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19_I_167

BGE 19 I 167

Bundesgericht (BGE) · 1893-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

34. Urteil vom 22. April 1893 in Sachen Eheleute Schmid. A. Durch Urteil vom 2. Dezember 1892 hat das Obergericht des Kantons Aargau erkannt:

1. Die zwischen den Parteien bestandene Ehe ist gänzlich getrennt.

2. Jedem der Litiganten ist (vor Eingehung eines neuen Ehe¬ bündnisses) eine Wartezeit von je zwei Jahren auferlegt.

3. Der aus der Ehe der Litiganten hervorgegangene Knabe Johann wird der Mutter Barbara Carolina Schmid geb. Suter zur Verpflegung und Erziehung überlassen. Der Kläger hat der Mutter Barbara Carolina Suter an die Kosten der Verpflegung und Erziehung des Knaben Johann bis zu dessen vollendetem

16. Altersjahre einen Beitrag von 400 Fr. per Jahr und zwar in vierteljährlich mit je 100 Fr. vorausbezahlbaren Raten zu leisten.

4. Die sämmtlichen unter= und obergerichtlichen Kosten dieses Streites sind unter den Parteien, und zwar im Sinne der Er¬ wägung sub 5 hievor, wettgeschlagen.

5. Bei den übrigen Bestimmungen des bezirksgerichtlichen Ur¬ teils hat es sein Bewenden. B. Gegen dieses Urteil ergriffen beide Parteien die Weiter¬ ziehung an das Bundesgericht. Der Kläger meldete folgende An¬ träge an:

1. In Bestätigung, jedoch aktengemäßer Ergänzung des die gänzliche Ehescheidung aussprechenden Dispositivs 1 sei die Be¬ klagte mit Bezug auf diese Ehescheidung gemäß Art. 48 und 49 des Bundesgesetzes betreffend Civilstand und Ehe als der schuldige Teil zu erklären.

2. Demgemäß sei das angefochtene Urteil in nachstehenden Be¬ ziehungen abzuändern:

a. Die durch Dispositiv 2 dem Kläger auferlegte Wartezeit (Art. 48 des Bundesgesetzes betreffend Civilstand und Ehe) sei gänzlich zu streichen, eventuell auf ein Jahr zu reduzieren.

b. In Abänderung des Dispositivs 3 sei der aus der Ehe der Litiganten hervorgegangene Knabe Johann gemäß § 149 und 150 des aargauischen bürgerlichen Gesetzbuches dem Kläger zur Verpflegung und Erziehung zu überlassen und die Beklagte verurteilen, dem Kläger für die Kosten des Unterhaltes und der Erziehung dieses Knaben jährlich einen richterlich festzusetzenden Betrag, eventuell einen bezüglichen Beitrag zu bezahlen.

c. Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger gemäß Klage¬ begehren 4 eine Entschädigung im Sinne des § 147 des aargaui¬ schen bürgerlichen Gesetzbuches zu entrichten; die quantitative Feststellung des Betrages wird dem Bundesgerichte überlassen.

d. Die Beklagte sei, in Abänderung des Dispositivs 4, 1. Satz im Sinne des § 376 der aargauischen Civilprozeßordnung zu verfällen, dem Kläger sämmtliche unter= und obergerichtliche Kosten dieses Rechtsstreites, eventuell einen vom Bundesgerichte zu bestim¬ menden Teil derselben, zu ersetzen.

e. Unter allen Umständen sei die Beklagte, in Abänderung des Dispositivs 4, 2. Satz, zu verhalten, dem Kläger die von ihm der Beklagten im Sinne des § 140 des aargauischen bürgerlichen Gesetzbuches vorgeschossenen Prozeßkosten im aktengemäßen Betrage von 700 Fr. zurückzuerstatten. Alles unter Kostenfolge. Die übrigen Bestimmungen des obergerichtlichen Urteils werden nicht angefochten. Dagegen meldete der Anwalt der Beklagten folgende Anträge an:

1. Es sei in Aufhebung des Urteils des Obergerichtes des Kantons Aargau der Kläger mit seiner Klage und allen Schlüssen derselben abzuweisen.

2. Eventuell sei bloß auf Scheidung der Litiganten von Tisch und Bett auf eine vom Richter zu bestimmende Zeitdauer zu er¬ kennen.

