Volltext (verifizierbarer Originaltext)
68. Urteil vom 7. April 1893 in Sachen Kohli gegen Aktienbrauerei Feldschlößli. A. Durch Urteil vom 21. Januar 1893 hat das Obergerich des Kantons Aargau erkannt: Der Kläger wird mit seiner Ap¬ pellation abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Weiterziehung an das Bundesgericht ergriffen, indem er die Anträge anmeldete: Es sei in Aufhebung des obergerichtlichen Urteils dem Kläger der Schluß seiner Klage zuzusprechen, wobei man sich die bezahlten 2500 Fr. in Abzug bringen läßt. Eventuell die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger in Ergänzung der erhaltenen 2500 Fr. noch weitere 1280 Fr. nebst Zins seit dem 3. Februar 1891 zu bezahlen. Mit diesem Begehren wird zugleich das weitere Begehren ver¬ bunden, es seien die Akten nach folgenden Richtungen zu vervoll¬ ständigen:
1. Betreffend den Kapitalwert einer Lebensrente von 240 Fr. nach Mitgabe der Beweisanträge unter Art. VIII 1 der Replik;
2. Betreffend die Tatsache, daß der Kläger sich beim Abschluß des Vergleichs im Irrtum befand und daß dieser Irrtum überdies durch den Vertreter der Gegenpartei hervorgerufen wurde, nach Mitgabe der Beweisanträge unter Art. XV der Replik. C. Bei der heutigen Verhandlung ist der Kläger weder er¬ schienen noch vertreten. Der Anwalt der Beklagten und Rekurs¬ beklagten trägt auf Abweisung der gegnerischen Weiterziehung an, indem er darauf hinweist, daß, soweit die Klage auf das Obli¬ gationenrecht begründet werde, nach Maßgabe der vor zweiter Instanz gestellten Anträge des Klägers, der gesetzliche Streitwert nicht gegeben und daher das Bundesgericht nicht kompetent sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Vor der zweiten kantonalen Instanz hat der Kläger seine Forderung für den Fall, daß das Obligationenrecht zur Anwen¬ dung komme, dahin formuliert, die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger in Ergänzung der erhaltenen 2500 Fr. noch weitere 1280 Fr. nebst Zins seit dem 3. Februar 1891 zu bezahlen. Soweit also die Klage auf das Obligationenrecht gestützt wird, liegt nur noch ein Betrag von 1280 Fr. nebst Zins im Streite; es ist daher der gesetzliche Streitwert von 3000 Fr. nicht ge¬ geben und mithin das Bundesgericht nicht kompetent. Dagegen sind rücksichtlich der in erster Linie erhobenen Fabrikhaftpflichtklage die sämtlichen Voraussetzungen der bundesgerichtlichen Kompetenz gegeben.
2. In tatsächlicher Beziehung steht fest: Der Kläger war im Dienste der Beklagten, welche neben ihrer, der Fabrikgesetzgebung unterstellten, Blerbrauerei noch eine ziemlich ausgedehnte Land¬ wirtschaft betreibt, als Melker angestellt. Am 3. Februar 189. war er damit beschäftigt, vermittelst einer von der Brauerei aus durch Dampf getriebenen Futterschneidmaschine in der Scheune Futter zu schneiden. Dabei geriet er mit der rechten Hand in die Maschine und erlitt dabei eine Verletzung, welche die Amputation der Hand bei der Handwurzel notwendig machte. Über diesen Un¬ fall wurde vom Haftpflichtbeamten ein Protokoll aufgenommen, welches vom Direktor der Beklagten als „Betriebsunternehmer“ unterzeichnet wurde. Der Kläger belangte die Beklagte, indem er sich in erster Linie auf das Fabrikhaftpflichtgesetz und das er¬ weiterte Haftpflichtgesetz, in zweiter Linie auf das Obligationen¬ recht berief, auf Ersatz der Heilungskosten und auf Bezahlung von 6000 Fr. wegen Verminderung seiner Erwerbsfähigkeit. Am
18. September 1891 schloß er mit der Versicherungsgesellschaft La Préservatrice, bei welcher die Beklagte ihre Arbeiter gegen
Unfall versichert hatte, einen Vergleich ab, wodurch er gegen Be¬ zahlung von 2500 Fr. auf weitere Entschädigungsansprüche so¬ wohl gegenüber der Beklagten als gegenüber der Versicherungs¬ gesellschaft verzichtete. Am 21. September 1891 widerrief indes der bevollmächtigte Anwalt des Klägers diesen Vergleich, gestützt auf Art. 9 Abs. 2 des erweiterten Haftpflichtgesetzes; daraufhin wurde der Prozeß durchgeführt. Beide Instanzen haben die Klage abgewiesen.
