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71. Urteil vom 30. Juni 1893 in Sachen Bickel gegen Diener. A. Durch Urteil vom 25. April 1893 hat die Appellations¬ kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt: Die Klage wird abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil ergriff der Kläger die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung trägt sein Anwalt, indem er gleichzeitig um Erteilung des Armenrechts an seinen Klienten nachsucht, auf Gutheißung des Rekurses und der Klage an. Der Anwalt des Beklagten beantragt Abweisung der geg¬ nerischen Beschwerde und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der im Jahre 1868 geborene Kläger stand seit dem 15. Fe¬ bruar 1892 in der Blechwaarenfabrik des Beklagten mit einem Taglohn von zuletzt circa 4 Fr. in Arbeit. Am 16. April 1892 Nachmittags, war er damit beschäftigt, an der für das Schneiden von Metall, insbesondere Blech, bestimmten Fraiseneinrichtung, Henkel für Gießkannen zuzuschneiden. Das Cirkularsägeblatt von 12 Centimeter Durchmesser ist an einer ältern ursprünglich und hauptsächlich zum Drehen und Blechdrücken bestimmten Bank von circa 180 Centimeter Höhe an einem 20 Centimeter langen, verti¬ kalen eisernen Stabe (sogen. fliegender Dorn) angebracht. Das¬ selbe macht in der Minute circa 3000 Umdrehungen. Als Schutz¬ vorrichtung zum Arbeiten an dieser Fraise und um überhaupt für die mit der Fraise zu schneidenden Objekte eine feste Auflage zu haben, war ein aus Holz verfertigter sogenannter Auflagetisch vor¬ handen, der circa 24 Centimeter in der Länge und circa 16 Centi¬ meter in der Breite mißt und in der Mitte mit einem Schlitze versehen ist, dazu bestimmt, beim Auflegen des Tisches auf den Auflagestock genügend Raum für das Fraisenblatt offen zu lassen. Durch das Auflegen dieses Tisches wird das sonst ganz frei lie¬ gende Fraisenblatt derart eingedeckt, daß nur ein Fraisenblattseg¬ ment von 24—28 Millimeter Pfeilhöhe über den Auflagetisch hervorragt. Da die Bank, an der diese Einrichtung angebracht ist, auch zu andern Arbeiten, insbesondere zum Drehen verwender wird, muß jeweilen, wenn gefraist werden soll, die Fraisenein¬ richtung in der Weise vorerst montiert werden, daß der Auflage¬ stock in richtiger Entfernung angebracht und darauf der Fraisen¬ tisch befestigt wird. Am 16. April 1892 nun gebrauchte der Kläger den als Schutzvorrichtung dienenden Auflagetisch nicht, sondern bediente sich für seine Arbeit lediglich einer selbstverfertigten Schablone, welche einzig aus einem hölzernen Brette bestand, auf welchem der zu schneidende Henkel, um demselben Halt zu geben, zwischen eine Partie Stiften, der Rundung des Henkels ent¬ sprechend, aufgelegt wurde. Diese Schablone war mit der Fraisen¬ einrichtung nicht fest verbunden, sondern mußte von dem Kläger
beim Gebrauche mit beiden Händen an die Fraise gehalten werden. so daß der Auflagestock oder Dorn den einzigen Stützpunkt für die Schablone bildete und somit ein Überkippen derselben sehr leicht möglich war. Während der Arbeit des Klägers kippte denn auch wirklich die Schablone um und der Kläger stürzte mit dem rechten Arm in die Fraise, die den Vorderarm bis zu den Knochen durchschnitt.