3. Eventuell, d. h. im Falle gänzlicher Scheidung, seien der rau Barbara Carolina Schmid sämmtliche Begehren der Wider¬ klage zuzusprechen. Alles unter Kostenfolge. Mit Zuschrift vom 20. April 1893 hat der Anwalt der Be¬ klagten drei Aktenstücke mit der Erklärung eingesandt, daß dieselben während der Dauer des Rechtsstreites nicht haben erhältlich ge¬ macht werden können, nämlich:

1. Eine Bescheinigung d. d. Basel, 14. April 1893 des Ge¬ päckarbeiters F. Binder der Schweizerischen Centralbahn, derselbe habe den Kläger am 2. August 1891 mit Fräulein M. B. auf dem Perron des Centralbahnhofes in Basel Arm in Arm spa¬ zieren sehen

2. Eine (unbeglaubigte) Bescheinigung, unterzeichnet Joseph Klein und datiert Mühlhausen im Elsaß, 17. April 1893, des Inhalts: Schmid zum Bazar in Zofingen habe ungefähr im Monat Februar 1892 mit dem Aussteller der Bescheinigung schrift¬ lich und mündlich verkehrt, um bei ihm eine Gebärende unter¬ bringen zu können; es scheine indes dem Schmid bei ihm (Klein) nicht recht gewesen zu sein und derselbe habe ihn daher um eine weitere Adresse ersucht, worauf er ihn zu Madame Wolf geschickt habe;

3. Ein weiteres Exemplar der gleichen Erklärung mit einem aus Mühlhausen im Elsaß 17. April 1893 datierten Begleitbriefe eines Dritten. C. Bei der heutigen Verhandlung halten beide Parteien die schriftlich angemeldeten Anträge aufrecht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die von der Beklagten in der bundesgerichtlichen Instanz neu produzierten Aktenstücke können nicht berücksichtigt werden, da nach Art. 30 Abs. 4 O.=G. nova in der bundesgerichtlichen Instanz schlechthin unzulässig sind.

2. Die Klage ist in erster Linie auf Art. 46 litt. b des Bun¬ desgesetzes betreffend Civilstand und Ehe begründet worden und

es hat in der That die Vorinstanz gestützt auf diesen Grund die Scheidung ausgesprochen. Sie führt aus: Die Beklagte sei ohne Zweifel eine etwas eiferfüchtige Frau. In ihrer Eifersucht sei sie so weit gegangen, daß sie Dritten gegenüber den Kläger der ehe¬ lichen Untreue bezichtigte, ihn einen „schlechten und falschen Mann“ nannte und erklärte, „sie hätte leicht einen bessern bekommen können"; sie habe auch Dritten gegenüber Außerungen getan, welche geeignet waren, die Ehre des Klägers in den Augen der letztern zu mindern. Im Fernern gehe aus den Zeugendepositionen hervor, daß die Beklagte das Dienstmädchen und sogar den jun¬ gen Knaben zur Überwachung des Klägers wegen angeblicher naher Beziehungen zu den Ladentöchtern angestiftet habe; endlich stehe außer Zweifel, daß die Verdächtigungen durch die Beklagte den Austritt mehrerer Ladentöchter zur Folge gehabt haben. Diese Handlungsweise der Beklagten habe den Kläger tief kränken und nach Außen diskreditieren müssen. Die Beklagte habe auch nicht gesetzlich darzutun vermocht, daß ihre Eifersucht und ihre daheri¬ gen Verläumdungen den behaupteten tatsächlichen Hintergrund ge¬ habt haben.