3. Nach dem in Erwägung 1 Bemerkten kann es sich für das Bundesgericht nur noch um den Haftpflichtanspruch des Klägers handeln. Dieser nun ist in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen deßhalb abzuweisen, weil der Unfall überhaupt nicht unter di¬ Haftpflichtgesetzgebung fällt. Derselbe ereignete sich nicht in den Näumlichkeiten und durch den Betrieb der Fabrik (Bierbrauerei) der Beklagten, sondern in einer dem landwirtschaftlichen Betriebe dienenden Räumlichkeit und bei einer Dienstverrichtung, welche unmittelbar nicht der Ausübung des Brauereigewerbes, sondern eben dem Betriebe der Landwirtschaft diente. Es ist daher klar daß die Voraussetzungen der Art. 1 und 2 des Fabrikhaftpflicht¬ gesetzes vom 25. Juni 1887 nicht gegeben sind. Der landwirt¬ schaftliche Betrieb der Beklagten nämlich kann offenbar nicht etwa als ein Bestandteil des Brauereigewerbes derselben aufgefaßt wer¬ den. Es mag zwar der landwirtschaftliche Betrieb insofern mit dem Brauereigewerbe in einer gewissen Verbindung stehen, als vielleicht Nebenprodukte des letztern in der Landwirtschaft Ver¬ wendung finden, oder landwirtschaftliche Erzeugnisse für den Be¬ trieb des Brauereigewerbes benutzt werden; allein zum Betriebe des Brauereigewerbes gehört die daneben von der Beklagten be¬ triebene Landwirtschaft deshalb doch gewiß nicht. Sie bildet viel¬ mehr einen selbständigen Betrieb, welcher als solcher, als land¬ wirtschaftlicher, der Haftpflichtgesetzgebung nicht untersteht. Daran wird auch dadurch nichts geändert, daß landwirtschaftliche Ma¬ schinen durch Dampf, der von der Fabrik hergeleitet wird, betrieben werden; dadurch werden die betreffenden, vermittelst dieser Ma¬ schine vorgenommenen landwirtschaftlichen Verrichtungen nicht zu des Brauereigewerbes. einem Bestandteile des Fabrikbetriebes Wenn der Kläger im weitern meint, zufolge der Verwendung von Dampfkraft für den Betrieb einzelner Maschinen sei der Land¬ wirtschaftsbetrieb der Beklagten zu den Gewerben zu rechnen, in welchen „explodierbare Stoffe“ gewerbemäßig verwendet werden, und falle daher unter Art. 1 Ziff. 1 des erweiterten Haftpflicht¬ gesetzes, so ist auch dies unrichtig. Abgesehen davon, daß Wasser¬ dampf wohl kaum zu den explodierbaren Stoffen im Sinne der citierten Gesetzesbestimmung zu rechnen ist, gehört eben der land¬ wirtschaftliche Betrieb, auch wenn dabei Dampfkraft benutzt wird, nach dem klaren Willen des Gesetzes, nicht zu den der Haft¬ pflichtgesetzgebung einzig unterstellten Gewerben. Fraglich hätte nur sein können, ob nicht die Verrichtung, bei welcher der Kläger verletzt wurde, sich als eine mit dem Fabrikbetriebe im Zusammen¬ hange stehende Hülfsarbeit oder eine mittelbar mit dem Fabrik¬ betriebe im Zusammenhange stehende Dienstverrichtung im Sinne der Art. 3 und 4 des erweiterten Haftpflichtgesetzes qualifiziere. Hievon hätte dann vielleicht gesprochen werden können, wenn das Futter, welches der Kläger zu schneiden hatte, für Zugtiere be¬ stimmt gewesen wäre, welche für Transportzwecke des Brauerei¬ betriebes gehalten wurden. Allein eine sachbezügliche Behauptung ist gar nicht aufgestellt. Es mangelt also an jedem, auch nur mittelbaren, Zusammenhange zwischen der Verrichtung, bei welcher der Kläger verletzt wurde, und dem Betriebe des Brauereigewerbes. Wenn schließlich der Kläger noch behauptet hat, die Beklagte habe ihre gesetzliche Haftpflicht durch vorbehaltlose Unterzeichnung des über den Unfall aufgenommenen Protokolls anerkannt, so ist dies, wie die Vorinstanz hinlänglich gezeigt hat, völlig unbe¬ ründet.
4. Ist somit die vorinstanzliche Entscheidung in der Hauptsache in allen Teilen zu bestätigen, so muß es gemäß feststehender Praxis auch rücksichtlich der Kosten einfach bei der Verfügung der kantonalen Gerichte sein Bewenden haben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Klägers wird als unbegründet ab¬ gewiesen und es hat demnach in allen Teilen bei dem angefoch¬ tenen Urteile des Obergerichtes des Kantons Aargau sein Be¬ wenden.