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19_I_409

BGE 19 I 409

Bundesgericht (BGE) · 1893-01-01 · Deutsch CH
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67. Urteil vom 17. Februar 1893 in Sachen Gottenkieny gegen Albert. A. Durch Urteil vom 12. Dezember 1892 hat das Appella¬ tionsgericht des Kantons Baselstadt erkannt: Es wird das erst¬ instanzliche Urteil bestätigt. Das erstinstanzliche Urteil des Civil¬ gerichtes Baselstadt ging dahin: Kläger ist mit seiner Klage abgewiesen. B. Gegen das appellationsgerichtliche Urteil ergriff der Kläger

die Weiterziehung an das Bundesgericht, indem er den Antrag anmeldete: es sei Beklagter zur Zahlung einer Entschädigung von 4000 Fr. und Zins à 5 % seit 1. Juli 1892 an den Kläger zu verfällen. C. Bei der heutigen Verhandlung sind die Parteien nicht er¬ schienen oder vertreten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Tatsächlich ist durch die Vorinstanzen festgestellt. Der Kläger war vom Beklagten angestellt worden, um als Arbeiter bei der vom Beklagten übernommenen Reparatur des Zielwalles auf der Schützenmatte in Basel mitzuwirken; er begab sich am 23. Februar 1892 Nachmittags nach der Schützenmatte, um seine Arbeit auf¬ zunehmen, und zeigte seine Anstellung dem dort befindlichen Polier an. Zum Transporte des für die Reparatur des Zielwalles nötigen Materials war ein Schienengeleise angelegt worden als der Kläger über diese Schienenanlage gehen wollte, glitt er auf dem etwas gefrorenen Boden aus, fiel über die Schienen und verletzte sich am linken Arm und an der linken Schulter. Wegen der Folgen dieses Unfalles hat der Kläger vom Beklagten eine Entschädigung von 4000 Fr. gestützt auf das erweiterte Haftpflichtgesetz verlangt.

2. Beide kantonalen Instanzen haben die Klage abgewiesen, das Civilgericht mit der Begründung, der Unfall sei nicht durch den Betrieb des Geschäftes des Beklagten erfolgt. Die Zeugen¬ aussagen haben vielmehr ergeben, daß der Unfall dem Kläger auf dem Wege zur Arbeit, zur Zeit, wo die Arbeit noch nicht auf¬ genommen worden war, zugestoßen sei und zwar bevor er auf dem Arbeitsplatze angelangt war. Für seine Behauptung, daß er bei Aufnahme der Arbeit den Unfall erlitten habe, habe Kläger keinen Beweis zu erbringen vermocht. Das Appellationsgericht dagegen führt aus: Beim Aktenschlusse habe der Kläger Zeugen¬ beweis dafür beantragt, daß er sein Werkzeug ausgepackt gehabt habe und gerade an die Arbeit habe gehen wollen, als er über die Schienen gefallen sei. Das Gericht finde sich nicht veranlaßt, diese Abhörung noch vorzunehmen, da das Eine, was die Zeugen gesehen haben und worüber sie vernommen werden sollen, der Fall des Klägers auf den Schienen, mit dem von den andern Zeugen schon Ausgesagten übereinstimme, über das Weitere aber ob der Kläger damals schon die Arbeit zu beginnen gehabt habe und ob die Stelle, wo der Kläger fiel, schon der Arbeitsplatz selbst gewesen sei, eine Anzahl gegenteiliger Aussagen vorliege. Und wenn auch die zum Zwecke des Materialtransportes erstellte Geleiseanlage allerdings in Bezug auf einen bei einem solchen Transporte verletzten Arbeiter als Teil des Arbeitsplatzes zu be¬ trachten wäre, so sei doch gegen den Kläger entscheidend, daß er diesen Schienenweg nicht habe benutzen müssen, um zu der Ar¬ beit zu gelangen, im Gegenteil ohne Anlaß und unbesonnen ihn betreten habe, da auf beiden Seiten der Zugang zum Zielwalle offen gewesen sei und er die Benützung der Schienen um so eher hätte vermeiden sollen, wenn sie infolge des Frostes besonders glatt waren. Es wäre daher, auch wenn man die Schienenanlage im allgemeinen in den Arbeitsplatz einbeziehen wolle, der Kläger wegen Selbstverschuldens abzuweisen.

3. Das Bundesgericht hat schon wiederholt ausgesprochen, daß der Begriff des Betriebs und Betriebsunfalles im weiten Sinne Hülfsarbeiten ge¬ aufzufassen ist, wonach darunter auch konnexe hören (siehe Entscheidungen in Sachen Grod gegen Schumacher vom 28. November 1891, Amtliche Sammlung XVII, S. 743 in Sachen Gribi gegen Hasler vom 5. März 1892, Amtliche Sammlung XVIII, S. 363 Erw. 3). Von dieser Auffassung aus¬ gehend, hat das Bundesgericht in der erwähnten Sache Gribi gegen Hasler den Transport der Arbeiter von und nach den Arbeits¬ plätzen, wenn derselbe durch Einrichtung von Arbeiterzügen u. drgl. von einer Bauunternehmung selbst organisiert worden ist, als zum Betriebe gehörig behandelt. Dagegen kann einem Zweifel nicht unterliegen, daß in Ermangelung derartiger vom Unternehmer selbst getroffener Transporteinrichtungen der Weg der Arbeiter von und nach dem Arbeitsplatze nicht zum Betriebe gehört. Nun ist nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen anzu¬ nehmen, daß der Kläger im Augenblicke des Unfalles sich noch auf dem Wege zu der Arbeitsstelle befand; er hatte, wie nach dem zweitinstanzlichen Urteile offenbar anzunehmen ist, sein Ar¬ beitsgeräte noch nicht ausgepackt, sondern befand sich noch mit demselben auf der Schulter unterwegs nach dem Orte, wo er seine

Arbeit aufnehmen sollte. Die Arbeit, welche den Geschäftsbetrieb des Beklagten bildet, war also zur Zeit des Unfalles noch nicht begonnen. Danach kann denn der Unfall nicht als Betriebsunfall aufgefaßt werden. Daß er beim Betreten des für Materialtrans¬ porte angelegten Schienengeleises sich ereignete, ändert hieran nichts, denn dieses Geleise war im Augenblicke des Unfalles nicht als Betriebsmittel benützt oder zu benützen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Klägers wird als unbegründet abge¬ wiesen und es hat demnach in allen Teilen bei dem angefoch¬ tenen Urteile des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt sein Bewenden.