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19_I_174

BGE 19 I 174

Bundesgericht (BGE) · 1893-01-01 · Deutsch CH
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35. Urteil vom 24. Februar 1893 in Sachen Kofmehl gegen Gotthardbahn. A. Durch Urteil vom 2./19. November 1892 hat das Bezirks¬ gericht Luzern erkannt: Die Beklagte sei nicht pflichtig, dem Kläger für den ihm am

4. April 1891 im Bahndienste zugestoßenen Unfall (erhaltenen leistenbruch) eine Aversalentschädigung von 18,000 Fr. oder eine Monatspension von 70 Fr. und eine Aversalentschädigung von 12,000 Fr. zu leisten, sondern es sei die Klage des Gänzlichen ab¬ gewiesen. B. Gegen dieses Urteil ergriff der Kläger, nachdem die Beklagte ihre Zustimmung zu Umgehung der zweiten kantonalen Instanz erklärt hatte, die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt sein Anwalt, es sei dem Kläger in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils, eine Aversalentschädi¬ gung von 18,000 Fr. oder eine Monatspension von 70 und eine Aversalentschädigung von 12,000 Fr. zuzusprechen, unter Kostenfolge; er beantragt im weitern eventuell, dem Kläger sei gemäß Art. 11 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes und Art. 153 der eidgenössischen Civilprozeßordnung der Ergänzungseid über ver¬ schiedene, in einem Briefe des Klägers vom 16. Februar 1893 näher bezeichnete Behauptungen betreffend die das Zutagetreten des Leistenbruches begleitenden Umstände zu überbinden. Der Vertreter der Beklagien trägt auf Abweisung der Weiter¬ ziehung und Bestätigung des angefochtenen Urteils an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Beklagte stand seit Ende 1882 als Lokomotivheizer im Dienste der Gotthardbahngesellschaft. Nachdem er bis zum 4. April 1891 in dieser Stellung tätig gewesen war, meldete er sich am 5. gleichen Monats als krank. Eine am 6. April 1891 vom Bahnarzte Dr. Steiger vorgenommene Untersuchung ergab: einen rechtsseitigen Leistenbruch und auf der linken Seite einen weit offenen Leistenring, also eine Bruchanlage. Der Kläger konnte seine Tätigkeit als Heizer nicht mehr aufnehmen und wurde auf

5. Oktober 1891 aus dem Dienste der Gotthardbahn entlassen. Er belangte die Gotthardbahngesellschaft gestützt auf Art. 2 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes auf Entschädigung. In der Klage be¬ hauptete er, der Dienst, welchen er als Lokomotivheizer zu be¬ sorgen hatte, sei ein übermenschlich anstrengender gewesen. Am

4. April 1891 sei denn auch infolge dieser Überanstrengung im Bahndienste der eingeklagte Unfall (d. h. der Leistenbruch) einge¬ treten. Der Kläger, welcher vorher keine Anlage zu einem Bruche gehabt habe, sei damals von Biasca nach Airolo gefahren; in Rodi=Fiesso habe er die ersten Schmerzen in der Leistengegend verspürt und dann beim Übernachten in Airolo die Nacht schlaf¬ los und in den größten Schmerzen zugebracht. Am folgenden Tage habe er sich als dienstuntauglich gemeldet. In seiner Replik berichtigte er: Er habe den „Unfall“ nicht am 4., sondern am

3. April erlitten. Die spezifische äußere Veranlassung des Leisten¬ bruches sei die dienstliche Fahrt von Biasca nach Airolo vom

3. April gewesen, wobei eben irgend eine anstrengende Körper¬ bewegung oder Kraftentfaltung bei Ausübung des Heizerberufes den Bruch bewirkt habe. Nicht die Summe der in 9 Jahren ver¬ richteten Diensthandlungen habe er als Unfall hingestellt, sondern irgend eine einzelne Dienstverrichtung am verhängnisvollen 3. April in der Nähe von Rodi=Fiesso. Worin diese Verrichtung bestanden habe, könne er nicht sagen, und es sei dies der Natur der Sache nach nicht bestimmbar. Die Gotthardbahngesellschaft bestritt ihre Haftpflicht, weil es sich nicht um einen durch den Eisenbahnbe¬ trieb verursachten Unfall, sondern um eine infolge fehlerhafter Leibesbeschaffenheit nach und nach entstandene Krankheit handle. Die Vorinstanz führt, gestützt auf die eingeholten gerichtsärztlichen