3. Nach diesen Feststellungen ist nicht zu bezweifeln, daß die Beklagte sich Ehrenkränkungen gegenüber dem Kläger hat zu Schulden kommen lassen. Allein tiefe Ehrenkränkungen im Sinne des Gesetzes können in den festgestellten Handlungen der Beklag¬ ten doch nicht gefunden werden. Unter diesen Begriff fallen, wie das Bundesgericht in seiner Entscheidung vom 20. Dezember 1884 in Sachen Eheleute Niederer (Amtliche Sammlung X, S. 543 Erw. 3) ausgeführt hat, nur Ehrenkränkungen, welche von solcher Schwere sind, daß sie in ihrer Bedeutung für die Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses den übrigen in litt. b cit. genannten Scheidungsgründen der Nachstellung nach dem Leben und der schweren tätlichen Mißhandlung gleichkommen. Eine schwere Ehren¬ kränkung liegt also nur in solchen Beleidigungen, welche, sei es vermöge des durch sie bekundeten Grades von Bosheit, Haß oder Verachtung auf Seite des Beleidigers, sei es wegen ihrer objek¬ tiven Ehrenrührigkeit, so schwerer Art sind, daß danach dem be¬ leidigten Teile die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft mit dem Beleidiger ehrenhafter Weise nicht mehr zugemutet werden kann. Solcher Art sind nun die der Beklagten zur Last fallenden Be¬ leidigungen doch nicht. Dieselben sind lediglich der Eifersucht ent¬ sprungen, also einem Motiv, welches nicht Bosheit, Haß oder Verachtung bekundet, sondern eher darauf hindeutet, daß die Be¬ klagte auf die Zuneigung und Treue des Ehemannes großen Wert legt. Verletzend und kränkend für den Mann waren die Verdächtigungen seiner ehelichen Treue, die Überwachung, welcher die Ehefrau seinen Verkehr mit den Ladentöchtern und andern in seine Nähe kommenden weiblichen Wesen unterstellte, allerdings; allein schwere unverzeihliche Antastungen seiner sittlichen Integri¬ tät liegen darin doch nicht. Es möchte hievon dann gesprochen werden, wenn die Beklagte ihre Verdächtigungen geflissentlich, um den Ehemann herunterzusetzen, im Publikum ausgestreut hätte. Allein dies ist nicht der Fall. Alle diejenigen Außerungen der Beklagten, welche für die Zeit des ehelichen Zusammenlebens fest¬ gestellt sind, erfolgten, wenn sie auch gegenüber Dritten geschahen, doch im Bereiche der Häuslichkeit, im unmittelbaren Drange der Eifersucht, von welcher die Beklagte gepeinigt war. Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, daß deshalb, weil die Beklagte diese Außerungen getan hat, dem Ehemann ein ferneres Zusam¬ menleben mit ihr ehrenhafter Weise nicht mehr zugemutet werden könne.

4. Ein bestimmter Scheidungsgrund im Sinne des Art. 46 des Bundesgesetzes betreffend Civilstand und Ehe ist also nicht gegeben. Dagegen ist allerdings das eheliche Verhältnis ein tief zerrüttetes und muß sich daher fragen, ob die gänzliche Scheidung nicht, gestützt auf Art. 47 leg. cit., auszusprechen sei. Allein auch dies ist zu verneinen. Zunächst ist zu bemerken, daß die Ehefrau nicht als der ausschließlich schuldige Teil erscheint, sondern daß auch den Ehemann ein Verschulden trifft. Zwar ist prozessualisch nicht festgestellt, daß der Ehemann anstößige Beziehungen zu Frauen wirklich unterhalten habe. Dagegen lassen die Briefe, welche er, allerdings erst seit Einleitung des Scheidungsprozesses, an seine Frau und deren Vater geschrieben hat, sein Benehmen in keinem günstigen Lichte erscheinen. Der höhnische, hochmütige, ja geradezu brutale Ton, welcher hier angeschlagen ist, (die Anrede der Frau mit „Madame“, die Drohung, er werde sie, wenn sie in die

Scheidung nicht einwillige, noch ins Gefängniß bringen, wie sie es verdient habe, Außerungen wie: „Sie sind mir zu dumm, als „daß ich weiter ein Wort mehr mit Ihnen verliere. Sie existieren „für mich nicht mehr. Wenn Sie nicht wissen, was das heißt, „so gehen Sie wieder in die Häfelischule.“ „Gestützt auf die Vor¬ „gänge von heute entlaste ich Sie vollständig des Prädikats „Schwiegervater“. Ich hoffte, es noch mit anständigen Leuten „zu tun zu haben, statt dessen erscheint mir gemeiner Peubel“