2. Der auf Ersatz der Heil= und Verpflegungskosten, sowie auf eine Entschädigung für Minderung der Erwerbsfähigkeit von 6000 Fr. gerichteten Entschädigungsklage des Verletzten hat der Beklagte die Einrede des Selbstverschuldens entgegengestellt. Diese Einrede muß, nach dem von den Vorinstanzen festgestellten Tat¬ bestande, in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen, für begründet erklärt werden. Rücksichtlich der Begründung kann im wesentlichen auf die Entscheidungsgründe der Vorinstanzen verwiesen und mag hier nur kurz bemerkt werden: Die Vorinstanzen stellen gestützt auf die von ihnen erhobenen Expertengutachten fest, daß der vor¬ handene Auflagetisch als eine allen Anforderungen genügende Schutzvorrichtung zu betrachten sei und daß weitere Schutzvor¬ richtungen nicht wohl haben angebracht werden können. Sie stellen ferner fest, daß die Ursache des Unfalles einzig und allein darin liege, daß der Kläger ohne diese Schutzvorrichtung zu gebrauchen an der Fraise gearbeitet habe, während bei Gebrauch des Auf¬ lagetisches der Unfall, so wie er sich ereignete, nicht hätte ein¬ treten können. Der Unfall ist also einzig und allein dadurch ver¬ ursacht worden, daß der Verletzte es vernachlässigt hat, einer vorhandenen Schutzvorrichtung sich zu bedienen. Darin liegt ohne Zweifel eine Fahrlässigkeit. Die Benutzung der Maschine ohne Auflagetisch war, wie dem Kläger, als erfahrenem Arbeiter, nicht unbekannt sein konnte, gesährlich; wenn der Kläger aus Bequem¬ lichkeit oder weil er so mit seiner Arbeit rascher vorwärts kam, nichtsdestoweniger die vorhandene Schutzvorrichtung nicht gebraucht hat, so hat er sich dadurch einer höchst unvorsichtigen Handlungs¬ weise schuldig gemacht. Der Kläger hat nun allerdings einge¬ wendet, der Auflagetisch sei von dem Arbeiter Kopp blos zu seinem persönlichen Gebrauche angefertigt worden und es sei ihm dessen Vorhandensein nicht bekannt gewesen. Allein diese Be¬ hauptungen sind durch die tatsächlichen Feststellungen der Vorin¬ stanzen widerlegt. Denn danach steht fest, daß der Arbeiter Kopp den Fraisentisch nicht bloß zu seinem persönlichen Gebrauche, son¬ dern für das Geschäft angefertigt hat, daß dieser Tisch denn auch stets auf der Bank zur Verfügung bereit lag und daß Kopp den Kläger unmittelbar vor dem Unfalle, als der Kläger an der Fraise arbeitete, darauf aufmerksam machte, daß für diese Arbeiten der Auf¬ lagetisch da sei. Ein Mitverschulden des Beklagten oder einer Person, für welche dieser einzustehen hätte, liegt nicht vor. Die nötigen und möglichen Schutzvorrichtungen, welche geeignet waren, Unfälle zu verhüten, waren, wie bemerkt, vorhanden. Daß der Beklagte wissentlich gefährliches Hantieren der Arbeiter ohne Schutzvor¬ richtungen (etwa im Interesse rascherer Beförderung der Arbeit
u. drgl.) geduldet hätte, ist nicht dargetan. Der Arbeiter Kopp, welcher, als der Kläger seine verhängnißvolle Arbeit begann, einzig in dem Lokale anwesend war, hat den Kläger allerdings nicht positiv angewiesen, den Fraisetisch zu gebrauchen, sondern hat ihn als er, trotz der ihm erteilten Mahnung, ohne Gebrauch der Schutz¬ vorrichtung arbeitete, gewähren lassen. Allein es ist nun in keiner Weise dargetan, daß der Arbeiter Kopp Mandatar des Geschäfts¬ herrn oder Aufseher oc. gewesen wäre und ihm obgelegen hätte, den Kläger bei seiner Arbeit zu überwachen. Der Kläger war ja denn auch kein Lehrling oder unausgebildeter Arbeiter mehr, son¬ dern gegenteils ein vollständig ausgebildeter Arbeiter, von welchem nicht anzunehmen war, daß er bei Benutzung der Fraiseeinrich¬ tung noch fortwährend der Anleitung und Überwachung bedürfe. Daß auch ein anderer Arbeiter (Plechatti), wenn er die Fraife brauchte, den Auflagetisch nicht zu gebrauchen pflegte, sondern, gleich wie der Kläger, sich einer bloßen Schablone bediente, ver¬ mag weder den Kläger zu entschuldigen, noch ein Mitverschulden des Geschäftsherrn zu begründen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Klägers wird als unbegründet abge¬ wiesen und es hat demnach in allen Teilen bei dem angefochtenen Urteile der Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich sein Bewenden.