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19_I_166

BGE 19 I 166

Bundesgericht (BGE) · 1893-01-01 · Deutsch CH
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33. Urteil vom 13. Januar 1893 in Sachen

Eheleute Böhy.

A. Durch Urteil vom 12. November 1892 hat das Bezirks¬

gericht Frauenfeld erkannt: Es sei die Ehe in Anwendung des

Art. 45 des eidgenössischen Gesetzes über Civilstand und Ehe

definitiv geschieden, dem Beklagten dagegen die Eingehung eines

neuen Ehebündnisses vor Ablauf von zwei Jahren untersagt.

B. Dieses Urteil wurde vom Beklagten, im Einverständnisse

mit der Klägerin, unter Umgehung der zweiten kantonalen Instanz

direkt an das Bundesgericht gezogen. Der Beklagte stellte den

Antrag: Es sei das vom Bezirksgerichte Frauenfeld ausgesprochene

zweijährige Heiratsverbot, als mit Art. 48 des Civilstands= und

Ehegesetzes im Widerspruch stehend, aufzuheben. Auf eine münd¬

liche Verhandlung haben die Parteien verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Streitig ist einzig, ob dem beklagten Ehemanne eine Wartefrist

von zwei Jahren für Eingehung eines neuen Ehebündnisses auf¬

erlegt werden dürfe. Dies ist offenbar zu verneinen. Nach Art.

48 C.=St.=G. darf der schuldige Ehegatte bei gänzlicher Scheidung

wegen eines bestimmten Grundes vor Ablauf eines Jahres nach

der Scheidung kein neues Ehebündnis eingehen und kann diese

Frist durch das richterliche Urteil bis auf drei Jahre erstreckt

werden. Nach dem klaren Wortlaute des Gesetzes besteht also die

Wartefrist des Art. 48 cit. nur dann und darf folgeweise nur

dann durch das richterliche Urteil erstreckt werden, wenn die Schei¬

dung wegen eines bestimmten Grundes erfolgt ist, d. h. wenn das

gerichtliche Urteil zu Lasten des betreffenden Ehegatten einen der

in Art. 46 des Civilstands= und Ehegesetzes aufgezählten bestimm¬

ten Scheidungsgründe feststellt und daraufhin die Scheidung aus¬

spricht (s. Entscheidungen des Bundesgerichtes in Sachen Schirmer,

Amtliche Sammlung IX, S. 457). Dies ist hier nicht der

Fall, da die Scheidung nicht wegen eines bestimmten Grundes,

sondern gestützt auf Art. 45 des Civilstands= und Ehegesetzes aus¬

gesprochen worden ist. Die angefochtene Verfügung des vorinstanz¬

lichen Urteils ist also gesetzlich unzulässig.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Weiterziehung des Beklagten wird für begründet erklärt

und es wird mithin Dispositiv 1 des angefochtenen Urteils dahin

abgeändert, daß das dem Beklagten auferlegte zweijährige Ehever¬

bot gestrichen wird; im übrigen hat es bei dem angefochtenen

Urteile sein Bewenden.