u. s. w.), sind unwürdig. In diesem Tone durfte der Mann zu seiner Frau nicht sprechen; wenn dieselbe ihn auch mit ihrer fersucht gequält und ihm dadurch gerechten Grund zu Klagen gegeben hat, so war sie ihm doch durch Jahre eine treue Gefähr¬ tin gewesen und hat, wie beide kantonalen Instanzen anerkennen, durch ihre Thätigkeit, anscheinend auch durch die Mittel ihrer El¬ tern, mitgeholfen, die Grundlagen seiner gegenwärtigen ökonomi¬ schen Existenz zu legen. Die Art und Weise, wie der Mann der Frau in diesen Briefen entgegentritt, legt denn auch den Schluß nahe, daß es kaum aus der Luft gegriffen sein dürfte, wenn die Frau sich darüber beklagt, daß der Ehemann sie in den letzten Jahren des Zusammenlebens in verächtlicher, geringschätziger Weise behandelt habe, daß, wie ihr Anwalt heute behauptet hat, er mit dem Wachsen seines Wohlstandes die Frau es habe merken lassen, daß diese ihm nunmehr zu gering geworden sei, woraus denn auch teilweise die Eifersuchtsanwandlungen der Frau sich erklären dürf¬ ten. Der Ehemann kann also keineswegs als an der Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses unschuldig bezeichnet werden. Nun wi¬ dersetzt sich die Ehefrau der Scheidung; sie erklärt, die Zuneigung zum Manne nicht verloren zu haben und immer noch auf Wieder¬ vereinigung zu hoffen. Die Erfüllung dieser Hoffnung ist denn auch nicht schlechthin ausgeschlossen. Wenn die Ehefrau nunmehr nachdem ihr eine ernste Lehre geworden ist, es über sich bringt, ihre Eifersuchtsanwandlungen zu unterdrücken, und wenn der Ehe¬ mann sich entschließt, sie wie eine Ehefrau zu behandeln, so ist eine Wiederaussöhnung der Parteien zu einem gedeihlichen ehelichen Zusammenleben wohl möglich. Der Antrag auf gänzliche Schei¬ dung ist danach abzuweisen. Dagegen muß allerdings auf zeitliche Trennung auf die Dauer von zwei Jahren erkannt werden, da gegenwärtig das Verhältnis zwischen den Eheleuten infolge des Prozesses und der daran sich anschließenden Vorgänge ein höchst gespanntes ist, so daß denselben durch eine zeitliche Trennung Zeit zu ruhiger Überlegung gegeben werden muß.

5. Für die Zeit der zeitlichen Trennung ist das aus der Ehe ervorgegangene Kind der Mutter zuzuteilen. Die Gründe, welche die Vorinstanz dazu geführt haben, auch bei gänzlicher Scheidung das Kind der Mutter zu überlassen, treffen mit verdoppeltem Ge¬ wichte bei bloß zeitlicher Trennung zu. Dabei ist der Ehemann zu dem vorinstanzlich normierten Unterhaltungsbeitrage zu ver¬ pflichten. Die übrigen Dispositive des angefochtenen Urteils (mit Ausnahme des Kostenentscheides) fallen, nachdem das Begehren um gänzliche Scheidung abgewiesen wird, von selbst dahin.

6. Rücksichtlich der kantonalen Kosten ist das vorinstanzliche Urteil um so mehr zu bestätigen, als nach der Entscheidung des Bundesgerichtes der Kläger mit dem Antrage auf gänzliche Schei¬ dung unterliegt. Aus diesem Grunde sind die gerichtlichen Kosten der bundesgerichtlichen Instanz dem Kläger aufzuerlegen. Die außergerichtlichen Kosten der bundesgerichtlichen Instanz dagegen sind wettzuschlagen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

1. Dispositiv 1 des angefochtenen Urteils wird dahin abgeän¬ dert, daß die Litiganten auf die Dauer von zwei Jahren, von heute an, von Tisch und Bett getrennt werden.

2. Der aus der Ehe hervorgegangene Knabe Johann wird für die Dauer der zeitlichen Trennung der Mutter Barbara Karolina Schmid geb. Suter zur Erziehung und Verpflegung überlassen. Der Kläger hat der Mutter während dieser Zeit an die Erziehungs¬ und Pflegekosten des Knaben einen Beitrag von 400 Fr. per Jahr und zwar in vierteljährlich mit je 100 Fr. vorauszahlbaren Raten zu leisten.

3. Dispositiv 4 des angefochtenen Urteils ist bestätigt, dagegen fallen die Dispositive 2 und 5 dieser Entscheidung dahin.