Volltext (verifizierbarer Originaltext)
74. Urteil vom 3. Februar 1893 in Sachen Michel und Genossen gegen Funk. A. Durch Urteil vom 11./16. November 1892 hat das Kan¬ tonsgericht des Kantons St. Gallen erkannt: Die Klage ist ge¬ schützt. B. Gegen dieses Urteil ergriff der Beklagte die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt sein Anwalt: Es sei in Aufhebung des angefochtenen Urteils das
klägerische Rechtsbegehren abzuweisen und die beklagtische Rechts¬ frage zu schützen. Dagegen beantragt der Anwalt der Kläger, es sei die gegnerische Appellation abzuweisen und das klägerische Rechtsbegehren gutzuheißen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Am 7./11. März 1892 hat Friedrich Adolf Carli=Bodmer seine Liegenschaft zur „Krone“ in Ebnat sammt Fahrnisinventar Getränken und Fassung dem Beklagten Wilhelm Funk zum Preise von 65,800 Fr. verkauft. Zu Begleichung des Kaufpreises über¬ nahm der Käufer die auf der Liegenschaft haftenden Hypothekar¬ schulden im Belaufe von 60,800 Fr., sowie eine weitere Schuld des Verkäufers von 5000 Fr. an die Filiale der Toggenburger¬ bank in Lichtensteig. Im Prozesse ist festgestellt worden, daß für die letztere Schuld der Beklagte entweder als Bürge oder als Rückbürge haftete. Am 8. März 1891 vermietete der Beklagte die gekaufte Liegenschaft sammt Fahrnißinventar dem Verkäufer Carli=Bodmer um den Jahreszins von 3600 Fr. Schon vor dem Verkaufe vom 7./11. März 1892, am 1. September 1891, hatte Carli=Bodmer dem Beklagten verschiedene Fahrhabegegenstände,
u. a. ein Büffet, einen Hühnerstall u. s. w. um den Preis von 2800 Fr. (der als durch Verrechnung beglichen erklärt wurde) verkauft, sie dagegen am folgenden Tage wieder gemietet. Am
6. April 1892 wurde über Carli=Bodmer der Konkurs erkannt. Dabei ergaben sich Aktiven von bloß 244 Fr. 50 Cts., während die anerkannten Passiven auf 10,666 Fr. 33 Cts. anstiegen. Im Konkurse fochten die Kläger, welche in demselben Forderungen an¬ gemeldet haben, nachdem die Gläubigerversammlung wegen des geringen Aktivenbestandes die Aufnahme des Prozesses abgelehnt hatte, den Kaufvertrag vom 7./11. März 1892 an, indem sie geltend machten, der Gemeinschuldner sei zur Zeit des Abschlusses dieses Vertrages überschuldet gewesen und der Vertrag involviere ein unerlaubtes Deckungsgeschäft, da der Beklagte dadurch für seine Bürgschaft bei der Toggenburgerbank habe gedeckt werden sollen. Der Beklagte behauptete, er habe die Vermögenslage des Carli=Bodmer nicht gekannt. Die Gläubiger seien nicht geschädigt und er sei nicht begünstigt. Die erste Instanz (Bezirksgericht Obertoggenburg) hat die Klage abgewiesen, die zweite Instanz dagegen dieselbe durch ihr Fakt. A erwähntes Urteil, unter Be¬ rufung auf Art. 287 Ziff. 2 des Schuldbetreibungs= und Kon¬ kursgesetzes, gutgeheißen.
2. Die Klage geht, obschon sie nur von einzelnen Gläubigern nicht von der Konkursverwaltung angehoben ist, doch auf Auf¬ hebung des angefochtenen Kaufvertrages und Rückgabe der Kauf¬ gegenstände an die Konkursmasse (allerdings in erster Linie zu Befriedigung der klagenden Gläubiger), wie dies auch den gesetz¬ lichen Vorschriften (Art. 260 und 285 des Schuldbetreibungs¬ und Konkursgesetzes) zweifellos entspricht. Der Streitwert bemiß sich demnach nicht nach dem Betrage der von den einzelnen kla¬ genden Gläubigern angemeldeten Forderungen, sondern nach dem Werte der für die Konkursmasse geforderten Rückleistung. Der gesetzliche Streitwert von 3000 Fr. ist somit unzweifelhaft gegeben und daher das Bundesgericht, da die übrigen Voraussetzungen seiner Kompetenz gegeben sind, zu Beurteilung der Beschwerde kompetent.
3. Der angefochtene Kaufvertrag ist innerhalb der letzten sechs Monate vor der Konkurseröffnung abgeschlossen worden. Es ist im ferneren nach der gesammten Sachlage nicht zu bezweifeln und wird offenbar auch von der Vorinstanz anerkannt, daß der Ge¬ meinschuldner Carli=Bodmer schon zur Zeit des Kaufsabschlusses überschuldet war. In der Tat kann vernünftigerweise hier nicht bezweifelt werden, daß die Überschuldung, wie sie nach dem Kon¬ kursausbruche vom 6. April 1892 konstatiert wurde, schon am 7./11. März vorhanden war. Die Anfechtungsklage erscheint so¬ mit gemäß Art. 287 des Schuldbetreibungs= und Konkursgesetzes als begründet, sofern der Vertrag eine der in Ziffer 1—3 der citierten Gesetzesbestimmung aufgezählten Rechtshandlungen enthält und der Beklagte nicht beweist, daß er die Vermögenslage des Schuldners nicht gekannt habe.
