Lebensversicherungspolicen und verschiedene Werttitel. Die Lebensversicherungspolicen hatten auf 30. Juni 1892 einen Rück¬ kaufswert von circa 1000 Fr., vorausgesetzt, daß die auf diesen Tag fällig werdenden Prämienhälften bezahlt wurden. Die übrigen Faustpfänder repräsentierten einen Wert von 1700 Mark. Nach Verfall der Schuld liquidierte der Beklagte die letztern Faustpfänder und stellte dem Kläger Abrechnung. Nach dieser Abrechnung ver¬ blieb ein Schuldbetrag von 3165 Fr., Wert 15. Juni 1892; der Kläger erklärte sich mit derselben einverstanden. Als der Beklagte vom Kläger Bezahlung des Restguthabens verlangte, erklärte dieser, falls der Beklagte ihm seine Faustpfänder, d. h. die noch in Händen des Beklagten befindlichen zwei Lebensversicherungs¬ policen nicht zurückgebe, so könne er ihn auch nicht bezahlen. Der Beklagte machte den Kläger darauf aufmerksam, daß letzterer die beiden Lebensversicherungspolicen der Firma Bareis, Wieland & Cie. als nachstehendes Faustpfand verschrieben habe und sie ihm daher nicht zurückgegeben werden können. Da der Kläger nichtsdesto¬ weniger nicht bezahlte, sich gegenteils alle direkten Unterhandlun¬ gen mit dem Beklagten verbat, so leitete letzterer Betreibung ein; der Kläger erhob Rechtsvorschlag. Als aber der Beklagte Rechts¬ öffnung verlangte, blieb der Kläger in dem zur Verhandlung über das Rechtsöffnungsbegehren angesetzten Termine vom 21. Juni 1892 aus. Der Kläger hatte inzwischen eine Stellung als Fabrik¬ direkor in Raon L’Etape (Frankreich) angenommen; einen Teil seines Mobiliars hatte er bereits dorthin vorausgesandt; er war im Begriffe, das übrige Mobiliar zum Zwecke der Versendung zu verpacken und beabsichtigte, demnächst selbst abzureisen, ohne an seinem bisherigen Wohnorte in Balsthal Aktiven zurückzulassen. Am 22. Juni teilte der Anwalt des Beklagten dem Kläger mit, daß er Auftrag erhalten habe, gegen ihn durch Arrestnahme vor¬ zugehen, wenn die Schuld nicht bis zum 23. Juni Vormittags bezahlt werde. Der Kläger bescheinigte mit Brief vom 22. Juni den Empfang dieser Zuschrift mit dem Beifügen: „Ob es mir Donnerstag Morgens, den 23. Juni a. c., möglich ist, Rooschütz „zu bezahlen, bezweifle ich. Schritte dazu sind getan, Rigorosität „schadet Rooschütz jedenfalls nur, denn Besitz kann er von meinen „Möbeln nicht ergreifen, dafür ist bestens gesorgt.“ Hierauf erwirkte der Beklagte am 22. Juni 1892 beim Gerichtspräsidenten von Balsthal für seine Forderung von 3165 Fr. nebst Zins und Kosten gegen den Kläger einen Arrestbefehl, welcher am 23. gleichen Monats durch Beschlagnahme von Möbeln des Klägers ausgeführt wurde. Mit Klage vom 25. Juni 1892 stellte nun¬ mehr R. Bareis=Brunner die Anträge: 1. Der am 22. Juni abhin bewilligte, am 23. gleichen Monats vollzogene Arrest des Beklagten gegen den Kläger ist aufgehoben. 2. Beklagter hat an Schadenersatz an Kläger zu bezahlen 3000 Fr., unter Kostenfolge. Gleichzeitig deponierte er zum Zwecke der Sicherstellung der beklag¬ tischen Forderung den Betrag von 3165 Fr. nebst Zins bei der Kantonalbankfiliale Balsthal. Mit Rücksicht hierauf erklärte der Beklagte sich bereit, den Arrest, der für seine Interessen gegen¬ standslos geworden sei, als dahingefallen zu betrachten, dagegen trug er auf Abweisung der Schadenersatzforderung des Klägers unter Kostenfolge an. Beide Instanzen haben die Klage abgewiesen, das Obergericht des Kantons Solothurn mit der Begründung: Die Arrestnahme sei gerechtfertigt gewesen: Es habe sich rücksicht¬ lich der Restforderung des Beklagten um eine nicht durch Pfand gedeckte Forderung gehandelt, da die beiden Lebensversicherungs¬ policen nur einen relativen Wert besessen haben und unter keinen Umständen die Pfandsumme haben decken können. Der Beklagte habe als Arrestgrund angegeben, Schuldner wolle sich flüchtig machen. Damit sei offenbar der in Art. 271 Abs. 2 des Schuld¬ betreibungs= und Konkursgesetzes vorgesehene Arrestgrund gemeint gewesen. Bei der Arrestnahme habe sich herausgestellt, daß sämmt¬ liche Mobilien des Klägers verpackt und zum Versandt bereit