Gutachten, aus: Es dürfe als erwiesen erachtet werden, daß der Leistenbruch seit dem Eintritt des Klägers in den Dienst der Gotthardbahn und zum Teil infolge dieses Dienstes entstanden sei. Die Disposition zur Bruchbildung dagegen sei bei dem Kläger stets vorhanden gewesen. Das Vorhandensein einer solchen Dis¬ position schließe allerdings die Anwendbarkeit des Begriffes des Unfalls nicht aus. Allein damit das Austreten des Leistenbruches als Unfall qualifiziert werden könnte, müßte dasselbe auf ein einzelnes zeitlich bestimmbares Ereignis, eine durch plötzliche Ein¬ wirkung eines äußern Tatbestandes entstandene Verletzung zurück¬ geführt werden können. Dies sei aber hier nicht der Fall. In der Klage bezeichne der Kläger selbst als Ursache des Bruches seine stetige übermenschliche Überanstrengung, also seine normale Berufs¬ tätigkeit. Mit seinen Behauptungen, daß ihm auf der Fahrt nach Airolo unwohl geworden sei, u. s. w., mache er kein einzel¬ nes bestimmtes Ereignis als Ursache des Bruches namhaft; er führe die betreffenden Umstände nur dafür an, daß die Folge der Überanstrengung im Bahndienste sich am 4. April 1891 gezeigt habe. Die fraglichen Behauptungen seien übrigens nur zu einem fehr geringen Teile bewiesen; keiner der angeführten Zeugen wisse etwas davon, daß der Kläger in Airolo Unwohlsein gezeigt habe und nicht habe schlafen können. In der Replik behaupte der Kläger dann allerdings, die Fahrt von Biasca nach Airolo vom 3. April 1891 sei Veranlassung der Verletzung. Allein auch hier könne der Kläger nicht eine bestimmte Dienstverrichtung oder Überan¬ strengung als Ursache des Bruches nennen; er behaupte gar nicht, daß auf der Fahrt vom 3. April eine größere Anstrengung statt¬ gefunden habe, als auf andern Fahrten. Bewiesen sei nur, daß der Dienst des Klägers überhaupt ein schwerer gewesen sei, da er per Fahrt circa 80—100 Zentner Kohlen einzuschaufeln gehabt habe. Auch die Anbringen der Replik laufen daher wieder darauf hinaus, daß der Bruch eine Folge der gewöhnlichen Anstrengung oder beruflichen Tätigkeit des Klägers gewesen sei. Es mangle überhaupt jeder Beweis dafür, daß der Bruch im Betrieb der Gotthardbahn (d. h. infolge einer dienstlichen Verrichtung, ent¬ standen sei; es stehe nur fest, daß der Bruch im Zeitraum vom

1. August 1883 bis 4. April 1891 sich gebildet habe. Die Klage müsse mangels jeden Beweises für ein bestimmtes Unfallsereignis abgewiesen werden.

2. Das klägerische Aktenvervollftändigungsbegehren ist unzu¬ lässig. Art. 153 der eidgenössischen Civilprozeßordnung findet in Sachen, welche vom Bundesgerichte als Oberinstanz zu beurteilen sind, überhaupt keine Anwendung. Hier gilt vielmehr der Grund¬ satz des Art. 30 Abs. 4 O.=G., wonach die tatsächlichen Fest¬ stellungen der kantonalen Gerichte für das Bundesgericht verbind¬ lich sind und dieses nur dann eine Aktenvervollständigung an¬ ordnen kann, wenn das kantonale Gericht anerbotene erhebliche Beweise wegen vermeintlicher Unerheblichkeit des Beweisthemas ab¬ gelehnt hat. Dieser Grundsatz gilt auch in Haftpflichtsachen; auch in Haftpflichtsachen ist das Bundesgericht als Oberinstanz grund¬ sätzlich nicht Richter der Tat=, sondern nur der Rechtsfragen. Der vom Rekurrenten angerufene Art. 11 des Eisenbahnhaftpflichtge¬ setzes ändert hieran nichts; Art. 11 statuiert einfach das pro¬ zeßuale Prinzip der freien Beweiswürdigung; darüber, inwiefern das Bundesgericht berufen ist, Tatfragen selbständig zu beurteilen, bestimmt er nichts. Diese Frage ist für alle Fälle der oberinstanz¬ lichen Kompetenz des Bundesgerichtes einheitlich durch Art. 30 O.=G. geregelt. Dieses Gesetz bestimmt die Natur des Rechts¬ mittels der Weiterziehung an das Bundesgericht und die dadurch gegebene Stellung des letztern als Oberinstanz. Das Aktenver¬ vollständigungsbegehren des Rekurrenten nun bezweckt nicht eine Ergänzung der Akten durch Erhebung von Beweisen, welche die Vorinstanz wegen Unerheblichkeit des Beweisthemas abgelehnt hätte, sondern vielmehr die Widerlegung der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz durch eine neue Beweisaufnahme über Tatsachen, über welche bereits die Vorinstanz Beweis erhoben hat. Es ist daher, wie gefagt, unzulässig.

3. Auf Grund des vorinstanzlich festgestellten Tatbestandes nun muß die vorinstanzliche Entscheidung ohne weiteres bestätigt wer¬ den. Zwar ist, entgegen den heutigen Ausführungen des Anwaltes der Beklagten, daran festzuhalten, daß das Austreten eines Leisten¬ bruches dann als Unfall betrachtet werden muß, wenn es auf ein einzelnes, zeitlich bestimmbares Ereignis zurückzuführen ist, wenn es infolge äußerer gewaltsamer Einwirkung, bei einer ungewöhn¬

lichen Anstrengung u. s. w. plötzlich erfolgt (siehe Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen Lehmann gegen Gotthardbahn vom

16. Januar 1892, Amtliche Sammlung XVII, S. 237 u. ff.). Allein dies ist eben hier nicht festgestellt. Im Gegenteil ist fest¬ gestellt, daß der Leistenbruch allmälig, unter der Einwirkung der durch die normale Berufstätigkeit des Klägers geforderten fort¬ währenden Anstrengungen, sich entwickelte. Ein Unfall liegt also nicht vor, sondern vielmehr eine Krankheit, deren Entwickelung durch die Berufstätigkeit des Klägers befördert wurde. Auf Krank¬ heiten aber, auch wenn diese ganz oder teilweise durch die dienst¬ liche Tätigkeit im Eisenbahnbetriebe bedingt sind, erstreckt sich die Haftpflicht der Eisenbahnen nach dem klaren Wortlaute des Eisen¬ bahnhaftpflichtgesetzes nicht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Klägers wird als unbegründet abge¬ wiesen und es hat demnach in allen Teilen bei dem angefochtenen Urteile des Bezirksgerichtes Luzern sein Bewenden.