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19_I_416

BGE 19 I 416

Bundesgericht (BGE) · 1893-01-01 · Deutsch CH
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69. Urteil vom 30. Juni 1893 in Sachen Kaißling gegen Mertzlufft. A. Durch Urteil vom 28. März 1893 hat die Appellations¬ kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt: Es wird Vormerk davon genommen, daß der Beklagte den Betrag von 230 Fr. (Heilungs= und Verpflegungskosten) anerkennt; im übri¬ gen wird die Klage abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil ergriff der Kläger die Weiterziehung an das Bundesgericht, indem er die Anträge anmeldete:

1. Es sei dem Kläger das Armenrecht zu bewilligen.

2. Es sei die Klage in vollem Umfange zu schützen und der Beklagte demgemäß zu verpflichten, dem Kläger 6000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 27. November 1891 zu bezahlen, sowie die Heilungskosten zu ersetzen. Bei der heutigen Verhandlung sucht sein Anwalt zunächst wiederholt um Bewilligung des Armenrechts für seinen Klienten nach; in der Sache selbst beantragt er: Gutheißung seines Re¬ kurses, entweder sofort oder nach Anordnung einer Vervollständi¬ gung der Expertise in dem Sinne, daß die Experten angefragt werden, ob nicht die Rückwärtsbewegung des Brettes auf einen Zeitpunkt anzusetzen sei, wo der Kläger das Brett nicht mehr beherrscht habe. Als Experten schlage er den Adjunkten des Ar¬ beitersekretärs Morf in Zürich vor. Gleichzeitig erklärt der Anwalt des Klägers, daß dieser sich vorbehalte, eventuell aus dem Titel des Versicherungsabzuges von 1 ¼ vor den kantonalen Gerichten neuerdings zu klagen. Der Anwalt des Beklagten trägt auf Bestätigung des ange¬ fochtenen Urteils und Abweisung der gegnerischen Beschwerde an; eventuell protestiert er gegen den von der Gegenpartei vorgeschla¬ genen Experten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Kläger, der 1865 geborene Schreiner Kaißling, trat an

12. Mai 1891 in der Möbelschreinerei des Beklagten in Arbeit. Am 27. November 1891 Morgens früh war er damit beschäftigt, an der durch Dampf getriebenen Hobelmaschine ein Stück Hart¬ holz zu hobeln. Das Hobeln geschieht in der Weise, daß das hobelnde Brett auf den Tisch der Maschine gelegt und über die Messer geschoben wird, welche durch eine ungefähr in der Mitte des Tisches befindliche, quer über denselben verlaufende, circa zwei Centimeter breite Offnung um einige Millimeter hervortreten. Die Messer machen in der Minute 3—4000 Umdrehungen. Bei Ausführung dieser Arbeit geriet der Kläger mit der linken Hand in die Messer und verlor dadurch die drei Mittelfinger der linken Hand. Der auf Ersatz der Heilungs= und Verpflegungskosten mit 230 Fr. und einer Entschädigung von 6000 Fr. für Verminde¬ rung der Erwerbsfähigkeit gerichteten Klage des Verletzten hat der Beklagte die Einrede des Selbstverschuldens entgegengestellt und daher auf Abweisung der Entschädigungsforderung von 6000 Fr. angetragen. Dagegen hat er die Heilungs= und Verpflegungskosten mit 230 Fr. anerkannt.

2. Gestützt auf das von ihr eingeholte Obergutachten hat die zweite Instanz festgestellt, der Unfall sei dadurch entstanden, daß der Kläger, nachdem er das Brett einmal in normaler Weise, nämlich von rechts nach links, über die Messerwalze geschoben hatte, es sodann rückwärts, von links nach rechts zurückgeschoben, das Holz also in der nämlichen Richtung bewegt habe, welche die rotierenden Messer, wie sie sichtbar werden, selbst befolgen. In Folge dessen sei das Brett zurückgeschleudert worden und es sei so die linke Hand des Klägers in die Messer geraten. Diese Feststel¬ lung ist tatsächlicher Natur und daher für das Bundesgericht verbindlich. Das Aktenvervollständigungsbegehren des Klägers ist, weil auf eine Widerlegung tatsächlicher Feststellungen der Vorin¬ stanz gerichtet, nach dem Grundsatze des Art. 30 Abs. 4 O.=G. unzulässig. Wenn der klägerische Anwalt heute des fernern aus¬ geführt hat, es liege darin, daß die beklagtische Behauptung, der Kläger habe nach rückwärts (von links nach rechts) gehobelt, überhaupt berücksichtigt worden sei, ein Kassationsgrund, da die fragliche Behauptung verspätet vorgebracht worden sei, so kann hierauf nichts ankommen. Denn die Frage, ob die gedachte beklag¬ tische Behauptung rechtzeitig vorgebracht wurde, ist ausschließlich eine Frage des kantonalen Prozeßrechtes, welche sich der Nachprü¬ fung des Bundesgerichtes entzieht. Übrigens ist die Beschwerde

des Klägers auch offenbar unbegründet. Allerdings hatte der An¬ walt des Beklagten ursprünglich seine Behauptung dahin gefaßt. der Kläger habe „gegen den Strich“ gehobelt; allein darunter verstand er, wie sich klar ergibt, von Anfang an nicht das Hobeln gegen den Verlauf der Holzfaser, was darunter gewöhnlich ver¬ standen wird, sondern vielmehr das „Rückwärtshobeln“, d. h. die Tatfache, daß der Kläger von der rückwärtigen Seite des Hobel¬ tisches das Brett zurück über die Messer geschoben habe.