gewesen seien. Mit dieser Tatsache sei die Außerung des Klägers im Briefe vom 22. Juni, sowie der Umstand zusammenzuhalten daß der Kläger bereits vor mehreren Monaten seine Salonmöbel nach Frankreich versandt gehabt und in Balsthal notorischerweise keine weitern pfändbaren Aktiven besessen habe. Durch diese Tat¬ sachen sei der Beweis für die Zahlungsflucht des Klägers erbracht. Sodann habe der Kläger im Laufe des Monates Juli Balsthal verlassen und sei nach Raon L’'Etape übergesiedelt. Durch diesen Wohnsitzwechsel sei ein zweiter Arrestgrund, derjenige des Art. 271 Ziff. 4 entstanden, auf welchen sich der Beklagte mit Recht berufen könne. . Nach Art. 273 des Schuldbetreibungs= und Konkursgesetzes haftet der Gläubiger für den aus einem ungerechtfertigten Arrest entstandenen Schaden schlechthin, ohne Rücksicht darauf, ob ihm ein Verschulden zur Last fällt. Der Arrest wird eben auf Gefahr des Gläubigers bewilligt; stellt derselbe sich als ungerechtfertigt heraus, so haftet der Gläubiger unbedingt für den Schaden. Da¬ gegen beschränkt sich denn auch die Haftpflicht des Gläubigers aus Art. 273 cit. auf den Schaden im eigentlichen Sinne, d. h. den Vermögensschaden; eine Ersatzpflicht für moralisches Leid folgt aus Art. 273 nicht. Eine solche kann dem Gläubiger nur dann auferlegt werden, wenn ihn nachweislich ein Verschulden trifft und daher mit der obligatio ex lege aus Art. 273 gleich¬ zeitig eine Deliktsobligation gemäß Art. 50 u. ff. O.=R. konkur¬ riert. Soweit daher der Kläger mit seiner Klage Ersatz für ernstliche Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse fordert, müßte seine Forderung auch dann abgewiesen werden, wenn der Arrest gesetzlich nicht gerechtfertigt wäre. Denn ein Verschulden des Beklagten ist in keiner Weise dargetan.
3. Allein die Klage muß des gänzlichen abgewiesen werden. Denn der Arrest war gesetzlich gerechtfertigt. Es ist nicht bestritten, daß dem Beklagten eine verfallene, nicht durch ein Pfand gedeckte Forderung zustand. Bestritten ist bloß, daß ein Arrestgrund vor¬ gelegen habe. Der Kläger macht geltend, der Arrestgrund des Art. 271 Ziff. 2 des Schuldbetreibungs= und Konkursgesetzes treffe nicht zu; er habe nicht beabsichtigt, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen und habe sich nicht flüchtig gemacht oder Anstalten zur Flucht getroffen, sondern nur seine Übersiede¬ lung nach Frankreich vorbereitet, um dort an einem seinem Gläu¬ biger bekannten Orte die Stelle eines Fabrikdirektors zu übernehmen. Allein wenn ja nun auch richtig sein mag, daß der Kläger nicht beabsichtigte, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Beklagten für immer zu entziehen und wenn auch der Ort, wohin er zu übersiedeln gedachte, bekannt gewesen sein mag, so liegt der Arrestgrund des Art. 271 Ziff. 2 doch vor. Denn soviel steht, nach dem vorliegenden Tatbestande, jedenfalls fest, daß der Kläger beabsichtigte, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Beklagten für einstweilen zu entziehen, daß er im Begriffe war, durch seine Übersiedelung in's Ausland und die Wegschaffung seiner Habe diese dem Zugriffe des Gläubigers für's erste zu entrücken und dem letztern die Verfolgung seiner Rechte wenn auch nicht für immer zu verunmöglichen, so doch wesentlich zu erschweren. Damit aber ist der Tatbestand des Art. 271 Ziff. 2 gegeben; der Kläger beabsichtigte in der Tat, zahlungsflüchtig zu werden. Danach braucht denn nicht untersucht zu werden, ob der Beklagte nicht auch berechtigt sei, den erst seit der Arrest¬ legung eingetretenen Arrestgrund des Art. 271 Ziff. 4 geltend zu machen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Klägers wird abgewiesen und es hat demnach in allen Teilen bei dem angefochtenen Urteile des Ober¬ gerichtes des Kantons Solothurn vom 9. November 1892 sein Bewenden.