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19_I_420

BGE 19 I 420

Bundesgericht (BGE) · 1893-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

70. Urteil vom 30. Juni 1893 in Sachen Strebel gegen Ackermann. A. Durch Urteil vom 24. März 1893 hat das Obergericht des Kantons Aargau erkannt: Das untergerichtliche Urteil wird in dem Sinne, d. h. mit der Modifikation bestätigt, daß von dem zugesprochenen Betrage von 4500 Fr. dem Kläger 3000 Fr. so¬ fort auszubezahlen, die restierenden 1500 Fr. dagegen bei der aargauischen Bank (im Sinne der Art. 8 Lemma 2 und 13 des Haftpflichtgesetzes vom 25. Juni 1881) gegen Ausrichtung des Zinsgenusses an den Kläger anzulegen sind. B. Gegen dieses Urteil ergriff der Beklagte die Weiterziehung an das Bundesgericht. Im weitern erklärte die Unfallsver¬ sicherungsgesellschaft in Winterthur, bei welcher der Beklagte sich gegen Haftpflicht versichert hat, sie habe den Prozeß tatsächlich schon vor den kantonalen Instanzen geführt; sie tue es jetzt, nachdem der Beklagte schwer erkrankt sei, auch formell, indem sie sich dem Beklagten als Streitgenosse anschließe und als solcher die Weiterziehung an das Bundesgericht ergreife. C. Bei der heutigen Verhandlung beantragt Fürsprech Isler in Aarau, Namens des Beklagten und der Unfallsversicherungs¬ gesellschaft Winterthur, die Klage sei ganz abzuweisen, eventuell die Entschädigung sei noch zu reduzieren. Fürsprecher Straub in Baden, Namens des Klägers, erklärt, dieser erhebe gegen den Beitritt der Unfallsversicherungsgesellschaft Winterthur zum Prozesse keine Einwendung; er beantrage Be¬ stätigung des angefochtenen Urteils, unter Kostenfolge, mit der Maßgabe, daß die Unfallsversicherungsgesellschaft Winterthur in das Urteil einbezogen und solidarisch mit dem Beklagten verur¬ teilt werde. Fürsprech Isler erklärt sich Namens der Unfallsversicherungs¬ gesellschaft Winterthur damit einverstanden, daß diese direkt in das Urteil einbezogen werde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der 1849 geborene Kläger arbeitete bis zum 19. Juni 1891 in dem Steinbruche des Beklagten zum Steinhof in Othmarsingen als Steinhauer, wobei er einen Jahresverdienst von circa 900 Fr. hatte. Am 19. Juni 1891 war er auf dem sogenannten Hoch¬ gerüste mit dem Verladen von Bruchsteinen beschäftigt. Zur Ver¬ richtung eines natürlichen Bedürfnisses begab er sich an das westliche Ende des Hochgerüstes; dabei brach ein morsch gewor¬ dener Laden ein und der Kläger fiel infolge dessen aus einer Höhe von 4,85 Meter zur Erde, wodurch er verschiedene Ver¬ letzungen erlitt.

2. Der auf das eidgenössische Fabrikhaftpflichtgesetz und das erweiterte Haftpflichtgesetz gestützten Schadenersatzklage des Ver¬ letzten, hat der Beklagte grundsätzlich die Einwendungen entgegen¬ gestellt: Der Unfall habe sich nicht beim Betriebe ereignet und sei durch den Kläger selbst verschuldet, da dieser dienstlich keine Veranlassung gehabt habe, sich auf das äußerste Ende des Hoch¬ gerüstes zu begeben; dieses äußerste Ende sei überhaupt gar nicht zum Betreten durch die Arbeiter bestimmt. Ferner sei die Klage nach Art. 12 des Fabrikhaftpflichtgesetzes verjährt, die Verjährung von Fabrikhaftpflichtsansprüchen nämlich werde nur durch Ein¬ reichung der Klage, nicht durch Anhebung der Betreibung unter¬ brochen; die Klage sei hier aber erst am 6. Juli 1892 eingereicht worden, während allerdings die Betreibung am 15. Juni ange¬ hoben worden sei.