3. Ist also davon auszugehen, daß der Kläger das Brett von links nach rechts, in der Richtung der rotierenden Messer, über die Messerwalze zurückgeschoben hat und dadurch der Unfall herbei¬ geführt worden ist, so liegt ein Verschulden des Klägers unzwei¬ felhaft vor. Denn eine derartige Verwendung der Hobelmaschine ist, wie die Vorinstanz gestützt auf den von ihr eingenommenen Augenschein ausführt, eine ungemein gefährliche und ist, nach den Ergebnissen des Zeugenbeweises, dies jedem Arbeiter an einer solchen Maschine bekannt. Der Kläger hat denn auch selbst nicht behauptet, daß er die Gefahr nicht gekannt habe. Der Kläger hat daher in offenbar unvorsichtiger Weise eine gefährliche Manipu¬ lation, zu welcher er nicht genötigt war, vorgenommen und sich dadurch einer Fahrlässigkeit schuldig gemacht. Dagegen kann ein in kausalem Zusammenhange mit dem Unfalle stehendes Selbstver¬ schulden nicht auch darin erblickt werden, daß der Kläger die Messer zu hoch gestellt habe; denn es steht nach den Aussagen der Vorinstanz nicht fest, daß der Unfall durch zu hohe Stellung r Messer, respektive durch zu tiefe Stellung des beweglichen Plattentischs veranlaßt worden sei und es ist auch nicht ersichtlich, daß überhaupt die in dieser Richtung vom Kläger getroffene An¬ ordnung fehlerhaft gewesen sei.

4. Trifft danach den Verletzten allerdings ein Verschulden, so steht aber demselben ein Mitverschulden des Beklagten gegenüber. Die Fraise, bei deren Bedienung sich der Unfall ereignete, ist ohne Zweifel eine gefährliche Maschine, welche bei auch nur momen¬ taner Unachtsamkeit oder Unvorsichtigkeit der daran beschäftigten Arbeiter deren körperliche Integrität gefährdet. Nichtsdestoweniger war an derselben im Etablissement des Beklagten eine zweckdien¬ liche Schutzvorrichtung nicht angebracht. Eine Schutzvorrichtung war zwar vorhanden, allein dieselbe war, wie auch die Vorinstanz anerkennt, nicht richtig konstruiert und es scheint, da sie die Ar¬ beiter in der Arbeit bedeutend hinderte, deren Benützung überhaupt außer Übung gekommen zu sein, derart, daß sie z. B. bei dem Augenscheine der Vorinstanz überhaupt nicht in Funktion gesetzt werden konnte. Dieser Mangel einer zweckdienlichen Schutzvorrich¬ tung bei einer gefährlichen Maschine ist dem Beklagten zum Ver¬ schulden anzurechnen. Denn es ist ohne Zweifel die Pflicht des Inhabers eines gewerblichen Etablissements, Leben und Gesundheit seiner Arbeiter gegen die Gefahren, welche ihnen durch die maschi¬ nellen Einrichtungen drohen, möglichst zu sichern und zu diesem Zwecke die den Umständen angemessenen und durch die technische Wissenschaft und Erfahrung angeratenen Schutzvorrichtungen an¬ zubringen. Es steht auch hier der Mangel einer zweckdienlichen Schutzvorrichtung in kausalem Zusammenhange mit dem Unfalle. Denn es darf wohl angenommen werden, daß eine zweckmässige, richtig konstruierte Schutzvorrichtung von dem Arbeiter wäre be¬ nutzt worden und den Unfall verhütet hätte.

5. Es ist demnach, in Abweichung von der Auffassung der Vorinstanz, in Übereinstimmung dagegen mit der ersten Instanz, konkurrierendes Verschulden beider Parteien anzunehmen. Immer¬ hin erscheint das Verschulden des Arbeiters als das überwiegende und es ist diesem Umstande bei Feststellung des Quantitativs der Entschädigung Rechnung zu tragen. Der Schaden, den der erst 27¬ jährige Kläger durch die Verminderung seiner Erwerbsfähigkeit zufolge des Unfalls erleidet, übersteigt oder erreicht doch mindestens das gesetzliche Entschädigungsmaximum von 6000 Fr. Denn zu¬ folge der erlittenen Verletzung ist der Kläger wohl kaum mehr fähig, seinen erlernten Beruf als Schreiner in lohnender Weise auszuüben; er ist also darauf angewiesen, eine andere Beschäfti¬ gung zu suchen, wobei er in der Auswahl derselben wie in seiner Leistungsfähigkeit durch den Verlust der drei Mittelfinger der linken Hand dauernd nicht unwesentlich beschränkt bleiben wird. Die Verminderung seiner Arbeitsfähigkeit darf wohl auf 20—30 % veranschlagt werden. Wird danach einerseits die Größe des dem Kläger entstandenen Schadens in Betracht gezogen, andrerseits dagegen erwogen, daß denselben das überwiegende Verschulden an

dem Unfalle trifft, so erscheint eine Entschädigung von 2000 Fr. als den Verhältnissen angemessen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Klägers wird dahin für begründet erklärt, daß, in Abänderung des Dispositivs 1 des angefochtenen Urteils, der Beklagte verurteilt wird, dem Kläger außer dem an¬ erkannten Betrage von 230 Fr. für Heilungs= und Verpflegungs¬ kosten, eine Entschädigung von 2000 Fr., sammt Zins zu 5 seit 27. November 1891, zu bezahlen.