Volltext (verifizierbarer Originaltext)
33. Urteil vom 13. Januar 1893 in Sachen
Eheleute Böhy.
A. Durch Urteil vom 12. November 1892 hat das Bezirks¬
gericht Frauenfeld erkannt: Es sei die Ehe in Anwendung des
Art. 45 des eidgenössischen Gesetzes über Civilstand und Ehe
definitiv geschieden, dem Beklagten dagegen die Eingehung eines
neuen Ehebündnisses vor Ablauf von zwei Jahren untersagt.
B. Dieses Urteil wurde vom Beklagten, im Einverständnisse
mit der Klägerin, unter Umgehung der zweiten kantonalen Instanz
direkt an das Bundesgericht gezogen. Der Beklagte stellte den
Antrag: Es sei das vom Bezirksgerichte Frauenfeld ausgesprochene
zweijährige Heiratsverbot, als mit Art. 48 des Civilstands= und
Ehegesetzes im Widerspruch stehend, aufzuheben. Auf eine münd¬
liche Verhandlung haben die Parteien verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Streitig ist einzig, ob dem beklagten Ehemanne eine Wartefrist
von zwei Jahren für Eingehung eines neuen Ehebündnisses auf¬
erlegt werden dürfe. Dies ist offenbar zu verneinen. Nach Art.
48 C.=St.=G. darf der schuldige Ehegatte bei gänzlicher Scheidung
wegen eines bestimmten Grundes vor Ablauf eines Jahres nach
der Scheidung kein neues Ehebündnis eingehen und kann diese
Frist durch das richterliche Urteil bis auf drei Jahre erstreckt
werden. Nach dem klaren Wortlaute des Gesetzes besteht also die
Wartefrist des Art. 48 cit. nur dann und darf folgeweise nur
dann durch das richterliche Urteil erstreckt werden, wenn die Schei¬
dung wegen eines bestimmten Grundes erfolgt ist, d. h. wenn das
gerichtliche Urteil zu Lasten des betreffenden Ehegatten einen der
in Art. 46 des Civilstands= und Ehegesetzes aufgezählten bestimm¬
ten Scheidungsgründe feststellt und daraufhin die Scheidung aus¬
spricht (s. Entscheidungen des Bundesgerichtes in Sachen Schirmer,
Amtliche Sammlung IX, S. 457). Dies ist hier nicht der
Fall, da die Scheidung nicht wegen eines bestimmten Grundes,
sondern gestützt auf Art. 45 des Civilstands= und Ehegesetzes aus¬
gesprochen worden ist. Die angefochtene Verfügung des vorinstanz¬
lichen Urteils ist also gesetzlich unzulässig.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung des Beklagten wird für begründet erklärt
und es wird mithin Dispositiv 1 des angefochtenen Urteils dahin
abgeändert, daß das dem Beklagten auferlegte zweijährige Ehever¬
bot gestrichen wird; im übrigen hat es bei dem angefochtenen
Urteile sein Bewenden.