3. Der Unfall hat sich unzweifelhaft beim Betriebe des der Haftpflichtgesetzgebung unterstehenden Steinbrechereigewerbes des Beklagten ereignet. Denn derselbe ist durch die Mangelhaftigkeit

einer Betriebsvorrichtung, die Morschheit eines Ladens des Hoch¬ gerüstes, herbeigeführt worden und hat den Verletzten betroffen, während dieser zu Zwecken des Betriebs auf dem Hochgerüste aufhielt. Der Kaufalzusammenhang mit dem Betriebe ist also ge¬ geben. Daß der Verletzte im Augenblicke des Unfalles seine dienst¬ lichen Verrichtungen momentan unterbrochen hatte, um ein na¬ türliches Bedürfnis zu befriedigen, ändert hieran nichts. Eigenes Verschulden des Verletzten liegt nicht vor. Von einem solchen könnte nur dann gesprochen werden, wenn den Arbeitern verboten gewesen wäre, die Stelle des Hochgerüstes, wo der Unfall sich ereignete, zu betreten und zu Zwecken, wie der Verletzte sie ver¬ folgte, zu benutzen. Dies ist aber gar nicht behauptet; die Ar¬ beiter durften daher diese, wie alle andern Stellen des Gerüstes für solid halten und sich für befugt erachten, dieselbe zu betreten. Unvorsichtigkeit des Verletzten, daß derselbe etwa zu weit hinaus¬ getreten wäre u. drgl., hat bei Herbeiführung des Unfalles keine Rolle gespielt.

4. Ebenfo ist die Einrede der Verjährung unbegründet. Die Fabrikhaftpflichtgesetze enthalten (abweichend vom Eisenbahnhaft¬ pflichtgesetze) keine Sonderbestimmungen über die Unterbrechung der Verjährung. Es greifen daher die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechtes Platz, welche (soweit nicht Spezialgesetze abweichende Vorschriften enthalten) für die Verjährung aller (bun¬ desrechtlichen) Ansprüche gelten, mag nun die Verjährungsfrist im Obligationenrecht selbst oder in andern Gesetzen bestimmt sein (siehe Entscheidungen, Amtliche Sammlung XVII, S. 00 Erw. 4, XVIII, S. 927 Erw. 2). Anders wäre dies allerdings dann, wenn Art. 12 des Fabrikhaftpflichtgesetzes nicht eine Verjährung, sondern eine Verwirkungsfrist statuierte. Allein dies ist offenbar nicht der Fall. Art. 12 des Fabrikhaftpflichtgefetzes führt, wie sein Wortlaut deutlich zeigt, eine besondere kurze Verjährung ein, nicht eine Verwirkungsfrist. Wenn der Anwalt des Beklagten heute darauf hingewiesen hat, daß jedenfalls die in Art. 13 des Fabrik¬ haftpflichtgesetzes für Begehren um Rektifikation eines Urteils be¬ stimmte Frist nur durch Klageanhebung unterbrochen werden könne, so ist dies nicht beweisend. Auch wenn die Frist des Art. 13 cit. nur durch Klagerhebung unterbrochen werden kann, so be¬ weist dies doch nichts für die Unterbrechung der in Art. 12 nor¬ mierten Verjährung. Denn in den Fällen des Art. 13 handelt es sich eben speziell um Rektifikation eines Urteils, welche nur durch den Richter geschehen kann, nicht um die Geltendmachung der ursprünglichen Schadenersatzforderung. Sind also die Bestimmungen des Obligationenrechtes über die Unterbrechung der Verjährung anwendbar, so ist die Verjährung nicht eingetreten. Denn nach Art. 154 O.=R. wird die Verjährung auch durch die Betreibung unterbrochen und diese ist in casu am 15. Juni 1892, also noch innerhalb der einjährigen Verjährungsfrist des Art. 12 des Fabrik¬ haftpflichtgesetzes, angehoben worden.