4. In erster Richtung nun ist zu bemerken: Nachdem der Be¬ klagte den ihm darüber zugeschobenen Eid nicht geleistet hat, steht prozeßualisch fest, daß er für die Schuld von 5000 Fr. des Ge¬ meinschuldners an die Toggenburgerbank als Bürge oder Rück¬ bürge verpflichtet war; es stand also dem Beklagten aus diesem Bürgschaftsverhältnisse eine (eventuelle), durch seine Zahlung der verbürgten Forderung bedingte, Geldforderung an den Gemein¬ schuldner zu. Diese eventuelle Geldforderung nun ist dadurch ge¬
tilgt worden, daß der Beklagte in dem angefochtenen Kaufvertrage die von ihm verbürgte Schuld auf Rechnung des Kaufpreises übernahm. Darin liegt der Sache nach eine Tilgung der eventuellen Bürgschaftsforderung des Beklagten durch Hingabe an Zahlungs¬ statt. Der Beklagte wurde für seine eventuelle Bürgschaftsforderung durch Hingabe der Kaufsobjekte und Verrechnung der Bürgschafts¬ forderung auf den Kaufpreis befriedigt. Es handelt sich also in Tat und Wahrheit um eine Hingabe an Zahlungsstatt, welche in die Gestalt eines Kaufvertrages mit Kompensation des Kaufpreises gekleidet wurde. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorin¬ stanz erscheint denn auch als sicher, daß durch den Kaufvertrag der Beklagte eben diese Deckung für seine Bürgschaftsforderung zu erlangen bezweckte. Das abgeschlossene Geschäft fällt somit allerdings unter Art. 287 Ziffer 2 des Schuldbetreibungs= und Konkursgesetzes.
5. Demnach ist denn die Anfechtung begründet, sofern der Be¬ kagte nicht bewiesen hat, daß ihm zur Zeit des Vertragsabschlusses die Vermögenslage des Gemeinschuldners unbekannt war. Davon ist aber keine Rede; im Gegenteil dürfte klar sein, daß die Über¬ schuldung des Carli=Bodmer dem Beklagten beim Kaufsabschlusse bekannt war. Aus der zwischen dem Gemeinschuldner und dem Beklagten vor diesem Zeitpunkte gewechselten Korrespondenz, wie aus dem den ökonomischen Verfall des Carli=Bodmer unzweideutig kennzeichnenden frühern Kaufvertrage vom 1. September 1891 ergibt sich, daß der Beklagte von der schweren ökonomischen Be¬ drängnis des Gemeinschuldners Kenntnis hatte. Im fernern ist durch die Vorinstanz festgestellt, daß der Beklagte bei dem Be¬ treibungsamte nach den Verhältnissen des Carli=Bodmer sich er¬ kundigte. Nun war aber aus den im Winter 1891/1892 gegen letztern geführten Betreibungen ersichtlich, daß dieser, außer den vom Beklagten durch den Kaufvertrag übernommenen, noch an¬ dere dringende Schulden besaß, welchen bereite Zahlungsmittel, wie der Beklagte offenbar wohl wußte, nicht gegenüberstanden. An der Kenntnis des Beklagten von der Überschuldung des Ge¬ meinschuldners ist demnach kaum zu zweifeln. Übrigens genügt zur Begründung der Anfechtung aus Art. 287 des Schuldbe¬ treibungs= und Konkursgesetzes, daß der Beklagte nicht seinerseits den Beweis seiner Unkenntnis der Vermögenslage des Gemein¬ schuldners erbracht hat. Wenn der Beklagte im allgemeinen be¬ hauptet hat, durch den angefochtenen Kaufvertrag seien die Gläu¬ biger des Gemeinschuldners nicht beeinträchtigt worden, so ist dies offenbar unrichtig. In den Fällen des Art. 287 des Schuldbe¬ treibungs= und Konkursgesetzes folgt nach der Auffassung des Gesetzes die Beeinträchtigung der Gläubiger schon aus der Natur der betreffenden Rechtshandlungen; eines besondern Nachweises einer solchen Beeinträchtigung bedarf es daneben nicht. Übrigens liegt ja hier die Beeinträchtigung der Gläubiger am Tage. Mag immerhin der stipulierte Kaufpreis ein angemessener gewesen sein, so liegt doch eine Beeinträchtigung der Gläubiger darin, daß der über die Hypothekarschulden hinaus sich ergebende Wert der Kauf¬ gegenstände ausschließlich zu Befriedigung der eventuellen Bürg¬ schaftsforderung des Beklagten verwendet und mithin dem Zugriffe der übrigen Gläubiger entzogen wurde. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Beklagten wird als unbegründet abge¬ wiesen und es hat demnach in allen Teilen bei dem angefochtenen Urteile des Kantonsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 11./16. November 1892 sein Bewenden.