5. Rücksichtlich der Folgen des Unfalles steht fest, daß der Kläger durch den Fall eine ziemlich ausgedehnte Quetschung und Zerreißung der Ohrmuschel nebst verschiedenen Kontusionen an Brust, Armen und Beinen erlitt. Er behauptet im fernern, er sei infolge einer durch den Fall verursachten traumatischen Neurose noch gegenwärtig völlig arbeitsunfähig und werde es voraussicht¬ lich zeitlebens bleiben. Der Beklagte hat bestritten, daß der Kläger infolge des Unfalles an traumatischer Neurose leide; derselbe sei vielmehr ein Simulant. Das Gutachten des Oberarztes der kan¬ tonalen Krankenanstalt spricht sich dahin aus, wenn auch Gründe für die Annahme von Simulation vorhanden seien, so sei doch möglich, daß die Krankheitserscheinungen des Verletzten mit dem am 19. Juni 1891 erlittenen Unfall im Zusammenhange seien und daß er infolge dessen an traumatischer Neurose leide. Sei diese Annahme richtig, so müsse die Aussicht auf Genesung bei der bereits langen Dauer der Krankheit, bei Anwesenheit nicht nur spinaler, sondern auch cerebraler Erscheinungen, als eine schlechte bezeichnet werden. Das Obergericht hat ausgesprochen, es sei der beklagtischen Behauptung, der Kläger sei ein Simulan kein Gewicht beizumessen; es sei in dieser Beziehung auf das Gut¬ achten des Oberarztes der kantonalen Krankenanstalt aufmerksam zu machen. Das Obergericht geht demnach offenbar davon aus es seien nach dem Sachverständigengutachten die Krankheitser¬ scheinungen des Verletzten als reelle, nicht simulierte zu betrachten; es sei also als erwiesen zu betrachten, daß der Kläger infolge des Unfalles an traumatischer Neurose leide und daß die Aussichten

auf Genesung schlechte seien. Diese Entscheidung ist tatsächlicher Natur und das Bundesgericht daher an dieselbe gebunden. Hievon ausgegangen aber ist die vorinstanzlich für Schmälerung resp. Aufhebung der Erwerbsfähigkeit gesprochene Entschädigung von 4500 Fr. — die Heilungskosten sind nicht bestritten — keines¬ wegs übersetzt. Denn nach der gedachten Annahme ist der Kläger voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig, so daß ihm mutmaßlich, ein dauernder Einkommensausfall von circa 900 Fr. entsteht Diesem Einkommensausfall würde bei dem Alter des Klägers ein den geforderten Betrag von 4500 Fr. sehr erheblich übersteigendes Rentenkapital entsprechen. Danach ist die vorinstanzliche Ent¬ scheidung einfach zu bestätigen. Denn der Kläger hat sich über den vom Obergericht zu Gunsten des Beklagten gemachten Vorbehalt, wonach diesem vorbehalten wird, bei wesentlicher Besserung des Befindens des Verletzten 1500 Fr. von der gesprochenen Entschä¬ digung, welche zu diesem Zwecke während der Frist des Art. 13 des Fabrikhaftpflichtgesetzes zu deponieren sind, zurückzufordern, nicht beschwert. Gemäß den heutigen Erklärungen der Parteien ist lediglich der Zusatz aufzunehmen, daß für die dem Beklagten auf¬ erlegten Leistungen die Intervenientin die Unfallversicherungsgesell¬ schaft Winterthur, dem Kläger solidarisch einzustehen hat. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung wird als unbegründet abgewiesen und es hat demnach in allen Teilen bei dem angefochtenen Urteile des Obergerichtes des Kantons Aargau sein Bewenden.